
Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen Zuwendungen für Pflegestützpunkte im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI: Soziale Pflegeversicherung). Die nachfolgenden Förderungen erfolgen ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
„Regelförderung“ der Pflegestützpunkte
Mit Inkrafttreten der Änderung der Richtlinie für die Förderung im „Bayerischen Netzwerk Pflege“ mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 11.11.2020, Az. 42-G8300-2020/695, zum 31.12.2020 können Kommunen eine Regeförderung von Pflegestützpunkten erhalten.
Grundlagen und Höhe der Förderung
Zweck der Förderung
Zweck der Förderung ist es, ein auf Dauer angelegtes und landesweites Beratungsangebot für Menschen mit Pflegebedarf sicherzustellen.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Kommunen, die sich an der Trägerschaft eines Pflegestützpunktes beteiligen.
Art und Umfang der Zuwendung
Pflegestützpunkte können eine Förderpauschale in Höhe von jährlich bis zu 20.000 Euro für eine vollzeitbeschäftigte Fachkraft nach Nr. 3.4 Satz 2 der Richtlinie für die Förderung im „Bayerischen Netzwerk Pflege“ beantragen, berücksichtigungsfähig ist nur der kommunale Anteil, maximal im Umfang einer Vollzeitstelle.
Bei einer räumlichen Anbindung an eine Fachstelle für pflegende Angehörige erhöht sich die Förderpauschale für insgesamt maximal drei Jahre um jährlich bis zu 3.000 Euro.
Die staatliche Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Rechtliche Grundlage
Die Regelförderung von Pflegestützpunkten ist in der hierfür geltenden Richtlinie für die Förderung im „Bayerischen Netzwerk Pflege“ geregelt (siehe „Rechtsgrundlagen“ am Ende dieser Seite).
Förderantrag
Anträge können, auch fristwahrend, bis spätestens 31.12. eines Jahres für das Folgejahr gestellt werden.
Antragsteller können Landkreise, kreisfreie Städte oder Bezirke sein. Der Antrag ist unter Verwendung der entsprechenden Antragsformulare an das Bayerische Landesamt für Pflege (LfP) zu richten:
Bayerisches Landesamt für Pflege
– Pflegestützpunkte –
Mildred-Scheel-Str. 4
92224 Amberg
Einmalige Förderung zur Anschubfinanzierung für die Errichtung eines neuen Pflegestützpunktes sowie die Förderung der Vernetzungsarbeit und des Wissenstransfers
Zweck der Förderung ist es vor allem, den Aufbau von neuen Pflegestützpunkten zu unterstützen sowie die Vernetzung und den Wissenstransfer aller Pflegestützpunkte zu stärken.
Grundlagen und Höhe der Förderung
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Kommunen, die sich an der Trägerschaft eines Pflegestützpunktes beteiligen. Antragsteller können Landkreise, kreisfreie Städte und Bezirke sein.
Art und Umfang der Zuwendung
Neue Pflegestützpunkte können für den Aufbau eine einmalige Anschubfinanzierung erhalten. Gefördert werden einmalig die Ausgaben für Sachmittel für Pflegestützpunkte, die ab dem Jahr 2019 initiiert werden. Förderfähig sind die Sachausgaben, die nicht durch die anderen Kostenträger gedeckt sind. Die Sachausgaben dürfen insgesamt 75 Prozent der Gesamtkosten im Förderzeitraum nicht überschreiten. Die Förderpauschale beträgt einmalig bis zu 20.000 Euro. Bei räumlicher Anbindung an eine Fachstelle für pflegende Angehörige ist eine zusätzliche Förderung von einmalig 3.000 Euro möglich.
Bestehende und neue Pflegestützpunkte können eine Förderung für Maßnahmen der Vernetzungsarbeit und des Wissenstransfers erhalten. Die Förderpauschale beträgt je Maßnahme einmalig bis zu 15.000 Euro.
Die staatliche Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt. Der Zuwendungsempfänger hat einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent zu erbringen. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Rechtliche Grundlage
Die Förderung von Pflegestützpunkten ist in den hierfür geltenden Fördergrundsätzen geregelt (siehe „Rechtsgrundlagen“ am Ende dieser Seite).
Förderantrag
Der Antrag ist vor Beginn der Maßnahme zu stellen. Antragsteller können Landkreise, kreisfreie Städte oder Bezirke sein. Der Antrag ist unter Verwendung der entsprechenden Antragsformulare an das Bayerische Landesamt für Pflege (LfP) zu richten:
Bayerisches Landesamt für Pflege
– Pflegestützpunkte –
Mildred-Scheel-Str. 4
92224 Amberg
Kontakt
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Bayerisches Landesamt für Pflege
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– Pflegestützpunkte –
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Mildred-Scheel-Str. 4, 92224 Amberg
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09621 9669-2554
- pflegestuetzpunkte@lfp.bayern.de