Von einer gewerbsmäßigen Tätigkeit ist in der Regel auszugehen, wenn sie selbstständig, planmäßig, auf Dauer angelegt ist und mit Gewinnerzielungsabsicht beziehungsweise zur Erzielung von Einnahmen erfolgt.

Eine berufsmäßige Tätigkeit liegt regelmäßig vor, wenn die Tätigkeit der Sicherung des Lebensunterhalts dient. Diese kann auch unselbstständig ausgeübt werden und erfordert keine Gewinnerzielungsabsicht, ausreichend ist, dass die Tätigkeit typischerweise entgeltlich erbracht wird.

Unerheblich ist hierbei jeweils, ob Tätigkeiten in privaten Räumlichkeiten oder in Geschäftsräumen ausgeübt werden. Die Einordung ist im Einzelfall vorzunehmen.