Nicht jedes Desinfektionsmittel wirkt gegen jeden Krankheitserreger und ist dementsprechend nicht für jeden Gebrauch geeignet. Nach § 4 Abs. 1 der BayHygV dürfen ausschließlich wirksamkeitsgeprüfte Desinfektionsmittel zum Einsatz kommen. Ein wirksamkeitsgeprüftes Desinfektionsmittel ist ein Desinfektionsmittel, dessen antimikrobielle Wirkung durch standardisierte Prüfverfahren nachgewiesen und dokumentiert wurde. Das verwendete Desinfektionsmittel sollte mindestens über ein begrenzt viruzides Wirkspektrum verfügen, um die häufigsten behüllten Viren zuverlässig zu inaktivieren. Bei Vorliegen oder Verdacht auf bestimmte Erkrankungen kann es erforderlich sein, ein Desinfektionsmittel mit erweitertem Wirkspektrum (viruzid) einzusetzen. Es ist also wichtig, das richtige Mittel mit dem erforderlichen Wirkspektrum und für den entsprechenden Anwendungsbereich einzusetzen.
Zudem sind die Desinfektionsmittel auf spezifische Anwendungsgebiete beschränkt. Das Anwendungsgebiet eines Desinfektionsmittels bezeichnet den Bereich, die Oberfläche, das Material, den Körperbereich, aber auch die Indikation (Hautdesinfektion vs. Wunddesinfektion), für den das Desinfektionsmittel bestimmungsgemäß zur Inaktivierung oder Abtötung von Mikroorganismen eingesetzt wird, das heißt Flächendesinfektionsmittel sind zum Beispiel für die Hautdesinfektion nicht geeignet.
Der Einsatz von Desinfektionsmitteln an Anwendungsgebieten am Körper erfolgt entsprechend des Eingriffs oder der Tätigkeit und ist insbesondere vor der Durchführung von Maßnahmen, die zu einer Verletzung der Haut oder Schleimhaut führen, indiziert.
Neben der Auswahl eines geeigneten Desinfektionsmittels muss dieses auch sachgerecht verwendet werden. Hierzu zählt die Beachtung von Einwirkzeit, Anwendungskonzentration und -menge, Lagerbedingungen (Hinweis: Alkohol verdampft bei offenem Deckel, ggf. Wirksamkeitsbeeinträchtigung durch direkte Sonneneinstrahlung etc.), Haltbarkeitsdatum und Datum des Anbruchs. Nur so kann die Wirksamkeit des Desinfektionsmittels gewährleistet werden.
Bei der Auswahl der geeigneten und auf Wirksamkeit geprüften Desinfektionsmittel für die routinemäßige und prophylaktische Desinfektion in Bereichen, in denen Infektionen übertragen werden können, kann die VAH-Liste als Hilfestellung dienen. Diese finden Sie unter:
Desinfektionsmittel sind in der Regel Biozid-Produkte. Daher sind auch die einschlägigen Vorschriften des Biozidrechts zu beachten. Vorgaben zur Verwendung von Biozid-Produkten sind außer auf der Gebrauchsanweisung des Produkts auch in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) enthalten, diese werden in den zugehörigen Technischen Regeln TRGS 540 ff. konkretisiert. Die Vorschriften der GefStoffV gelten für jeden Verwender – unabhängig ob er Arbeitgeber, Selbstständiger oder Beschäftigter ist.
Ist das Desinfektionsmittel auch ein Gefahrstoff, ist zusätzlich zu prüfen, welche Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerpflichten sich aus dem Arbeitsschutzrecht (zum Beispiel Gefährdungsbeurteilung) ergeben.
