Fachkräfte, Pflegekräfte im Gespräch

Generalistische Pflegeausbildung

Mit dem Pflegeberufegesetz entsteht ein neues Berufsbild Pflege durch die Zusammenführung der drei bisherigen Pflegefachberufe in den Bereichen der "Altenpflege", "Gesundheits- und Krankenpflege" und "Gesundheits- und Kinderkrankenpflege". Die künftige Pflegeausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann vermittelt die notwendigen Kompetenzen zur Pflege von Menschen aller Altersgruppen und ermöglicht den flexiblen Einsatz in allen Versorgungsbereichen.

Eine attraktive Ausbildung mit besten Perspektiven ist wichtig, um mehr junge Menschen für die Pflege zu gewinnen. Lassen Sie uns daher in Bayern von Anfang an den Weg der echten dreijährigen Generalistik gehen – als Pflegefachfrau und Pflegefachmann!
Klaus Holetschek, Staatsminister

Die Ausbildung gut qualifizierter Pflegefachkräfte ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und geht uns alle an!

Deshalb erfolgt sie künftig auch umlagefinanziert. Das heißt: Alle Einrichtungen müssen sich an der Ausbildung beteiligen, egal ob sie selbst ausbilden oder nicht. „Kooperation statt Konkurrenz“ muss daher unser Leitspruch lauten! Gerade die organisatorisch abgestimmte Zusammenarbeit vor Ort wird entscheidend sein für die Vielzahl der erforderlichen Praxiseinsätze in der generalistischen Pflegeausbildung. Gehen Sie aufeinander zu! Gute Pflege funktioniert nur, wenn alle Beteiligten an einem Strang ziehen. Die Sorge, den „eigenen“ Auszubildenden zu verlieren, löst man nicht durch Abschottung. Im Gegenteil, die Attraktivität der Pflegeausbildung steigern wir nur im engen Schulterschluss. „Fremde“ Auszubildende könnten Ihre potentiellen Arbeitskräfte von morgen sein. Das ist ein echter Gewinn für all diejenigen, die die Zeichen der Zeit erkannt haben und Ausbildung zur Chefsache machen.

Altenpflegemesse 2023 am 25. - 27. April in der Nürnberger Messe, Halle 7, Stand D104

NEUEPFLEGE.bayern unterstützt Sie bei der Suche nach Auszubildenden! – Treffen Sie uns auf der Altenpflegemesse 2023

Um Menschen für den Pflegeberuf zu gewinnen und mit Vorurteilen zum Thema Pflegeberuf aufzuräumen, hat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege im letzten Jahr eine Kampagne zur generalistischen Pflegeausbildung gestartet. NEUEPFLEGE.bayern – Eine Ausbildung. Mehr Möglichkeiten. Ziel der Kampagne ist zu einem neuen Selbstbewusstsein in der Pflege zu finden, ein authentisches Bild von Ausbildung und Beruf zu vermitteln und die Profession und Professionalität der Pflegenden in den Vordergrund zu stellen.

Sie finden uns auf der diesjährigen Altenpflegemesse in Nürnberg vom 25. bis 27. April in Halle 7, Stand D104.

Wir zeigen Ihnen wie Sie unsere Kampagne für die Anwerbung Ihrer neuen Azubis nutzen können. Außerdem beraten wir Sie zu allen Themen rund um die generalistische Pflegeausbildung. Die „Mentoren für Pflege“ sind ebenfalls mit uns am Stand und erklären wie sie die Auszubildenden im Berufsalltag unterstützen können.

Stärkung und praktischer Einsatz in der Intensivpflege

Gruppenfoto mit dem Bayerischen Gesundheitsminister Klaus Holetschek und Vertretern aus rund 50 Kliniken

Um die Akquise von Pflegepersonal unter anderem in der Intensivpflege zu stärken, hat Staatsminister Klaus Holetschek am 29. November 2022 mit rund 50 weiteren Kliniken eine politische Absichtserklärung unterzeichnet. Dadurch wurde die Vielfältigkeit der Generalistik nochmals unterstrichen.

Auszubildenden der Pflegeausbildung kann bereits im Rahmen der generalistischen Ausbildung die Möglichkeit eröffnet werden, im Rahmen der praktischen Ausbildung die Intensivpflege kennenzulernen. Die Möglichkeiten der Gestaltung der praktischen Einsätze entnehmen Sie diesem Informationsschreiben:

Die NEUEPFLEGE.bayern gemeinsam stark machen

Die NEUEPFLEGE.bayern gemeinsam stark machen

Wir haben unter dem Motto NEUE PFLEGE –  Eine Ausbildung. Mehr Möglichkeiten. eine Kampagne gestartet, welche die Profession und Professionalität der Pflegenden in den Vordergrund stellt. Echte Auszubildende geben authentische Einblicke in die Herausforderungen der generalistischen Pflegeausbildung.

Die generalistische Pflegeausbildung wird umfangreich beworben – und auch Sie können zur Bekanntheit beitragen. Unterstützen Sie als Träger, Verband oder Pflegeschule die NEUEPFLEGE.bayern!

Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, spezielle Kampagnenmaterialien anzufordern. Nutzen Sie kostenlos unseren Messestand, Social Media-Pakete oder witzige Giveaways, um mit uns motivierten Nachwuchs für den Pflegeberuf zu gewinnen.

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PFLEGENDÄR

Im Rahmen von PFLEGENDÄR!, dem Quiz zur Pflegeausbildung auf Instagram, geben drei Azubis authentische Einblicke in die Herausforderungen der generalistischen Pflegeausbildung. Dabei kann jede und jeder mitraten und sein Wissen testen und erweitern.

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Fördergrundsätze für Lernortkooperationen und Ausbildungsverbünde

Zur Umsetzung der neuen generalistischen Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz und zur Sicherstellung aller Praxiseinsätze empfehlen wir den Akteuren Lernortkooperationen und Ausbildungsverbünde zu schließen. Der Auf- und Ausbau solcher Lernortkooperationen und Ausbildungsverbünde kann unter bestimmten Voraussetzungen finanziell gefördert werden. Die Fördergrundsätze selbst, die weitergehenden Rahmenbedingungen sowie die Anträge für eine Förderung können Sie hier herunterladen.

Für weitere Informationen steht das Landesamt für Pflege telefonisch unter 09621 9669-2590 oder per E-Mail unter ausbildungsverbuende@lfp.bayern.de zur Verfügung.

Generalistisches Pflegeverständnis

Die Herausforderung, aber auch die Chance der Pflege liegt in der Entwicklung eines gemeinsamen Berufsprofils. Es handelt sich nicht nur um eine Zusammenführung von ehemals drei unterschiedlichen Pflegeberufen, sondern um eine grundlegende Definition von Pflege. Es bedarf eines zugrundeliegenden pflegerischen Selbstverständnisses: Im Rahmen dieser Entwicklung spielt die Rückbesinnung auf den Kern der Pflege eine zentrale Rolle – somit geht es hier nicht darum‚ „das Rad neu zu erfinden“, sondern vielmehr darum, das pflegerische Können in einen größeren Rahmen zu stellen und das Profil zu schärfen.

Die Fachkommission nach § 53 PflBG hat sich unter Einbeziehung gesetzlicher Grundlagen, des ICN-Ethikkodex und der Chartas zum Schutz der Menschenwürde auf ein gemeinsames Berufs- und Pflegeverständnis verständigt. Es findet sich im Begleitmaterial zu den Rahmenplänen:

Generalistik – warum eigentlich?

Moderne, sich wandelnde Versorgungsstrukturen und demografische Veränderungen in den Versorgungsstrukturen verändern auch die Anforderungen an das Pflegepersonal. Um diesen Herausforderungen zu begegnen, muss sich die Profession der Pflege über die bisherigen überwiegend sozialpflegerischen und kurativen Bereiche hinaus als Gesundheitsfachberuf neu aufstellen. Die neue Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz qualifiziert daher für die selbstständige und umfassende Pflege von Menschen aller Altersstufen und in allen Versorgungsbereichen. Darüber hinaus bietet das neu geschaffene solidarische Finanzierungssystem die erforderliche Grundlage für eine zukunftsfähige Pflegeausbildung, die notwendige Verbesserung der Pflegequalität und die Steigerung der Attraktivität des Pflegeberufs. Zu einer weiteren Aufwertung des Berufsbildes der Pflege tragen bei:

  • die ausschließlich für Pflegefachkräfte definierten Vorbehaltsaufgaben und
  • die neue Möglichkeit eines Pflegestudiums als zusätzliche Qualifizierungs- und Karrieremöglichkeit bei.

Wahlrecht des Auszubildenden

Auszubildende, die im dritten Jahr den Schwerpunkt ihrer Ausbildung auf die Pflege älterer Menschen gelegt haben, erhalten vor Beginn des letzten Ausbildungsdrittels ein Wahlrecht. Sie können statt der begonnenen generalistischen Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann im dritten Jahr den „Besonderen Abschluss“ als Altenpflegerin oder Altenpfleger wählen.

Eine entsprechende Regelung gilt für die Pädiatrie und damit zum „Besonderen Abschluss“ des „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers“ beziehungsweise der „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“.

Wichtig: Wahlrecht ist den Auszubildenden vorbehalten!

Das Wahlrecht steht ausschließlich der oder dem Auszubildenden zu und kann frühestens sechs Monate und spätestens vier Monate vor Beginn des letzten Ausbildungsdrittels schriftlich gegenüber dem Träger der praktischen Ausbildung ausgeübt werden. Wird das Wahlrecht ausgeübt, muss der Träger der praktischen Ausbildung den Ausbildungsvertrag entsprechend anpassen. Eine Verpflichtung des Trägers der praktischen Ausbildung bei Abschluss des Ausbildungsvertrages eine Pflegeschule vorzuhalten, die einen „Besonderer Abschluss“ anbietet, besteht nicht. Eine Festschreibung des „Besonderen Abschlusses“ zu Beginn der Ausbildung ist unzulässig!

Empfehlung: Pflegefachmann / Pflegefachfrau mit Schwerpunkt

Auch ohne Wahl eines „Besonderen Abschlusses“ in der generalistischen Ausbildung zum Pflegefachmann beziehungsweise Pflegefachfrau ist eine deutliche Schwerpunktsetzung im Bereich der Langzeitpflege oder in der Pädiatrie von bis zu rund 80 Prozent (!) der insgesamt 2.500 Praxisstunden möglich. Diese erfolgt bereits durch die Wahl des Ausbildungsträgers und setzt sich bei der Wahl der verschiedenen Einsatzorte fort. Der Schwerpunkt aus dem gewählten Vertiefungseinsatz wird im Ausbildungsvertrag festgelegt und in der Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ausgewiesen.

Nur der Abschluss der dreijährig generalistischen Ausbildung als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann ist innerhalb der Europäischen Union (EU) anerkannt. Des Weiteren gilt zu bedenken, dass mit den verschiedenen Abschlüssen unterschiedliche Kompetenzen erworben werden. Insofern sind für Absolventinnen und Absolventen der Besonderen Abschlüsse nicht ohne Weiteres die gleichen Einsatzmöglichkeiten in allen Bereichen der Pflege möglich und es dürfen die Vorbehaltenen Tätigkeiten gemäß § 4 Pflegeberufegesetz nicht in allen Versorgungsbereichen gleichermaßen durchgeführt werden.

Gerade vor dem Hintergrund der immer dynamischer werdenden Berufswelt ist die Flexibilität und die Berechtigung in allen Versorgungsbereichen der Pflege tätig sein zu können sehr vorteilhaft.

Daher – und da der „Besondere Abschluss“ unter Evaluationsvorbehalt steht – empfiehlt das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege den angehenden Pflegefachkräften den generalistischen Berufsabschluss „Pflegefachfrau“ beziehungsweise „Pflegefachmann“.

Wir setzen uns ein!

Auf Initiative Bayerns wurde in einem gemeinsamen Ministerschreiben aller Länder vom 7. Oktober 2019 der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) aufgefordert, die Anpassung der Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene/QFR-RL aufgrund des 2020 in Kraft tretenden Pflegeberufegesetzes schnellstmöglich vorzunehmen.

Publikation

  • Ausbildungsleitfaden zur generalistischen Pflegeausbildung ab 2020

Lernortkooperationen und Ausbildungsverbünde

Alle Akteure sind im Rahmen der neuen Pflegeausbildung auf die Zusammenlegung zu größeren Systemen angewiesen, um das neue Berufsprofil der Pflege von Menschen aller Altersstufen und in allen Versorgungsbereichen zu etablieren. Kooperationen müssen in Zukunft als Teil einer großen Bildungslandschaft betrachtet werden, um das Angebot für Theorie und Praxis zu erweitern. Aufgrund der Vielzahl der unterschiedlichen Praxiseinsätze ist eine enge Kooperation zwischen den Pflegeschulen, den Trägern der praktischen Ausbildung und den Einrichtungen der weiteren Praxiseinsätze erforderlich. Die Verantwortung für die Umsetzung des Pflegeberufegesetztes (PflBG) mit all seinen Herausforderungen wird auf mehreren Schultern verteilt und erfährt so eine Bündelung von personellen und fachlichen Ressourcen. Die„Einzelschule/ Einzeleinrichtung“ kann somit in den Hintergrund treten und den Blick frei machen für ein großes Ganzes.

Weg von „Meine Einrichtung und ich“ hin zu „Wir und die Pflege“.

Kooperation statt Konkurrenz muss den Weg der neuen Pflegeausbildung in Richtung Zukunft und gemeinsamer Bewältigung des Fachkräftemangels bereiten.

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Ja
Der Ausbildungsverbund Forchheim e. V., als einer von vielen tollen Verbünden, gewährt uns einen Einblick in seine Bemühungen für eine qualitativ hochwertige Pflegeausbildung.

Ausbildungsverbünde für „Wir und die Pflege“

Wir empfehlen Ausbildungsverbünde zu schließen, um Synergien größtmöglich zu nutzen.

Ein Ausbildungsverbund definiert sich über die Zusammenarbeit:
„verbandsübergreifend, sektorenübergreifend und über regionale Grenzen hinweg“
Kooperation statt Konkurrenz

Die Ausbildungsverbünde sollten genutzt werden, um einheitliche Prozesse zu etablieren und einheitliche Kooperationsverträge und Formularsysteme anzuwenden. Dies reduziert den Verwaltungsaufwand für die einzelne Ausbildungsstätte und schafft größere Kapazitäten für die Ausbildung.

Nein zu „First-Come-First-Serve“

In einem ersten Schritt müssen alle ausbildenden Einrichtungen und Schulen die eigenen Ausbildungskapazitäten ermitteln, um dann in einem zweiten Schritt gemeinsam mögliche Kapazitäten für den Ausbildungsverbund auszuloten und Kooperationsverträge zu schließen. Wir raten davon ab, voreilig einzelne Kooperationen einzugehen. Nur im Verbund können die Einsätze in den möglichen „Nadelöhrbereichen“ (zum Beispiel Pädiatrie) sinnvoll aufeinander abgestimmt und genutzt werden, damit keine Ressourcen verloren gehen.

Das Prinzip „First-Come-First-Serve“ ist nicht zielführend.

Kooperationstreffen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

Moderatorin Ursula Heller mit der Referatsleiterin für die generalistische Pflegeausbildung des StMGP, Frau Sonja Stopp, beim Kooperationstreffen 3.0 am 28. Juli 2021.

Moderatorin Ursula Heller und Referatsleiterin für die generalistische Pflegeausbildung des StMGP Sonja Stopp beim Kooperationstreffen 3.0 am 28. Juli 2021.

Bei bayernweiten Kooperationsveranstaltungen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege konnten sich Einrichtungen und Schulen im ersten Quartal 2019 informieren und vernetzen.

Am 28. Juli 2021 fand nun bereits im dritten Jahr in Folge das Kooperationstreffen für die Generalistische Pflegeausbildung ab 2020 statt. Der Corona-Pandemie geschuldet, konnte der fachliche Austausch in diesem Jahr nur über einen Livestream verfolgt werden.

Beim Kooperationstreffen 3.0 wurde gemeinsam auf ein Jahr „Generalistische Pflegeausbildung“ geblickt: Die Gründung von Ausbildungsverbünden, die Sicherstellung der Praxisanleitung und die Organisation der neuen Anforderungen, die im Jahr der Corona-Pandemie große Herausforderungen mit sich brachten.

Sie wollen die Präsentationen der Referenten herunterladen?

Diese finden Sie in unserer Download-Cloud. Die Zugangsdaten hierfür sind im Download-Bereich.

Kooperationstreffen 3.0 für die Generalistische Pflegeausbildung ab 2020

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Ja

Bündnis für generalistische Pflegeausbildung
in Bayern

Am 8. Januar 2019 wurde das Bündnis für generalistische Pflegeausbildung in Bayern ins Leben gerufen und hat seine ersten Belastungsproben bestanden und erste Erfolge erzielt. Gemeinsam mit mittlerweile über 65 Partnerinnen und Partnern soll diese Willensbekundung auf Verbandsebene die Zusammenarbeit in der Region im Rahmen von Ausbildungsverbünden befördern.

Bereits in den Jahren 2019 und 2021 bot die ConSozial den Rahmen für ein Treffen des Bündnisses für generalistische Pflegeausbildung. Auch im Jahr 2023 konnte ein erneutes Treffen der Bündnispartner in diesem Rahmen stattfinden. Im Fokus hierbei stand die Praxisanleitung innerhalb der generalistischen Pflegeausbildung, die Ausbildungsqualität und der hohe Stellenwert von Lernortkooperationen und Ausbildungsverbünden.

Treffen im Zuge der Sonderveranstaltung des „Bündnisses für generalistische Pflegeausbildung“ am 25. Oktober 2023 auf der Messe „ConSozial“ in Nürnberg

Treffen im Zuge der Sonderveranstaltung des „Bündnisses für generalistische Pflegeausbildung“ am 25. Oktober 2023 auf der Messe „ConSozial“ in Nürnberg

Bayerns Gesundheitsminister Klaus Holetschek nach Unterschreiben der Bündeserweiterung der generalistischen Pflegeausbildung in Bayern am 10.11.2021

Partner im Bündnis für generalistische Pflegeausbildung in Bayern werden

Das „Bündnis für die generalistische Pflegeausbildung“ befördert als Willensbekundung zur Kooperationsbereitschaft auf politischer Ebene die Zusammenarbeit in der jeweiligen Region im Rahmen von Ausbildungsverbünden. Nutzen Sie diese Willensbekundung zur sektoren- und verbandsübergreifenden Zusammenarbeit und sprechen Sie Einrichtungen und Schulen beziehungsweise deren Dachverbände direkt vor Ort an, um alle Ausbildungskapazitäten zu nutzen!

Ihr Verband oder Ihre Einrichtung ist an der Pflegeausbildung beteiligt und möchte beitreten? Oder haben Sie Probleme, in einen bestehenden Verbund eines Bündnispartners aufgenommen zu werden?

Dann schreiben Sie uns!

E-Mail: referat44@stmgp.bayern.de

Die unterschriebene Bündniserklärung finden Sie in unserer Download-Cloud. Die Zugangsdaten hierfür sind im Download-Bereich.

Logo Bayern Portal

Kooperationspartner finden

Ihre möglichen zukünftigen Kooperationspartner finden Sie im BayernPortal. Hier sind die Kontaktdaten aller bayerischen Krankenhäuser, ambulanten Pflegedienste, voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen sowie aller Pflegeschulen gelistet. Nach der Auswahl der Einrichtungsart, des Regierungsbezirks und des Landkreises oder der kreisfreien Stadt werden die Einrichtungen für die generalistische Pflegeausbildung aufgelistet. Die Einrichtungen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt können Sie außerdem über die Freitextsuche finden.

Kooperationsvertrag des Ausbildungsverbundes

Das Bayerische Gesundheits- und Pflegeministerium empfiehlt den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen auf Ebene der Ausbildungsverbünde, um die erfolgreiche Zusammenarbeit aller an der Ausbildung Beteiligten auf einer gemeinsamen Grundlage zu gewährleisten. Die Empfehlung geht weiter dahin, die Aufgabe der Koordination der praktischen Ausbildung von den Trägern der praktischen Ausbildung auf die Pflegeschule zu übertragen, um den Organisationsaufwand zu reduzieren und die Einsätze in Theorie und Praxis sinnvoll aufeinander abzustimmen, und so eine ressourcenschonende Planung für alle Schülerinnen und Schüler gewährleisten zu können.

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat in Zusammenarbeit mit den Verbänden der Träger der praktischen Ausbildung und der Pflegeschulen eine Empfehlung für einen Musterkooperationsvertrag für den Ausbildungsverbund erstellt. Der Musterkooperationsvertrag liegt nun in Version 2 vor, es wurde § 13 Abs. 4 angepasst:

Darin können unter anderem geregelt werden:

  • die Kapazitäten zur Aufnahme von Auszubildenden,
  • die Zusammenarbeit der Pflegeschulen,
  • die Sicherstellung der Praxisanleitung in allen praktischen Einsätzen und
  • die Finanzierung durch Weiterleitung von Teilen der Ausbildungsbudgets.

Die Empfehlungen für Musterkooperationsverträge des Bundesinstituts für Berufsbildung stehen beim Bundesinstitut für Berufsbildung zur Verfügung:

Nur im Verbund und mit einer gemeinsamen Phasenplanung können die vorhandenen Einsatzbereiche effektiv genutzt werden. Näheres zur Phasenplanung finden Sie unter „Ausbildungsplan / Phasenplanung„.

Muster Kooperationsverträge Generalistische Pflegeausbildung

Förderung des Aufbaus von Kooperationsbeziehungen in der reformierten Pflegeausbildung

Der Bund unterstützt alle Beteiligten bei der Umsetzung der neuen Pflegeausbildung, in dem er den Aufbau und Ausbau von Lernortkooperationen und Ausbildungsverbünden fördert. Dies soll dazu beitragen bei verringertem organisatorischen Aufwand eine höhere Qualität der Ausbildung zu erreichen. Zweck der Förderung ist es, ein flächendeckendes Netz zur Zusammenarbeit und Unterstützung zu organisieren. Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung vom 15. November 2019 mit dem Bund die Förderung. Die Förderung wird vom Landesamt für Pflege ausgereicht.

Ausbildungsverbund generalistische Pflegeausbildung

Unterstützung bei der Etablierung des Ausbildungsverbundes

Das „Beratungsteam Pflegeausbildung“ des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) steht Ihnen vor Ort zur Verfügung und unterstützt Netzwerke, Lernortkooperationen und Ausbildungsverbünde zwischen den Pflegeschulen, den Trägern der praktischen Ausbildung sowie den weiteren an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen:

Des Weiteren werden Verantwortliche vor Ort benötigt, um in der Funktion von neutralen Moderatorinnen und Moderatoren die träger- und verbandsübergreifende, aber auch die sektorenübergreifende Zusammenarbeit von Krankenpflege und Altenpflege im Rahmen von Ausbildungsverbünden zu gestalten. Kooperationen aus regionalen Pflegeschulen, Trägern der praktischen Ausbildung und weiteren an der Ausbildung beteiligten Akteuren erfordern eine Abstimmung auf Kreisebene. Hier sind die Kommunen in der Pflicht, insbesondere in der Anlaufphase der neuen Ausbildung – beispielsweise bei den Gesundheitsregionenplus oder bei anderen Stellen auf Kreisebene – Ausbildungsverbünde zu initiieren. Unter anderen zu diesem Zweck wird der Bund befristet bis zum 31. Dezember 2021 Mittel für eine Anschubfinanzierung bereitstellen. Die Fördervoraussetzungen werden derzeit erarbeitet. Die Mittelverteilung und die weitere Abwicklung der Förderung wird das Bayerische Landesamt für Pflege übernehmen.

Von der Etablierung regionaler Ausbildungsverbünde ist die Aufgabe der Koordination der praktischen Ausbildung zu unterscheiden. Es wird empfohlen, diese Aufgabe auf die Pflegeschule zu übertragen.

Imagekampagne „Mach Karriere als Mensch!“

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat im Rahmen der „Ausbildungsoffensive Pflege (2019–2023)“ eine bundesweite Informations- und Öffentlichkeitskampagne „Mach Karriere als Mensch!“ gestartet. Diese macht auf die Chancen und Vorteile der ab Anfang 2020 beginnenden neuen Pflegeausbildung aufmerksam.

Auf der Kampagnenseite des BMFSFJ können Sie kostenfrei Materialien zur Informations- und Öffentlichkeitskampagne „Mach Karriere als Mensch!“ bestellen oder herunterladen:

Es besteht die Möglichkeit, die Werbeplakate des Bundes mit dem eigenen Logo, zum Beispiel dem des Ausbildungsverbundes, zu branden. Nutzen Sie dies, um gemeinsam für den neuen Beruf in der Pflege zu werben!

Grafik der Kampagne Mach Karriere als Mensch! pflegeausbildung.net

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Frühspätnachtdienst mit Jonas - Folge 1

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Frühspätnachtdienst mit Panajotis - Folge 2

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Frühspätnachtdienst mit Carolin - Folge 3

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Frühspätnachtdienst mit Betül - Folge 4

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Frühspätnachtdienst mit Francesca - Folge 5

Die fiktive Mini-Serie „Ehrenpflegas“ handelt von drei jungen Menschen, die eine Ausbildung in der Pflege beginnen. Die Hauptrollen spielen Lena Klenke und Danilo Kamperidis, beide bekannt aus „How to Sell Drugs Online (Fast)“ sowie die Hauptdarstellerin aus „Dark“ und „Isi & Ossi“ Lisa Vicari.

In fünf cineastischen Episoden ermuntert die Mini-Serie auf unterhaltsame Art junge Menschen dazu, sich mit dem Pflegeberuf zu beschäftigen. Ehrenpflegas transportiert auf humorvolle und teils überspitzte Weise Informationen zur neuen Ausbildung in der Pflege. Ein Highlight: Die fünfte und letzte Episode der Serie wurde von Bundesministerin Dr. Giffey begleitet. Das Format entspricht in jungen Altersgruppen beliebten Serien und bedient sich einer modernen Bildsprache. Eine Verzerrung der Realität ist dabei Teil des humoristischen Konzepts.

Die Mini-Serie Ehrenpflegas stellt eine fiktive Ergänzung zur realistischen Pflegeportraitserie „Frühspätnachtdienst mit“ der Kampagne „Mach Karriere als Mensch!“ dar. Um auch mit dem fiktiven Format die Brücke zum echten Pflegealltag zu schlagen, wurde die Mini-Serie Ehrenpflegas in den „Reality Check“ geschickt. Noch vor der offiziellen Premiere haben sich echte Pflegefachkräfte die Folgen angesehen, kommentiert und Parallelen zu ihrem eigenen Berufs- beziehungsweise Azubialltag gezogen. Ihre Meinungen und Einschätzungen können Sie sich hier ansehen.

Mehr Informationen zur neuen Ausbildung in der Pflege gibt es unter folgendem Link: www.pflegeausbildung.net.

Das Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) wendet sich mit einer Broschüre an alle Ausbildungsinteressierten, erläutert den Ablauf der neuen Pflegeausbildungen, geht auf die Zugangsvoraussetzungen ein und zeigt Karrierewege auf:

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat zusätzlich zur bundesweiten Informationskampagne ein Kommunikationskonzept zu einer Imagekampagne für den generalistischen Pflegeberuf entwickeln lassen. Hierfür wurde ein europaweites Vergabeverfahren erfolgreich durchgeführt. Eine erfahrene Agentur wird bis zum Frühjahr 2021 das neue Kommunikationskonzept umsetzen und schrittweise bis zum Herbst 2021 implementieren. Die Kampagne wird über mehrere Jahre laufen und stetig fortentwickelt werden.

Plakat zu der Mini-Serie "Ehrenplegas" im Rahmen der Imagekampagne "Mach Karriere als Mensch" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Neue berufliche Pflegeausbildung

Zum 1. Januar 2020 tritt das neue Pflegeberufegesetz (PflBG) vollständig in Kraft und regelt die Rahmenbedingungen für die generalistische Pflegeausbildung. Mit dieser Reform der Pflegeberufe hat der Gesetzgeber die Pflegeausbildung an die veränderten Strukturen in der Pflege angepasst. Das PflBG löst das Altenpflegegesetz und das Krankenpflegegesetz ab. Der Bundestag hat das Gesetz am 17. Juli 2017 mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen.

Ablauf der generalistischen Pflegeausbildung

Die neue generalistische Pflegeausbildung ist eine dreijährige Fachkraftausbildung mit Theorie und Praxis in verschiedenen Versorgungsbereichen im Wechsel. Dabei findet der überwiegende Teil der praktischen Ausbildung beim Träger statt, mit dem der / die Auszubildende den Ausbildungsvertrag schließt. Die Pflegeausbildung schließt mit einer staatlichen Abschlussprüfung ab. Für die Auszubildenden ist die berufliche Pflegeausbildung kostenlos. Das Schuldgeld wird bundesweit abgeschafft, die Auszubildenden erhalten eine angemessene Ausbildungsvergütung.

Das Beratungsteam Pflegeausbildung des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben hat eine „Arbeitshilfe für die praktische Pflegeausbildung“ erstellt, um die Ausbildungssituation im eigenen Unternehmen zu analysieren und zur Erfüllung der neuen Anforderungen weiter entwickeln zu können. Die Arbeitshilfe und viele weitere Publikationen des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben finden Sie hier:

Träger der praktischen Ausbildung

Die Träger der praktischen Ausbildung schließen mit den Auszubildenden den Ausbildungsvertrag, der den Ausbildungsplan zur Durchführung der praktischen Ausbildung enthält.

Träger der praktischen Ausbildung können sein beziehungsweise Pflichteinsätze können stattfinden bei:

  1. zur Versorgung zugelassenen Krankenhäusern der Akutversorgung,
  2. voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen, die einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen abgeschlossen haben,
  3. ambulanten Pflegediensten, die Versorgungsverträge mit den Pflege- und mit den Krankenkassen abgeschlossen haben.

Weitere Beispiele von Trägern der praktischen Ausbildung

Psychiatrische Krankenhäuser als Träger

Zugelassene Krankenhäuser umfassen auch psychiatrische Krankenhäuser, wenn Ausbildungsinhalte der allgemeinen Akutpflege vermittelt werden können.

Tagespflegeeinrichtungen als Träger

Unter Stationären Pflegeeinrichtungen sind auch Einrichtungen der Tagespflege zu verstehen, wenn Ausbildungsinhalte der allgemeinen Akut- und / oder Langzeitpflege vermittelt werden können.

Einsatzmöglichkeiten

Der praktische Teil der neuen Pflegeausbildung umfasst aufgrund der generalistischen Ausrichtung der Ausbildung Einsätze in verschiedenen Versorgungsbereichen. Die praktische Ausbildung ist mit mindestens 2.500 Stunden deutlicher Schwerpunkt der Ausbildung. Sie wird auf der Basis eines Ausbildungsplans durchgeführt, und gliedert sich in:

  • Orientierungseinsatz mit 400 Stunden
  • Pflichteinsätze in den drei allgemeinen Versorgungsbereichen
    • Akutpflege in stationären Einrichtungen mit 400 Stunden
    • Langzeitpflege in stationären Einrichtungen mit 400 Stunden
    • ambulanten Akut- und Langzeitpflege (häusliche Pflege) mit 400 Stunden
  • Pflichteinsätze in den speziellen Bereichen der
    • pädiatrischen Versorgung mit 120 Stunden
      (Der Einsatz in der Pädiatrie kann bis Ende 2024 mit mit 60 Stunden, höchstens mit 120 Stunden eingeplant werden. Die gegebenenfalls frei werdenden Stunden erhöhen entsprechend die Stunden des Orientierungseinsatzes.)
    • allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrischen Versorgung 120 Stunden
  • Vertiefungseinsatz mit 500 Stunden
  • weitere Einsätze mit 160 Stunden, davon
    • 80 Stunden, zum Beispiel in den Bereichen Pflegeberatung, Rehabilitation, Palliativpflege
    • 80 Stunden im Versorgungsbereich des Vertiefungseinsatzes

Die Pflichteinsätze in den allgemeinen Versorgungsbereichen und der Pflichteinsatz in der pädiatrischen Versorgung müssen bis zum Ende des zweiten Ausbildungsdrittels absolviert werden.

Hinweise zur Durchführung der praktischen Ausbildung

Eine Einrichtung ist nur dann zur Vermittlung von Ausbildungsinhalten im Rahmen der praktischen Ausbildung geeignet, wenn stets ein angemessenes Verhältnis von Auszubildenden zu (Pflege-)Fachkräften gewährleistet ist. Dies gilt auch dann, wenn es keine landesrechtlichen Regelungen gibt. Zweck ist, Auszubildende vor Überforderung zu schützen.

Das Ausbildungsziel muss stets im Fokus der Ausbildung und des Einsatzes stehen.

Unteilbarkeit von Einsätzen

Am 29. April 2020 hat das Bundeskabinett das 2. Bevölkerungsschutzgesetz beschlossen, demnach wird unter anderem § 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung im Hinblick auf die generalistische Pflegeausbildung geändert beziehungsweise ergänzt. Die Neuerung sieht vor, dass der beim Träger der praktischen Ausbildung zu absolvierende Pflichteinsatz teilweise in einer zweiten Einrichtung durchgeführt werden kann, wenn nicht gewährleistet werden kann, dass die zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen Kompetenzen vollständig beim Träger der praktischen Ausbildung selbst erworben werden können. Diese zweite Einrichtung muss wiederum die Anforderungen an einen Träger der praktischen Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz erfüllen. Damit werden insbesondere die Möglichkeiten, dass psychiatrische Krankenhäuser Träger der praktischen Ausbildung sein können, erweitert. Der § 3 (neue) Abs. 2a Satz 3 PflAPRV sieht vor, dass die übrigen Praxiseinsätze, d.h. die weiteren allgemeinen Pflichteinsätze, die speziellen psychiatrischen und pädiatrischen Pflichteinsätzen und die weiteren Einsätze nicht auf verschiedene Einrichtungen aufgeteilt werden können, d.h. das diese jeweils in ein und derselben Einrichtung abzuleisten sind.

Selbstverständlich kann ein praktischer Einsatz, von zum Beispiel einem Schulblock, unterbrochen werden, die Fortführung des praktischen Einsatzes muss aber in derselben Einrichtung wie vor der Unterbrechung stattfinden.

Nachtdienste während der Ausbildung

  • Die Einplanung des Nachtdienstes erfolgt erst in der zweiten Hälfte der Ausbildungszeit und soll 80 bis 120 Stunden umfassen. Bei unter 18-Jährigen sind die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten.
  • Nachtdienste können nur unter unmittelbarer Aufsicht von Pflegefachkräften erfolgen.
  • Die Träger und Einrichtungen sollen der Pflegeschule die Anzahl der Stunden melden, die jeder oder jede Auszubildende im Nachtdienst leistet. Es ist geplant, dies im Ausbildungsnachweis zu erfassen.

Geeignetheit von Einrichtungen

Koordination durch Pflegeschule

Der Träger der praktischen Ausbildung hat die Verantwortung für die Durchführung und Organisation der praktischen Ausbildung. Um die Einsätze der Auszubildenden in den verschiedenen Versorgungsbereichen zu ermöglichen, muss er hierfür mit geeigneten Einrichtungen kooperieren und mit den Einrichtungen den Einsatzzeitraum eines jeden Auszubildenden abstimmen. Der Ausbildungsplan muss den Anforderungen des Curriculums der Pflegeschule entsprechen. Der Ausbildungsnachweis wird über die gesamte Ausbildungsdauer kontinuierlich durch den Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschule überprüft. Die Gesamtverantwortung der Koordination des Unterrichts mit der Ausbildung obliegt der Pflegeschule.

Zur Reduzierung des Organisationsaufwandes empfiehlt das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus den Trägern, die in § 8 Abs. 4 PflbBG gesetzlich vorgesehene Möglichkeit zu nutzen, die Aufgabe der Koordination der praktischen Ausbildung auf die Pflegeschule zu übertragen, um die Einsätze in Theorie und Praxis sinnvoll aufeinander abzustimmen, und um alle Ausbildungskapazitäten in der Region ausschöpfen zu können.

Nur im Verbund und mit einer gemeinsamen Phasenplanung können die vorhandenen Einsatzbereiche effektiv genutzt werden. Näheres zur Phasenplanung finden Sie unter „Ausbildungsplan / Phasenplanung“.

Siehe Kooperationsverträge

Allgemeine Pflichteinsätze

Pflichteinsätze im Rahmen der praktischen Ausbildung können in der Akutpflege (verpflichtend in allgemeiner Medizin und medizinischen Fachgebieten sowie allgemeiner Chirurgie und chirurgischen Fachgebieten) in stationären Einrichtungen, der Langzeitpflege in stationären Einrichtungen und der häuslichen Pflege (ambulanten Akut- und Langzeitpflege) stattfinden. Dies sind zugleich die Einrichtungen, die auch Träger der praktischen Ausbildung sein können.

Beispiele für Pflichteinsätze:

Der Einsatz im „betreuten Wohnen“ als Pflichteinsatz in der ambulanten beziehungsweise stationären Versorgung ist möglich. Hier ist zwischen ambulant-betreutem und stationär-betreutem Wohnen zu unterscheiden, da es viele Kombinationen eines Miet-/ und Servicevertrags gibt.

Maßgeblich für die Zuordnung des Einsatzes zum ambulanten beziehungsweise stationären Pflichteinsatz sind die vorliegenden Versorgungsverträge. Erfüllt der Dienstleister im betreuten Wohnen seine Pflege- und Serviceangebote als zur Versorgung nach § 71 Abs. 1 und § 72 Abs. 1 SGB XI und nach § 37 SGB V zugelassene ambulante Pflegeeinrichtung, kann ein Einsatz von Auszubildenden dort der ambulanten Versorgung zugeordnet werden.

Spezielle Pflichteinsätze

Zukünftig muss jeder Auszubildende Einsätze in der Psychiatrie und Pädiatrie absolvieren. Da diese Einsätze zu bestimmten Zeiten während der Ausbildung stattfinden müssen, kann es hier zu Engpässen kommen. Das Wichtigste ist daher mit abgestimmten Phasenplänen möglichst viele Ressourcen in der Region zu nutzen. Das bedeutet, dass alle in der Region befindlichen Pflegeschulen und Träger der praktischen Ausbildung ihre Phasenplanungen bestmöglich abstimmen sollten. Näheres zur Phasenplanung finden Sie unter „Ausbildungplan / Phasenplanung “.

Achtung:

Es ist keine doppelte Anrechnung eines Einsatzes möglich!

Das bedeutet, dass zum Beispiel ein Einsatz auf einer kinderpsychiatrischen Station über 120 Stunden entweder ein pädiatrischer Einsatz ODER ein psychiatrischer Einsatz ist.

Weitere Einsätze

Außerhalb der im Rahmen der Pflichteinsätze zu durchlaufenden Versorgungsbereiche soll der oder die Auszubildende einen Einsatz mit 80 Stunden in speziellen Pflegebereichen absolvieren. Mögliche Einsatzbereiche sind zum Beispiel die Pflegeberatung, die Rehabilitation oder die Palliativpflege. Dieser Einsatz dient dazu, Bereiche der Pflege kennenzulernen, die in den Pflichteinsätzen nicht im Fokus stehen.

Zudem soll ein weiterer Einsatz mit 80 Stunden zur freien Verteilung im Versorgungsbereich des Vertiefungseinsatzes erfolgen.

Pädiatrie

Der pädiatrische Einsatz mit 120 Stunden soll grundsätzlich Kinderheilkunde und Kinderpflege sowie die Wochen- und Säuglingspflege umfassen (RL 2005/36/EG).

Es besteht die Möglichkeit, diese Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen einer Exkursion auch während des stationären Akuteinsatzes und gegebenenfalls im fachpraktischen Unterricht zu erwerben.
Der pädiatrische Pflichteinsatz ist, neben dem Umgang mit gesundheits- und entwicklungsbedingten Selbstpflegeerfordernissen, stark fokussiert auf:

  • die Begegnung mit Kindern und Jugendlichen,
  • ihre Entwicklung,
  • ihre familiäre und soziale Bindung und
  • die Beziehungsgestaltung mit dem Kind oder
  • in der Triade mit den Bezugspersonen.

Dies ist dem verhältnismäßig kurzen Einsatz und möglichen Kapazitätsproblemen geschuldet.

Bis Ende 2024 kann der pädiatrische Einsatz mit 60 Stunden bis höchstens 120 Stunden geplant werden. Die Empfehlung lautet: „So viel Kinderheilkunde wie möglich und so wenig Kinderpflege wie nötig!“ Die gegebenenfalls freiwerdenden Stunden erhöhen entsprechend die Stunden des Orientierungseinsatzes.

Selbstverständlich kann der pädiatrische Pflichteinsatz auch ausschließlich auf der Wochenbett- und Neugeborenstation stattfinden.

Pflichtvorgaben während des pädiatrischen Einsatzes

Kinderheilkunde und Kinderpflege sowie Wochen- und Säuglingspflege sind unverzichtbar und nicht mit Stunden hinterlegt. Speziell die Wochen- und Säuglingspflege muss nicht als eigener Einsatz zusätzlich zum Einsatz in der pädiatrischen Versorgung stattfinden.

Psychiatrie

Der allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrische Einsatz umfasst 120 Stunden. In dieser Zeit sollen die Auszubildenden die spezifischen Pflegebedarfe und Interventionen der psychiatrischen Pflege und die Besonderheiten in den institutionellen Settings sowie in der Zusammenarbeit im therapeutischen Team kennenlernen.

Grundsätzlich ist der Pflichteinsatz in der psychiatrischen Versorgung für das letzte Ausbildungsdrittel festgeschrieben. Zur Entlastung kann der Einsatzbeginn jedoch vorgezogen werden, sofern alle vorgesehenen Praxiseinsätze der ersten beiden Ausbildungsdrittel abgeschlossen wurden. Der Einsatz kann dann bereits am Ende des zweiten Ausbildungsdrittels (das heißt formal noch im zweiten Jahr) beginnen, wenn er im letzten Ausbildungsdrittel endet. Der Einsatz kann auch nach der Abschlussprüfung noch eingebracht werden.

Liste der möglichen Einsatzorte

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege unterstützt die Ausbildungsträger und -schulen bei der Einführung des neuen Pflegeberufegesetzes unter anderem mit Listen zu möglichen Einsatzorten in der Pädiatrie, Psychiatrie und zu weiteren Einsatzorten. Diese Listen sind nicht abschließend und werden kontinuierlich weitergeführt.

Die aktuellsten Listen der möglichen Einsatzorte finden Sie nachfolgend:

Pädiatrische Einsatzorte

Beispiele für Einsatzorte in der pädiatrischen Versorgung (120 Stunden)

  • Ambulante Kinderpflegedienste
  • Einrichtungen für pflegebedürftige Kinder
  • Kinderkliniken
  • Kinderarztpraxen
  • Hebammenpraxen*
  • Wohnheime für Kinder und Jugendliche mit Behinderung
  • Förderschulen
  • Heilpädagogische Tagesstätten
  • Sonderpädagogische Förderzentren für verhaltensauffällige oder lernverzögerte Kinder und Jugendliche
  • Sozialpädiatrische Zentren
  • Kinderkrippen
  • Integrative Einrichtungen für Kinder, zum Beispiel integrative Kindergärten
  • Gesundheitsämter (wenn dort Schuleingangsuntersuchungen durchgeführt werden)
  • Kinder- und Jugendpsychiatrien
  • Solitäre Familienpflegestationen mit Einsätzen bei Säuglingen und Kleinkindern sowie bei Kindern mit Behinderungen
  • Kinder- und Jugendberatungsstellen
  • Kinderreha- und Jugendrehakliniken
  • Kinderhospize
  • Einrichtungen für Mutter-Kind-Interaktionstherapien
  • Frühkindliche Gesundheitsförderung
  • Frühchen-Nachsorge-Einrichtungen, zum Beispiel Harlekin e.V.
  • Vereine, Stiftungen oder ähnliche Organisationen zur Unterstützung von Familien mit zum Beispiel chronisch-, krebs- und schwerstkranken Kindern
  • stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zum Beispiel Mutter-Kind-Wohngruppen
  • Entwicklungspsychologische Beratungsstelle (zum Beispiel Schreikinderberatung)
  • Frühkindliche Förderstellen

* in Einzelfällen möglich

Psychiatrische Einsatzorte

Beispiele für Einsatzorte in der psychiatrischen Versorgung (120 Stunden)

  • Psychiatrische Kliniken
  • Stationäre Einrichtungen für psychisch Kranke oder Suchtkranke
  • Forensische Kliniken
  • Ambulant betreute Wohngruppen
  • Sozialpsychiatrische Dienste
  • Suchtberatungstellen
  • Psychosoziale Beratungsstellen
  • Wohngemeinschaften für Demenzkranke
  • Psychiatrische Institutsambulanzen
  • Tagesstätten im Rahmen der Eingliederungshilfe
  • Werkstätten für psychisch Kranke
  • Gerontopsychiatrische Einrichtungen
  • Gerontopsychiatrische Tagespflege
  • Psychiatrische Krisendienste
  • Stationsäquivalente Behandlungsteams
  • Praxen mit suchtmedizinischem Schwerpunkt
  • Einrichtungen der interdisziplinären Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit Intelligenzminderung und komorbiden psychischen Erkrankungen
  • Niedergelassene Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie
  • Forensische Jugendpsychiatrien
  • Ambulant psychiatrische Pflegedienste für psychisch kranke und suchtkranke Menschen
  • Reha Psychosomatik / Psychotherapie / Psychiatrie

Aufstellung des Bayerischen Bezirketages: Einsatzorte und Ansprechpartner

Weitere Einsatzorte

Beispiele für Einsatzorte für den weiteren Einsatz (80 Stunden)

Pflege

  • Rehabilitionskliniken
  • Palliative Einrichtungen, Hospize
  • Intensivpflegeeinrichtungen
  • Dialysezentren
  • Krankenstationen in Gefängnissen
  • Privatkliniken nach § 30 GewO
  • Eingliederungshilfeeinrichtungen mit Pflegezuschlägen
  • Regeleinrichtungen im Bereich der Kinder- und Tagesbetreuung mit Einzelintegration
  • Straßenambulanzen

Beratung

  • Beratungseinrichtungen (zum Beispiel bezüglich Drogen, HIV, Schwangerschaft), Pflegestützpunkte
  • Beratungsstellen für Familien
  • An Kliniken angegliederte Betreuungs- und Beratungseinrichtungen
  • Medizinischer Dienst der Krankenversicherung, Krankenkassen
  • Gesundheitszentren
  • Elterninitiativen für krebskranke Kinder (zum Beispiel Projekt KONA)
  • Demenzagentur Bayern oder regionale Demenzagenturen
  • Fachstellen für pflegende Angehörige
  • Unabhängige Patientenberatungsstellen
  • Gesundheitsregionen plus
  • Behinderteneinrichtungen
  • Familienentlastende Dienste
  • Offene Behindertenarbeit

Sonstiges

  • Stadtmissionen / Bahnhofsmissionen
  • Blindeninstitute
  • Einrichtungen für Hörgeschädigte
  • Mutter-Kind-Wohnen

Umgang mit unterschiedlichen Arbeitszeiten in den verschiedenen Einsätzen: Gemeinsame „Phasenplanung“

Der Träger schließt mit den Schülerinnen und Schülern einen Arbeitsvertrag mit zum Beispiel entsprechenden Wochenarbeitszeiten. Diese Ausbildungsverträge variieren in der Regel zwischen 37 und 40 Wochenarbeitsstunden. In der neuen Pflegeausbildung müssen Auszubildende ihre Ausbildung zum einen künftig an verschiedenen Einsatzorten absolvieren. Zum anderen haben die unterschiedlichen Kooperationspartner (Einsatzorte) unterschiedliche Wochenarbeitszeiten. Auch die Schulklassen haben regelmäßig Schülerinnen und Schüler von unterschiedlichen Trägern mit unterschiedlichen Wochenarbeitszeiten.

Es ist also notwendig, vor allem die Einsatzorte mit knappen Ressourcen so schonend wie möglich zu verplanen. Das bedarf einer gemeinsamen Phasenplanung im Ausbildungsverbund. Nur im Verbund und mit einer zentral gesteuerten „Phasenplanung“ durch die Pflegeschulen oder andere zentrale Koordinationsstellen können die vorhandenen Ausbildungskapazitäten effektiv genutzt werden.

Die arbeitsvertraglich geregelte Arbeitszeit ist Grundlage der Einsatzplanung. Diese Arbeitszeit gilt auch beim Kooperationspartner beziehungsweise bei externen Einsatzorten.

Es wird empfohlen, die Einsatzpläne für alle Schüler mit der kürzesten Wochenarbeitszeit zu planen.

Ausbildungsplan / Phasenplanung

Eine abgestimmte Phasenplanung ist unumgänglich. Denn sie hilft, folgenden Befürchtungen zu begegnen:

Eine große Befürchtung der Pflegekräfte und Leitungen in den jeweiligen Einrichtungen ist nach wie vor, dass durch die Veränderungen der praktischen Ausbildung in Zukunft zu viele Auszubildende auf den Stationen und Bereichen vorzufinden sind und dadurchzum einen keine qualitativ hochwertige Ausbildung in der Praxis mehr möglich und zum anderen der Arbeitsablauf erheblich gestört sein wird.

Eine weitere Befürchtung ist, dass in Phasen, in welchen der Unterricht stattfindet, überhaupt keine Auszubildenden in der Praxis sein werden.

Auf der Grundlage der Bundesrahmenpläne vom Juli 2019 wurden für Bayern verbindliche Lehrpläne und Ausbildungspläne für die Berufsfachschule für Pflege erarbeitet.

Über- beziehungsweise Minderstunden im einzelnen Einsatzort

Der Umgang mit Über- beziehungsweise Minderstunden unterliegt grundsätzlich arbeitsrechtlichen Grundsätzen. Die Auszubildenden sollen sich außerdem voll und ganz auf ihre Ausbildung konzentrieren und gleichzeitig in den Arbeitsablauf ihrer jeweiligen Einsatzorte integriert werden können. Deshalb ist mit Über- und Minderstunden im Rahmen der verschiedenen Einsatzorte wie folgt umzugehen:

Umgang mit Minderstunden

Wird ein Auszubildender in einem externen Einsatzort eingesetzt und ist die dortige Wochenarbeitszeit kürzer als die vertraglich vereinbarte, können diese Stunden nur an diesem externen Einsatzort eingearbeitet werden.

Umgang mit Überstunden

Ist die Wochenarbeitszeit in einem externen Einsatz höher, als die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit, kann die Schülerin oder der Schüler mit Erfüllung ihrer oder seiner vertraglichen Wochenarbeitszeit dementsprechend früher gehen (zum Beispiel täglich). Darauf ist die Schülerin oder der Schüler hinzuweisen. Sollte der oder die Auszubildende die volle Arbeitszeit des externen Einsatzortes arbeiten und damit Überstunden aufbauen, sind diese Überstunden am externen Einsatzort abzubauen. Der Träger muss den Auszubildenden für diese Stunden nicht freistellen.

Anrechnung des Unterrichts an Pflegeschulen auf die praktische Ausbildungszeit

Der Unterricht an den Pflegeschulen ist vollumfänglich auf die praktische Ausbildungszeit anzurechnen. Das bedeutet, dass die durch den Besuch der Schule verursachten „Fehlzeiten“ nicht nachzuarbeiten sind und dass während der Unterrichtsblöcke kein Wochenenddienst abzuleisten ist. Sollte der Unterricht an einzelnen Tagen stattfinden, ist weder vor noch nach dem Unterricht das Arbeiten in der Einrichtung einzuplanen. Im Gegenteil: Eine solche Vorgehensweise ist als kontraproduktiv anzusehen, denn sie führt zur Überforderung der Schülerinnen und Schüler, die den Unterricht vor- und nachbereiten und sich auf Prüfungen vorbereiten müssen.

Praxisanleitung

Auszubildende sind vor Ort in die pflegerischen Aufgaben und Tätigkeiten schrittweise anhand des Ausbildungsplans einzuweisen und anzuleiten, jeweils durch Pflegefachkräfte, die die Qualifikation als Praxisanleitung innehaben.

Im Einzelnen:

  • während des Orientierungseinsatzes,
  • der Pflichteinsätze,
  • sowie des Vertiefungseinsatzes.

Der Praxisanleitung kommt damit eine wesentliche Rolle beim Erwerb der Kompetenzen zu und unterstreicht den Ausbildungscharakter der praktischen Ausbildungseinheiten. Die gezielte und geplante Anleitung der Auszubildenden im Umfang von mindestens zehn Prozent im Rahmen jedes Praxiseinsatzes wird zu einer Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche und qualitativ hochwertige Ausbildung. Die Zeiten der Praxisanleitung sind im Dienstplan der Auszubildenden festzuhalten. Hinzu kommt die im Ausbildungsalltag spontan erforderliche situative Praxisanleitung im Rahmen der verbliebenen 90 Prozent der praktischen Ausbildungszeit.

Mit „gezielter praktischer Anleitung“ ist eine geplante Anleitungssituation gemeint, die eine Vorbereitungszeit (Ankündigung des Themas), gemeinsame Durchführung sowie eine Evaluation umfasst. Die Themen für eine gezielte Anleitung ergeben sich aus dem Profil des Praxiseinsatzortes und sollen die Stufe des Kompetenzerwerbs des Auszubildenden erfassen.

Die gezielte Anleitung erfolgt im Regelfall als Einzelanleitung und kann abhängig vom jeweiligen Thema auch als Gruppenanleitung geplant werden. Wichtig ist, dass die Praxisanleitung am Praxiseinsatzort stattfindet und bei Gruppenanleitungen nur im Rahmen von Kleinstgruppen (bestenfalls von zwei bis vier Schülerinnen und Schülern) durchgeführt wird.

Verändertes Rollenverständnis

Von Praxisanleitern und Praxisbegleitern wird in der neuen Pflegeausbildung ein zunehmendes Maß an Selbstständigkeit, Eigenverantwortung und Weiterbildungsinitiative erwartet. Das bedeutet auch, dass sich das Rollenverständnis für Lehrende und Lernende verändert hat. Lehrende sind neben der reinen Wissensvermittlung vor allem Lernbegleiterinnen und Lernbegleitern.

Praxisanleitung refinanziert

Die mit der Reform des Pflegeberufs vorgenommene Aufwertung der Praxisanleitung ist künftig in den Ausbildungsbudgets refinanziert. Dies ist die Chance für die Träger der praktischen Ausbildung und die Tarifvertragsparteien, zum Beispiel angemessene finanzielle Anreize für die Übernahme einer Tätigkeit als Praxisanleitung zu schaffen. Die Praxisanleitung wird zum Beispiel im Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) bereits gesondert aufgeführt.

Weiterbildung und Fortbildung verpflichtend

Für die Befähigung zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter sind eine berufspädagogische Zusatzausbildung im Umfang von 300 Stunden und eine jährliche berufspädagogische Fortbildung im Umfang von 24 Stunden erforderlich. Hierfür ist künftig ein Nachweis zu erbringen. Es ist geplant, der Vereinigung der Pflegenden in Bayern (VdPB) die Aufgabe zu übertragen, künftig alle Praxisanleitungen in Bayern zu registrieren. Das konkrete Verfahren hierzu wird derzeit entwickelt.

Bestandsschutz

Soweit eine Person bereits vor dem 31. Dezember 2019 die Qualifikation als Praxisanleitung nach dem Alten- beziehungsweise Krankenpflegegesetz im Umfang von mindestens 200 Stunden erworben hat, genießt diese Bestandsschutz.

Darüber hinaus wird Bestandsschutz gewährt, wenn

  • eine bereits erfolgreich abgeschlossene berufspädagogische Zusatzqualifikation von mindestens 120 Stunden zum Stichtag 31. Dezember 2019 erworben wurde und
  • durch eine weitere bis zum 31. Dezember 2021 abzuschließende berufspädagogische Maßnahme ergänzt wird.

Diese müssen letztlich in Summe mindestens 200 Stunden umfassen.

Der Bestandsschutz befreit nicht von der jährlichen Fortbildungspflicht ab dem 1. Januar 2020.

Überprüfung zehnprozentigen Praxisanleitung

Die Sicherstellung der Einhaltung ist im Ausbildungsnachweis zu dokumentieren. Der Ausbildungsnachweis wird über die gesamte Ausbildungsdauer kontinuierlich durch den Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschule überprüft. Hat der Träger der praktischen Ausbildung oder die Pflegeschule Kenntnis darüber oder einen konkreten Verdacht, dass rechtliche Vorgaben der Ausbildung nicht eingehalten werden, und wird dadurch das Erreichen des Ausbildungsziels gefährdet, so ist der betroffene praktische Einsatzort zur Behebung des Missstandes aufzufordern. Sofern die Prüfungszulassung ernsthaft gefährdet ist, ist die zuständige Bezirksregierung zu informieren.

Konsequenzen bei Nichteinhaltung der zehnprozentigen Praxisanleitung

Es wird empfohlen, mit sofortiger Wirkung keine Schülerinnen und Schüler mehr in solchen Praxiseinsatzorten einzusetzen.

Es droht die Nichtzulassung des Prüflings zur Abschlussprüfung. Das birgt für den Träger die Gefahr einer Haftung im Außenverhältnis gegenüber dem Auszubildenden. Im Wiederholungsfall kann dem Träger der praktischen Ausbildung auch die Zulassung entzogen werden.

Alle an der Ausbildung beteiligten Akteure sind angehalten Sorge dafür zu tragen, dass Auszubildende attraktive Ausbildungsbedingungen vorfinden. Es wird empfohlen, hierzu bereits im Kooperationsvertrag entsprechende Regelungen aufzunehmen und sich auf ein gemeinsames Ausbildungsverständnis zu verständigen.

Ausbildungsnachweis

Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) hat im Dezember 2019 einen Ausbildungsnachweis veröffentlicht. Der für Bayern entwickelte Musterentwurf orientiert sich aufgrund der Vorgaben eng an dem Musterentwurf des BIBB. Das Muster des bayerischen Ausbildungsnachweises sowie erläuternde Dokumente können Sie auf der Homepage des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung München (ISB) herunterladen. Die Ausführungen zum Musterentwurf des BIBB sind auch für das Verfahren in Bayern weitgehend zutreffend.
Wir appellieren eindringlich an alle beteiligten Akteure der Ausbildung in Bayern, insbesondere an die für die Bereitstellung der Ausbildungsnachweise verantwortlichen Pflegeschulen, den bayerischen Musterentwurf zu berücksichtigen. Nur so kann eine einheitliche Vorgehensweise in Bayern gewährleistet und eine unnötige Belastung der Praxiseinrichtungen durch unterschiedliche Dokumente und Verfahren vermieden werden.

Praxisanleitung in weiteren Einsätzen

Sind keine Pflegefachkräfte in einem weiteren oder speziellen Einsatzort vorhanden, können andere geeignete Fachkräfte die Inhalte aus der Praxisanleitung an die Schülerinnen und Schüler vermitteln. Notwendig kann dies zum Beispiel sein in speziellen Einsätzen der pädiatrischen und psychiatrischen Versorgung oder in weiteren Einsätzen in Kinderkrippen, bei Kinderärzten und Beratungsstellen. Empfehlenswert ist, dass hier entsprechend qualifizierte Fachkräfte mit einer praxisanleitungsähnlichen Weiterbildung die Praxisanleitung übernehmen.

Gestaltungsmöglichkeiten der Praxisanleitung

Das PflBG gibt dem Träger der praktischen Ausbildung viele Gestaltungsmöglichkeiten zur Sicherstellung der Praxisanleitung. So muss die Praxisanleitung nicht ausschließlich durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Station, eines Wohnbereichs oder eines ambulanten Dienstes im Rahmen ihrer Tätigkeit im jeweiligen Zuständigkeitsbereich erfolgen. Möglich ist die Organisation einer zentralen Praxisanleitung für ein spezielles Fachgebiet, das thematisch und zeitlich für mehrere Stationen beziehungsweise Wohnbereiche zusammengefasst wird. Auch eine fachübergreifende Praxisanleitung innerhalb einer Institution ist denkbar, ebenso wie die Delegation im Kooperationsverbund an externe (zum Beispiel freiberufliche) Praxisanleiterinnen und -anleiter, die mehrere Einrichtungen betreuen.

Auch freiberuflich können Praxisanleiterinnen und -anleiter tätig sein. Grundsätzlich sollen sie eine einjährige Berufserfahrung in dem Versorgungsbereich erworben haben, in welchem sie Praxisanleitungen durchführen. Inwieweit Praxisanleiterinnen und -anleiter auch in Bereichen anleiten dürfen, auf die sich ihre einjährige Berufserfahrung nicht erstreckt, muss vom Sinn und Zweck des § 4 Abs. 2 PflAPrV betrachtet werden. Hierbei ist hervorzuheben, dass die geforderte einjährige einschlägige Berufserfahrung eine Soll-Vorschrift ist. Hiervon kann aus wichtigem Grund abgewichen werden. Daher kann von diesem Erfordernis abgewichen werden, wenn eine zehn prozentige Praxisanleitung anders nicht zu gewährleisten und dennoch eine qualitativ hochwertige Anleitung gesichert ist.

Zu Beginn der Umsetzung der generalistischen Pflegeausbildung sind generell weitere Auslegungen möglich. Das langfristige Ziel muss jedoch sein, dass Praxisanleitung von weitergebildeten Pflegekräften vor Ort durchgeführt wird (Berufserfahrung „im jeweiligen Einsatzbereich“).

Finanzierung der generalistischen Pflegeausbildung

Das Pflegeberufegesetz stellt die Finanzierung der beruflichen Pflegeausbildung auf eine neue Grundlage. Die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen erhalten von der Pflegeausbildungsfonds Bayern GmbH (PAF) die Kosten der Ausbildung (siehe nachfolgende Pauschalen) und die Mehrkosten der Ausbildungsvergütung (im ersten Ausbildungsjahr wird die Vergütung der Auszubildenden vollständig refinanziert!).

Pauschalen

Folgende Pauschalen werden die Träger der praktischen Ausbildung in Bayern pro Jahr und Auszubildendem oder Auszubildender erhalten:

  • Ausbildungsträger Krankenhaus 8.050 Euro
  • Ausbildungsträger stationäre Pflegeeinrichtung 8.700 Euro
  • Ausbildungsträger ambulante Pflegeeinrichtung 9.000 Euro

Kooperierende Einrichtungen erhalten auf der Basis der Kooperationsverträge finanzielle Zuweisungen aus der Pauschale der Träger der praktischen Ausbildung.

Die Pauschale für die Pflegeschulen wird 11.443,96 Euro pro Schüler oder Schülerin pro Jahr betragen.

Künftig leisten alle Akteure, die von der Ausbildung profitieren, einen finanziellen Beitrag dazu – auch diejenigen Einrichtungen, die nicht selbst ausbilden!

Alle Krankenhäuser, ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen müssen ab April 2020 in den Pflegeausbildungsfonds Bayern GmbH einzahlen. Auch die Pflegeversicherung und der Freistaat Bayern beteiligen sich am Umlageverfahren.

Fördermöglichkeiten der Bundesagentur für Arbeit

Unterstützung vor und während der Fachkraft-Ausbildung in der Pflege nach PflBG

(Bayern, Stand: Dezember 2019)

 Pflegefachhelfer / Pflegefachhelferin
Altenpflege

Pflegefachhelfer / Pflegefachhelferin Krankenpflege
Pflegefachmann /
Pflegefachfrau
Einstiegsqualifizierung (EQ)neinja
Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH)neinja
Assistierte Ausbildung (AsA)neinja

Unterstützung während einer Weiterbildung / Umschulung

Arbeitslose und Beschäftigte, die einen Berufsabschluss nachholen oder sich beruflich weiterbilden möchten, können durch die Bundesagentur für Arbeit durch die Übernahme von Weiterbildungskosten gefördert werden.
Arbeitgeber erhalten als Ausgleich für wegen der Weiterbildung ausfallende Arbeitszeit einen Arbeitsentgeltzuschuss.

Ihre Agentur für Arbeit berät Sie gerne.

Weiterführende Informationen finden sich auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.
Für Arbeitgeber empfehlen wir zur Information die Internetseite der Bundesagentur für Arbeit zum Thema Weiterbildung sowie die Präsentation mit beispielhaft dargestellten Qualifizierungswegen in der Pflege (rechts im Downloadbereich).

Hochschulische Pflegeausbildung

Die zunehmende Komplexität der pflegerischen Versorgung erfordert einen Qualifikationsmix innerhalb des Pflegewesens. Mit dem Pflegeberufegesetz wurde ergänzend zur beruflichen Pflegeausbildung eine Grundlage für eine primärqualifizierende hochschulische Pflegeausbildung geschaffen, die für die unmittelbare Pflege von Menschen aller Altersstufen qualifiziert.

Im Unterschied zur beruflichen Pflegeausbildung trägt hier die Hochschule die Verantwortung für die Durchführung der praktischen Ausbildung an den kooperierenden Praxiseinrichtungen.

Ablauf des Studiums

Die hochschulische Pflegeausbildung umfasst je nach Studiengangskonzept in Vollzeit eine Regelstudienzeit von sieben Semestern (210 ECTS-Punkte) oder acht Semestern (240 ECTS-Punkte). Das Studium beginnt jeweils im Wintersemester. Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben wird es durch den Wechsel von Lehrveranstaltungen und Praxiseinsätzen strukturiert. Die an der Hochschule zu absolvierenden theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen entsprechen einem Umfang von 2.100 Stunden.

Lernort- und Praxiskooperationen

Die Praxiseinsätze haben einen Umfang von mindestens 2.300 Stunden. Die Hochschule trägt die Gesamtverantwortung für die Koordination der Lehrveranstaltungen mit den Praxiseinsätzen, die Praxiseinrichtungen übernehmen die Praxisanleitung (sofern nicht anders darstellbar, in Form von Lehraufträgen der Hochschulen).

Nutzen Sie den Einsatz von Studierenden im Rahmen von Praxiseinsätzen in Ihrer Einrichtung als Chance zur Kompetenzentwicklung!

Vergütung während des Studiums

Die Einrichtungen sollten die Pflegestudenten zum Beispiel durch den Abschluss von Werkstudentenverträgen vergüten. Eine Finanzierung der hochschulischen Pflegeausbildung aus dem Pflegeausbildungsfonds ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Häufig gestellte Fragen

Skills Lab in der generalistischen beruflichen Pflegeausbildung

Das Ziel der neuen Ausbildung liegt in der selbstständigen und umfassenden Pflege von Menschen aller Altersstufen in unterschiedlichen Versorgungsbereichen. Um dies erreichen zu können, müssen zuverlässige und planbare Lernangebote und -situationen geboten werden. Dies lässt sich in der Realität eines Krankenhauses, eines Wohnbereichs oder einer häuslichen Situation jedoch nicht immer zuverlässig darstellen. Hierfür bieten Skills Labs standardisierte und realitätsnahe Übungsmöglichkeiten zum Kompetenzerwerb für praktische Fertigkeiten – außerhalb realer Settings. Dieser Kompetenzerwerb ist der schulischen, nicht der praktischen Ausbildung zuzuordnen.

Daher können im Rahmen der praktischen Ausbildung nur die Praxisstunden in Skills Labs erfolgen, die über die Pflichtstunden des PflBG im Umfang von 2.500 Stunden hinausgehen.

Gleichstellung der bisherigen Pflegeausbildungen

Eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem bisher geltenden Krankenpflegegesetz („Gesundheits- und Krankenpfleger/in“, „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in“) oder Altenpflegegesetz („Altenpfleger/in“) und den diesen gleichgestellten Ausbildungen gilt kraft Gesetzes zugleich als Erlaubnis, die neue Bezeichnung „Pflegefachmann“ beziehungsweise „Pflegefachfrau“ zu führen. Das Pflegeberufegesetz sieht kein Antragserfordernis vor. Die Urkunde wird jedoch die ursprüngliche Berufsbezeichnung behalten.

Vorbehaltene Tätigkeiten, Vorbehaltsaufgaben

Im Pflegeberufegesetz werden für die berufliche Pflege erstmals vorbehaltene Tätigkeiten für Pflegefachkräfte definiert – Aufgaben also, die nur durch Pflegefachkräfte durchgeführt werden dürfen. Angehörige anderer Heilberufe sind ausgeschlossen; dies gilt auch für Ärzte und Heilpraktiker.

Arbeitgeber dürfen Beschäftigten, die keine Pflegefachkräfte sind, vorbehaltene Tätigkeiten weder übertragen noch deren Durchführung durch diese Personen dulden. In den vorbehaltenen Tätigkeiten spiegelt sich der Pflegeprozess als berufsspezifische Arbeitsmethode wieder.

Vorbehaltene Tätigkeiten sind:

  • die Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs,
  • die Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses,
  • die Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege.

Die Durchführung pflegerischer Maßnahmen ist keine vorbehaltene Tätigkeit.

Berechtigter Personenkreis

Die Festlegung von Vorbehaltsaufgaben ist eine wesentliche Aufwertung des Pflegeberufs und gilt gleichermaßen für alle künftigen Pflegefachkräfte nach dem Pflegeberufegesetz wie auch für alle Pflegefachkräfte nach dem Krankenpflegegesetz und dem Altenpflegegesetz.

Achtung!

Daraus folgt auch bei weiter Auslegung (das heißt ohne Differenzierung zwischen den einzelnen Berufsabschlüssen nach dem Pflegeberufegesetz) nicht, dass eine Pflegefachperson auch in allen Einsatzbereichen eingesetzt werden kann. Durch die verschiedenen Berufsabschlüsse wird der Erwerb unterschiedlicher Kompetenzen nachgewiesen. Daraus ergeben sich Einschränkungen für die Einsetzbarkeit in den verschiedenen Versorgungsbereichen. Pflegefachkräfte müssen die ihnen im Einzelfall übertragenen vorbehaltenen Aufgaben fachgerecht durchführen können.

Hierfür tragen die Arbeitgeber die haftungsrechtliche Verantwortung.

Generalistische Pflegefachhelferausbildung und Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen

Ab dem Schuljahr 2020/21 werden auch die Ausbildungen im Bereich der Pflegefachhilfe mit einem generalistischen Profil hinterlegt. Die Ausbildungen an den Berufsfachschulen für Krankenpflegehilfe und Altenpflegehilfe werden im Sinne eines generalistischen Pflegeverständnisses auf Basis eines gemeinsamen Lehrplans erfolgen und in Bezug auf die Stundentafel vereinheitlicht. Lediglich in der Schwerpunktsetzung der praktischen Ausbildung wird ein Unterschied zwischen Altenpflegehilfe und Krankenpflegehilfe bestehen, weshalb die Ausbildung mit den Profilen „Altenpflege“ oder „Krankenpflege“ absolviert werden kann. Auch die Berufsfachschulen für Sozialpflege werden ab dem 1. August 2020 die oben beschriebenen Anforderungen abbilden.

Verkürzungsmöglichkeiten

Auf Antrag kann eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung beziehungsweise erfolgreich abgeschlossene Teile einer anderen Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit bis zu zwei Dritteln der Dauer auf die generalistische Pflegeausbildung angerechnet werden. Anträge auf Verkürzung sind über die Schule an die örtlich zuständige Regierung zu richten.

Verkürzung der Altenpflegeausbildung durch Fachhelfer im Jahr 2020

Personen, die vor dem 31. Dezember 2019 eine Alten- oder Krankenpflegefachhelferausbildung begonnen haben und unmittelbar im Lauf des Jahres 2020 eine Fachkraftausbildung nach dem Altenpflegegesetz anschließen wollen, können die Ausbildung in der Regel um ein Jahr verkürzen.