
Zweck der Förderung ist es, ein flächendeckendes Netz zur Zusammenarbeit und Unterstützung zu organisieren. Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung vom 15. November 2019 mit dem Bund die Förderung. Die Förderung wird vom Landesamt für Pflege ausgereicht.
Grundlagen der Förderung
Seit dem 1. Januar 2020 erfolgt die neue Ausbildung nach dem Pflegeberufereformgesetz. Die generalistische Ausbildung stellt die Pflegeschulen und die Träger der praktischen Ausbildung vor hohe organisatorische Herausforderungen. Deshalb wollen wir die Schaffung von Koordinierungsstellen, Lernortkooperationen und Ausbildungsverbünden fördern. Dies soll die Organisation vereinfachen und zur gelungenen Umsetzung der neuen Pflegeausbildung beitragen.
Höhe einer Förderung
Im Rahmen der Anschubfinanzierung können einmalig die Kosten für den Auf- und Ausbau von Zusammenschlüssen gefördert werden.
Bei Koordinierungsstellen werden einmalig die Ausgaben für Personal und Sachausgaben gefördert, die nicht durch andere Kostenträger gedeckt sind. So zum Beispiel Kosten für Hard- und Software, anteilige Miete oder Ausgaben für Veranstaltungen.
Bei Trägern der praktischen Ausbildung, Pflegeschulen und Hochschulen werden einmalig die Personalvollkosten gefördert, die nicht durch andere Kostenträger gedeckt sind. Dies gilt für neue Zusammenschlüsse und die Etablierung einer Zusammenarbeit von Einrichtungen. Beim Ausbau von Zusammenschlüssen werden Personalvollkosten gefördert, sofern es sich um zusätzliche Personalvollkosten handelt.
Die Zuwendung ist eine Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung.
Die Höhe der Förderung beträgt:
- Bis zu 12.540 Euro für Koordinierungsstellen pro Landkreis beziehungsweise kreisfreie Stadt.
- Bis zu 464 Euro je Träger der praktischen Ausbildung pro Zusammenschluss zu einem Ausbildungsverbund.
- Bis zu 4.290 Euro pro Pflegeschule für einen Zusammenschluss zu einem Ausbildungsverbund.
- Bis zu 4.290 Euro pro Hochschule pro Zusammenschluss zu einem Ausbildungsverbund.
Der Festbetrag ist auf maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben beschränkt.
Förderantrag
Antragsberechtigt sind:
- Landkreise, kreisfreie Städte oder Kooperationen von mehreren Landkreisen oder kreisfreien Städten, die eine zentrale oder mehrere dezentrale Koordinierungsstellen einrichten, um bei der Suche nach geeigneten Koordinationspartnern zur Durchführung der Ausbildung zu unterstützen.
- Träger der praktischen Ausbildung, die sich zu einem Ausbildungsverbund zusammenschließen oder diesen ausbauen.
- Pflegeschulen, die einem Ausbildungsverbund angehören, sich anschließen oder einen bestehenden Ausbildungsverbund ausbauen.
- Hochschulen, die sich einem Ausbildungsverbund anschließen oder einen bestehenden Ausbildungsverbund ausbauen.
Antragsunterlagen
- Ein Konzept mit einer Beschreibung der förderfähigen Maßnahme (Beschreibung des Tätigkeitsfeldes der Kooperation), sofern die Angaben im Antrag ergänzungsbedürftig sind.
- Eine Übersicht über alle an der Maßnahme beteiligten Pflegeschulen/ Träger / Kommunen.
- Kosten- und Finanzierungsplan der Maßnahme für den Zeitraum bis 31. Dezember 2021 (daraus soll hervorgehen, dass die bezuschusste Maßnahme längerfristigen Bestand hat), sofern die Angaben im Antrag ergänzungsbedürftig sind
- Erklärung über subventionserhebliche Tatsachen.
Wichtiger Hinweis
Die Antragsfrist wurde bis 31. Dezember 2020 verlängert.
Zuwendungen dürfen grundsätzlich nur für Maßnahmen gewährt werden, mit denen noch nicht begonnen wurde. Da die Förderung für Kooperationen in der neuen Pflegeberufeausbildung keinen Aufschub duldet, gilt die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn mit der Antragstellung allgemein als erteilt. Dies bedeutet, dass Sie ab Antragstellung grundsätzlich mit der Maßnahme beginnen dürfen. Der Beginn der Maßnahme schließt also eine Förderung nicht zwingend aus. Beachten Sie aber bitte: Der Beginn der Maßnahme geschieht auf Ihr eigenes finanzielles Risiko.
Für bereits bestehende Ausbildungsverbünde gilt, dass hier der Fokus im Ausbau liegt (Punkt 1.1 S. 3 der Förderrichtlinie). Dies bedeutet, dass bestehende Strukturen ebenfalls gefördert werden können, sobald ein weiterer Ausbau erfolgt. Der Ausbau von Ausbildungsverbünden kann sowohl in der Aufnahme neuer Partner als auch in der Implementierung und Festigung von Strukturen des Ausbildungsverbundes liegen.
Ausgaben sind jedoch erst ab Antragstellung (und damit ab dem vorzeitigen Maßnahmebeginn) zuwendungsfähig.
Haben Sie Fragen?
Kontakt
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Bayerisches Landesamt für Pflege
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Förderung des Aufbaus von Kooperationsbeziehungen in der reformierten Pflegeausbildung
-
Köferinger Straße 1, 92224 Amberg
-
Foerderprogramm-generalistik@lfp.bayern.de
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09621 9669-2530