Presse­mitteilung

In Bayern gelten jetzt neue Corona-Regeln – Gesundheitsminister Holetschek erläutert Kabinettsbeschlüsse vom Dienstag

In Bayern gelten seit dem heutigen Donnerstag (17.02.) neue Corona-Regeln. Auf die entsprechenden Kabinettsbeschlüsse vom vergangenen Dienstag hat Bayerns Gesundheitsminister Klaus Holetschek in München hingewiesen.

Holetschek erläuterte: „Zwar ist die Corona-Inzidenz in Bayern den heutigen Zahlen zufolge leicht gestiegen. Die Situation in den Krankenhäusern ist aber beherrschbar. Die Auslastung der Intensivbetten mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten bleibt seit Wochen relativ konstant. Bayern passt daher die Corona-Maßnahmen weiter an und ermöglicht kontrolliert Schritt für Schritt mehr Freiheiten.“

Der Minister ergänzte: „Mit den Änderungen der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung heben wir in Bayern die regionale Hotspot-Regelung, die bisher nur ausgesetzt war, ersatzlos auf. Auch die Pflicht zur Kontaktdatenerfassung entfällt in allen Bereichen.“

Holetschek unterstrich: „Für Kinder und Jugendliche gibt es weitere Erleichterungen. Minderjährige Schülerinnen und Schüler, die in der Schule regelmäßig negativ getestet werden, haben ab sofort auch ohne Impfung Zugang zu allen 2G-Bereichen.“

In Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben entfällt die bisherige 10 m2-Regel.

Die Maskenpflicht bleibt hiervon unberührt. Es gilt deshalb nach wie vor grundsätzlich eine FFP2-Maskenpflicht insbesondere in Gebäuden und geschlossenen Räumen sowie bei Veranstaltungen.

Die Änderungen der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) können im Einzelnen unter folgenden Links nachgelesen werden: www.verkuendung-bayern.de und www.stmgp.bayern.de/coronavirus/rechtsgrundlagen/#BaylfSMV. Die Verordnung gilt bis einschließlich 19. März 2022.

Kontaktbeschränkungen

Bisher durften sich im privaten Bereich maximal zehn geimpfte und genesene Bürgerinnen und Bürger treffen. Diese Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene hebt Bayern ab sofort ersatzlos auf. Bei privaten Treffen zwischen geimpften und genesenen Personen gibt es damit keine Maximalanzahl mehr.

Die Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte bleiben allerdings unverändert. Private Zusammenkünfte, egal ob im privaten oder im öffentlichen Raum, an denen auch Ungeimpfte teilnehmen, sind grundsätzlich nur mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes sowie höchstens zwei weiteren Personen eines weiteren Hausstands möglich. Kinder bis 14 Jahren bleiben hierbei außer Betracht und sind selbst von den Kontaktbeschränkungen ausgenommen.

Aus 2G plus wird 2G

In Bayern wird aus 2G plus ab sofort generell 2G – und teilweise sogar 3G. Die 2G plus-Regel kommt damit in Bayern aktuell nicht mehr zum Tragen.

In folgenden Bereichen gilt ab sofort nur noch 2G: Öffentliche und private Veranstaltungen in nichtprivaten Räumlichkeiten, Messen, Tagungen, Kongressen, geschlossene Räumlichkeiten der bayerischen Verwaltung der Schlösser, Gärten und Seen, Führungen in geschlossenen Räumen, Schauhöhlen, Besucherbergwerken, Indoorspielplätzen, Spielhallen und -banken, Wettannahmestellen und infektiologisch vergleichbare Bereiche.

In zoologischen und botanischen Gärten, Gedenkstätten, Freizeitparks, auf Ausflugsschiffen außerhalb des Linienverkehrs und bei Führungen werden die bestehenden Kapazitätsgrenzen von 50 Prozent der Kapazität unter freiem Himmel aufgehoben. In geschlossenen Räumen dieser Bereiche gilt nach wie vor eine Beschränkung auf maximal 50 Prozent der Kapazität.

Auch im Sport- und Kulturbereich mit Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen und Kinos gilt für Zuschauer ab sofort 2G. Die geltenden Kapazitätsgrenzen von 50 Prozent bei Sportveranstaltungen sowie von 75 Prozent im Kulturbereich bei Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen und Kinos bleiben unverändert. Allerdings wird die maximale Zuschauerzahl für Veranstaltungen in diesen Bereichen von bisher 15.000 auf 25.000 Personen angehoben.

Bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen in nichtprivaten Räumlichkeiten oder unter freiem Himmel auf nichtprivaten Grundstücken gilt neben der 2G-Regelung ebenfalls eine Kapazitätsbeschränkung von 50 Prozent bzw. eine absolute Personenobergrenze von 25.000 Personen.

In der Gastronomie und im Beherbergungswesen bleibt es unverändert – wie bisher auch – bei 2G. Bei zwingend erforderlichen, unaufschiebbaren, nicht touristischen Reisen ist der Aufenthalt in Beherbergungsbetrieben auch weiterhin für ungeimpfte und nicht genesene Gäste erlaubt. Hier muss bei Ankunft ein negatives Testergebnis vorgelegt werden.

Der Zugang zu 2G ist für geimpfte und genesene Personen möglich – ohne zusätzlichen Testnachweis oder Auffrischimpfung. Zudem erhalten minderjährige Schülerinnen und Schüler, die in der Schule regelmäßig negativ getestet werden, Zugang zu allen 2G-Bereichen. Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies vor Ort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachweisen, das den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält, können nach der 15. BayIfSMV bei Vorlage eines negativen Testnachweises, Zugang zu 2G erhalten.

3G

In vielen weiteren Bereichen gilt ab sofort die 3G-Regelung und nicht mehr wie bisher 2G. Der Zugang ist damit für Geimpfte, Genesene und Getestete möglich. Es reicht ein negativer Antigen-Schnelltest, der ab dem Zeitpunkt der Probenentnahme nicht älter als 24 Stunden sein darf. Ein negatives PCR-Testergebnis ist ab dem Zeitpunkt der Probenentnahme 48 Stunden gültig. Auch ein Selbsttest vor Ort unter Aufsicht des Veranstalters bzw. Betreibers kann ausreichend sein, wenn der Veranstalter bzw. Betreiber diese Möglichkeit eröffnet. Schülerinnen und Schüler, die in der Schule regelmäßig negativ getestet werden, gelten als getestet und müssen keinen weiteren Testnachweis vorlegen. Kinder bis zum sechsten Lebensjahr erhalten ebenfalls ohne Testnachweis Zugang.

Zu den 3G-Bereichen gehören seit heute: Im Hinblick auf geschlossene Räume Hochschulen, Bibliotheken und Archive, außerschulische Bildungsangebote einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung und der Erwachsenenbildung, Musikschulen und infektiologisch vergleichbare Bereiche.

Für Fahrschulen und körpernahe Dienstleistungen (z. B. Friseure) im Hinblick auf geschlossene Räume sowie für den Zugang zum touristischen Bahn- und Reisebusverkehr sowie zu Ausflugsschiffen im Linienverkehr gilt nach wie vor 3G.

Für die eigene sportliche Betätigung in Sportstätten und Fitnessstudios gilt ab sofort 3G. 3G gilt ebenfalls für den Zugang zu Museen und Ausstellungen sowie zu Solarien. Bei Proben von Laienensembles wie beispielsweise von Chören, Blasorchestern und Laienschauspiel unterliegen ebenfalls alle, die aktiv mitwirken, der 3G-Regelung.