Invasive Kosmetik
Die invasive Kosmetik ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 BayHygV von der BayHygV erfasst. Diese umfasst kosmetische Anwendungen, bei denen die Haut oder Schleimhautintegrität gezielt verletzt wird. Hierunter fällt zum Beispiel Microneedling, aber auch oberflächliche Mikrodermabrasion und Dermaplaning, sowie das Ausreinigen von Akne, das Öffnen von Milien und das Öffnen/Entfernen von Komedonen, soweit dabei die Hautintegrität gezielt (zum Beispiel mittels Nadel oder Lanzette) verletzt wird.
Dekorative Kosmetik
Die dekorative Kosmetik ist demgegenüber nicht von der BayHygV umfasst. Dekorative kosmetische Anwendungen, dienen ausschließlich der vorübergehenden optischen Verschönerung oder Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes und erfolgen bei korrekter Anwendung ohne Verletzung oder Durchdringung der Haut oder Schleimhaut. Eine medizinische Zweckbestimmung ist nicht gegeben.
