Kinderarzt untersucht junge Patientin.

Ambulante vertragsärztliche Versorgung

In Bayern wird die ambulante ärztliche und zahnärztliche Versorgung größtenteils durch niedergelassene Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten gewährleistet. Auch Medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und Einrichtungen sind Teil dieser Versorgungsstruktur. Informieren Sie sich hier über die unterschiedlichen Akteure im Bereich der ambulanten vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung.

Fach- und Förderprogramme

Hier finden Sie Fach- und Förderprogramme des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention.

Das Ministerium führt die Rechtsaufsicht über

  • die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns,
  • die Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns,
  • den Landesausschuss,
  • die Prüfungsstelle und den Beschwerdeausschuss Ärzte Bayern,
  • die Prüfungsstelle und den Beschwerdeausschuss Zahnärzte Bayern.

Die Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns

Landesausschuss

Die Landesverbände der Krankenkassen bilden zusammen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns bzw. der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns jeweils einen Landesausschuss. Dieser stellt einen Bedarfsplan zur Sicherstellung der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung auf. Für die Vertragsärzte stellt er außerdem fest, in welchen Planungsbereichen eine Unter- oder Überversorgung vorliegt. Zum Ausgleich kann er Zulassungsbeschränkungen beschließen oder einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf feststellen.

Prüfungsstellen und Beschwerdeausschüsse

Die Prüfungsstellen und Beschwerdeausschüsse der Ärzte und Zahnärzte sind weitere gemeinsame Gremien der Krankenkassen und der Kassen (zahn) ärztlichen Vereinigung Bayerns. Sie überwachen, ob die Vertragsärzte und Vertragszahnärzte in Bayern bei der Ausübung ihrer Tätigkeit wirtschaftlich arbeiten

Zulassungs- und Berufungsausschüsse

Über die konkrete Zulassung einzelner Ärzte, Zahnärzte oder Psychotherapeuten (sogenannte Kassenzulassung), aber auch über die Ermächtigung von Institutionen entscheiden die Zulassungs- und Berufungsausschüsse. Sie werden ebenfalls aus Vertretern der Krankenkassen und der Kassen(zahn) ärztlichen Vereinigung Bayerns gebildet. Die Zulassungs- und Berufungsausschüsse sind unabhängig und keinen Weisungen unterworfen. Das Staatsministerium führt hier lediglich die Aufsicht über deren Geschäftsführung.

Rechtsaufsicht

Das Ministerium überprüft im Rahmen der Rechtsaufsicht, ob die zuständigen Körperschaften bei der Ausübung ihrer Aufgaben die geltende Rechtslage beachtet haben. Es kann die Verfahrensweise der jeweiligen Körperschaft des öffentlichen Rechts der Selbstverwaltung nur beanstanden, wenn diese offensichtlich gegen Gesetz oder sonstiges für sie maßgebliches Recht verstoßen hat und die Entscheidung der Körperschaft unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr als vertretbar angesehen werden kann. Eigene Zweckmäßigkeitserwägungen kommen bei der rechtsaufsichtlichen Prüfung durch das Staatsministerium hingegen nicht in Betracht. Rechtsaufsicht dient grundsätzlich nicht dem Schutz oder der Geltendmachung von Einzelinteressen, sondern erfolgt ausschließlich im öffentlichen Interesse an einer rechtmäßig handelnden Verwaltung.

Beschwerden über Ärzte, Zahnärzte oder Psychotherapeuten

Das Staatsministerium führt keine unmittelbare Aufsicht über Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten. Erste Anlaufstelle für die Behandlung von Beschwerden von Bürgern über Ärzte ist die Bayerische Landesärztekammer, über Zahnärzte die Bayerische Landeszahnärztekammer und über Psychotherapeuten die Bayerische Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Diese veranlassen eine Prüfung, ob der betreffende Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeut gegen Berufspflichten verstoßen hat. Das Staatsministerium hat lediglich die Rechtsaufsicht über die genannten Kammern. Es kann deshalb nur Rechtsverstöße der Kammern beanstanden. Als weitere Anlaufstellen bei Beschwerden gegen Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, die über eine vertrags(zahn)ärztliche Zulassung verfügen, kommen die Kassenärztliche und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns in Betracht. Dort wird in eigener Zuständigkeit überprüft, ob ggf. vertrags(zahn)ärztliche Pflichten verletzt wurden.