Eine jüngere Dame und ein älterer Herr kommunizieren.

Aktuelles aus der Pflege

Hier finden Sie aktuelle Themen aus dem Bereich Pflege.

Teaserbild für den Online-Kongress am 25. November 2021 "Essen verbindet – Pflege und Verpflegung Hand in Hand"

Resilienzprogramm für stark belastete Beschäftigte in der Langzeitpflege – StMGP unterstützt Präventionsmaßnahmen mit 17,8 Millionen Euro

Die Beschäftigten in der Pflege sind oft am Limit – physisch, aber auch psychisch. Deshalb unterstützt das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege die Beschäftigten in der Langzeitpflege sowie in stationären Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung mit kostenfreien Präventionsmaßnahmen. Alle Informationen hierzu finden Sie auf dieser Seite: https://www.lfp.bayern.de/resilienzmassnahmen/

Staatsminister Klaus Holetschek bei der Pressekonferenz nach dem Ministerrat am 31. Januar 2023
31.01.2023

Bayern stärkt Langzeitpflege / Staatsregierung fördert innovative Springerkonzepte mit 7,5 Millionen Euro

„Einspringen statt abspringen ist die Botschaft der bayerischen Springerkonzepte“, so Staatsminister Klaus Holetschek nach dem Ministerrat am 31. Januar 2023. Der Freistaat plant die Förderung von 30 Modellprojekten zu innovativen Springerkonzepten in Langzeitpflegeeinrichtungen – für bessere Arbeitsbedingungen in der Langzeitpflege.

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#PFLEGENDÄR

Im Rahmen von PFLEGENDÄR!, dem Quiz zur Pflegeausbildung auf Instagram, geben drei Azubis authentische Einblicke in die Herausforderungen der generalistischen Pflegeausbildung. Dabei kann jede und jeder mitraten und sein Wissen testen und erweitern.

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Rechtsmedizinische Beratungsstelle „Patientenversorgung und Pflege“

Was tun, wenn Hinweise auf strafrechtlich relevante Fehler oder Fehlverhalten in der Pflege und Patientenversorgung auffallen? Eine rechtsmedizinische Beratungsstelle „Patientenversorgung und Pflege“ steht Betroffenen und Beobachterinnen und Beobachtern zur Seite. Expertinnen und Experten der Beratungsstelle bewertet die Situation parteilos. Telefonisch oder über das Online-Portal remedCARE können Sie den Fall vortragen. Über remedCARE lassen sich außerdem Dokumente zur Bewertung des Falles hochladen. Die Beratung erfolgt durch das rechtsmedizinische Institut der Ludwig-Maximilians-Universität München – kostenlos und auf Wunsch anonym. Dieses Projekt wird aus Mitteln des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege gefördert.

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Sonderregelungen für die häusliche Pflege während der Corona-Pandemie

Pflegende An- und Zugehörige stehen während der Corona-Pandemie vor besonderen Herausforderungen. Folgende Regelungen wurden getroffen, um die Situation häuslich Pflegender zu verbessern (Stand: 16. September 2022):

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung / Pflegeunterstützungsgeld

Mit dem Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurden befristete Erleichterungen bei der kurzfristigen Arbeitsverhinderung und beim Pflegeunterstützungsgeld eingeführt.

Danach dürfen Beschäftigte nach § 9 Abs. 1 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) in dem Zeitraum vom 29. Oktober 2020 bis einschließlich 30. April 2023 der Arbeit bis zu 20 Arbeitstage fernbleiben, wenn die akute Pflegesituation aufgrund der COVID-19-Pandemie aufgetreten ist (statt zehn Arbeitstage wie bei einem anderweitigen Akutereignis nach § 2 Abs. 1 PflegeZG).

Wenn die häusliche Pflege nicht anders sichergestellt werden kann, haben Beschäftigte im Sinne des § 7 Abs. 1 PflegeZG nach § 150 Abs. 5d SGB XI bis einschließlich 30. April 2023 Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für insgesamt bis zu 20 Arbeitstage (statt bis zu 10 Arbeitstage wie bei einem anderweitigen Akutereignis), um die Pflege einer bzw. eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 PflegeZG sicherzustellen oder zu organisieren, unabhängig davon, ob eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung im Sinne des § 2 PflegeZG vorliegt, wenn keine Ansprüche auf Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber, Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes nach § 45 des SGB V oder nach § 45 Absatz 4 SGB VII bestehen und die Beschäftigen glaubhaft darlegen, dass sie die Pflege oder die Organisation der Pflege auf Grund der SARS-CoV-2-Pandemie übernehmen und die häusliche Pflege nicht anders sichergestellt werden kann.

Teilzeit durch Familienpflegezeit

Im Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde auch geregelt, dass die Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden während der Familienpflegezeit vorübergehend (bis maximal ein Monat lang) unterschritten werden kann (§ 16 Abs. 1 Familienpflegezeitgesetz – FPflZG). Die Ankündigungsfrist für eine Familienpflegezeit, die spätestens am 1. Dezember 2022 beginnt, wird auf zehn Arbeitstage (statt acht Wochen) vor dem gewünschten Beginn verkürzt (§ 16 Abs. 2 FPflZG). Außerdem wird das Darlehen, das pflegende Angehörige in der Familienpflegezeit in Anspruch nehmen können, den aktuellen Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt angepasst (auf Antrag bleiben z. B. gemäß § 3 Abs. 3 Satz 7 FPflZG  für die Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts je Arbeitsstunde in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2023 auch Kalendermonate mit einem aufgrund der COVID-19-Pandemie geringeren Entgelt unberücksichtigt).
Weitere Flexibilisierungen und Erleichterungen (z. B. Formvorschriften betreffend) aus Anlass der COVID-19-Pandemie zur Pflegezeit finden sich in § 9 PflegeZG und zur Familienpflegezeit in § 16 FPflZG.

Kostenerstattung nach § 150 Abs. 5 SGB XI

Außerdem können nach § 150 Abs. 5 SGB XI die Pflegekassen für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 nach ihrem Ermessen auf Antrag Kostenerstattung bis zur Höhe der ambulanten Sachleistungsbeträge (§ 36 SGB XI) gewähren, wenn deren häusliche Versorgung durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung nicht mehr sichergestellt werden kann. Diese hat der Bund durch das Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz) eingeführt. Bei der Versorgung der oder des Pflegebedürftigen sind dann vorrangig Leistungserbringer zu berücksichtigen, die von Pflegefachkräften geleitet werden. Sofern dies nicht in Betracht kommt, kann die Versorgung durch Leistungserbringer mit einer Qualifikation aus dem Gesundheits- und Sozialbereich erfolgen (zum Beispiel zugelassene Betreuungsdienste, medizinische Leistungserbringer, anerkannte Betreuungs- und Entlastungsangebote). Dieses Vorgehen ist allerdings vorab mit der Pflegekasse im Einzelfall zu klären. Diese Regelung ist bis einschließlich 30. April 2023 befristet.

Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Auf Grund der Corona-Pandemie wurden Flexibilisierungen bezüglich des Entlastungsbetrags eingeführt, die mehrfach verlängert wurden. So können Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 bis zum 30. April 2023 den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich im Wege der Kostenerstattung auch für andere als die in § 45b Absatz 1 Satz 3 SGB XI aufgezählten Leistungen verwenden. Diese müssen allerdings für die Sicherstellung der Versorgung bei einem durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Versorgungsengpass erforderlich sein (§ 150 Abs. 5b SGB XI). Dies betrifft Hilfen bei körperbezogenen Pflegemaßnahmen, bei pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie bei der Haushaltsführung.

Verhinderungspflege

Für häusliche Pflegepersonen, die die Versorgung ihrer Pflegebedürftigen zeitweise nicht ausüben können (zum Beispiel weil sie selbst an COVID-19 erkrankt sind), steht die Leistung der Verhinderungspflege zur Verfügung (§ 39 SGB XI). Sie kann bis zu 1.612 Euro gewährt werden; der hälftige Betrag, das heißt bis zu 806 Euro nicht in Anspruch genommener Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI), kann ebenfalls für Leistungen der Verhinderungspflege eingesetzt werden.

Voraussetzung ist eine Vorpflegezeit von sechs Monaten und dass die oder der Pflegebedürftige mindestens Pflegegrad 2 hat. Die Leistung kann stunden-, tage- oder wochenweise z. B. durch einen Pflegedienst, Nachbarinnen bzw. Nachbarn oder Bekannten erbracht werden. Hierbei handelt es sich nicht um eine coronabedingte Sonderregelung.

Pflege 2050 in Bayern

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat Anfang 2019 ein Gutachten für den Bereich der Pflege und Pflegekräfte in Bayern bis zum Jahr 2050 in Auftrag gegeben.

Untersucht wurde die Ist-Pflegesituation im häuslichen, vollstationären und teilstationären Bereich in Bayern insgesamt, den Regierungsbezirken, Planungsregionen und Landkreisen sowie kreisfreien Städten. Weiterhin wurde eine Pflegebedarfsprognose bis zum Jahr 2050 erstellt, einschließlich des erforderlichen Pflegepersonals.
Die Prognosen sollen alle zwei Jahre – entsprechend der Pflegestatistik – aktualisiert werden. Alle fünf Jahre erfolgt eine Evaluation der dem Gutachten zugrundeliegenden Annahmen. Für den Bereich der Menschen mit Behinderung, die pflegebedürftig geworden sind, wird in Kürze eine ergänzende Erhebung bei den Bayerischen Bezirken durchgeführt. In diesem Bereich, so wird immer wieder berichtet, gäbe es bereits heute viel zu wenige altersspezifische Angebote.

Für den Bereich der Altenpflege stellt das Bedarfsgutachten eine deutliche Zunahme des Anteils älterer und hochaltriger Menschen an der Gesamtbevölkerung in Bayern in den kommenden Jahren fest. Im Unterschied zu den meisten anderen Ländern in Deutschland, wird die Bevölkerung in Bayern in den nächsten 20 Jahren um 484.000 Personen wachsen. Ebenfalls erhöhen wird sich der Anteil der über 80-Jährigen an der Gesamtbevölkerung. In dieser Altersgruppe ist mit einem Anstieg von derzeit 4 Prozent auf rund 12 Prozent im Jahr 2050 zu rechnen. Da die Pflegeprävalenz ab dem Alter von etwa 75 Jahren stark ansteigt, ist zu erwarten, dass auch die Zahl der pflegebedürftigen Personen in Bayern in den nächsten Jahren deutlich zunehmen wird.
Dabei dürfte der Wunsch nach einer Pflege zu Hause auch in Zukunft im Vordergrund stehen. Dies wird auch in der kürzlich erschienenen Pflegestatistik für das Jahr 2019 deutlich. Dort hat sich der Anteil der zu Hause lebenden Pflegebedürftigen auf rund 78 Prozent erhöht. Laut der Pflegestatistik des Jahres 2017 waren es noch beinahe 72 Prozent. Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird alle Bemühungen daransetzen, die häusliche Pflegeinfrastruktur und den sozialen Nahraum zu stärken.

Im Bereich der der teilstationären Versorgung sind bei Tagespflegeeinrichtungen hohe Zuwachsraten festzustellen. Es ist zu erwarten, dass sich dieser Trend fortsetzt. Aber auch bei den Pflegeheimen, die bereits heute mit knapp 93 Prozent eine relativ hohe Auslastung haben, ist zu erwarten, dass die vorhandenen Kapazitäten in den nächsten Jahren ausgebaut werden müssen. Nach wie vor weisen nur wenige Landkreise bzw. kreisfreien Städte eine ausreichende Versorgung mit Kurzzeitpflegeplätzen auf. Es wird immer schwieriger, eine adäquate Versorgung zu finden, insbesondere für Personen mit besonderen pflegerischen Bedarfen.

Im Bereich der ambulanten Versorgung nahm sowohl die Zahl der Pflegedienste als auch deren Personal zu. Das Angebot an ambulanten Pflegediensten ist in 60 Prozent aller Landkreisen in Bayern derzeit jedoch eher als nicht ausreichend anzusehen.

Weiterhin haben die Ergebnisse des Gutachtens aufgezeigt, dass aufgrund des rückläufigen Erwerbspersonenpotenzials bereits in den nächsten fünf Jahren mit einem erheblichen Fachkräftemangel in der Pflege zu rechnen ist.

Die in dem Gutachten erarbeiteten Handlungsempfehlungen werden noch eingehend auf deren Umsetzungsmöglichkeiten geprüft.
Das wichtigste Ziel ist und bleibt es, die Pflege sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich, auf hohem Niveau zu sichern. Dies gilt für die pflegerische Versorgung in allen bayerischen Regionen, einschließlich dem ländlichen Bereich. Dieses Ziel lässt sich nur gemeinsam mit allen Beteiligten in der Pflege verwirklichen.

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Studie zur Gesundheits- und Pflegewirtschaft in Bayern

Die Studie belegt: Gesundheit und Pflege sind nicht nur ein reiner Kosten-, sondern auch ein herausragender Beschäftigungs- und Wirtschaftsfaktor geworden. Die Gesundheits- und Pflegewirtschaft ist eine der stärksten und zukunftsträchtigsten Branchen im Freistaat. Sie hat sich in den letzten zehn Jahren zum krisenresistenten Wachstumsmotor für den Wirtschaftsstandort Bayern entwickelt. Ihre Bedeutung wird aufgrund der demographischen Entwicklung und einem weiterhin zunehmenden Gesundheitsbewusstsein in der Zukunft noch steigen. Aufschlussreich sind unter anderem folgende Daten der Studie:

  • Die Gesundheits- und Pflegewirtschaft ist Wachstums- und Beschäftigungstreiber für den Wirtschaftsstandort Bayern. 2017 generierte sie eine Bruttowertschöpfung von rund 56 Milliarden Euro und beschäftigte rund 1,2 Millionen Erwerbstätige. Damit entsteht rund jeder zehnte Euro der bayerischen Wirtschaftskraft in dieser Branche. Gleichzeitig sichert sie rund jeden sechsten Arbeitsplatz im Freistaat.Die Gesundheits- und Pflegewirtschaft ist in den letzten zehn Jahren im Durchschnitt jährlich stärker gewachsen als die bayerische Gesamtwirtschaft. Seit 2008
    • ist der BWS-Anteil der Gesundheits- und Pflegewirtschaft an der bayerischen Gesamtwirtschaft überdurchschnittlich stark gestiegen (um  0,6 Prozent auf 10,4 Prozent in 2017) und dies – im Gegensatz zu anderen Branchen – auch während der globalen Wirtschafts- und Finanzkrise 2008/2009.
    • verzeichneten sowohl die Bruttowertschöpfung als auch die Erwerbstätigenzahl innerhalb der bayerischen Gesundheits- und Pflegewirtschaft ein positives Wachstum.
    • entwickelten sich auch die Exporte der Branche im Vergleich zur Gesamtwirtschaft deutlich dynamischer.
  • Im Vergleich zur bayerischen Automobilindustrie generierte die Gesundheits- und Pflegewirtschaft 2017 rund 14 Milliarden Euro mehr an Bruttowertschöpfung und beschäftigte mehr als das Vierfache an Erwerbstätigen. Hierbei ist zu beachten, dass die Gesundheits- und Pflegewirtschaft – bestehend sowohl aus industriell- als auch dienstleistungsgeprägten Teilbereichen – mit der Automobilindustrie als reiner Industriebranche verglichen wird. Jedoch gilt auch beim Vergleich zu anderen bayerischen Dienstleistungssektoren, dass der Anteil der Gesundheits- und Pflegewirtschaft an der BWS und den Erwerbstätigen überdurchschnittlich hoch ist.
  • Sport-, Wellness- und Tourismusdienstleistungen als Teil der Gesundheits- und Pflegewirtschaft sind in Bayern stärker ausgeprägt als in jedem anderen Land. 2017 generierte mit 2,8 Milliarden Euro kein anderes Bundesland mehr Bruttowertschöpfung. 62.000 Erwerbstätige waren hier tätig.
  • In Bayern ist die Bereitschaft, private finanzielle Mittel in die eigene Gesundheit zu investieren, besonders hoch. Mit einem Anteil an den gesamten Konsumausgaben von 39,4 Prozent liegt in Bayern weit über dem Bundesdurchschnitt (28,1 Prozent).
  • Der Teilbereich Ausbildung in Gesundheits- und Pflegeberufen hat sich im Freistaat von 2008 bis 2017 besonders dynamisch entwickelt.
  • Die Analyse der Gesundheitsregionenplus zeigt, welchen wichtigen Beitrag die Gesundheits- und Pflegewirtschaft außerhalb der Metropolregionen für die Entwicklung des ländlichen Raumes leistet. Hier entstanden 2017 mit rund 29 Milliarden Euro rund 52 Prozent der gesamten Bruttowertschöpfung innerhalb der bayerischen Gesundheits- und Pflegewirtschaft und arbeiteten über 670.000 Erwerbstätige und damit rund 56 Prozent aller Beschäftigten der bayerischen Gesundheits- und Pflegewirtschaft.

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Anteil an der gesamten Bruttowertschöpfung in Bayern

im Jahr 2019 , in Prozent. Quelle: BMWi; GGR, Ausgabe 2021; Statistisches Landesamt Baden-Württemberg im Auftrag des AK VGRdL, Berechnungen WifOR

  • Gesundheits- und Pflegewirtschaft 10,5
  • Information und Kommunikation 5,5
  • Verkehr und Lagerei 3,3
  • Gastgewerbe 1,8

Gutachten zur Situation der Kurzzeitpflege in Bayern

Die Sicherung der ambulanten pflegerischen Versorgung von pflegebedürftigen Menschen in ihrer gewohnten häuslichen Umgebung ist ein wesentliches pflegepolitisches Ziel. Hier setzt die Kurzzeitpflege gemäß § 42 SGB XI an: Kann die häusliche Pflege nach einer stationären Behandlung der pflegebedürftigen Person, bei häuslichen Krisensituationen, zum Beispiel bei Überlastung oder Erkrankung einer Pflegeperson, zeitweise nicht im erforderlichen Umfang sichergestellt werden, haben die Versicherten Anspruch auf stationäre Kurzzeitpflege.

In den letzten Jahren häufen sich bundesweit die Anzeichen für Engpässe bei Kurzzeitpflegeplätzen, dies gilt auch für einige Regionen in Bayern.

Die Belastung der verschiedenen Regionen ist dabei ungleich verteilt, vor allem für den ländlichen Raum ist die Gefahr der Unterversorgung nicht ausgeschlossen.

Besonders hier macht sich mit der zunehmenden Erwerbstätigkeit der Frauen und dem vermehrten Wegzug junger Menschen aus ländlichen Gebieten der Wegfall zweier wichtiger Ressourcen der familialen Pflege bemerkbar.

Die bereits vorhandene und die prognostiziert weiter stark steigende Nachfrage nach professioneller Versorgung trifft zum Teil schon jetzt auf ein unzureichendes Angebot, das zum einen durch den tatsächlichen Mangel an Plätzen, zum anderen durch das Fehlen von Pflegepersonal geprägt ist.

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat im letzten Jahr eine Untersuchung in Auftrag gegeben, um sehr detailliert unter anderem die Situation der Kurzzeitpflege in Bayern und den Bedarf an Kurzzeitpflegeplätzen auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte untersuchen zu lassen.

Die Ergebnisse des Gutachtens haben aufgezeigt, dass in Bayern keine Region eine insgesamt ausreichende Deckung des Bedarfs an Kurzzeitpflegeplätzen aufweisen kann und mit einer weiteren Zunahme der Nachfrage nach Kurzzeitpflegeplätzen – bei gleichzeitiger Abnahme der Kapazitäten der solitären Kurzzeitpflege – gerechnet werden muss.

Insbesondere Menschen mit psychiatrischen beziehungsweise gerontopsychiatrischen Erkrankungen, herausforderndem Verhalten, Menschen mit Behinderung und junge Pflegebedürftige haben große Probleme, einen Kurzzeitpflegeplatz zu finden, da die verfügbaren Kurzzeitpflegeplätze in der Regel nicht auf ihre besonderen Bedürfnisse ausgerichtet sind.

Maßnahmen wie die Kurzzeitpflege dienen nicht nur der fachlich guten Versorgung der Pflegebedürftigen, sondern auch maßgeblich der Entlastung pflegender Angehöriger. Zudem wird mit einer Verbesserung der Versorgungsstruktur vor Ort „im Nebeneffekt“ auch der soziale Nahraum jedes Einzelnen erheblich aufgewertet, was auch ein Beitrag gegen Abwanderungstendenzen sein kann.
Die Gründe, warum so wenige Kurzzeitpflegeplätze in Bayern angeboten werden, sind sehr vielfältig und mögliche Lösungsansätze daher komplex.

Bei der Entwicklung von Maßnahmen zur Verbesserung der Situation der Kurzzeitpflege in Bayern sind neben dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege auch Vertreterinnen und Vertreter der kommunalen Spitzenverbände, der Wohlfahrtsverbände sowie der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassen in Bayern eingebunden.

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Bayerisches Landespflegegeld

Mit dem Landespflegegeld unterstützt die Bayerische Staatsregierung pflegebedürftige Menschen mit 1.000 Euro pro Jahr zusätzlich.

Die wichtigsten Informationen auf einen Blick:

  • Sie müssen Ihren Antrag auf Landespflegegeld für das laufende Pflegejahr bis spätestens 31. Dezember schriftlich beim Bayerischen Landesamt für Pflege (Landespflegegeld, Postfach 1362, 92203 Amberg) einreichen.
  • Wenn Ihr erster Antrag auf Landespflegegeld bewilligt wurde, müssen Sie für die darauffolgenden Jahre keinen neuen Antrag mehr stellen. Für die Folgejahre wird die Leistung ohne neuen Antrag gewährt. Bitte informieren Sie das Bayerische Landesamt für Pflege, wenn sich Änderungen ergeben, die Ihren Anspruch auf das Landespflegegeld betreffen (zum Beispiel eine Änderung des Pflegegrades oder ein Wegzug aus Bayern). Besteht kein Anspruch mehr, wird der Bescheid entsprechend zurückgenommen.
  • Das Antragsformular und nähere Informationen finden Sie beim Bayerischen Landesamt für Pflege.