

In dem Text lesen Sie:
Die wichtigsten Regeln von der 8. BayIfSMV.
Die Regeln gelten in diesem Zeit-Raum:
Vom 2. November bis zum 30. November.
Das Bayerische Staats-Ministerium für Gesundheit
und Pflege hat die Regeln gemacht.
Das Staats-Ministerium ist ein Teil
von der Regierung von Bayern.
Wir haben die Regeln aufgeteilt in Unter-Punkte.
Es gibt 17 Unter-Punkte.

1. Kontakt-Beschränkung und Masken-Pflicht
Allgemeines Abstands-Gebot
Sie sollen sich nicht mit anderen Menschen treffen.
Nur wenn es unbedingt nötig ist.
Darauf sollen Sie achten:
Treffen Sie sich immer mit den gleichen Personen.
Dann ist die Gefahr kleiner:
Dass Sie sich oder andere mit dem Virus anstecken.
Außerhalb von Ihrer Wohnung sollen Sie
mindestens 1,5 Meter Abstand zu anderen Menschen halten.

Manchmal sind 1,5 Meter Abstand nicht möglich.
Dann sollen Sie eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Wir sagen kurz: Eine Maske.

Lüften Sie geschlossene Räume oft.
Zum Beispiel: Öffnen Sie die Fenster
einige Male am Tag.
Kontakt-Beschränkung
Sie dürfen sich nur dann mit anderen Menschen treffen:
- Wenn die Menschen aus Ihrem eigenen Haus-Stand kommen.
Oder wenn höchstens 1 weiterer Haus-Stand dabei ist. - Und wenn die Gruppe nicht größer ist als 10 Personen.
Die Regel gilt für Treffen in der Öffentlichkeit
und für private Treffen.
Zum Beispiel: Für ein Treffen bei Ihnen zuhause.

Die Regel gilt nicht:
Wenn für eine Tätigkeit unbedingt mehrere Personen nötig sind.
Das sind die Tätigkeiten:
- Berufliche Tätigkeiten.
- Dienstliche Tätigkeiten.
- Ehren-amtliche Tätigkeiten in Körper-Schaften
und Anstalten des öffentlichen Rechts.
Das sind Einrichtungen,
die für den Staat arbeiten.

Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen sind verboten.
Die Feiern sind auch dann verboten:
Wenn nur wenige Menschen teil-nehmen.
Ausnahmen von der Masken-Pflicht
Diese Personen müssen keine Maske tragen:
- Kinder, die 6 Jahre alt sind oder jünger.
- Personen, die wegen einer Behinderung oder
wegen einer Krankheit keine Maske tragen können.
Die Personen müssen ihre Behinderung oder
ihre Krankheit glaubhaft machen.

Dann dürfen Sie Ihre Maske abnehmen:
- Damit man Sie identifizieren kann.
Identifizieren bedeutet:
Eindeutig erkennen können.
Zum Beispiel: Bei einer Polizei-Kontrolle. - Damit man Sie besser hören kann:
Wenn Sie mit einer Person sprechen
und die Person hört schlecht. - Aus anderen zwingenden Gründen.
Zum Beispiel: Wenn Sie etwas trinken.
Masken-Pflicht im Nah-Verkehr und im Schul-Bus
Sie müssen eine Maske tragen:
Wenn Sie den öffentlichen Nah-Verkehr nutzen.
Zum Beispiel:
- Wenn Sie den Bus nutzen.
- Wenn Sie die Straßen-Bahn nutzen.
- Wenn Sie sich in einem Warte-Bereich aufhalten.

Die Masken-Pflicht gilt auch im Fern-Verkehr.
Zum Beispiel:
- Wenn Sie mit dem Zug fahren.
- Oder wenn Sie mit dem Flug-Zeug fliegen.

Auch die Mit-Arbeiter im Zug und im Flug-Zeug
müssen eine Maske tragen.
Wenn die Mit-Arbeiter Kontakt haben mit den Fahr-Gästen
oder mit den Flug-Gästen.
Zum Beispiel:
Bei der Kontrolle von Ihrer Fahr-Karte.
Die Masken-Pflicht gilt auch:
Für die Mit-Arbeiter im Bahn-Hof
und am Flug-Hafen.
Auch Schüler müssen eine Maske tragen:
Wenn die Schüler mit dem Schul-Bus fahren.
Erweiterte Masken-Pflicht
An diesen Orten müssen Sie eine Maske tragen:
- Auf öffentlichen Plätzen.
Wenn die Plätze von vielen Menschen besucht werden.
Die Kreis-Verwaltungs-Behörde gibt die Plätze bekannt. - Auf Begegnungs-Flächen und auf Verkehrs-Flächen
von öffentlichen Gebäuden.
Und auf den Flächen von anderen Gebäuden,
wenn die Gebäude öffentlich zugänglich sind.
Zu den Flächen gehören auch Fahr-Stühle.

Die Masken-Pflicht gilt auch am Arbeits-Platz.
Sie müssen eine Maske tragen:
Wenn der Abstand von 1,5 Metern nicht möglich ist.

Die Masken-Pflicht gilt auch auf den Begegnungs-Flächen
und auf den Verkehrs-Flächen von der Arbeits-Stätte.
An diesen Orten ist die Masken-Pflicht besonders wichtig:
- In Fahr-Stühlen.
- Auf Fluren.
- In Kantinen.
- In Eingängen.

2. Veranstaltungen
In dem ganzen Bundes-Land Bayern gilt die Regel:
Veranstaltungen, Versammlungen und öffentliche Feiern sind verboten.
Es gibt eine Ausnahme von dem Verbot.
Eine Veranstaltung darf stattfinden:
Wenn die Veranstaltung unter
das Bayerische Versammlungs-Gesetz fällt.
Das kurze Wort ist: BayVersG.
Es kann weitere Ausnahmen von dem Verbot geben.
Die Kreis-Verwaltungs-Behörde muss die Ausnahme erlauben.

Gottes-Dienste und Treffen von Glaubens-Gemeinschaften
Öffentliche Gottes-Dienste dürfen statt-finden.
Zum Beispiel ein Gottes-Dienst in einer Kirche.
Oder in einer Synagoge.
Oder in einer Moschee.
Das gilt auch für die Treffen von
einer anderen Glaubens-Gemeinschaft.

Für die Gottes-Dienste und Treffen gibt es Regeln.
Die Regeln sollen dafür sorgen:
Dass sich die Teil-Nehmer nicht mit dem Virus anstecken.
Der Veranstalter muss einen Plan machen.
Der Plan ist zum Schutz vor dem Corona-Virus.
Das sind die Regeln:
- Zwischen allen Plätzen muss ein Abstand
von mindestens 1,5 Metern sein.
Daraus ergibt sich: Wie viele Menschen höchstens
an dem Gottes-Dienst oder an dem Treffen teil-nehmen dürfen.
Das gilt für Treffen in einem Innen-Raum. - Alle Personen müssen mindestens
1,5 Meter Abstand halten.
Das gilt in einem Innen-Raum
und unter freiem Himmel.
Es gibt eine Ausnahme.
Die Personen müssen den Abstand nicht halten:
Wenn sie aus 1 Haus-Stand kommen.
Oder wenn die Personen aus höchstens 2 Haus-Ständen kommen.
Die Gruppe soll nicht größer sein als 10 Personen. - Die Teil-Nehmer müssen eine Maske tragen.
Wenn die Teil-Nehmer nicht an ihrem Platz sind.

Es kann Ausnahmen von den Regeln geben.
Die Kreis-Verwaltungs-Behörde muss die Ausnahmen erlauben.
Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungs-Gesetz
Für manche Veranstaltungen gibt es besondere Regeln.
Das sind Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungs-Gesetz.
Für Versammlungen unter freiem Himmel gilt:
- Die Teil-Nehmer müssen mindestens 1,5 Meter Abstand halten.
Und sie dürfen andere Teil-Nehmer nicht berühren. - Die Teil-Nehmer müssen eine Maske tragen .
Wenn die Kreis-Verwaltungs-Behörde es bestimmt.
Die Regel gilt: Wenn 200 Personen oder mehr
an der Versammlung teil-nehmen.
Für Versammlungen in einem Innen-Raum gilt:
- Die Teil-Nehmer müssen mindestens 1,5 Meter Abstand halten.
Und sie dürfen andere Teil-Nehmer nicht berühren. - An der Versammlung dürfen nicht mehr
als 100 Personen teil-nehmen.
Der Veranstalter von der Versammlung muss einen Plan machen.
In dem Plan soll stehen:
Wie der Veranstalter dafür sorgen will,
dass sich niemand mit dem Corona-Virus ansteckt.
Die Kreis-Verwaltungs-Behörde kann den Plan verlangen.

3. Besondere Besuchs-Regeln
An diesen Orten dürfen Besuche statt-finden:
- In Kranken-Häusern.
- In Vorsorge-Einrichtungen
und in Reha-Einrichtungen. - In Pflege-Einrichtungen mit Patienten,
die voll-stationär aufgenommen werden. - In Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen.
- In ambulant betreuten Wohn-Gemeinschaften.
- In Alten-Heimen und Senioren-Residenzen.

Für die Besuche gibt es diese Regeln:
- Die Besucher müssen eine Maske tragen.
- Die Besucher sollen 1,5 Meter Abstand halten.
Wenn es möglich ist.

- Die Einrichtung muss einen Plan machen.
In dem Plan soll stehen:
Wie die Einrichtung dafür sorgen will,
dass sich niemand mit dem Corona-Virus ansteckt.
Die Kreis-Verwaltungs-Behörde kann den Plan verlangen.
Es gibt eine Vorlage für den Plan.
Die Vorlage kommt von dem
Bayerischen Gesundheits-Ministerium.
Das Ministerium ist ein Teil von der Regierung von Bayern.

Sterbende Menschen dürfen immer besucht werden.
Zum Beispiel:
Auf einer Palliativ-Station oder in einem Hospiz.
Auf Palliativ-Stationen und in Hospizen
werden Menschen betreut:
Die tod-krank sind.
Und die nicht geheilt werden können.

4. Sport
Profi-Sport ist nur ohne Zuschauer erlaubt.
Zum Beispiel ein Spiel in der Fußball-Bundes-Liga.
Mannschafts-Sport ist verboten.
Und Amateur-Sport in Gruppen ist verboten.
Amateur-Sportler üben ihren Sport nicht als Beruf
oder als Leistungs-Sport aus.
Sie dürfen Sport nur allein machen.
Oder mit 1 weiteren Person.
Oder mit Personen aus Ihrem eigenen Haus-Stand.
Die weitere Person kann zum Beispiel Ihr Tennis-Trainer sein.

Diese Orte sind offen:
- Sport-Hallen.
- Sport-Plätze.
- Fitness-Studios.
- Tanz-Schulen.
- Andere Sport-Stätten.
Aber: Die Orte dürfen nur für den Profi-Sport genutzt werden.
Andere Sportler dürfen die Orte auch nutzen.
Aber nicht als Mannschaft.
Und nur unter freiem Himmel.
Zum Beispiel:
2 Personen dürfen einen Tennis-Platz nutzen.
Wenn der Platz von anderen Plätzen getrennt ist.
Schul-Sport in Innen-Räumen ist erlaubt.
Zum Beispiel in einer Turn-Halle oder in einer Sport-Halle .
5. Kultur-Einrichtungen und Freizeit-Einrichtungen
Fast alle Kultur-Einrichtungen sind geschlossen.
Das sind die geschlossenen Einrichtungen:
- Museen.
- Ausstellungen.
- Gedenk-Stätten.
- Staatliche Schlösser, Gärten und Seen
und ähnliche Einrichtungen.

- Theater.
- Opern.
- Konzert-Häuser.
- Bühnen.
- Kinos.
- Zoos und botanische Gärten.

Fast alle Freizeit-Einrichtungen sind geschlossen.
Das sind die geschlossenen Einrichtungen:
- Freizeit-Parks und andere ähnliche Einrichtungen.
Wenn die Einrichtungen an einem festen Ort sind. - Stadt-Führungen und Gäste-Führungen.
- Berg-Führungen, Kultur-Führungen und Natur-Führungen.
- Führungen in Schau-Höhlen und in Besucher-Berg-Werken.
- Seil-Bahnen.
- Schiff-Fahrt auf Flüssen und auf Seen.
Wenn die Schiff-Fahrt für Ausflüge statt-findet.

- Bahn-Verkehr für Touristen.
- Bus-Reisen für Touristen.
- Fluss-Kreuz-Fahrten.
- Bade-Anstalten.
Zum Beispiel öffentliche Schwimm-Bäder. - Hotel-Schwimm-Bäder.
- Thermen, Wellness-Zentren und Saunen.

- Bordell-Betriebe und Prostitutions-Stätten.
- Spiel-Hallen und Spiel-Banken.
- Wett-Annahme-Stellen.
- Clubs und Diskotheken.
- Sonstige Vergnügungs-Stätten.
- Und andere ähnliche Freizeit-Einrichtungen.

Manche Veranstalter bieten Freizeit-Aktivitäten gegen Geld an.
Diese Veranstaltungen sind verboten.
Das gilt für Veranstaltungen draußen und drinnen.
Spiel-Plätze unter freiem Himmel sind geöffnet.
Kinder dürfen einen Spiel-Platz nur betreten:
Wenn ein Erwachsener dabei ist.
Darauf muss der Erwachsene achten:
- Dass die Kinder und die Erwachsenen keine Gruppen bilden.
- Dass die Kinder Abstand halten.

6. Handels-Betriebe, Dienst-Leistungs-Betriebe und Märkte
Handels-Betriebe
Betriebe im Groß-Handel dürfen öffnen.
Und Betriebe im Einzel-Handel dürfen öffnen.
Zum Beispiel:
- Ein Super-Markt.
- Ein Bekleidungs-Geschäft.

Für die Betriebe gibt es diese Regeln:
- Alle Kunden müssen mindestens 1,5 Meter Abstand halten.
- In dem Geschäft dürfen nicht zu viele Personen sein.
Das ist erlaubt: 1 Person auf einer Fläche
mit der Größe 10 Quadrat-Meter. - In den Geschäften gilt Masken-Pflicht.
Die Masken-Pflicht gilt:- Für die Kunden.
- Für Begleit-Personen von Kunden.
- Für die Mit-Arbeiter von dem Geschäft.
- Für die Mit-Arbeiter gibt es eine Ausnahme.
Die Mit-Arbeiter müssen keine Maske tragen:
Wenn es eine Schutz-Wand gibt.
Zum Beispiel eine durch-sichtige Wand.
Die Wand ist an den Kassen und an den Theken.
Und sie schützt vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus.

Die Regeln gelten auch für die Geschäfte in einem Einkaufs-Zentrum.
Und für die Wege zwischen den Geschäften in einem Einkaufs-Zentrum.
Der Betreiber von einem Geschäft muss einen Plan machen.
Das soll in dem Plan stehen:
Wie der Betreiber dafür sorgen will,
dass sich die Kunden und die Mit-Arbeiter
nicht mit dem Corona-Virus anstecken.
Die Kreis-Verwaltungs-Behörde kann den Plan verlangen.

Dienst-Leistungs-Betriebe
Manche Betriebe bieten eine Dienst-Leistung an.
Eine Dienst-Leistung ist zum Beispiel: Eine Massage.
Manchmal ist für eine Dienst-Leistung
eine körperliche Nähe notwendig.
Dann darf die Dienst-Leistung nicht stattfinden.
Diese Dienst-Leistungs-Betriebe müssen schließen:
- Kosmetik-Studios.
- Massage-Praxen.
- Tattoo-Studios.
- Und andere Betriebe.
Wenn für die Dienst-Leistung eine körperliche Nähe
zu dem Kunden notwendig ist.
Aber: Friseur-Salons dürfen öffnen.
Und es gibt eine weitere Ausnahme.
Behandlungen mit körperlicher Nähe sind dann erlaubt:
- Wenn die Behandlung medizinisch notwendig ist.
- Wenn die Behandlung für die Pflege von einer Person ist.
- Wenn die Behandlung für die Therapie von einer Person ist.

Zum Beispiel:
- Physio-Therapie.
- Ergo-Therapie.
- Medizinische Fuß-Pflege.

Für Dienst-Leistungs-Betriebe mit Kunden-Verkehr
gibt es diese Regeln:
- Der Besitzer von dem Betrieb muss dafür sorgen:
Dass die Kunden den Abstand von 1,5 Metern einhalten können.
- Alle Menschen müssen eine Maske tragen.
Die Masken-Pflicht gilt:
- Für die Kunden.
- Für Begleit-Personen von Kunden.
- Für die Angestellten.
- Für die Angestellten von dem Betrieb kann es eine Ausnahme geben.
Die Angestellten müssen keine Maske tragen:
Wenn sie an einer Kasse arbeiten oder an einer Theke.
Und wenn die Kasse oder die Theke eine Schutz-Wand hat.
Die Wand ist durch-sichtig.
Und sie schützt vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus. - Bei manchen Behandlungen ist das Tragen
von einer Maske nicht möglich.
Zum Beispiel: Wenn die Behandlung im Gesicht ist.
Dann müssen Sie keine Maske tragen.

Arzt-Praxen und andere Praxen
Arzt-Praxen und ähnliche Einrichtungen dürfen öffnen.
In den Praxen kann es diese Angebote geben:
- Medizinische Behandlungen.
- Therapeutische Behandlungen.
- Pflege-Behandlungen.

Für die Angebote gibt es diese Regeln:
- Die Kunden müssen mindestens 1,5 Meter Abstand
zu anderen Kunden halten. - Es gilt Masken-Pflicht.
Die Masken-Pflicht gilt:- Für die Kunden.
- Für Begleit-Personen von Kunden.
- Für die Mit-Arbeiter.
- Für die Mit-Arbeiter gibt es eine Ausnahme.
Die Mit-Arbeiter müssen keine Maske tragen:
Wenn es eine Schutz-Wand gibt.
Zum Beispiel eine durch-sichtige Wand.
Die Wand ist an den Kassen und an den Theken.
Und sie schützt vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus.

- Bei manchen Behandlungen ist das Tragen
von einer Maske nicht möglich.
Zum Beispiel:
Wenn die Behandlung im Gesicht ist.
Dann müssen Sie keine Maske tragen.

Wochen-Märkte
Wochen-Märkte und andere Märke dürfen stattfinden:
- Wenn die Märkte unter freiem Himmel stattfinden.
- Wenn auf den Märkten Waren verkauft werden.
- Wenn die Märkte nicht wie ein Volks-Fest sind.
- Wenn nicht zu viele Besucher zu dem Markt kommen.
Und wenn der Markt klein ist.
Das können kleine Märkte sein:- Ein kleiner Kunst-Markt.
Oder ein kleiner Hand-Werker-Markt. - Ein kleiner Töpfer-Markt.
- Ein kleiner Floh-Markt.
- Ein kleiner Kunst-Markt.
Für die Märkte gibt es diese Regeln:
- Die Kunden müssen mindestens 1,5 Meter Abstand
zu anderen Kunden halten. - Es gilt Masken-Pflicht.
Die Masken-Pflicht gilt:- Für die Kunden.
- Für Begleit-Personen von Kunden.
- Für die Verkäufer auf dem Markt.
- Für die Verkäufer gibt es eine Ausnahme.
Die Verkäufer müssen keine Maske tragen:
Wenn es eine Schutz-Wand gibt.
Zum Beispiel eine durch-sichtige Wand.
Die Wand ist an den Kassen und an den Theken.
Und sie schützt vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus. - Das ist verboten:
- Unterhaltung für die Besucher und künstlerische Auftritte.
Zum Beispiel: Es darf keine Musik-Begleitung geben. - Fest-Zelte.
- Unterhaltung für die Besucher und künstlerische Auftritte.

Der Betreiber von einem Markt muss einen Plan machen.
Das soll in dem Plan stehen:
Wie der Betreiber dafür sorgen will,
dass sich die Kunden und die Mit-Arbeiter
nicht mit dem Corona-Virus anstecken.
Die Kreis-Verwaltungs-Behörde kann den Plan verlangen.

Es kann Ausnahmen von den Regeln geben.
Die Kreis-Verwaltungs-Behörde muss die Ausnahmen erlauben.
Diese beiden Staats-Ministerien machen
die Vorgaben für den Plan:
- Bayerisches Staats-Ministerium für Wirtschaft,
Landes-Entwicklung und Energie. - Bayerisches Staats-Ministerium für Gesundheit und Pflege.
Die Ministerien sind Teile von der Regierung von Bayern.
7. Gastronomie
Alle Gastronomie-Betriebe müssen schließen.
Das gilt auch für Kneipen und Bars.
Aber: Gastronomie-Betriebe dürfen Essen und Getränke liefern.
Und: Kunden dürfen Essen und Getränke bei den Betrieben abholen.

Die Kantine von einem Betrieb darf öffnen.
Wenn die Kantine nur für die Mit-Arbeiter von dem Betrieb ist.
Die Gäste von der Kantine müssen
mindestens 1,5 Meter Abstand halten.
Es gibt eine Ausnahme.
Die Gäste müssen keinen Abstand halten:
Wenn sie aus 1 Haus-Stand kommen.
Oder wenn sie aus höchstens 2 Haus-Ständen kommen.
Der Betreiber von der Kantine muss einen Plan machen.
Der Plan ist zum Schutz vor dem Corona-Virus.
Die Kreis-Verwaltungs-Behörde kann den Plan verlangen.
8. Alkohol-Verbot
Sie dürfen auf stark besuchten öffentlichen Plätzen
keinen Alkohol trinken.
Die Kreis-Verwaltungs-Behörde gibt die Plätze bekannt.
Tank-Stellen und andere Geschäfte dürfen keinen Alkohol verkaufen.
Das Verbot gilt zwischen 22 Uhr abends und 6 Uhr morgens.
Liefer-Dienste dürfen in dieser Zeit auch keinen Alkohol verkaufen.
Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen sind verboten.

9. Beherbergung
Jeder Mensch soll auf private Reisen verzichten.
Wenn die Reisen nicht unbedingt notwendig sind.
Hotels dürfen keine Touristen mehr aufnehmen.
Das sind Menschen, die einen Urlaub machen.
Hotels dürfen nur noch Geschäfts-Reisende aufnehmen.
Das sind Menschen, die für ihren Beruf reisen müssen.
Dann darf ein Hotel einen Gast auch aufnehmen:
Wenn die Übernachtung unbedingt notwendig ist.
Zum Beispiel: Eine Person nimmt an einer Fort-Bildung teil.
Und die Fort-Bildung dauert mehrere Tage.
Dann darf das Hotel die Person aufnehmen.
Die Person muss glaubhaft machen:
Dass die Übernachtung notwendig ist.
Zum Beispiel: Weil der Wohn-Ort von der Person weit weg ist.
Die Regel gilt auch für diese Betriebe:
- Beherbergungs-Betriebe.
- Schul-Land-Heime.
- Jugend-Herbergen.
- Camping-Plätze.
- Andere gewerbliche Unterkünfte.
Gewerblich bedeutet:
Eine Person bietet eine Unterkunft
gegen Geld an.
Die Regel gilt nicht für private Unterkünfte.
Das bedeutet:
Sie dürfen zum Beispiel einen Verwandten
in Ihrer Wohnung übernachten lassen.

Für alle Betriebe gelten diese Regeln:
- Die Gäste müssen mindestens 1,5 Meter Abstand halten.
Der Abstand gilt auch für die Mit-Arbeiter von einem Betrieb. - Es gibt eine Ausnahme für die Gäste.
Die Gäste müssen den Abstand nicht halten:
Wenn sie aus 1 Haus-Stand kommen.
Oder wenn die Gäste aus höchstens 2 Haus-Ständen kommen.
Aber: Die Gäste-Gruppe darf nicht größer sein als 10 Personen. - Ein Gast darf sein Zimmer nur dann mit einer Person teilen:
Wenn die Person aus dem gleichen Haus-Stand kommt.
Oder wenn die Person aus einem weiteren Haus-Stand kommt.
Für andere Personen gilt:
Diese Personen dürfen sich kein Zimmer teilen.
In den Betrieben gilt Masken-Pflicht.
Die Masken-Pflicht gilt für die Gäste:
- Wenn die Gäste nicht in ihrem Zimmer sind.
Die Masken-Pflicht gilt für die Mit-Arbeiter:
- Wenn die Mit-Arbeiter im Service-Bereich arbeiten.
Zum Beispiel: Wenn sie die Gäste bedienen. - Oder wenn die Mit-Arbeiter nicht
mindestens 1,5 Meter Abstand halten können.

Es gibt eine Ausnahme.
Die Mit-Arbeiter müssen keine Maske tragen:
- Wenn es Schutz-Wände gibt.
Die Schutz-Wände sind durch-sichtig.
Und sie schützen vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus.
Andere Wände sind auch möglich.
Wenn die Wände vor dem Corona-Virus schützen.
Der Betreiber muss einen Plan machen.
Das soll in dem Plan stehen:
Wie der Betreiber dafür sorgen will,
dass sich die Gäste und die Mit-Arbeiter
nicht mit dem Corona-Virus anstecken.
Die Kreis-Verwaltungs-Behörde kann den Plan verlangen.
Diese beiden Staats-Ministerien machen
die Vorgaben für den Plan:
- Bayerisches Staats-Ministerium für Wirtschaft,
Landes-Entwicklung und Energie. - Bayerisches Staats-Ministerium für Gesundheit und Pflege.
Die Ministerien sind Teile von der Regierung von Bayern.

Der Betrieb muss die Kontakt-Daten von den Gästen aufschreiben.

In vielen Unterkünften gibt es auch ein Angebot von Essen.
Für diese Angebote gilt:
- Der Betrieb darf das Essen ausliefern.
- Kunden dürfen das Essen abholen und zuhause essen.
- Gäste von dem Hotel dürfen das Essen abholen
und auf ihrem Zimmer essen. - Vielleicht haben Sie zu Ihrer Übernachtung
auch ein Frühstück gebucht.
Oder ein Abend-Essen.
Dann dürfen Sie das Frühstück oder das Abend-Essen
auch im Frühstücks-Raum von der Unterkunft essen.
Es gibt besondere Regeln für die Unterkünfte von einem Betrieb.
Die Regeln lesen Sie in dem Paragraph § 16 von der 8. BayIfSMV.
Die 8. BayIfSMV in Leichter Sprache finden Sie hier:

10. Tagungen, Kongresse, Messen
Diese Veranstaltungen sind verboten:
- Tagungen.
- Kongresse.
- Messen.
- Und ähnliche Veranstaltungen.
11. Schulen und Kinder-Tages-Betreuungen
Diese Einrichtungen bleiben weiter offen:
- Schulen.
- Kinder-Tages-Betreuungen.
- Horte.
- Krippen.
- Ferien-Tages-Betreuung.
- Organisierte Spiel-Gruppen.
Organisiert bedeutet:
Die Gruppen finden regel-mäßig statt.
Und es gibt eine Betreuung.
Für die Einrichtungen gibt es Pläne.
Die Pläne sollen dabei helfen:
Dass sich in den Einrichtungen niemand mit dem Virus ansteckt.

Auf dem Schul-Gelände gilt die Masken-Pflicht.
Die Masken-Pflicht gilt für alle Personen
und für alle Schulen ab der 1. Klasse.

Aber: Es gibt Ausnahmen.
Das sind die Ausnahmen:
- Schüler und Schülerinnen müssen keine Maske tragen:
Wenn der Unterricht mit Maske nicht möglich ist.
Das bestimmt der Lehrer oder die Lehrerin.
Die Ausnahme gilt zum Beispiel:
Für das Singen oder für ein Experiment im Chemie-Unterricht. - Mit-Arbeiter von der Schule müssen keine Maske tragen:
Wenn die Mit-Arbeiter an ihrem Platz angekommen sind.
Und wenn keine andere Person dabei ist.
Die Mit-Arbeiter arbeiten in der Verwaltung von der Schule.
Vielleicht hält sich eine Person nicht an die Masken-Pflicht.
Zum Beispiel: Ein Schüler trägt keine Maske.
Dann soll der Schul-Leiter oder die Schul-Leiterin bestimmen:
Dass die Person das Schul-Gelände verlassen muss.
Aber: Die Regel gilt für Schüler erst ab der 5. Klasse.
Die Kreis-Verwaltungs-Behörde kann erlauben:
Dass im Unterricht am Platz keine Maske getragen wird.
Dafür prüft die Behörde:
Ob es einen Grund für eine Ausnahme gibt.
Die Behörde prüft auch:
Ob eine Ausnahme keine Gefahr für die Gesundheit ist.
Die Ausnahme darf nicht dazu führen:
Dass sich Personen mit dem Corona-Virus anstecken.

12. Hochschulen
An Hoch-Schulen dürfen Veranstaltungen vor Ort stattfinden.
Alle Teil-Nehmer von der Veranstaltung müssen
mindestens 1,5 Meter Abstand halten.
Die Teil-Nehmer müssen eine Maske tragen.
Auch wenn die Teil-Nehmer Abstand halten.
Die Maske ist an diesen Orten besonders wichtig:
- In Verkehrs-Bereichen
und in Begegnungs-Bereichen.
Zum Beispiel: In den Gängen von der Hoch-Schule. - Am Sitz-Platz bei einer Veranstaltung.

Das ist eine weitere Regel:
An einer Veranstaltung vor Ort dürfen
höchstens 200 Personen teil-nehmen.
Die Hoch-Schule muss einen Plan machen.
Der Plan ist zum Schutz vor dem Corona-Virus.
Die Kreis-Verwaltungs-Behörde kann den Plan verlangen.
In dem Plan muss auch stehen:
Wie die Hoch-Schule eine Person finden will.
Wenn es einen Corona-Fall gibt.
Und wenn die Person Kontakt zu der Person mit Corona hatte.

13. Bildung außerhalb von Schulen, Musik-Schulen und Fahr-Schulen
Bildungs-Angebote außerhalb von Schulen sind erlaubt.
Dafür gibt es diese Regeln:
- Alle Personen müssen mindestens 1,5 Meter Abstand halten.
- Alle Personen müssen eine Maske tragen.
Auch wenn die Personen Abstand halten.
Die Maske ist an diesen Orten besonders wichtig:
- In Verkehrs-Bereichen und in Begegnungs-Bereichen.
Zum Beispiel: In den Gängen von der Einrichtung. - Am Sitz-Platz bei einer Veranstaltung.

Die Regeln gelten auch für:
- Theoretischen Fahr-Schul-Unterricht.
- Nach-Schulungen.
- Eignungs-Seminare.
- Und theoretische Fahr-Prüfungen.
Im praktischen Fahr-Schul-Unterricht und
in der praktischen Fahr-Prüfung müssen alle Personen
immer eine Maske tragen.

Unterricht an Musik-Schulen ist erlaubt.
Für den Unterricht gelten diese Regeln:
- Alle Personen müssen mindestens 1,5 Meter Abstand halten.
- Alle Personen müssen mindestens 2 Meter Abstand halten:
- Wenn Blas-Instrumente gespielt werden.
- Wenn gesungen wird.
Die Regeln gelten auch für Musik-Unterricht außerhalb von einer Schule.
14. Prüfungen
Prüfungen sind erlaubt.
Für die Prüfungen gibt es diese Regeln:
- Alle Teil-Nehmer müssen mindestens 1,5 Meter Abstand halten.
- Wenn der Abstand nicht möglich ist:
Dann muss es andere Schutz-Maßnahmen geben.
Die Maßnahmen müssen vor dem Corona-Virus schützen.
Zum Beispiel: Alle Personen müssen eine Maske tragen. - Bei den Prüfungen sind keine weiteren Personen erlaubt.
Wenn die Personen nicht zu der Prüfung gehören.
15. Bibliotheken und Archive
Bibliotheken und Archive dürfen öffnen.
Zwischen allen Nutzern müssen
mindestens 1,5 Meter Abstand sein.

16. Weitere Regeln
Die Behörden von einem Ort
können noch mehr Regeln festlegen.
Auch an diese Regeln müssen sich
alle Menschen halten.
17. Strafen
Die Regeln von der Verordnung gelten für alle Menschen.
Sie müssen eine Geld-Strafe bezahlen:
Wenn Sie sich nicht an die Regeln halten.

Der Text ist erstellt und geprüft vom:
Büro für Leichte Sprache im CJD Erfurt.
Große Ackerhofsgasse 15
99084 Erfurt
Telefon: 03 61 – 65 88 66 87
leichte-sprache@cjd.de
www.büro-für-leichte-sprache.de

Die Bilder wurden gezeichnet:
- vom Büro für Leichte Sprache im CJD Erfurt
- von der © Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Bremen e.V., Illustrator Stefan Albers, Atelier Fleetinsel, 2013
