Pflegerin und ältere Dame im Park.

Pflegekräfte

Alter, Pflege und Pflegebedürftigkeit – diese Themen haben in einer Gesellschaft, die sich an Leistung, Jugend, Schönheit und Fitness orientiert, kaum Platz. Dabei zeigt sich eine menschliche Gesellschaft gerade in der Wertschätzung, die wir dem oft verdrängten Thema Pflege und den pflegebedürftigen Menschen entgegenbringen. Informieren Sie sich hier über das Berufsbild der Pflegekraft sowie über Möglichkeiten zur Fort- und Weiterbildung.

Mit dem Pflegeberufegesetz 2020 wurden die Ausbildungsgänge Altenpflege, Gesundheits- und Krankenpflege und Gesundheits- und Kinderkrankenpflege zur generalistischen Pflegeausbildung zusammengeführt. Ergänzend zur beruflichen Pflegeausbildung wurde die Grundlage für einen primärqualifizierenden Pflegestudiengang geschaffen. Generalistische Pflege bedeutet, dass Auszubildende zur Pflege von Menschen aller Altersstufen und in allen Versorgungsbereichen befähigt werden. So erhalten Azubis und Studierende die Möglichkeit, mit nur einer Ausbildung/einem Studium alle Karrierewege zu beschreiten. Außerdem profitieren sie dank besserer Anleitung und Begleitung von einer deutlich höheren Ausbildungsqualität.

Die NEUE PFLEGE gemeinsam stark machen

Die NEUE PFLEGE gemeinsam stark machen

Um Menschen für den Pflegeberuf zu gewinnen und mit Vorurteilen aufzuräumen, hat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention eine neue Kampagne gestartet. Unter dem Motto NEUE PFLEGE – Eine Ausbildung. Mehr Möglichkeiten. wird darin die Profession und Professionalität der Pflegenden in den Vordergrund gestellt. Mithilfe von echten Auszubildenden wird ein authentisches Bild von Ausbildung und Beruf vermittelt.

Mehr

#PFLEGENDÄR

Im Rahmen von PFLEGENDÄR!, dem Quiz zur Pflegeausbildung auf Instagram, geben drei Azubis authentische Einblicke in die Herausforderungen der generalistischen Pflegeausbildung. Dabei kann jede und jeder mitraten und sein Wissen testen und erweitern.

Mehr

Flyer und Plakat zum neuen Anerkennungsverfahren ausländischer Pflegekräfte

  • Flyer „Weil Bayern Sie braucht. Anerkennung als Pflegefachkraft“

  • Englischer Flyer „Because Bavaria needs you. Your recognition as a care worker“

  • Spanischer Flyer „Porque Baviera te necesita. Homologación de titulaciones de enfermería“

  • Französischer Flyer „Parce que la Bavière a besoin de vous. Reconnaissance de votre qualification d’aide-soignant·e“

  • Portugiesischer Flyer „A Baviera precisa de si. Reconhecimento como profissional de enfermagem“

  • Türkischer Flyer „Çünkü Bavyera’nın size ihtiyacı var. Hemşire olarak tanınma“

  • Ukrainischer Flyer „Бо ви потрібні Баварії. Визнання кваліфікації медсестри / медбрата“

  • Plakat „Weil Bayern Sie braucht. Ihre Anerkennung als Pflegefachkraft“

  • Englisches Plakat „Because Bavaria needs you“

  • Französisches Plakat „Parce que la Bavièrea besoin de vous“

  • Spanisches Plakat „Porque Baviera te necesita“

  • Ukrainisches Plakat „Бо ви потрібні Баварії“

  • Türkisches Plakat „Çünkü Bavyera’nın size ihtiyacı var“

  • Portugiesisches Plakat „A Baviera precisa de si“

Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

Wer in Deutschland die Berufsbezeichnung „Pflegefachmann/-frau“ bzw. „Altenpfleger/in“, „Gesundheits- und Krankenpfleger/in“ und „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in“ führen und damit die Berechtigung erhalten will, die in § 4 Pflegeberufegesetz (PflBG) aufgeführten Tätigkeiten durchzuführen (sogenannte vorbehaltene Tätigkeiten), bedarf der Erlaubnis.

Die Entscheidung über eine Einstellung sowie über Art und Umfang der Tätigkeit liegt beim jeweiligen Arbeitgeber (zum Beispiel dem Krankenhaus). Ohne Anerkennung der ausländischen Berufsausbildung erfolgt die Einstellung in der Regel als Pflegehilfskraft.

Das Vorgehen bei der Anerkennung ausländischer Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen ist grundsätzlich im PflBG geregelt. Folgende grundsätzliche Voraussetzungen sind dabei zu erfüllen:

  • Die im Ausland erworbene Ausbildung darf keine wesentlichen Unterschiede zur deutschen Ausbildung aufweisen. Bestehen zwischen der im Ausland erworbenen und der deutschen Ausbildung wesentliche Unterschiede, kann der Antragstellende diese ausgleichen. Der Antragstellende kann hierbei zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Kenntnisprüfung bzw. Eignungsprüfung wählen.
  • Darüber hinaus sind für die Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation in der Pflege „die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache“ nachzuweisen. Hierfür ist regelmäßig ein Sprachzertifikat auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) vorzulegen (zum Beispiel ein Zertifikat eines Goethe Instituts).
  • Schließlich ist die gesundheitliche Eignung sowie die persönliche Zuverlässigkeit nachzuweisen.

Für das Verfahren zur Anerkennung von im Ausland absolvierten Berufsabschlüssen in den Gesundheitsfachberufen ist in Bayern das Bayerische Landesamt für Pflege (LfP) zuständig:

Fort- und Weiterbildung

Weiterbildungseinrichtungen, welche die in der der Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (AVPfleWoqG) geregelten Weiterbildungen (Einrichtungsleitung, Pflegedienstleitung, Praxisanleitung und Gerontopsychiatrische Pflege und Betreuung) durchführen, müssen in Bayern eine staatliche Anerkennung beantragen. Die zuständige Behörde für Weiterbildungen nach der AVPfleWoqG ist die Vereinigung der Pflegeden in Bayern (VdPB), unabhängig davon, an welchem Ort in Bayern die Weiterbildungseinrichtung ihren Sitz hat.

Die Anerkennung wird mit Hilfe eines Antragformulars online beantragt. Dieses kann auf der Internetseite der VdPB heruntergeladen werden:

Achtung

Weiterbildungseinrichtungen, die für die Weiterbildungen zur Einrichtungsleitung, zur Pflegedienstleitung, zur Gerontopsychiatrischen Pflege und Betreuung und zur Praxisanleitung nach § 57 Abs. 2 AVPfleWoqG oder nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft für die Weiterbildung zur Praxisanleitung anerkannt sind, sind den staatlich anerkannten Weiterbildungseinrichtungen lediglich bis zum 31. Dezember 2022 gleichgestellt.

Das bedeutet, dass Sie eine staatliche Anerkennung nach § 56 Abs. 2 AVPfleWoqG erneut beantragen müssen!

Pflegehilfskraft.

Qualifizierung der Pflegekräfte

Unsere Lebenserwartung steigt, und damit auch die Zahl schwerstpflegebedürftiger, multimorbid erkrankter Menschen. Deshalb gewinnt die Fort- und Weiterbildung in der Pflege zunehmend an Bedeutung. Nach dem Prinzip des lebenslangen Lernens fördert das Bayerische Gesundheitsministerium Qualifizierungsmaßnahmen in der Pflege, um die fachlichen, sozialen und personalen Kompetenzen der Pflegekräfte zu vertiefen und zu erweitern.

Zufriedenheit und gesellschaftliche Akzeptanz

Eine kontinuierliche Fort- und Weiterbildung führt zu einer höheren Fachkompetenz, die den Pflegbedürftigen zu Gute kommt. Außerdem belegen Studien, dass Fort- und Weiterbildungen eine größere berufliche und persönliche Zufriedenheit, geringere Personalfluktuation und weniger Ausfallzeiten wegen Krankheit zur Folge haben. Hohe Qualifikation fördert ferner die gesellschaftliche Akzeptanz der Pflegeberufe und steigert die Wettbewerbsfähigkeit der Pflegeanbieter.

Einheitliche Qualitätsstandards

Um einen einheitlichen Qualitätsstandard in der Pflege insbesondere auf der Führungs- und Leitungsebene in Bayern zu erreichen und Fördermöglichkeiten nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) zu eröffnen, hat das Bayerische Sozialministerium staatlich anerkannte und modular aufgebaute Weiterbildungen geschaffen. Sie richten sich nach Ausführungsverordnung zum Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG):

  • Einrichtungsleitung (AVPfleWoqG),
  • Pflegedienstleitung (AVPfleWoqG),
  • Praxisanleitung (AVPfleWoqG),sowie für die
  • Gerontopsychiatrische Pflege und Betreuung (AVPfleWoqG)

Weiterbildungseinrichtungen benötigen für die Durchführung von Weiterbildungen nach der AVPfleWoqG eine staatliche Anerkennung. Das Anerkennungsverfahren kann bei der Vereinigung der Pflegenden in Bayern elektronisch abgewickelt werden.

Weiterbildungsinstitute nach § 57 der Ausführungsverordnung, Stand: Dezember 2014

Vergleichbare inländische Weiterbildungen werden den Weiterbildungen nach der AVPfleWoqG gleichgestellt, wenn die zuständige Behörde die Gleichwertigkeit festgestellt hat (§ 58 Abs. 2 AVPfleWoqG). Unter bestimmten Voraussetzungen werden auf Antrag auch vergleichbare im Ausland erworbene Weiterbildungen den Weiterbildungen der AVPfleWoqG gleichgestellt (§ 59 AVPfleWoqG). Zuständig für die Anerkennung ist die Regierung von Mittelfranken.

Anerkannte Studiengänge gemäß § 12 Abs.1 Ziffer 2 AVPfleWoqG

  • Diplom- und Bachelorstudiengänge „Pflegemanagement“, insbesondere mit den Abschlüssen „Dipl. Pflegewirtin/Pflegewirt (FH)“ und „Pflegemanagement (BA)“
  • Studiengang „Sozialwirtschaft“ mit dem Abschluss „Dipl. Sozialwirt (FH)“ mit Schwerpunkt „Altenarbeit in Senioreneinrichtungen“
  • Bachelorstudiengang „Integriertes Care Management (BA)“ entsprechend dem Modulhandbuch der Leuphana Universität Lüneburg
  • Bachelorstudiengang „Gesundheits- und Sozialmanagement (BA)“ der Hamburg Fernhochschule unter der Voraussetzung dass im Wahlpflichtbereich I „Stationäre Einrichtungen“ gewählt wurde und im Wahlpflichtbereich II das Wahlpflichtmodul „Senioren“. Ferner muss ein mindestens 40-stündiges Praktikum in einer stationären Altenpflegeeinrichtung nachgewiesen werden.
  • Bachelorstudiengang „Gesundheitswirtschaft (BA)“ der Hochschule Kempten
  • Bachelorstudiengang „Social-, Healthcare and Education Management (BA)“ der Steinbeis Hochschule Berlin, wenn Wahlpflichtfächer „Seniorenwirtschaft und -politik“ und „Grundlagen der Gerontologie“ gewählt wurden.
  • Bachelor of Arts in Business Administration“ und „Bachelor of Business Administration“ der Steinbeis Hochschule Berlin, wenn die Wahlpflichtfächer „Seniorenwirtschaft und -politik“, „Grundlagen der Gerontologie“, „Pflegewissenschaften“, „Gesundheitswirtschaft“ und das Zusatzmodul „BABA/Gerontologie“ belegt wurden.
  • Bachelorstudiengang „Management für Gesundheits- und Pflegeberufe (BA)“ der Hochschule Neu-Ulm
  • Bachelorstudiengang „Sozialwirtschaft“ der Hochschule Kempten (BA) unter der Voraussetzung, dass die Vertiefung mit dem Schwerpunkt „Versorgung im Alter“ gewählt wurde.
  • Diplomstudiengang „Gerontologie“ der Universität Vechta
  • Bachelorstudiengang „Sozialwirtschaft“ der Ev. Hochschule Nürnberg unter der Voraussetzung, dass ein Wahlmodul „angewandte Pflegewissenschaft“ (32 Unterrichtsstunden) und „Gerontologie“(40 Unterrichtsstunden) absolviert wurde und ein mindestens vierwöchiges Praktikum in einer stationären Einrichtung der Pflege und für ältere Menschen erfolgt ist.
  • Bachelor-Studiengang „Medizinpädagogik“ in Gera unter der Voraussetzung, dass ein 4-wöchiges Praktikum in einer stationären Einrichtung der Pflege und für ältere Menschen erfolgt ist.
  • Bachelor-Studiengang „Betriebswirtschaft im Gesundheitswesen“ der HNU Neu-Ulm unter der Voraussetzung, dass ein Wahlpflichtmodul „Gerontologie“ absolviert wurde und ein Praxiseinsatz von mindestens 40 Stunden in einer stationären Einrichtung der Pflege und für ältere Menschen nachgewiesen wird.)
  • Studiengang „Bachelor of Arts IV-2, Bereich: Social Management, Vertiefungsrichtung: „Healthcare Services“ der Steinbeis Hochschule Berlin, unter der Voraussetzung, dass das Wahlpflichtmodul 1 (Modulteil Gerontologische Pflege) und das Wahlpflichtmodul 2 (Gesundheits- und Pflegewissenschaften) absolviert wurden und ein Praktikum von mindestens 40 Stunden in einer stationären Einrichtung der Pflege und für ältere Menschen nachgewiesen wird.
  • Studiengang „Pflegepädagogik (B. A.)“ der Katholischen Stiftungshochschule München, unter der Voraussetzung, dass ein Praktikum von mindestens 40 Stunden in einer vollstationären Einrichtung der Pflege und für ältere Menschen nachgewiesen wird.

Falls Sie ein Studium erfolgreich absolviert haben, das einen Leitungsbezug aufweist und zusätzlich über einen weiteren Studienabschluss mit altenspezifischem Bezug verfügen, kann eine kumulative Anerkennung im Einzelfall durch das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention erfolgen.

Staatlich Anerkannte Weiterbildungseinrichtungen

Auf der Internetseite der VdPB können Sie die aktuell staatlich anerkannten Weiterbildungseinrichtungen mit ihren Angeboten auf einer interaktiven Karte einsehen:

Weiterbildungsangebote in Bayern

Förderung von Fortbildungen

Ziel der Fortbildungsförderung der Bayerischen Staatsregierung ist es, ein flächendeckendes, qualitativ hochwertiges, an Bedarf und neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen orientiertes Angebot zu unterstützen. In enger Abstimmung mit den Verbänden der freien und öffentlichen Wohlfahrtspflege sowie den privaten Einrichtungsträgern werden die Fortbildungsinhalte festgelegt und regelmäßig modifiziert. Die staatliche Bezuschussung von Qualifizierungsmaßnahmen in der Pflege dient u.a. als Steuerungsinstrument und wird als freiwillige Leistung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel gewährt.

Nachfolgend erhalten Sie Informationen zur Antragstellung und zu den Inhalten der Förderung. Diese Informationen richten sich an alle Bildungsanbieter für den ambulanten und stationären Pflegebereich.

  • 01 Fakt

    Wer kann eine Förderung in Anspruch nehmen?

    Grundsätzlich alle Bildungsanbieter, die Maßnahmen für die Bereiche der Altenpflege und Altenhilfe sowie für ehrenamtlich Tätige anbieten.

    Durch die Zuwendungen des Freistaates verringern sich die Gesamtkosten und damit die Teilnahmebeiträge. Einzelpersonen können für eine Teilnahme an Fortbildungen keine Förderung beantragen.

  • 02 Fakt

    Grundlage der Förderung: Förderrichtlinie Fortbildung

    Grundlage der Förderung bildet die Förderrichtlinie Fortbildung der in den Bereichen

    Altenarbeit und Altenpflege, Behindertenhilfe, psychiatrische Versorgung, AIDS sowie Suchtkrankenhilfe tätigen Personen der Bayerischen Staatsministerien für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen.

    Zur Förderrichtlinie Fortbildung

  • 03 Fakt

    Art und Inhalte der Förderung

    Gefördert wird die Unterrichtsstunde/Fortbildungseinheit (FE) zu 45 Minuten mit einer festgelegten Förderpauschale

    (derzeit sind dies 21 Euro pro FE bzw. 24 Euro für gesondert festgelegte Schwerpunktthemen). Die Inhalte der Förderung werden auf der Basis der Förderrichtlinie Fortbildung vom Sozialministerium in Themenbereichen aufgelistet. Dieses Schreiben enthält zusätzlich alle für die Antragstellung wichtigen Informationen.

  • 04 Fakt

    Antragstellung

    Die Antragstellung erfolgt jeweils spätestens zum 31. Oktober für das Folgejahr beim Zentrum Bayern Familie und Soziales in Bayreuth als zuständige Bewilligungsbehörde.

    Erfahren Sie mehr