Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind in ihrem Beruf mit einer breiten Palette psychischer Beschwerden und Störungen konfrontiert. Sie diagnostizieren und therapieren Probleme seelischer Natur, darunter Essstörungen, Depressionen oder Suchtprobleme. Die Psychotherapie basiert auf wissenschaftlich anerkannten Verfahren, wie der Verhaltenstherapie, der Gesprächstherapie, der Psychoanalyse oder der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie. Aufgrund der Schwere einiger psychischer Leiden und der Nähe, die sich im Verlauf einer psychotherapeutischen Behandlung zwischen dem Psychotherapeuten und dem zu Behandelnden aufbaut, erfordert dieser Beruf ein hohes Maß an Empathie und Verständnis. Daneben ist die Fähigkeit gefragt, professionellen Abstand zum Patienten zu wahren. Das gilt in gleicher Weise für ärztliche Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.
Ärztliche Psychotherapeutin/Ärztlicher Psychotherapeut
Ärztliche Psychotherapeutinnen und -therapeuten sind approbierte Ärztinnen und Ärzte, die zudem eine meist fünf Jahre dauernde Weiterbildung in Psychotherapie und/oder Psychiatrie durchlaufen haben. Zusätzlich zur Anwendung psychotherapeutischer Behandlungsmethoden können sie Medikamente verordnen und Krankschreibungen ausstellen. Je nach eingeschlagener Fachrichtung bieten sich Ärztlichen Psychotherapeuten im Wesentlichen drei Möglichkeiten: Zum einen die Tätigkeit als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zum anderen als Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie- und -psychotherapie sowie als Facharzt für psychosomatische Medizin und Psychotherapie.
Psychologische Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten
Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten haben einen Diplom- oder Masterabschluss im Studiengang Psychologie erworben. Im Anschluss daran haben sie eine mehrjährige Ausbildung an einem psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut absolviert. Diese schließt mit einer staatlichen Prüfung ab und führt zur Approbation. Psychologische Psychotherapeuten behandeln psychische Störungen bei Erwachsenen, Jugendlichen und Kindern. Sie sind – anders als Ärzte – nicht befugt, Medikamente zu verordnen. Psychologische Psychotherapeuten können in Kliniken arbeiten, eine eigene Praxis führen und an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen/-therapeuten
Als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten können Psychologen, Sozialpädagogen und Pädagogen tätig werden, sofern sie einen Diplom- oder Masterabschluss erworben haben. Zusätzlich ist nach dem Studium eine mehrjährige Ausbildung an einem psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut zu absolvieren, die mit einer staatlichen Prüfung abschließt und zur Approbation führt. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten behandeln psychische Störungen von Kindern und Jugendlichen bis 21 Jahren. Sie sind – anders als Ärzte – nicht befugt, Medikamente zu verordnen. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten können in Kliniken arbeiten, eine eigene Praxis führen und an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.
Approbation als Psychotherapeutin/Psychotherapeut
Wer in der Bundesrepublik Deutschland als ärztlicher oder als Psychologischer Psychotherapeut oder als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut tätig sein will, bedarf hierzu grundsätzlich einer Approbation.
Ärztliche Psychotherapeutinnen und –therapeuten erhalten die Approbation als Ärztin/ Arzt nach bestandener ärztlicher Prüfung und durchlaufen anschließend eine fachärztliche Weiterbildung auf dem Gebiet der Psychotherapie und/oder Psychiatrie.
Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erhalten die Approbation nach Abschluss einer mehrjährigen psychotherapeutischen Ausbildung und Bestehen der staatlichen Prüfung. Die Ausbildung kann im Anschluss an ein Hochschulstudium der Psychologie bzw. der Pädagogik oder Sozialpädagogik/Sozialer Arbeit an einem staatlich anerkannten Ausbildungsinstitut aufgenommen werden. Sie dauert in Vollzeit mindestens drei Jahre.
Die Approbationserteilung setzt voraus, dass die Antragstellerin/der Antragsteller in persönlicher und gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet ist, über eine abgeschlossene psychotherapeutische Ausbildung und ausreichende Deutschkenntnisse verfügt. Zuständig für die Erteilung der Approbation sind in Bayern die Regierung von Oberbayern und die Regierung von Unterfranken.
Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als nichtärztlicher Psychotherapeut verfügen, der im Ausland ausgestellt wurde, kann die Approbation nur erteilt werden, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Ist dies nicht der Fall und können etwaige Ausbildungsunterschiede nicht durch Berufserfahrung ausgeglichen werden, ist zum Nachweis eines gleichwertigen Kenntnisstands eine Prüfung abzulegen. In diesen Fällen ist bayernweit einheitlich die Regierung von Oberbayern als Approbationsbehörde zuständig.
Zuständigkeit des Gesundheitsministeriums
Das Bayerische Gesundheitsministerium hat die Rechtsaufsicht über die Psychotherapeutenkammer Bayern, kurz PTK. Die PTK ist – wie die übrigen Heilberufekammern – eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der Aufbau und die Aufgaben der PTK sind im Heilberufe-Kammergesetz geregelt. Zu den Aufgaben der PTK gehört die Berufsaufsicht über in Bayern tätige Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Die PTK regelt zudem die Fort- und Weiterbildung der Psychotherapeuten. Des Weiteren fördert die PTK die wissenschaftliche Weiterentwicklung der Psychotherapie und wirkt an der öffentlichen Gesundheitspflege in Bayern mit.