Umsetzung der Krankenhausreform in Bayern
Veränderte Rahmenbedingungen machen – verstärkt durch die Krankenhausreform des Bundes – Anpassungen in den Krankenhausstrukturen unumgänglich. Bayern unterstützt die Krankenhäuser bei den notwendigen Umstrukturierungen und der Umsetzung der Krankenhausreform.
7-Punkte-Plan des Freistaates Bayern
Staatsministerin Judith Gerlach hat am 24. Oktober 2024 mit ihrer Regierungserklärung zum Thema Krankenhausreform „Krankenhäuser in Bayern – den Wandel gemeinsam gestalten“ den im Ministerrat beschlossenen 7-Punkte-Plan zur Unterstützung bayerischer Krankenhäuser vorgestellt.
Zeitplan für die Umsetzung des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG)
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (StMGP) treibt die Umsetzung der Krankenhausreform des Bundes im Freistaat Bayern tatkräftig voran. Gleichwohl geben aktuelle Entwicklungen auf Bundesebene und hierbei insbesondere der zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode des Deutschen Bundestags verabredete Koalitionsvertrag, der neben inhaltlichen auch maßgebliche zeitliche Änderungen am KHVVG vorsieht, Anlass, von der zunächst geplanten vorläufigen Zuweisung von Leistungsgruppen bereits zum 31. Oktober 2025 Abstand zu nehmen. Dieser im Einvernehmen mit der Bayerischen Krankenhausgesellschaft (BKG) getroffenen Entscheidung liegen folgende Erwägungen zugrunde:
Die vorläufige Zuweisung von Leistungsgruppen zum 31. Oktober 2025 hätte für interessierte Krankenhäuser (lediglich) die Möglichkeit geschaffen, im Vorfeld der für das Jahr 2027 geplanten finanziellen Scharfschaltung der Vorhaltevergütung bereits für das Kalenderjahr 2026 durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) eine budgetrechtlich unverbindliche Information über die voraussichtliche Höhe des jeweiligen Vorhaltebudgets zu erhalten. Die Aussagekraft dieser InEK-Auswertungen wäre aufgrund der Berechnungssystematik der Vorhaltevergütung maßgeblich von der Anzahl der Krankenhäuser abhängig gewesen, die von dieser freiwilligen Möglichkeit Gebrauch machen.
Die vom KHVVG vorgesehene Zeitschiene ist zwischenzeitlich jedoch insoweit überholt, als laut Koalitionsvertrag das Jahr 2027 nun erlösneutral ausgestaltet werden soll, um die neuen Vergütungsregeln und die Wirkung der Vorhaltefinanzierung transparent aufzuzeigen und gegebenenfalls nachzujustieren. Die Vorhaltevergütung soll anschließend, also ab 2028 und damit ein Jahr später als ursprünglich vorgesehen, in zwei Schritten eingeführt werden. Zugleich muss die Zuweisung der Leistungsgruppen nach dem Koalitionsvertrag weiterhin bis spätestens 31. Oktober 2026 mit Wirkung zum 1. Januar 2027 vorgenommen bzw. an das InEK gemeldet werden. Dadurch erhalten nunmehr alle Krankenhäuser mit zuerkannter Leistungsgruppe vom InEK für das Jahr 2027 eine deutlich validere und aussagekräftigere Information über die künftigen Auswirkungen der Vorhaltefinanzierung, als dies über die ursprünglich für 2026 vorgesehene Information auf Basis unverbindlicher Angaben von bei weitem nicht allen betroffenen Krankenhäusern möglich wäre.
Die nachfolgende Zeitachse stellt auf Basis des derzeit geltenden Rechts die einzelnen Verwaltungsschritte zur Umsetzung der Krankenhausreform des Bundes bis zum voraussichtlichen Inkrafttreten der finanziellen Auswirkungen der Reform am 1. Januar 2027 kalendarisch dar.
