Chirurg wäscht seine Hände.

Infektionsschutz

Infektionskrankheiten sind eine weltweite Herausforderung für unsere Gesundheitssysteme. Dank des Einsatzes von Antibiotika können bakterielle Infektionen heute in der Regel erfolgreich behandelt werden. Impfprogramme helfen, die Ausbreitung bedrohlicher Epidemien zu verhindern.

Infektionen und Epidemien

Die gesetzliche Grundlage zur Bekämpfung von Infektionen bildet in Deutschland das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Für viele Infektionskrankheiten besteht deshalb eine Meldepflicht an das Gesundheitsamt.

Bei den meldepflichtigen Infektionskrankheiten in Bayern stehen die durch Bakterien oder Viren ausgelösten Magen-Darm-Infektionen an erster Stelle, gefolgt von Influenzaerkrankungen (Virusgrippe). Aber auch bei einer Vielzahl anderer Infektionen ist ein regional gehäuftes Auftreten möglich, beispielsweise bei Masern oder Hepatitis A-Erkrankungen (virale Leberentzündung). Dann leitet das örtliche Gesundheitsamt Infektionsschutzmaßnahmen ein.

Entschädigung bei Absonderung nach § 56 Abs. 1 IfSG

Antrag auf Entschädigung beziehungsweise Erstattung nach Paragraf 56 Absatz eins des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG).

Zuständigkeit für Antragstellung

  • Ist die erwerbstätige Person Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, stellt den Antrag die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber.
  • Ist die erwerbstätige Person Selbstständige oder Selbstständiger, stellt den Antrag die Selbstständige oder der Selbstständige selbst.

Anspruchsberechtigung

Eine Entschädigung für Verdienstausfall wird nach Paragraf 56 Absatz eins IfSG gewährt, wenn eine Person einem Tätigkeitsverbot oder einer Absonderung im Sinne des IfSG (auch aufgrund einer Rechtsverordnung) unterworfen wird. Eine Absonderung wird grundsätzlich dann angeordnet, wenn sich entweder der Betroffene selbst infiziert hat (Isolation) oder der Betroffene Kontakt hatte zu einer infizierten Person (Quarantäne).

Eine Entschädigung für Verdienstausfall kann auch dann gewährt werden, wenn sich eine Person vor der Anordnung einer Absonderung oder eines Tätigkeitsverbots vorsorglich selbst absondert bzw. ihre berufliche Tätigkeit nicht ausübt, wenn zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende behördliche Anordnung hätte erlassen werden können, Paragraf 56 Absatz eins Satz 3 IfSG.

Dafür gelten insbesondere folgende Voraussetzungen:

  • Es besteht ein Tätigkeitsverbot oder eine Absonderung im Sinne des IfSG.
  • Infolge der Absonderung oder des Tätigkeitsverbots ist ein Verdienstausfall eingetreten (das heißt es bestehen keine vorrangigen Ansprüche zur Kompensation des Verdienstausfalls, wie zum Beispiel Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall).
  • Es gab keine Möglichkeit, den Verdienstausfall durch eine andere zumutbare Tätigkeit auszugleichen.
  • Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder Ende der Absonderung gestellt werden.
  • Es liegt kein Fall des Anspruchsausschlusses in Paragraf 56 Absatz eins Satz vier IfSG vor:

Eine Entschädigung nach den Sätzen eins und zwei erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, oder durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können.

Beachten Sie auch die hier verlinkten weiteren häufige Fragen zur Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG.

Online-Antrag stellen

Seit 1. Mai 2022 ist der Antrag auf Entschädigung beziehungsweise Erstattung nach Paragraf 56 Absatz eins IfSG online zu stellen, Paragraf 4a der Verordnung über die staatliche Gesundheitsverwaltung (GesV).

Bitte beachten Sie die Warnhinweise der Financial Intelligence Unit (FIU).

Online-Antrag auf Entschädigung/ Erstattung

 

Zur Antragsstellung erforderliche Unterlagen für Arbeitnehmer beziehungsweise Arbeitgeber

Dem Antrag sind stets folgende Unterlagen bei Antragsstellung beizufügen:

  • Bescheinigung über das Tätigkeitsverbot/ die Absonderung, aus der ein genauer Absonderungszeitraum hervorgeht bzw. der Nachweis über das positive Testergebnis, sofern eine Bescheinigung über das Tätigkeitsverbot/ die Absonderung nicht ausgestellt wurde
  • Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des betreffenden Monats/ der betreffenden Monate des Tätigkeitsverbots/ der Absonderung
  • Unterschriebene Erklärung der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers

Gegebenenfalls sind dem Antrag zudem folgende weitere Unterlagen beizufügen (je nach Ihren Angaben im Antrag, sofern diese für die Antragsstellung im konkreten Einzelfall relevant sind):

  • Auszug aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag, wonach Paragraf 616 BGB abbedungen ist (nur erforderlich bei einer Absonderung/ einem Tätigkeitsverbot unter fünf Tagen)
  • Auszug aus dem Tarifvertrag über eine von den Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts
  • Nachweise für Aufwendungen der sozialen Sicherung im angemessenen Umfang gemäß Paragraf 58 IfSG

Die entsprechenden Unterlagen können Sie im Laufe des Antrags in den gängigen Dateiformaten (PDF, JPEG., etc.) hinzufügen. Ohne das Hinzufügen der genannten Unterlagen kann der Antrag nicht abgesendet werden.

Zur Antragsstellung erforderliche Unterlagen für Selbstständige

Dem Antrag sind stets folgende Unterlagen bei Antragsstellung beizufügen:

  • Bescheinigung über das Tätigkeitsverbot/ die Absonderung, aus der ein genauer Absonderungszeitraum hervorgeht bzw. der Nachweis über das positive Testergebnis, sofern eine Bescheinigung über das Tätigkeitsverbot/ die Absonderung nicht ausgestellt wurde;
  • letzter Steuerbescheid (vollständig)

In bestimmten Einzelfällen ist das Hinzufügen des letzten Steuerbescheids entbehrlich und Sie können alternativ eine Bescheinigung des Steuerberaters über das monatliche steuerpflichtige Nettoeinkommen (zum Beispiel Einnahmeüberschussrechnung) einreichen oder erklären, dass ein entsprechender Steuerbescheid nachgereicht wird. Sowohl die Einnahmenüberschussrechnung als auch das Nachreichen des Steuerbescheids ist allerdings nur in bestimmten Ausnahmefällen zulässig und bedarf einer besonderen Begründung (zum Beispiel soweit ein Steuerbescheid bisher aufgrund des Zeitpunktes der Betriebsgründung noch nicht ergehen konnte). In diesen Fällen müssen Sie eine entsprechende Begründung abgeben.

Gegebenenfalls sind dem Antrag zudem folgende weitere Unterlagen beizufügen (je nach Ihren Angaben im Antrag, sofern diese für die Antragsstellung im konkreten Einzelfall relevant sind):

  • Bescheinigung des Steuerberaters über das monatliche steuerpflichtige Nettoeinkommen,
  • Nachweise über laufende Ausgaben zur sozialen Sicherung (zum Beispiel Beitragsübersicht, Versicherungsschein),
  • Belege für finanzielle Unterstützung („Corona-Hilfe“),
  • Nachweise zur Erstattung von Mehrausgaben und nicht gedeckter Betriebsausgaben (unter anderem Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben in den von dem Tätigkeitsverbot/ der Absonderung betroffenen Monaten in Einzelposten).

Die entsprechenden Unterlagen können Sie im Laufe des Antrags in den gängigen Dateiformaten (PDF, JPEG., etc.) hinzufügen. Ohne das Hinzufügen der genannten Unterlagen kann der Antrag nicht abgesendet werden.

Aktuelles

Auftakt für die Studie „Präventives Monitoring von Stechmücken in Bayern im Klimawandel“

Am 22. Juli 2022 gab Gesundheitsminister Klaus Holetschek den Startschuss für eine Machbarkeitsstudie, die bis Ende  2023 u.a. auf dem Gelände des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) in Oberschleißheim durchgeführt wird. Neben der Präsentation einzelner Fallen und Versuchsaufbauten informierte sich der Minister über bisherige Funde, bspw. der Asiatischen Tigermücke. Klimatische Veränderungen führen dazu, dass sich invasive Mückenarten auch in Bayern ausbreiten können. Damit steigt das Risiko, dass Krankheiten wie beispielsweise Dengue-Fieber oder Chikungunya auch in Bayern übertragen werden können. Ein systematisches, präventives und kontinuierliches Mückenmonitoring ermöglicht einen Überblick über gebietsfremde Mückenarten und bereits etablierte Populationen. Gefährdungen können so frühzeitig erkannt und gesundheitliche Risiken für die Bevölkerung verringert oder ausgeschlossen werden.

Im Rahmen der bayernweiten Machbarkeitsstudie soll untersucht werden, unter welchen Bedingungen ein Netzwerk zum präventiven und systematischen Monitoring gebietsfremder Mückenarten möglich ist. Das Mückenmonitoring ist ein gemeinsames Projekt des Bayerischen Gesundheitsministeriums und des Bayerischen Umweltministeriums.

Gesundheitsminister Klaus Holetschek beim LGL

Geimpft geschützt!

Grundsätzlich gilt: Schutzimpfungen sind nach wie vor die wichtigste und wirksamste  Maßnahme zur Vorbeugung vieler Infektionskrankheiten.

Masern – keine harmlose Kinderkrankheit!

Masern sind hochansteckend. Zunehmend betrifft diese Virusinfektion auch (junge) Erwachsene. Wir empfehlen deshalb vor allem Erwachsenen, die nach 1970 geboren sind, sich von ihrem Hausarzt über die Impfung beraten zu lassen.

Mehr

Virusgrippe

Die Influenza (Virusgrippe) wird als Tröpfcheninfektion meist durch Husten oder Niesen übertragen. Innerhalb von wenigen Tagen führt sie zu den typischen Krankheitszeichen. Wir informieren Sie über Symptome, Möglichkeiten sich zu schützen und die Verbreitung in Bayern.

Mehr

Zecken

Zecken können insbesondere zwei Erreger übertragen: Lyme-Borrelien und FSME-Viren. Der Großteil der bayerischen Landkreisen und kreisfreien Städten gilt als FSME-Risikogebiet. So vermeiden Sie Zeckenstiche und können sich schützen.

Mehr

Ebola

Ebola gehört zu den potentiell tödlich verlaufenden Viruserkrankungen. Wir informieren Sie zu den Symptomen, Übertragungswegen und dem Risiko für Bayern.

Mehr

Publikationen zum Thema

  • Wie schütze ich mich vor Infektionsgefahren in freier Natur?

  • Masernimpfung auch für Erwachsene – Aktuelle Empfehlungen zur Masernimpfung

  • IMPFEN – Vorbeugung ist Verantwortung

  • geimpft – geschützt. Ein Ratgeber rund um die wichtigsten Schutzimpfungen

  • 3. Nationale Impfkonferenz Impfen – eine gesamtgesellschaftliche Verantwortung

  • Leitfaden für den sicheren Umgang mit Lebensmitteln – Für ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen