PflegesoNahFöR –
Investitionskostenrichtlinie

Mit der Förderrichtlinie „Pflege im sozialen Nahraum – PflegesoNahFöR“ wird das Ziel verfolgt, in Bayern eine bedarfsgerechte und flächendeckende, regional ausgerichtete, demenzsensible und barrierefreie pflegerische Versorgungsstruktur weiter auszubauen und zu verbessern, damit pflegebedürftige Menschen so lange wie möglich zu Hause in ihrer vertrauten Umgebung – in ihrem sozialen Nahraum – bleiben können.

Ab dem Haushaltsjahr 2024 müssen Anträge auf Förderung durch PflegesoNah bereits bis spätestens 31. Oktober des Vorjahres eingereicht werden.

Unter Nr. 2.2.3.1 PflegesoNahFöR werden die Fördervoraussetzungen von Pflegeplätzen für ambulant betreute Wohngemeinschaften festgelegt. Bei Buchstabe f) ist geregelt, dass bei neu initiierten ambulant betreuten Wohngemeinschaften eine neutrale Moderation verpflichtend in Anspruch zu nehmen ist. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die Unterstützung durch eine neutrale Moderation ab sofort – und auch rückwirkend für bereits bewilligte Projekte – nicht mehr verpflichtend vorgesehen sein muss. Der frühzeitige Einbezug einer neutralen Moderation wird jedoch weiterhin klar empfohlen und als sinnvoll erachtet sowie positiv bewertet.

Was wird gefördert?

Um den demografischen Herausforderungen gerecht zu werden, fördert der Freistaat Bayern mit einer staatlichen Investitionskostenförderung:

  • Kurzzeit-, Verhinderungs- und palliative Pflege
  • Tages- und Nachtpflegeplätze
  • Dauerpflegeplätze (mit und ohne Öffnung in den sozialen Nahraum)
  • ambulant betreute Wohngemeinschaften
  • Begegnungsstätten

Grundlagen der Förderung

Die Investitionskostenförderung hat den Zweck, sowohl die häusliche als auch die stationäre Pflege zu stärken. Ein Widerspruch in sich? Aus unserer Sicht nicht. Wir wollen diese beiden Ziele dadurch erreichen, dass wir Schwerpunkte setzen.

Zum einen wollen wir Impulse für eine Öffnung von Pflegeheimen in den sozialen Nahraum setzen. Zum anderen fördern wir insbesondere Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen, Verhinderungs- und palliative Pflegeeinrichtungen sowie ambulant betreute Wohngemeinschaften.

Darüber hinaus soll die Investitionskostenförderung die Investitionsaufwendungen in stationären Einrichtungen mindern und die Bewohnerinnen und Bewohner entlasten.

Unter sozialem Nahraum verstehen wir über die Wohnung hinaus das Wohnumfeld, in dem Menschen ihr tägliches Leben gestalten, sich versorgen und ihre sozialen Kontakte pflegen.

Bei einer Öffnung in den sozialen Nahraum sind die pflegerischen Angebote so zu gestalten, dass die Pflegebedürftigen so lange wie möglich in ihrer vertrauten Umgebung bleiben können. In diesem Zusammenhang stehen bei Heimen die verschiedenen pflegerischen Angebote sowie die „ausstrahlenden“ Dienstleistungsangebote für den sozialen Nahraum im Vordergrund. Dies kann zum Beispiel durch das Angebot von haushaltsnahen Diensten, offenen Mittagstischen und Betreuungsangeboten im Viertel gewährleistet werden. Aber auch durch den Einbezug der Bürgerinnen und Bürgern vor Ort, durch den Einsatz von Ehrenamtlichen, Vereinen, Schulen oder Kirchen wird der soziale Nahraum berücksichtigt und bürgerschaftliches Engagement in den Pflegeeinrichtungen gefördert. Bitte beachten Sie hierzu auch das Merkblatt zu „Öffnung in den sozialen Nahraum“.

Gerade in kleineren Gemeinden oder im ländlichen Raum können alternativ zu einem Pflegeheim spezifisch zugeschnittene pflegerische Angebote sinnvoll sein. Gleiches gilt für die Förderung von Pflegeplätzen für Menschen mit Behinderung. Für Menschen mit Behinderung und vorliegender Pflegebedürftigkeit bezweckt die Förderung, ein bedarfsgerechtes Angebot an Pflegeplätzen in Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz SGB VIII sowie für volljährige Menschen mit Behinderung im Sinne des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) fortzuentwickeln.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Höhe der Zuwendung variiert je nach Fördertatbestand. Genaue Fördersummen sind der Änderungsbekanntmachung der Förderrichtlinie Pflege im sozialen Nahraum zu entnehmen.

Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen können grundsätzlich durch eine Anteilsfinanzierung mit bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert.

Insgesamt können maximal bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben aus Zuwendungen oder sonstigen Drittmitteln finanziert werden. Der Zuwendungsempfänger muss einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben erbringen.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind die Trägerinnen und Träger vollstationärer Einrichtungen der Pflege, Trägerinnen und Träger von eigenständig betriebenen Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen, die einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen nach den §§ 72 ff. SGB XI geschlossen haben oder schließen werden, Initiatorinnen und Initiatoren einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft für pflegebedürftige Erwachsene im Sinne von Art. 2 Abs. 3 Satz 3 PfleWoqG sowie freie, öffentliche und private Leistungserbringerinnen und -erbringer der Pflege oder Investorinnen und Investoren, die die öffentliche Förderung nachweislich pacht-/mietzinsmindernd an den Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin weitergeben.

Weitere Informationen

Ab dem Förderprogramm für das Jahr 2023 handelt es sich um ein zweistufiges Verfahren. Voraussetzung für die Einbeziehung der Förderanträge in das Auswahlverfahren ist die rechtzeitige Vorlage der Förderanträge (einschließlich sämtlicher Anlagen) beim LfP. Der vollständige Förderantrag sowie sämtliche erforderlichen Unterlagen der ersten Stufe des Antragsverfahrens müssen bis zum 31.10. eines jeden Jahres beim LfP eingegangen sein.

Es wird darauf hingewiesen, dass im Zuwendungsrecht kein Anspruch auf Förderung besteht. Über alle eingegangenen Anträge wird nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der zu Verfügung stehenden Haushaltsmittel entschieden.

Wohnangebote für Menschen mit nicht heilbaren, fortschreitenden oder weit fortgeschrittenen Erkrankungen können im Rahmen einer Einzelfallprüfung finanziell gefördert werden. Entsprechende Anträge unterliegen nicht den angegebenen Fristen. Wenden Sie sich vor Antragserstellung bitte an pflegesonah@lfp.bayern.de.

Bereits begonnene Vorhaben sind von einer Förderung ausgeschlossen.

Staatliche Zuwendungen zur Projektförderung können nach den einschlägigen Bestimmungen der Bayerischen Haushaltsordnung nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind (VV zu Art. 44 BayHO Nr. 1.3.1). Sollte das Vorhaben in die engere Wahl gezogen werden (zweite Stufe des Antragsverfahrens), werden weitere Unterlagen für die detaillierte Prüfung notwendig.

Ist ein Pflegemindestlohn anzuwenden?

Für die angebotenen und abgerufenen Leistungen ist mindestens der jeweils geltende gesetzliche Mindestlohn maßgeblich. Im Bereich der Alten- bzw. Langzeitpflege gilt auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes bereits seit August 2010 ein spezieller Pflegemindestlohn, der seit dem 1. Januar 2015 auch für die ambulante Krankenpflege gilt. Mit der aktuell geltenden Vierten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche (4. PflegeArbbV) wird der Mindestlohn für ungelernte und einjährig qualifizierte Pflegehilfskräfte angehoben. Ab dem 1. Juli 2021 gibt es zudem erstmals einen Mindestlohn für Pflegefachkräfte.

Allgemeine Nebenbestimmungen

Für Projektförderungen (ANBest-P beziehungsweise ANBest-K bei kommunalen Einrichtungen) werden Zuwendungen im Rahmen von Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) gewährt. Für Projektförderungen gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Projektförderungen, die Grundsätze für die Bewilligung und Auszahlung sowie Verwendungsnachweisprüfung von geförderten Projekten enthalten und für Zuwendungsempfänger verbindlich sind. Zudem gelten weitere Auflagen (siehe rechtliche Grundlagen).

Für Ihren Förderantrag müssen Sie folgende Unterlagen einreichen (Phase 1):

  • Antragsformular (Phase 1) für die Gewährung einer Zuwendung nach den Fördergrundsätzen von PflegesoNahFöR
  • Vollmacht Ansprechpartner
  • Kreditbereitschaftserklärung
  • Eigentumsnachweis (z. B. Auszug aus dem Grundbuch, o. ä.)
  • Bei Tages- und Nachtpflege, Kurzzeit- und Dauerpflege ein Versorgungsvertrag bzw. Inaussichtstellung des Versorgungsvertrags für Pflegeeinrichtungen / Betriebserlaubnis für Einrichtungen des SGB VIII (sofern zutreffend und vorhanden)
  • Bedarfsbestätigung des jeweils zuständigen kommunalen Aufgabenträgers
  • Für Einrichtungen die unter das PfleWoqG fallen: Nachweis über eine mit der FQA abgestimmte fachliche Konzeption im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Nr. 11 PfleWoqG, § 1 Abs. 2 AVPfleWoqG
  • Für Verhinderungspflege: Bestätigung der FQA hinsichtlich erfolgter Abstimmung der geplanten fachlichen Konzeption
  • Gesamtkonzept, welches die Vorgaben der Richtlinie für die jeweilige Einrichtungsform entsprechend berücksichtigt (siehe Vorlage zur Gliederung des Gesamtkonzepts)
  • Sozialräumliche Planung, ggf. mit Darstellung wie sich Bürgerinnen und Bürger bei der Gestaltung der Pflege vor Ort einbringen konnten
  • Nach Möglichkeit: bei neu initiierten ambulant betreuten Wohngemeinschaften die Beschreibung der Inanspruchnahme einer neutralen Moderation; die Moderationskraft ist nicht mehr verpflichtend vorgesehen, wird jedoch klar empfohlen und positiv berücksichtigt
  • Bei Begegnungsstätten: Beschreibung der Umsetzung einer Lotsen-/Vernetzungs-/Koordinationsfunktion gem. Nr. 2.2.8.1 c) PflegesoNahFöR (siehe Merkblatt „Begegnungsstätte“)
  • Lageplan mind. im M 1:1000 mit Darstellung der Erschließung
  • Pläne im M 1:100, Planungstiefe mind. Leistungsphase 2 HOAI entsprechend
    • Grundrisse
    • Ansichten
    • Schnitte

Bitte beachten Sie, dass ab dem Haushaltsjahr 2023 ein zweistufiges Auswahlverfahren durchgeführt wird. Sollten Sie mit Ihrem Vorhaben in die engere Wahl für eine Zuwendung kommen, sind in der zweiten Phase des Verfahrens zusätzlich, zu dem o. g. Dokumenten, weitere Unterlagen vorzulegen.

Bitte reichen Sie diese Unterlagen erst ein, wenn Sie dazu aufgefordert werden!

Ergänzendes Antragsformular (Phase 2) sowie Unterlagen für Phase 2 des Antragsverfahrens:

  • Gesellschaftsvertrag/-satzung
  • Handelsregisterauszug/anderer Nachweis über die vertretungsberechtigte(n) Person(en)
  • bei Privatpersonen: Kopie des Personalausweises; nicht relevante Daten können geschwärzt werden
  • Freistellungsbescheid des zuständigen Finanzamts (soweit zutreffend)
  • DAWI-De-minimis-Erklärung (siehe Merkblatt zum DAWI-Freistellungsbeschluss)
  • Erklärung über die Kenntnis der Strafbarkeit der subventionserheblichen Tatsachen im Rahmen des Zuwendungsverfahrens PflegesoNahFöR
  • Terminplan (mind. Grobterminplan mit Angabe der zeitlichen Abfolge der Gewerke)
  • Erläuterungsbericht nach Muster 6 zu Art. 44 BayHO
  • Kostenermittlung:
    • bei Neuschaffung der Pflegeplätze nach Muster 5 zu den VV zu Art. 44 BayHO (Kostenberechnung analog DIN 276)
    • bei Umbau / Modernisierung in der 3. Ebene nach DIN 276 (mit Angabe von Mengen, Einheits- und Gesamtpreisen)
    • bei Kauf einer Immobilie: Wertgutachten und Berechnung, wie die mögliche Fördersumme an Pflegebedürftige weitergegeben wird, sowie die Kostenaufstellungen gem. den Regelungen der Förderrichtlinie (Nr. 4.4)
  • Bei Fördertatbestand Nr. 2.2.1, 2.2.3, 2.2.5, 2.2.6 sowie 2.2.7 PflegesoNahFöR: Flächen und Rauminhalte nach DIN 277 entsprechend des Planungsstandes in der Leistungsphase 4 HOAI
  • aktualisierte Planunterlagen, sofern sich seit Einreichung Änderungen ergeben haben

Sämtliche Formulare zur Antragstellung wurden nach der Änderungsbekanntmachung der Förderrichtlinie Pflege im sozialen Nahraum auf dieser Homepage veröffentlicht. Bitte verwenden Sie ausschließlich die zur Verfügung stehenden, neuen Formulare.

Den unterzeichneten Förderantrag sowie die notwendigen Unterlagen senden Sie wenn möglich nur per E-Mail an pflegesonah@lfp.bayern.de. Lediglich Pläne für Phase 1 der Antragstellung sind zusätzlich maßstabsgetreu im Original einzureichen.

Aufgrund der Änderung des PfleWoqG vom 01.08.2023, speziell die Änderungen zum Art. 2 Absatz 4, möchten wir Ihnen folgenden Hinweis erteilen:

Bezogen auf die Antragstellung sogenannter trägergesteuerter ambulant betreuter Wohngemeinschaften ist eine Förderung nach der Investitionskostenrichtlinie PflegesoNah grundsätzlich möglich. Antragstellerin und Antragsteller sollen bitte in einem solchen Fall einen Antrag nach Nr. 2.2.6 PflegesoNahFöR stellen (Pflegeheim mit Öffnung in den sozialen Nahraum), und nicht nach der Nr. 2.2.3 PflegesoNahFöR (ambulant betreute Wohngemeinschaften). Sie sollen zudem dies deutlich in den Antragsunterlagen erkennbar machen (z.B. im Antragsformular, Seite 3, Kurzbeschreibung der Maßnahme). Antragstellerin und Antragsteller, die eine selbstgesteuerte ambulant betreute Wohngemeinschaft beantragen wollen, sollen weiterhin nach dem Fördertatbestand Nr. 2.2.3 einen Antrag stellen.

Bezüglich den Vorgaben für eine trägergesteuerte ambulant betreute Wohngemeinschaft verweisen wir auf die PfleWoqG Art. 2 Absatz 4 (u. A. Anwendung des zweiten Teils der PfleWoqG).

Formulare zur Antragstellung

Ausfüllhinweise

Merkblätter

Hinweis:
Wohnangebote für Menschen mit nicht heilbaren, fortschreitenden oder weit fortgeschrittenen Erkrankungen können im Rahmen einer Einzelfallprüfung finanziell gefördert werden. Entsprechende Anträge unterliegen nicht den angegebenen Fristen. Wenden Sie sich vor Antragserstellung bitte an pflegesonah@lfp.bayern.de.

Richtlinie zur investiven Förderung von Pflegeplätzen sowie der Gestaltung von Pflege und Betreuung im sozialen Nahraum (Förderrichtlinie Pflege im sozialen Nahraum – PflegesoNahFöR) vom 19.11.2019, Az. 45-G8300-2019/486-3:

Weitere Rechtsgrundlagen:

  • BayHO (Art. 23 und Art. 44 VV BayHO) (ANBest-P, ANBest-K, NBest-Bau, BayZBau,)
  • Art. 38, 48, 49, 49a BayVwVfG (oder nur BayVwVfG)
  • Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG)
  • AVPfleWoqG
  • § 45 Abs. 1 SGB VIII
  • § 72 SGB XI (Versorgungsvertrag (Zulassung))
  • § 72 SGB XII (Blindenhilfe)
  • § 264 StGB (Subventionsbetrug)
  • Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
  • EU (VO) Nr. 1407/2013, EU (VO) Nr. 360/2012

Ab Erreichen der EU-Schwellenwerte nach § 106 GWB ist die am 08.04.2022 im EU-Amtsblatt veröffentlichten Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 08.04.2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands zu beachten. Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen sowie auf die laufende Ausführung bereits abgeschlossener Aufträge/ Konzessionen. Art. 5k der Verordnung (EU) 2022/576 gilt für Fördermittelempfänger mittelbar, sodass die dort festgelegten Sanktionen auch bei der Vergabe von Aufträgen im Rahmen einer Zuwendung nach der Richtlinie Pflege im sozialen Nahraum – PflegesoNahFöR zu beachten sind.

 Gegenstand der Sanktionen im Bereich der öffentlichen Aufträge und Konzessionen sind

  • einerseits ein seit dem 09.04.2022 geltendes Zuschlagsverbot für noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren;
  • andererseits das Verbot, bereits vor dem 09.04.2022 vergebene Aufträge und Konzessionen ab dem 11.10.2022 weiter zu erfüllen (Vertragserfüllungsverbot),

soweit Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen, unmittelbar als Bewerber, Bieter oder Auftragnehmer auftreten oder mittelbar, mit mehr als 10 % gemessen am Auftragswert, als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises an dem in Rede stehenden Auftrag beteiligt sind.

Nähere Informationen sind Art. 5k der Verordnung (EU) 2022/576 sowie den Erläuterungen in Anlage 1 zu entnehmen.

Für Vergabeverfahren ab Erreichen der EU-Schwellenwerte wird das in Anlage 2 beigefügte Muster einer Eigenerklärung zur Vorlage durch Bewerber und Bieter bzw. sämtliche Mitglieder einer Bietergemeinschaft zur Verfügung gestellt. Angebote von Unternehmen, die eine entsprechende Erklärung trotz entsprechender Anforderung nicht abgeben, sind von der Wertung auszuschließen. Sofern bereits Aufträge vergeben wurden, welche unter das oben aufgeführte Vertragserfüllungsverbot fallen, wird empfohlen, Kontakt mit dem Bayerischen Landesamt für Pflege aufzunehmen.

Bayerisches Landesamt für Pflege
Förderverfahren
Mildred-Scheel-Str. 4
92224 Amberg
09621 9669-2544
pflegesonah@lfp.bayern.de

telefonische Service-Zeiten:
Mo-Fr, 8:00-12:00 Uhr
Mo & Do, 14:00-16:00 Uhr

Außerdem können Sie vor Antragstellung beim LfP Ihre fachlichen Fragen zur PflegesoNahFöR auch direkt an die jeweiligen Regierungen stellen, welche Ihnen gerne beratend zur Seite stehen:

Oberbayern:
foerderverfahren.soziales@reg-ob.bayern.de

Niederbayern:
pflegesonah@reg-nb.bayern.de

Oberpfalz:
soziales.jugend@reg-opf.bayern.de

Oberfranken:
poststelle@reg-ofr.bayern.de

Mittelfranken:
PflegesoNah@reg-mfr.bayern.de

Unterfranken:
karola.back@reg-ufr.bayern.de

Schwaben:
sg13-aufsicht-fqa@reg-schw.bayern.de

Hier finden Sie Informationen zu geförderten Großprojekten im Rahmen der PflegesoNahFöR zur Gewährleistung der Transparenzanforderungen gemäß Artikel 7 des Beschlusses Nr. 2012/21/EU der Kommission vom 20.12.2011 über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. EU L 7 vom 11.1.2012, S. 3 ff., sog. DAWI-Freistellungsbeschluss).

Stadt München

Die MÜNCHENSTIFT GmbH wurde für den Zeitraum von 25 Jahren ab dem 09.08.2021 gemäß Art. 4 des Beschlusses Nr. 2012/21/EU der Kommission vom 20.12.2011 (ABl. EU L 7 vom 11.01.2012, S. 3 ff., sog. DAWI-Freistellungsbeschluss) betraut die folgenden Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Gebiet der Stadt München zu erbringen:

  1. Schaffung von 250 Dauerpflegeplätzen, um den Bedarf an Pflegeplätzen pflegebedürftiger Menschen in München und Umgebung in angemessener Weise zu decken und eine ganzheitliche Betreuung und Pflege der Bewohner zu gewährleisten.
  2. Schaffung von 20 dauerhaft angebotenen Tagespflegeplätzen mit Ruheraum, zur Entlastung der pflegenden Zu- und Angehörigen und um die Möglichkeit des Verbleibs von Pflegebedürftigen in der eigenen Häuslichkeit zu fördern. Im Rahmen der Tagespflege wird eine bedarfsgerechte Betreuungsmöglichkeit geboten, mit Beschäftigung, Hilfe bei pflegerische Handlungen und Abwechslung aus dem Pflegealltag.
  3. Alle Pflegeplätze und Plätze der Tagespflege berücksichtigen die aktuellen Erkenntnisse zu Aspekten der Demenzsensibilität und für Menschen mit Sehbeeinträchtigung. Die Tagespflege ist barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar.
  4. Alle Pflegeplätze und Plätze der Tagespflege berücksichtigen die aktuellen Erkenntnisse zu Aspekten der Demenzsensibilität und für Menschen mit Sehbeeinträchtigung. Die Tagespflege ist barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar.

Der Zweck der DAWI besteht in einem demenzsensiblen Umbau, der Modernisierung und der Schaffung von bedarfsgerechten Pflegeplätzen und Begegnungsstätten, um den demografischen Herausforderungen gerecht zu werden. Darüber hinaus sollen sich Pflegeheime in den sozialen Nahraum öffnen, sodass die Pflegebedürftigen so lange wie möglich in ihrer vertrauten Umgebung verbleiben können. Unter sozialem Nahraum ist das Wohnumfeld, über die Wohnung hinaus zu verstehen, in dem Menschen ihr tägliches Leben gestalten, sich versorgen und ihre sozialen Kontakte pflegen.

Die Höhe der dafür gewährten Ausgleichsleistung (= Zuwendung) ergibt sich aus dem geprüften Kosten- und Finanzierungsplan unter Anwendung der Vorgaben gemäß der PflegesoNahFöR und Art. 5 Abs. 2 bis 8 des DAWI – Freistellungsbeschlusses. Die Ausgleichsleistung darf unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewinns nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der DAWI verursachten Nettokosten abzudecken.

Soweit die Prüfung des Zuwendungsgebers über die sachgerechte Verwendung der an den Zuwendungsnehmer gewährten Ausgleichsleistung ergibt, dass die Einnahmen des Zuwendungs-empfängers aus der Erbringung der DAWI die Kosten zuzüglich eines angemessenen Gewinns übersteigen (Überkompensation), fordert der Zuwendungsgeber den überschüssigen Betrag gleichzeitig mit der Mitteilung des Prüfungsergebnisses von dem Zuwendungsempfänger zurück.

Das Bayerische Landesamt für Pflege ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen des Zuwendungsempfängers prüfen zu lassen. Entsprechende Kontrollmaßnahmen sowie eine Rückforderung zu hoher Ausgleichszahlungen werden vorbehalten.

Der jährliche Beihilfebetrag beträgt im Jahr 2022 4.000.000 Euro, im Jahr 2023 8.000.000 Euro, im Jahr 2024 848.000 Euro und im Jahr 2025 3.212.000 Euro.