Hustende Frau sitzt in eine Decke eingehüllt auf der Couch

Infektion

Das Coronavirus verbreitet sich über Tröpfchen und Aerosole aus den Atemwegen. Trotz Einhaltung aller Schutzmaßnahmen und Impfung wird sich eine Ansteckung nicht immer vermeiden lassen. Hier finden Sie Informationen darüber, welche Verhaltensempfehlungen im Fall einer Ansteckung zu beachten sind.

Alle verpflichtenden Corona-Regelungen nach bayerischem Landesrecht sind zum 1. März 2023 weggefallen, Eigenverantwortung ist gefragt!

Die Pandemielage hat sich grundlegend verändert. Die Basisimmunität in der Bevölkerung ist inzwischen sehr hoch. Zudem führt eine Infektion mit der aktuell kursierenden Varianten in der Regel nicht zu schweren Erkrankungen. Durch Impfungen und antivirale Medikamente stehen wirksame Mittel zur Verfügung, um die Anzahl schwerer, lebensbedrohlicher Krankheitsverläufe zu vermindern. Damit ist die Gefahr durch eine Infektion für viele Menschen geringer geworden.

Vor diesem Hintergrund sind alle verpflichtenden Corona-Regeln nach bayerischem Landesrecht zum 1. März 2023 weggefallen. Mit dem Wegfall der verpflichtenden Schutzmaßnahmen werden die Menschen zu mehr eigenverantwortlichem Handeln und Rücksichtnahme aufgefordert!

Infektionen lassen sich bei dem hochansteckenden Virus leider nicht vermeiden – aber jede und jeder kann dazu beitragen, Infektionsketten zu unterbrechen! Bitte handeln auch Sie verantwortungsvoll!
Klaus Holetschek, Staatsminister, MdL

Symptome? Richtig handeln!

 Grundsätzlich gilt weiterhin: „Wer Symptome hat und krank ist, bleibt daheim“!

  • Wie bei anderen akuten Atemwegserkrankungen gilt auch bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 die Empfehlung: Wer Symptome hat und krank ist, bleibt daheim, um andere nicht anzustecken. .
  • Wenn Sie ärztliche Hilfe benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt, den Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung unter der Telefonnummer 116 117 oder in Notfällen an den Notruf unter 112.

Positiv getestet oder Kontaktperson?
Das ist zu tun!

Positiver Test – Antworten auf häufige Fragen

Ich bin positiv getestet – welche Verhaltensempfehlungen gelten für mich?

Seit dem 1. März 2023 gelten in Bezug auf Personen, die positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden, keine verpflichtenden, staatlich angeordneten Schutzmaßnahmen mehr.

Positiv getesteten Personen wird jedoch weiterhin empfohlen, sich freiwillig in Selbstisolation zu begeben, ihrer beruflichen Tätigkeit, soweit möglich, von der eigenen Wohnung aus nachzugehen, unnötige Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden und auf den Besuch öffentlicher Veranstaltungen sowie der Gastronomie zu verzichten. Für die Dauer der Infektion wird weiterhin empfohlen, die allgemein gültigen Verhaltensempfehlungen zur Infektionsprävention insbesondere die AHA+L Regeln einzuhalten und bei Kontakt zu anderen Personen – insbesondere in Innenräumen und bei Nicht-Einhaltung von Mindestabständen – mindestens eine medizinische Gesichtsmaske, bevorzugt jedoch eine FFP2-Maske, zum Schutz aller Beteiligten zu tragen.

Wie bei anderen akuten Atemwegserkrankungen gilt auch bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARSCoV-2 die Empfehlung: Wer krank ist, bleibt daheim, um andere nicht anzustecken. Sollten Sie ärztliche Hilfe benötigen, wenden Sie sich an Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt.

Für weitere Informationen werfen Sie einen Blick in den Handlungsleitfaden „Positiver Test – was ist zu tun?“ (PDF, 158 KB)

Wer sollte informiert werden?

Wenn Sie positiv auf Corona getestet wurden, informieren Sie Ihre Haushaltsangehörigen. Auch diese sollten aufgrund des erhöhten Infektionsrisikos eigenverantwortlich vorsorglich ihre Kontakte soweit möglich reduzieren und sich testen.

Falls Sie Kontakt zu Personen haben, die in Einrichtungen arbeiten, in denen Menschen mit einem hohen Risiko für schwere Verläufe einer COVID-19-Erkrankung behandelt oder betreut werden, informieren Sie diese bitte ebenfalls.

Kontakt zu einer infizierten Person – was ist zu tun?

Um Ansteckungen zu verhindern und Infektionsketten zu unterbrechen, leistet Ihr eigenverantwortliches Handeln einen entscheidenden Beitrag.

Näheres erfahren im Handlungsleitfaden Kontakt zu einer infizierten Person – Was ist zu tun? (PDF, 147 KB).

Beschäftigte, die mit vulnerablen Personengruppen arbeiten, beachten bitte ihre einrichtungsinternen Hygienepläne.

Welche Empfehlungen gelten bei einem positiven Selbsttest?

Für alle Personen, die bei einem Selbsttest auf das Coronavirus SARS­CoV­2 ein positives Ergebnis erhalten, gilt: Sie sollten sich nach Möglichkeit freiwillig isolieren und Kontakte zu anderen Menschen vermeiden, denn es besteht der Verdacht, dass Sie ansteckend sind. Für die Dauer der Infektion wird weiterhin empfohlen, die allgemein gültigen Verhaltensempfehlungen zur Infektionsprävention insbesondere die AHA+L Regeln einzuhalten. Tragen Sie mindestens eine medizinische Maske, bevorzugt eine FFP2-Maske, in geschlossenen Räumen und an Orten, an denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.

Sollte sich Ihr Gesundheitszustand verschlechtern oder anderweitig ärztliche Hilfe nötig sein, verständigen Sie bitte Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt, den Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns unter der Telefonnummer 116 117 oder gegebenenfalls den Notarzt. Weisen Sie beim Anruf unbedingt darauf hin, dass Ihr Selbsttest positiv war.

Welche Hygieneregeln neben Abstandhalten, Lüften und Maskentragen sind wichtig?

Zusätzlich zum Abstandhalten und dem Maskentragen dienen folgende Hygieneregeln dem Schutz vor Infektionen.

Husten und Niesen mit Rücksicht:

  • Halten Sie größtmöglichen Abstand zu anderen Personen, mindestens 2 Meter.
  • Drehen Sie sich beim Husten und Niesen von anderen Personen weg.
  • Husten und niesen Sie zum Schutz anderer in die Armbeuge oder in ein Einweg-Taschentuch und entsorgen Sie es umgehend in einem verschließbaren Mülleimer mit einem Müllbeutel. Der Müllbeutel ist später verschlossen in den Restmüll zu geben.

Händehygiene:

  • Verzichten Sie auf das Händeschütteln oder Handhalten mit anderen Personen.
  • Waschen Sie regelmäßig und gründlich Ihre Hände mit Wasser und Seife für mindestens 20 bis 30 Sekunden, insbesondere
    • nach dem Naseputzen, Niesen oder Husten,
    • vor der Zubereitung von Speisen,
    • vor dem Essen,
    • nach dem Toilettengang,
    • immer dann, wenn die Hände sichtbar schmutzig sind,
    • vor und nach jedem Kontakt zu anderen Personen und vor allem nach jedem Kontakt mit einer möglicherweise erkrankten Person oder deren unmittelbarer Umgebung.

Händedesinfektionsmittel können Sie bei nicht sichtbarer Verschmutzung benutzen. Achten Sie dabei auf die Bezeichnung des Desinfektionsmittels mit nachgewiesener Wirksamkeit „begrenzt viruzid“.

Was ist zu tun bei einem positiven Test bei Schülerinnen oder Schülern?

Was ist zu tun bei einem positiven Test bei Kindern, die die Kita besuchen?

Wo finden sich Informationen zu Entschädigung bei Verdienstausfall aufgrund der Corona-Pandemie?

Entschädigung bei Verdienstausfall aufgrund der Corona-Pandemie

Entschädigung bei Absonderung nach § 56 Abs. 1 IfSG

Antrag auf Entschädigung beziehungsweise Erstattung nach Paragraf 56 Absatz eins des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG).

Zuständigkeit für Antragstellung

  • Ist die erwerbstätige Person Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, stellt den Antrag die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber.
  • Ist die erwerbstätige Person Selbstständige oder Selbstständiger, stellt den Antrag die Selbstständige oder der Selbstständige selbst.

Anspruchsberechtigung

Eine Entschädigung für Verdienstausfall wird nach Paragraf 56 Absatz eins IfSG gewährt, wenn eine Person einem Tätigkeitsverbot oder einer Absonderung im Sinne des IfSG (auch aufgrund einer Rechtsverordnung) unterworfen wird. Eine Entschädigung für Verdienstausfall kann auch dann gewährt werden, wenn sich eine Person vor der Anordnung einer Absonderung oder eines Tätigkeitsverbots vorsorglich selbst absondert bzw. ihre berufliche Tätigkeit nicht ausübt, wenn zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende behördliche Anordnung hätte erlassen werden können.

Dafür gelten insbesondere folgende Voraussetzungen:

  • Es besteht ein Tätigkeitsverbot oder eine Absonderung im Sinne des IfSG.
  • Infolge der Absonderung oder des Tätigkeitsverbots ist ein Verdienstausfall eingetreten (das heißt es bestehen keine vorrangigen Ansprüche zur Kompensation des Verdienstausfalls, zum Beispiel Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall).
  • Es gab keine Möglichkeit, den Verdienstausfall durch eine andere zumutbare Tätigkeit auszugleichen.
  • Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder Ende der Absonderung gestellt werden.
  • Es liegt kein Fall des Anspruchsausschlusses in Paragraf 56 Absatz eins Satz vier IfSG vor:

Eine Entschädigung nach den Sätzen eins und zwei erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, oder durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können.

Beachten Sie dazu auch die Hinweise in der nebenstehenden Infobox „Formulare und weiterführende Links“.

Online-Antrag stellen

Zur Antragstellung erforderliche Unterlagen für Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber

Dem Antrag sind stets folgende Unterlagen bei Antragstellung beizufügen:

  • Bescheinigung über das Tätigkeitsverbot/ die Absonderung, aus der ein genauer Zeitraum hervorgeht oder ein Nachweis über das positive Testergebnis bzw. die Bestätigung der medizinischen Einrichtung, sofern eine Bescheinigung über das das Tätigkeitsverbot/ die Absonderung nicht ausgestellt wurde.
  • Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des betreffenden Monats / der betreffenden Monate der Quarantäne
  • Unterschriebene Erklärung der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers

Gegebenenfalls sind dem Antrag zudem folgende weitere Unterlagen beizufügen (je nach Ihren Angaben im Antrag, sofern diese für die Antragsstellung im konkreten Einzelfall relevant sind):

  • Auszug aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag, wonach Paragraf 616 BGB abbedungen ist (nur erforderlich bei Quarantäne unter fünf Tagen)
  • Auszug aus dem Tarifvertrag über eine von den Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts
  • Nachweise für Aufwendungen der sozialen Sicherung im angemessenen Umfang gemäß Paragraf 58 IfSG

Die entsprechenden Unterlagen können Sie im Laufe des Antrags in den gängigen Dateiformaten (PDF, JPEG., etc.) hinzufügen. Ohne das Hinzufügen der genannten Unterlagen kann der Antrag nicht abgesendet werden.

Zur Antragstellung erforderliche Unterlagen für Selbstständige

Dem Antrag sind stets folgende Unterlagen bei Antragstellung beizufügen:

  • Bescheinigung über das Tätigkeitsverbot/ die Absonderung, aus der ein genauer Zeitraum hervorgeht oder ein Nachweis über das positive Testergebnis bzw. die Bestätigung der medizinischen Einrichtung, sofern eine Bescheinigung über das das Tätigkeitsverbot/ die Absonderung nicht ausgestellt wurde.
  • letzter Steuerbescheid (vollständig)

In bestimmten Einzelfällen ist das Hinzufügen des letzten Steuerbescheids entbehrlich und Sie können alternativ eine Bescheinigung des Steuerberaters über das monatliche steuerpflichtige Nettoeinkommen (zum Beispiel Einnahmeüberschussrechnung) einreichen oder erklären, dass ein entsprechender Steuerbescheid nachgereicht wird. Sowohl die Einnahmenüberschussrechnung als auch das Nachreichen des Steuerbescheids ist allerdings nur in bestimmten Ausnahmefällen zulässig und bedarf einer besonderen Begründung (z.B. soweit ein Steuerbescheid bisher aufgrund des Zeitpunktes der Betriebsgründung noch nicht ergehen konnte). In diesen Fällen müssen Sie eine entsprechende Begründung abgeben.

Gegebenenfalls sind dem Antrag zudem folgende weitere Unterlagen beizufügen (je nach Ihren Angaben im Antrag, sofern diese für die Antragsstellung im konkreten Einzelfall relevant sind):

  • Bescheinigung des Steuerberaters über das monatliche steuerpflichtige Nettoeinkommen,
  • Nachweise über laufende Ausgaben zur sozialen Sicherung (zum Beispiel Beitragsübersicht),
  • Belege für finanzielle Unterstützung („Corona-Hilfe“),
  • Nachweise zur Erstattung von Mehrausgaben und nicht gedeckter Betriebsausgaben (unter anderem Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben in den von der Quarantäne betroffenen Monaten in Einzelposten).

Die entsprechenden Unterlagen können Sie im Laufe des Antrags in den gängigen Dateiformaten (PDF, JPEG., etc.) hinzufügen. Ohne das Hinzufügen der genannten Unterlagen kann der Antrag nicht abgesendet werden.

Entschädigung bei Kinderbetreuung nach § 56 Abs. 1a IfSG

Antrag auf Entschädigung beziehungsweise Erstattung nach § 56 Abs. 1a des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG).

Zuständigkeit für Antragstellung

  • Ist die erwerbstätige Person Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, stellt den Antrag die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber.
  • Ist die erwerbstätige Person Selbstständige oder Selbstständiger, stellt den Antrag die Selbstständige oder der Selbstständige selbst.

Anspruchsberechtigung

Bitte beachten Sie, dass die Elternhilfe nach § 56 Abs. 1a IfSG mit Ablauf des 23.09.2022 ausgelaufen ist. Für Verdienstausfälle aufgrund der Kinderbetreuung ab dem 24.09.2022 kann kein Antrag mehr auf Elternhilfe gestellt werden, sofern der Deutsche Bundestag keine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt. Gegebenenfalls besteht ein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V.

Sollte der Deutsche Bundestag wieder die epidemische Lage von nationaler Tragweite ausrufen müssen, können Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Selbstständige nach § 56 Abs. 1a IfSG für maximal zehn Wochen, Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihr Kind allein beaufsichtigen, betreuen oder pflegen, für maximal 20 Wochen eine Entschädigung beantragen, wenn

  • Der Deutsche Bundestag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat und
  • Die Schule oder Einrichtung zur Betreuung des Kindes oder eine Einrichtung für behinderte Menschen, die das Kind der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers oder der/des selbstständig Tätigen besucht, wird zur Verhinderung der Verbreitung einer Infektions- oder einer übertragbaren Krankheit vorübergehend geschlossen oder deren Betreten, auch aufgrund einer Absonderung des Kindes, wird untersagt oder von der zuständigen Behörde werden aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert, die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt oder es liegt eine behördliche Empfehlung vor, vom Besuch einer Einrichtung zur Betreuung von Kindern, einer Schule oder einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen abzusehen, und
  • das Kind hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (d.h., dass das Kind höchstens 11 Jahre alt ist) oder das Kind ist behindert und auf Hilfe angewiesen und
  • das Kind wird von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer bzw. der/dem selbstständig Tätigen selbst zu Hause betreut, und
  • eine anderweitige zumutbare Betreuung (zum Beispiel durch ältere Geschwister/Großeltern oder eine Notbetreuung in der Schule oder Betreuungseinrichtung) kann nicht sichergestellt werden, und
  • die erwerbstätige Person erleidet dadurch einen Verdienstausfall.

Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von 24 Monaten nach Ende der Schließung bzw. Untersagung des Betretens der Schule oder Betreuungseinrichtung gestellt werden.

Beachten Sie dazu auch die Hinweise in der nebenstehenden Infobox „Formulare und weiterführende Links“.

Online-Antrag stellen

Zur Antragsstellung erforderliche Unterlagen für Arbeitgeber

Voraussetzung für den Anspruch auf Entschädigung beziehungsweise Erstattung nach § 56 Abs. 1a IfSG ist, dass für die erwerbstätige sorgeberechtigte Person keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit bestanden hat. Arbeitgeber müssen sich von Ihren Arbeitnehmern hierzu eine entsprechende Versicherung einholen (siehe Vordruck „keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit“).

Diese Versicherung ist dem Antrag nicht bei Antragsstellung beizufügen. Die Regierungen können die Erklärung im Rahmen der Prüfung des Antrags allerdings jederzeit vom Arbeitgeber anfordern.

Dem Antrag sind stets folgende Unterlagen bei Antragsstellung beizufügen:

  • Eine Bescheinigung entweder über die Absonderung des Kindes oder über das Betretungsverbot bzw. die Schließung der Schule bzw. Betreuungseinrichtung.
  • Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des betreffenden Monats/der betreffenden Monate der Kinderbetreuung.

Gegebenenfalls (je nach Ihren Angaben im Antrag) sind dem Antrag zudem folgende weitere Unterlagen beizufügen:

  • Sofern Sie in dem Antrag angeben, dass die Anwendung von § 616 BGB (Entgeltfortzahlung bei vorübergehender Verhinderung) im Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen wurde, ist dem Antrag zudem ein entsprechender Auszug aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag beizufügen, wonach § 616 BGB abbedungen ist.
  • Sofern ein Antrag nach § 58 IfSG auf Erstattung der Beiträge zu sonstigen Versicherungen/sozialen Aufwendungen (also keine Pflichtversicherungen) gestellt werden soll, ist dem digitalen Antrag hierzu das gesonderte Antragsformular „Antrag nach § 58 IfSG – Elternhilfe“ (von dem jeweiligen Arbeitnehmer auszufüllen und zu unterschreiben) beizufügen.

Zur Antragsstellung erforderliche Unterlagen für Selbstständige

Dem Antrag sind stets folgende Unterlagen bei Antragsstellung beizufügen:

  • Eine Bescheinigung entweder über die Absonderung des Kindes oder über das Betretungsverbot bzw. die Schließung der Schule bzw. Betreuungseinrichtung.
  • Letzter Steuerbescheid (vollständig)

Gegebenenfalls (je nach Ihren Angaben im Antrag) sind dem Antrag zudem folgende weitere Unterlagen beizufügen:

  • Sofern Sie als Selbstständiger Ersatz Ihrer laufenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung (z. B. Krankenversicherung/Krankenkasse, Altersvorsorge/Versorgungskammer/Rentenversicherung/freiwillige Lebensversicherung, Arbeitslosenversicherung u. ä.) beantragen, sind dem Antrag die entsprechenden Nachweise über Ihre laufende Ausgaben zur sozialen Sicherung (z. B. Beitragsübersicht) beizufügen.
  • In bestimmten Einzelfällen ist das Hinzufügen des letzten Steuerbescheids entbehrlich und Sie können alternativ eine Bescheinigung des Steuerberaters über das monatliche steuerpflichtige Nettoeinkommen (z.B. Einnahmeüberschussrechnung) einreichen oder erklären, dass ein entsprechender Steuerbescheid nachgereicht wird. Sowohl die Einnahmenüberschussrechnung als auch das Nachreichen des Steuerbescheids ist allerdings nur in bestimmten Ausnahmefällen zulässig und bedarf einer besonderen Begründung (z.B. soweit ein Steuerbescheid bisher aufgrund des Zeitpunktes der Betriebsgründung noch nicht ergehen konnte). In diesen Fällen müssen Sie eine entsprechende Begründung abgeben.

Die entsprechenden Unterlagen können Sie im Laufe des Antrags in den gängigen Dateiformaten (PDF, JPEG., etc.) hinzufügen. Ohne das Hinzufügen der genannten Unterlagen kann der Antrag nicht abgesendet werden.

Schutzmaßnahmen

Die COVID-19-Impfstoffe schützen gut vor einer COVID-19-Erkrankung. Es kann jedoch auch trotz Impfung zu einer Erkrankung kommen, da die Impfung keinen 100%igen Schutz bietet. Deswegen sollten wir im Alltag unser Bestes geben und die wichtigsten Hygiene- und Schutzmaßnahmen weiter beachten.

Ein paar allgemeine Schutzmaßnahmen im Alltag helfen, sich und andere vor Infektionen zu schützen. Helfen Sie auch weiterhin mit, indem Sie sich an die AHA + L-Regeln halten:

Abstand Halten

Abstand halten, mindestens 1,5 Meter zu anderen

✓ Abstand halten, mindestens
1,5 Meter zu anderen

Hände waschen

✓  Hygiene beachten:
Regelmäßiges Händewaschen

Niesetikette

✓  Hygiene beachten:
Die Niesetikette einhalten

Maske tragen

Alltagsmaske nutzen,
am sichersten im FFP2-Standard

Lüften

✓ Regelmäßiges Lüften
in Innenräumen

Positiv auf SARS-CoV-2 getestete Personen sollten Kontakte zu anderen Personen auch außerhalb ihres Haushalts reduzieren. Während der Dauer der Infektiösität wird empfohlen, bei Kontakt zu anderen Personen in geschlossenen Räumen oder wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten wird, mindestens eine medizinische Maske, vorzugsweise eine FFP2-Maske, zu tragen.