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Förderprogramme zum Auf- und Ausbau ehrenamtlicher Strukturen und der Selbsthilfe in der Pflege sowie von Modellprojekten zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen

Hier finden Sie Rechtsgrundlagen zu Förderprogrammen zum Auf- und Ausbau ehrenamtlicher Strukturen und der Selbsthilfe in der Pflege sowie von Modellprojekten zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen.

In Deutschland wird die überwiegende Zahl von Pflegebedürftigen zu Hause von Angehörigen und nahestehenden Personen gepflegt. Hierbei gelangen häuslich Pflegende oft an die Grenze Ihrer physischen und psychischen Belastbarkeit, weshalb der Freistaat Bayern Angebote zur Unterstützung im Alltag fördert, um einer Überforderung entgegenzuwirken. Um unterstützende Angebote weiter auszubauen und neue innovative Konzepte zu entwickeln, fördert Bayern den Auf- und Ausbau ehrenamtlicher Strukturen und der Selbsthilfe in der Pflege sowie Modellprojekte zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen.

Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)

§ 45c bildet die gesetzliche Grundlage für die Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen für Pflegebedürftige und der Förderung ehrenamtlicher Strukturen. Durch § 45d wird die Selbsthilfe von Pflegebedürftigen und deren Angehörigen sowie vergleichbar nahestehender Personen gefördert.

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG)

Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) beinhaltet in den Abschnitten 5 bis 8 Regelungen zur Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag, ehrenamtlichen Strukturen und der Selbsthilfe im Bereich der Pflege sowie von Modellprojekten zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen.

Für die Bewilligung von Förderungen ist das Bayerische Landesamt für Pflege zuständig.

Die Antragsunterlagen erhalten Sie auf Anfrage per E-Mail.

Weitere Hinweise sowie eine Online-Ausfüllhilfe finden Sie auch auf den Seiten der Fachstelle für Demenz und Pflege Bayern (ehemals Demenzagentur Bayern):

Bei Förderungen zu beachten

Förderungen können nur für Ausgaben gewährt werden, die noch nicht getätigt, beauftragt oder für die noch kein Vertrag geschlossen wurde. Es empfiehlt sich, für das Antragsverfahren einen Zeitraum von mindestens sechs bis acht Wochen vor dem Zeitpunkt, ab dem die beantragten Zuwendungen notwendig werden, einzuplanen.

Allgemeine Nebenbestimmungen für Projektförderungen (ANBest-P und ANBest-K)

Zuwendungen werden im Rahmen von Art. 23 und 44 Bayerischen Haushaltsordnung gewährt. Für Projektförderungen gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Projektförderungen sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften die Grundsätze für die Bewilligung und Auszahlung sowie Verwendungsnachweisprüfung von geförderten Projekten enthalten und für Zuwendungsempfänger verbindlich sind.