Presse­mitteilung

Verschärfte Kontaktbeschränkungen ab 28. Dezember im Freistaat – Treffen von höchstens 10 Geimpften und Genesenen erlaubt – Bayerns Gesundheitsministerium beantwortet wichtige Corona-Fragen zu den Feiertagen

Ab dem 28. Dezember gelten in Bayern neue Kontaktbeschränkungen, auch für Geimpfte und Genesene. Darauf hat eine Sprecherin des Bayerischen Gesundheitsministeriums am 23. Dezember hingewiesen. „Ab dem 28. Dezember dürfen sich nur noch höchstens zehn Personen privat zusammentreffen, die geimpft oder genesen sind. Die Kontaktbeschränkungen für Treffen mit ungeimpften Personen – ein Hausstand plus zwei weitere Personen eines Hausstands – gelten weiterhin. Wir setzen damit Beschlüsse der MPK von Dienstag um. In Bayern gelten ohnehin schon strengere Maßnahmen, sodass sich für die Menschen im Freistaat nicht allzuviel ändert. So sind die Discos und Clubs schon geschlossen, auch große überregionale Sportveranstaltungen finden schon ohne Zuschauer statt. Das Ministerium  appelliert an die Bürgerinnen und Bürger, sich an die Kontaktbeschränkungen zu halten. Wir müssen alle gemeinsam verhindern, dass sich – gerade im Hinblick auf die besorgniserregende Virusvariante Omikron – Infektionen weiter ausbreiten.“

Die Verordnung zur Änderung der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung tritt am 28. Dezember in Kraft. Ab dann gilt:

– Bei privaten Zusammenkünften außerhalb der Gastronomie, an denen ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen, sind maximal zehn Personen erlaubt.

– Kinder unter 14 Jahren sind bei den Kontaktbeschränkungen ausgenommen. Die Altersgrenze von 14 Jahren findet künftig auch für die 2G Plus- und 2G-Erfordernisse Anwendung.

– Das bislang für große überregionale Sportveranstaltungen geltende Zuschauerverbot gilt künftig auch für große überregionale Kulturveranstaltungen und vergleichbare Veranstaltungen.

– Tanzveranstaltungen sind zukünftig auch außerhalb von Clubs und Diskotheken untersagt, soweit es sich nicht um Sportausübung handelt.

Hier kommen zudem Antworten auf zentrale Fragen zu den Feiertagen:

Welche Kontaktbeschränkungen gelten an Weihnachten?

Private Zusammenkünfte, egal ob im privaten oder im öffentlichen Raum, an denen auch Ungeimpfte teilnehmen, sind grundsätzlich nur mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes sowie höchstens zwei weiteren Personen eines weiteren Hausstands möglich – und zwar unabhängig von deren Impfstatus.

Die Ministeriumssprecherin: „Jeder von uns hätte sich gewünscht, dass wir dieses Weihnachten wieder als großes Fest der Familie zelebrieren können. Leider hat uns Corona wieder einen Strich durch die Rechnung gemacht. Deshalb appelliert das Ministerium auch an die geimpften und genesenen Bürgerinnen und Bürger, die Kontakte auf das Nötigste zu reduzieren. Feiern sollten – auch an Silvester – prinzipiell nur im kleinsten Kreis unter Beachtung der Corona-Schutzmaßnahmen wie Abstand, Hygiene und regelmäßiges Lüften stattfinden.“

Welche Regeln gelten für Weihnachtsgottesdienste?

Für öffentlich zugängliche Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften gilt ergänzend zu den allgemeinen Regelungen:

Gottesdienste oder Zusammenkünfte, an denen ausschließlich geimpfte, genesene oder getestete Personen teilnehmen, können ohne Personenobergrenze abgehalten werden; andernfalls bestimmt sich in Gebäuden die zulässige Höchstteilnehmerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Plätzen gewahrt wird.

Was ist an Silvester verboten und was ist erlaubt?

Geimpfte und Genesene dürfen sich im Rahmen von privaten Zusammenkünften mit maximal zehn Personen treffen. Sobald eine ungeimpfte Person dabei ist, gelten die Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte. Somit sind private Zusammenkünfte, egal ob im privaten oder im öffentlichen Raum, an denen auch Ungeimpfte teilnehmen, grundsätzlich nur mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes sowie höchstens zwei weiteren Personen eines weiteren Hausstands möglich – und zwar unabhängig von deren Impfstatus. Kinder unter 14 Jahren zählen nicht dazu. Für private Veranstaltungen außerhalb privater Räumlichkeiten, zum Beispiel in angemieteten Räumlichkeiten, gilt die Obergrenze von 10 Personen ebenfalls. Tanzveranstaltungen sind untersagt.

Um zumindest im kleinen Kreis auch in der Gastronomie Silvester feiern zu können, wurde am 14. Dezember 2021 beschlossen, die angeordnete Sperrstunde in der Gastronomie (22 Uhr bis 5 Uhr) für die Silvesternacht aufzuheben. Die einmalige Aussetzung scheint mit Blick auf die Besonderheiten des Jahreswechsels geboten.

In Bayern gibt es an Silvester auf publikumsträchtigen Plätzen und ihrem weiteren Umfeld ein landesweites Verbot von Menschenansammlungen, die über 10 Personen hinausgehen. Die hiervon konkret betroffenen Gebiete müssen die Kreisverwaltungsbehörden festlegen.

Die Ministeriumssprecherin ergänzte: „Das Ministerium begrüßt, dass sich Bund und Länder bei ihren Beratungen am 2. Dezember darauf geeinigt haben, den Verkauf von Böllern und Feuerwerk zu Silvester erneut zu verbieten. Denn klar ist: Die Lage in den Kliniken ist noch immer höchst angespannt. Beim Abschießen von Feuerwerk und Böllern kommt es leider jedes Jahr zu zahlreichen Verletzungen. Das müssen wir unbedingt vermeiden, um die Kliniken nicht noch weiter zu belasten.“

Die Sprecherin betonte: „Wenn wir alle diese Feiertage in das Zeichen von Rücksicht und Nächstenliebe stellen, dann werden sie uns auch im Kampf gegen die Corona-Pandemie helfen. Und jeder, der die Möglichkeit hat, sollte sich zum eigenen Schutz, aber auch zum Schutz seiner Mitmenschen zeitnah impfen bzw. boostern lassen.“