Alle Bereiche der Fußpflege (kosmetische Fußpflege, medizinische Fußpflege, Pediküre und podologische Behandlungen) beinhalten Tätigkeiten, die zu einer Verletzung der Haut oder Schleimhaut führen können, und sind somit von der BayHygV umfasst. Somit sind auch Podologiepraxen (Medizinische Fußpflege einschließlich der durch sektorale Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker für Podologie erbrachten Leistungen als Maßnahmen der nichtärztlichen Heilkunde) erfasst.