
Strukturdaten
Das IGES Institut hat im Auftrag des StMGP im Herbst 2020 ein Pflegegutachten für Bayern erstellt, basierend auf den Zahlen der Pflegestatistik 2017. Die Pflege-Bedarfsprognosen wurden vom IGES Institut im Sommer 2021 anhand der Zahlen der Pflegestatistik 2019 angepasst bzw. neu berechnet.
Laut Gutachten zeigt die Bevölkerungsentwicklung in Bayern bis zum Jahre 2050 einen Anstieg der Einwohnerzahl auf 13,39 Mio. Personen im Jahre 2030 und 13,5 Mio. Personen im Jahr 2040. Danach sinkt die Bevölkerungsgröße voraussichtlich wieder leicht auf 13,36 Mio. Personen im Jahr 2050. Die Anzahl der Personen ab einem Alter von 65 Jahren steigt besonders stark an: im Jahr 2050 befinden sich in Bayern 2,20 Mio. Personen im Alter von 65 bis 79 Jahren und 1,41 Mio. Personen im Alter von 80 Jahren und älter.
Da die Prävalenz von Pflegebedarf ab dem Alter von etwa 75 Jahren stark ansteigt, ist zu erwarten, dass auch die Zahl der pflegebedürftigen Personen in Bayern deutlich zunehmen wird.
Ende des Jahres 2019 lebten in Bayern knapp 500.000 pflegebedürftige Menschen.
Bereits im Basisszenario des Gutachtens, d. h. die Pflegeprävalenz und das Familienpflegepotential bleiben gleich, erhöht sich die Anzahl der pflegebedürftigen Personen in Bayern im Jahr 2050 auf 761.472 Menschen, das entspricht einem Anstieg von fast 55 % im Vergleich zum Jahr 2019.
Bereits im Basisszenario des genannten Gutachtens werden in der Langzeitpflege bis zum Jahr 2030 voraussichtlich ca. 9.600 mehr Pflegefachkräfte in Vollzeit (Vollzeitäquivalente/VZÄ), sowie 9.400 mehr Pflegehilfskräfte (VZÄ) als noch im Jahr 2019 benötigt.
Bis zum Jahr 2050 werden es beinahe 30.000 Pflegefachkräfte und mehr als 29.000 Pflegehilfskräfte sein, jeweils als Vollzeitkräfte gerechnet. Aufgrund des rückläufigen Erwerbspersonenpotenzials ist schon vor diesem Hintergrund mit einem Fachkräftemangel in der Pflege zu rechnen.
Inklusive der Pflegegeldempfängerinnen bzw. -empfänger wurden im Jahr 2019 insgesamt 376.796 pflegebedürftige Personen in Bayern ambulant versorgt. Mehr als ¾ der Pflegebedürftigen wurden zu Hause betreut und versorgt.
Ende 2019 gab es 4.093 Pflegeeinrichtungen (hierzu zählen Pflegedienste sowie Einrichtungen der Kurzzeit-, Tages- und Dauerpflege) sowie 442 ambulant betreute Wohngemeinschaften in Bayern.
Bis zum Jahr 2050 erhöht sich der Versorgungsbedarf an ambulanter Pflege voraussichtlich um 175.000 auf 524.770 Personen. Für die Anzahl der pflegebedürftigen Personen mit Bedarf an einer vollstationären Versorgung wird bis 2050 ein Anstieg um etwa 82.600 auf knapp 198.000 Personen prognostiziert. Die relative Zunahme des Bedarfs an vollstationärer Versorgung fällt etwas stärker aus als der ambulante Versorgungsbedarf. Im Jahr 2050 weisen etwa 26% der Pflegebedürftigen einen vollstationären Versorgungsbedarf auf, etwa 69% bevorzugen eine ambulante Versorgung. Der Anteil der pflegebedürftigen Personen ohne pflegerische Versorgung beträgt im Jahr 2050 voraussichtlich etwa 5 %.
Gleichzeitig werden im Bereich der teil- und vollstationären Versorgung im Jahr 2050, je nach Szenario, zwischen 92.260 und 134.700 vollstationäre Pflegeplätze mehr benötigt, sowie zwischen 6.990 und 30.720 zusätzliche teilstationäre Plätze.
Inklusive der Pflegegeldempfängerinnen bzw. -empfänger wurden im Jahr 2019 insgesamt 376.796 pflegebedürftige Personen in Bayern ambulant versorgt. Das sind mehr als ¾ aller Pflegebedürftigen. Ermöglicht wird dies durch den Einsatz von Familienangehörigen und ambulanten Pflegediensten. Dort wo eine Versorgung in der eigenen Häuslichkeit nicht möglich oder gewünscht ist, kann eine Pflegeeinrichtung die Pflege übernehmen. Um der steigenden Zahl pflegebedürftiger Männer und Frauen auch in Zukunft gerecht werden zu können und eine optimale Versorgung und Betreuung sicherstellen zu können ist es außerdem wichtig, auch neue Konzepte zu entwickeln und zu fördern.

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Die Langfassung des Gutachtens kann aus unserer Download-Cloud heruntergeladen werden. Die Zugangsdaten finden Sie im Download-Bereich.
Wohnen im sozialen Nahraum
„Ambulant vor stationär“ als Grundsatz beim Aufbau neuer Angebote.
Der Wunsch nach Selbstbestimmung, Selbstständigkeit und Sicherheit im direkten Wohnumfeld wird für Pflegebedürftige zunehmend bedeutsam. Um diesen Wunsch erfüllen zu können werden bedarfsgerechte und sozialraumorientierte Angebote benötigt. Diese Angebote müssen diverse Aspekte miteinander verbinden; Wohnen, soziale Kontakte, Betreuung, haushaltsnahe Dienstleistungen, Ernährung und Pflege.
Der Soziale Nahraum ist, über die Wohnung hinaus das Wohnumfeld, in dem Menschen ihr tägliches Leben gestalten, sich versorgen und ihre sozialen Kontakte pflegen. Dazu zählt beispielsweise das Dorf, die Gemeinde oder der Stadtteil in dem jemand lebt.
Sogenannte Quartierskonzepte zielen darauf ab, den „sozialen Nahraum“ so zu gestalten, dass auch pflegebedürftige Bürgerinnen und Bürger in ihrem vertrauten Umfeld bleiben können. Die Seniorenpolitischen Gesamtkonzepte der jeweiligen Landkreise und kreisfreien Städte bilden hierfür eine gute inhaltliche Grundlage.
„Gemeindeschwester“-Projekte im sozialen Nahraum
Pflege geschieht vor Ort. Lokale oder interkommunale pflegerische Quartierskonzepte setzen genau hier an und stärken auch den vom Wegzug erwerbstätiger Personen und demographischem Wandel geschwächten, ländlichen Raum. Konzepte, die den nachbarschaftlichen Vernetzungsgedanken für die Versorgung Pflegebedürftiger in besonderer Weise umsetzen oder Ergänzungen bereits bestehender Quartierskonzepte um Aspekte der Pflege beinhalten, setzen hier individuell und passgenau an.
Mit Start im Jahr 2020 und einer Laufzeit von mindestens zwei Jahren wurden zwei Modellprojekte im ländlichen Raum durchgeführt. Ein Quartierskonzept, dass die Einsatzmöglichkeiten und Chancen der Implementierung von sog. Gemeindeschwestern im städtischen Bereich erprobt, läuft noch bis Ende Mai 2023. Insgesamt werden die drei Projekte und deren wissenschaftliche Begleitung mit rund 676.000 Euro gefördert.
Die Erprobung und die wissenschaftliche Evaluation dieser Projekte soll helfen, die pflegerische Versorgungsstruktur im jeweiligen sozialen Nahraum sukzessive zu verbessern, generalisierbare Handlungsempfehlungen abzuleiten und so im nächsten Schritt die Ausweitung dieser Projekte bayernweit dauerhaft voranzubringen. In Bayern stellen die 2.089 Pflegeheime im Wohnviertel ein großes Potential dar. Sie könnten sich zu Pflegekompetenzzentren weiterentwickeln. Hier könnte ein bedarfsgerechter Versorgungsmix bestehend aus stationärer Pflege, Tagespflege, alternativen oder betreuten Wohnformen, und ambulanter Pflege und Betreuung aufgebaut werden. Des Weiteren sind gute Beratung und die Anbindung von örtlichen Nachbarschaftsinitiativen und Vereinen wichtige Bausteine.
Die Pflegestärkungsgesetze (PSG) I und II stärken ambulante Angebote. Stationäre Pflegeanbieter erweitern, dem Grundsatz „ambulant vor stationär“ folgend ihr Leistungsportfolio um ambulante Pflege. Wichtig beim Aufbau neuer Angebote ist die Beteiligung der Kommunen. Ihre Rolle als Planer von Beratungsstrukturen, als Gestalter nötiger Infrastruktur und Förderer der Vernetzung verschiedener Akteure wurde durch das PSG II gestärkt.
„Pflege aus einer Hand“ ist eine Möglichkeit. Hierbei bietet ein Träger alle Formen der Pflege an. Möglich ist aber auch eine aufeinander abgestimmte Kooperation zwischen einzelnen Leistungserbringern.

Digitale Börse für pflegerische Angebote
Die Suche nach freien, passenden und örtlich günstig gelegenen Pflegeplätzen oder pflegerischen Unterstützungsleistungen für Pflegebedürftige, deren Angehörige und Betreuer gestaltet sich in Bayern aktuell zeitaufwändig und anstrengend, da zum Mangel an Plätzen dazu keine flächendeckenden, digitalen Suchmöglichkeiten vorhanden sind. Mit der digitalen Börse für pflegerische Angebote wollen wir die Suche nach Pflegeplätzen, pflegerischen Angeboten und anderen unterstützenden Leistungen stark vereinfachen und so auch die häusliche Pflege stärken.
Auch die Anbieter von pflegerischen Hilfen und Unterstützungsleistungen sollen von der Einführung der Plattform profitieren, ihnen soll mit Teilnahme und Nutzung das Anfragemanagement stark vereinfacht werden.
Wir gehen hier von einer spürbaren Entlastung im Arbeitsalltag aus, mit einem Zeitgewinn, der wiederum Entlastung in der täglichen Arbeit bedeutet.
Im März 2023 erfolgte der offizielle Startschuss für die Entwicklung, Implementierung und den Betrieb einer bayernweiten „Börse für pflegerische Angebote“, die den Bürgerinnen und Bürgern zum 01.01.2024 zur Verfügung stehen soll.
Die Entwicklung und der Betrieb werden vom StMGP über eine Laufzeit von insgesamt sechs Jahren mit rund 293.000 Euro gefördert.
Heimentgelt und Förderung von Investitionskosten in Pflegeheimen
Wenn ein Umzug in ein Pflegeheim im Raum steht, stellen sich für die künftige Bewohnerin oder den künftigen Bewohner und Angehörige viele Fragen. Einige davon betreffen vor allem Themen zur Finanzierung der Heimkosten. Wie lassen sich die Kosten finanzieren? Wo liegen finanzielle Unterschiede? Mit welchen Kosten ist zu rechnen?
Das monatliche Heimentgelt setzt sich aus drei Komponenten zusammen:
Kosten für die Leistungen der Pflege (sowie der Ausbildungsumlage)
Die Kosten für die Leistungen der Pflege, die sogenannte Pflegevergütung, wird von den Pflegekassen entsprechend der im Sozialgesetzbuch XI festgesetzten Beträge übernommen (vgl.§82 Absatz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch/SGB XI).
Unterkunft und Verpflegung
Die oder der Pflegebedürftige trägt die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die gesondert berechenbaren Investitionskosten.
Gesondert berechenbare Investitionsaufwendungen
Die oder der Pflegebedürftige trägt die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die gesondert berechenbaren Investitionskosten. Bei den gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen handelt es sich insbesondere um Rücklagen, die z.B. der Heimbetreiber für Instandhaltung oder Modernisierung bildet. Diese Kosten können auf die Heimbewohner umgelegt werden. In §75 Abs. 1 der Verordnung für die Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) findet sich eine abschließende Aufzählung. Ob die Pflegeeinrichtung von der Möglichkeit einer Geltendmachung der Investitionsaufwendungen Gebrauch macht, entscheidet sie nach eigenem Ermessen. Bei einer öffentlichen Förderung benötigen Pflegeheime und Pflegedienste die Zustimmung der Regierungen. Bis zu welchem Höchstbetrag die Investitionsaufwendungen auf die Pflegebedürftigen umgelegt werden können, legen die Regierungen fest. Nicht öffentlich geförderte Einrichtungen sind verpflichtet, die Höhe des Investitionskostensatzes bei den Regierungen anzuzeigen. Eine Erhöhung der Investitionskosten ist nur zulässig soweit sie betriebsnotwendig ist und nicht durch eine öffentliche Förderung gedeckt wird. Maßgeblich sind die Vorschriften des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (vgl. §9 WBVG) sowie die Bestimmungen der Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes zur Beteiligung der Bewohnervertretung (§ 42 AVPfleWoqG).
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Antrag auf Zustimmung zu den gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI, i.V.m. §§ 74 ff AVSG für ambulante Pflegedienste xlsx 760,12 KB
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Antrag auf Zustimmung zu den gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI, §§ 74 ff AVSG i. d. Fassung v. 08.12.2015 i.V.m. §§ 74 AVSG xlsx 36,66 KB
Kosten und Unterstützung
Für Personen, die wegen der Unterbringung in einem Pflegeheim auf Leistungen nach dem SGB XII oder der Kriegsopferfürsorge angewiesen sind, greifen spezielle Regelungen.
Wenn die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und die Investitionskosten nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen gedeckt werden können, kann Unterstützung beantragt werden. Im Rahmen der „Hilfe zur Pflege“ können Kosten (teilweise) übernommen werden. Beantragt werden kann diese Unterstützung bei den bayerischen Bezirken.
Die Kosten für die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung können stark schwanken. Wir empfehlen Ihnen, sich bei der Auswahl eines Heims über alle anfallenden Kosten, einschließlich der Investitionsaufwendungen, ausführlich beraten zu lassen.
Hilfestellung und Beratung bieten Ihnen unter anderem die Pflegestützpunkte in Bayern , die Seniorenämter und Seniorenbeautragten der Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Pflegedatenbanken der Krankenkassen.
Die Pflegenavigatoren der Pflegekassen, z.B. der AOK Bayern , bieten die Möglichkeit gezielt nach Adress-, Preis- und Zusatzdaten zu suchen.

Investitionskostenförderung
Die Förderung von Pflegeplätzen im Rahmen der Förderrichtlinie Pflege im sozialen Nahraum – PflegesoNahFöR unterstützt und entlastet seit 2019 die häusliche Pflege. So wird der Ausbau von Angeboten wie Begegnungsstätten für Pflegebedürftige, Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflegeplätzen gefördert. Mit Fördermöglichkeiten bei der Errichtung ambulant betreuter Wohngemeinschaften soll sie insbesondere im ländlichen Raum Pflege vor Ort ermöglichen und erleichtern. Zudem können hierüber Pflegeheime gefördert werden, die sich mit ihren Angeboten in den sozialen Nahraum öffnen, Pflegebedürftige und Pflegende im direkten Umfeld der Einrichtng unterstützen und so einen Beitrag zur gelingenden Pflege zu Hause leisten.
Soll ein Bauvorhaben in ein Förderprogramm aufgenommen werden, muss bis spätestens am 01. März eines jeden Jahres ein vollständiger Förderantrag beim Landesamt für Pflege in Amberg vorliegen, damit er in das Auswahlverfahren einbezogen werden kann.
Nähere Informationen zur Förderrichtlinie PflegesoNah, Kontaktdaten und die Fördervoraussetzungen stehen hier zur Verfügung: