Alle Arbeitsbereiche müssen stets sauber und hygienisch gehalten werden. Im Rahmen des Qualitätsmanagements empfiehlt es sich, alle Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionsgefährdungen und Regelungen zur Hygieneorganisation in einem Hygieneplan festzuhalten. Sollten Tätigkeiten im Sinne des § 1 BayHygV in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen vorgenommen werden, sollte vor Beginn der Tätigkeit der Hygieneplan mit dem Hygienefachpersonal der jeweiligen Einrichtung abgestimmt werden. Dieser Hygieneplan sollte sowohl die Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes als auch der Biostoffverordnung abdecken (siehe auch TRBA 250).
Musterhygienepläne finden Sie auf entsprechenden Fachseiten (zum Beispiel Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)) oder Berufsverbänden (zum Beispiel Deutscher Verband für Podologie (ZFD) e.V.).
Weitere Informationen finden Sie zum Beispiel unter:
- Händehygieneplan
- Themen rund um Hygiene, Infektionsschutz und Biostoffe
- Landesinnungsverband Friseure & Kosmetiker Bayern
- Deutscher Verband für Podologie (ZFD) Landesverband Bayern e.V.
- Bundesverband Tatoo e.V.
- Deutschlands Organisierte Tätowierer (DOT) e.V.
- Verband professioneller Piercer
- Landesverband des Bayerischen Kosmetikerhandwerks e.V.
- Heilpraktikerverband Bayern e.V.
