Bei Tätigkeiten im Sinn des § 2 Abs. 2 bis 4 BayHygV verwendete spitze, scharfe oder zerbrechliche Gegenstände dürfen nur in Behältern, die eine Verletzungsgefahr ausschließen im Hausmüll entsorgt werden. Dies kann durch Nutzung eines stich- und bruchfesten Abwurfbehälters (UN geprüft; z.B. Sharps Container, Kanülensammler), der vor der Entsorgung sicher verschlossen werden kann, bewerkstelligt werden.
