Patienten mit einer Ärztin im Wartezimmer.

Wer zahlt was im Krankenhaus?

Hier informieren wir Sie über die unterschiedlichen Leistungen, die Sie bei einem Krankenhausaufenthalt in Anspruch nehmen können und wer bestimmte Leistungen bezahlt.

 Allgemeine KrankenhausleistungenZuzahlungWahlleistung ChefarztWahlleistung Zimmer
Gesetzlich VersichertePatienten zahlen nichts, Krankenkasse zahlt direkt an das Krankenhaus.Patienten zahlen an das Krankenhaus, das den Betrag an die Krankenkasse weiterleitet.Patienten zahlen selbst.Patienten zahlen selbst.
Gesetzlich Versicherte mit privater Zusatzver- sicherungPatienten zahlen nichts. Krankenkasse zahlt direkt an das Krankenhaus.Patienten zahlen an das Krankenhaus, das den Betrag an die Krankenkasse weiterleitet.Patienten zahlen zunächst selbst, Zusatzversicherung erstattet.Patienten zahlen zunächst selbst,
Zusatzversicherung erstattet.
Privat VersichertePatienten zahlen selbst, Privatver- sicherung erstattet.Fällt nicht an.Patienten zahlen selbst, Privatversicherung erstattet.Patienten zahlen selbst, Privatversicherung erstattet.
BeamtePatienten zahlen selbst, Beihilfe und Privatversicherung erstatten anteilig.Beihilfe zieht Zuzahlung bei Erstattung ab.Patienten zahlen selbst, Beihilfe erstattet anteilig, Eigenbeteiligung wird abgezogen; Privatversicherung erstattet anteilig.Patienten zahlen selbst, Beihilfe erstattet nur Kosten für Zweibettzimmer, Eigenbeteiligung wird abgezogen, Privatversicherung erstattet anteilig.

Zusätzlich zu den allgemeinen Krankenhausleistungen können Patientinnen und Patienten im Krankenhaus besondere Leistungen in Anspruch nehmen. Diese müssen schriftlich vereinbart werden.

Allgemeine Krankenhausleistungen

Allgemeine Krankenhausleistungen sind die für die Krankheit notwendigen Behandlungen, die das Krankenhaus mit der vorhandenen Ausstattung erbringen kann (§2 Krankenhausentgeltgesetz – KHEntgG). Chefarztbehandlung und Einbettzimmer sind dann allgemeine Krankenhausleistungen, wenn sie medizinisch notwendig sind.

Die Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen werden bei zugelassenen Krankenhäusern staatlich genehmigt und sind für alle Patienten (auch privat oder nicht Versicherte) gleich hoch. Nur zugelassene Krankenhäuser sind zur Behandlung gesetzlich Versicherter berechtigt.

Allgemeine Krankenhausleistungen werden überwiegend mit einer Pauschale pro Fall vergütet. Die Pauschalen sind unabhängig von der Dauer der Behandlung im Einzelfall gleich hoch. Die Krankenhäuser erhalten also zum Beispiel für die Behandlung eines Patienten mit Schlaganfall einen festen Geldbetrag, egal ob dieser nach vier oder 24 Tagen entlassen wird.

Zuzahlung

Gesetzlich Versicherte Patientinnen und Patienten ab 18 Jahren zahlen an die Krankenkasse zehn Euro pro Tag für höchstens 28 Aufenthaltstage im Jahr (§39 SGB V, §39 SGB V). Das Krankenhaus rechnet die Zuzahlung direkt mit den gesetzlich Versicherten ab.

Für Beamtinnen und Beamte wird die Zuzahlung von der Beihilfe abgezogen.

Für Selbstzahler und Privatversicherte fällt eine Zuzahlung nicht an.

Wahlleistung Chefarzt

Eine häufig in Anspruch genommene Wahlleistung ist die Behandlung durch den Chefarzt. Die Patientin bzw. der Patient muss diese Leistung selbst bezahlen. Gesetzlich Versicherte können dafür eine private Zusatzversicherung abschließen. Private Versicherungen enthalten regelmäßig diese Leistungen. Bei Beamtinnen und Beamten erstattet die Beihilfestelle die Wahlleistungen anteilig, zieht aber davon eine erhebliche Eigenbeteiligung ab.

Bei der Wahlleistung „Chefarzt“ vereinbart die Patientin bzw. der Patient, von der Chefärztin bzw. dem Chefarzt behandelt zu werden, auch wenn dies medizinisch nicht notwendig ist. Die Vereinbarung kann nicht auf einen einzelnen Arzt beschränkt werden, sondern umfasst alle an der Behandlung beteiligten Ärzte. In der Regel wird vereinbart, dass anstatt der Chefärztin oder des Chefarztes auch seine Stellvertreterin bzw. sein Stellvertreter behandeln darf.

Wahlleistung Zimmer

Eine Patientin bzw. ein Patient kann sich im Krankenhaus für die Unterbringung in einem Einzelzimmer entscheiden. In Krankenhäusern, in denen Zweibettzimmer nicht Standard sind, können auch sie als Wahlleistung angeboten werden. Diese Wahlleistungen müssen schriftlich zwischen Betroffenen und Krankenhaus vereinbart werden. Die Patientin oder der Patient muss diese Leistungen selbst bezahlen.

Gesetzlich Versicherte können dafür eine private Zusatzversicherung abschließen. Private Krankenversicherungen enthalten regelmäßig diese Leistungen. Bei Beamtinnen und Beamten erstattet die Beihilfestelle auch die Wahlleistungen bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers anteilig, zieht aber davon eine erhebliche Eigenbeteiligung ab.

Besondere Komfortleistungen wie Telefon, Fernseher, Internetanschluss und Zeitschriften sind in der Regel nicht enthalten. Diese muss die Patientin oder der Patient selbst bezahlen.

Gesetzlich Versicherte

Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind insbesondere Arbeiter, Angestellte, Auszubildende und Rentner (§5 SGB V) sowie ihre nicht berufstätigen Familienangehörigen (§10 SGB V). Unter bestimmten Voraussetzungen können nicht Versicherungspflichtige freiwillig der gesetzlichen Krankenversicherung beitreten (§9 SGB V).

Die Krankenkasse bietet ihren Versicherten grundsätzlich so genannte Sachleistungen. Das heißt, die Krankenkasse rechnet direkt mit dem Krankenhaus ab. Der Patient bzw. die Patientin entrichtet nur die Zuzahlung, die das Krankenhaus an die gesetzliche Krankenversicherung weiterleitet.

Gesetzlich Versicherte mit privater Zusatzversicherung

Private Zusatzversicherungen übernehmen im vereinbarten Umfang Kosten für die Wahlleistungen wie beispielsweise Chefarztbehandlung und Einzelzimmer. Die Versicherten schließen sie bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen ab.

Privat Versicherte

Personen, die nicht gesetzlich versicherungspflichtig sind (insbesondere Angestellte, deren Einkommen die Versicherungspflichtgrenze übersteigt, Selbständige und Beamte), müssen sich privat versichern. Der Umfang der erstattungsfähigen Kosten richtet sich nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag, der sich an §193 Abs. 3 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes – VVG und an den Musterbedingungen des Verbandes der privaten Krankenversicherung orientiert.

Im Unterschied zur gesetzlichen Krankenversicherung gilt bei der privaten Krankenversicherung das Kostenerstattungsprinzip. Das heißt, die Patientin oder der Patient bezahlt die Rechnung des Krankenhauses und bekommt den entsprechenden Betrag von seiner Krankenversicherung erstattet. Bei privat Versicherten verzichten Krankenhäuser oft auf die direkte Zahlung durch die Behandelten und lassen sich stattdessen den Anspruch gegenüber der Versicherung abtreten.

Beamtinnen und Beamte

Beamtinnen und Beamte erhalten eine staatliche Beihilfe zu den Krankheitskosten. Der Beihilfeanteil beträgt regelmäßig 50 Prozent. Für Familienangehörige und Kinder gelten höhere Sätze von 70 bzw. 80 Prozent. Für den restlichen Anteil müssen sie sich privat versichern.

Auch bei der Beihilfe gilt das Kostenerstattungsprinzip. Beamtinnen und Beamte bezahlen die Rechnung des Krankenhauses und bekommen die entsprechenden Beträge anteilig von der Beihilfe und ihrer privaten Krankenversicherung erstattet.

Anders als bei ausschließlich privat Versicherten verzichten Krankenhäuser wegen abrechnungstechnischer Probleme, die durch eine geteilte Rechnung entstehen, kaum auf direkte Zahlung der Behandelten.