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Friseurin rasiert die Frisur eines Mannes
Für Gewerbetreibende2026-04-16T13:51:44+01:00
  • Friseurin rasiert die Frisur eines Mannes

Hygieneanforderungen im berufsmäßigen oder gewerbsmäßigen Bereich

Wer berufsmäßig oder gewerbsmäßig tätig ist und engen Kontakt zu Menschen hat, muss besondere Hygieneregeln einhalten. Die Einhaltung rechtlicher Vorgaben wie die Hygiene-Verordnung oder das Infektionsschutzgesetz sorgt dafür, dass behandelte Personen und Beschäftigte bestmöglich vor Infektionen geschützt werden. Für den gewerbsmäßigen Umgang mit Lebensmitteln gelten gesonderte Vorschriften.

Körpernahe Dienstleistungen

In Bayern gelten für körpernahe Dienstleistungen, bei denen die Haut oder Schleimhaut verletzt werden kann, spezifische Hygienevorschriften. Die relevanten rechtlichen Vorgaben sind in der Bayerischen Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung) festgelegt. Ziel ist es, das Risiko der Übertragung von Infektionskrankheiten zu minimieren.

Zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Biostoffe sind die spezifischen Regelungen zum Arbeitsschutz (zum Beispiel die Biostoffverordnung), insbesondere mindestens die allgemeinen Hygienemaßnahmen zu beachten.

Geltungsbereich der Hygiene-Verordnung

Die Hygiene-Verordnung betrifft alle Personen, die ohne ärztliche Approbation berufsmäßig oder gewerbsmäßig Tätigkeiten am Menschen ausüben, bei denen Verletzungen der Haut oder Schleimhaut durch Geräte, Instrumente oder Handlungen vorgenommen oder nicht ausgeschlossen werden können und Krankheitserreger im Sinn des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) übertragen werden können. Dies umfasst insbesondere:

  • Friseure und Barbiere
  • Einrichtungen der Maniküre
  • Einrichtungen der kosmetischen Fußpflege und Pediküre (nicht-heilkundliche Fußpflege)
  • Podologiepraxen (Medizinische Fußpflege einschließlich der durch sektorale Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker für Podologie erbrachten Leistungen als Maßnahmen der nichtärztlichen Heilkunde)
  • Tattoo- und Piercingstudios
  • Kosmetikstudios (invasive Kosmetik)
  • Nichtärztliche Heilkundler (zum Beispiel Heilpraktiker)

Zentrale Hygieneanforderungen

Die Hygiene-Verordnung legt zum Beispiel Mindestanforderungen zu folgenden Punkten fest:

  • Reinigung, Desinfektion und Sterilisation von Geräten und Instrumenten
  • Händehygiene und Flächendesinfektion
  • Aufbereitung von Mehrwegmaterialien gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Hygiene nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik

Wir weisen darauf hin, dass bei invasiven Tätigkeiten trotz aller Maßnahmen dennoch ein gewisses Restrisiko für Infektionen bestehen bleibt.

Häufig gestellte Fragen (FAQs) zur Hygiene-Verordnung (BayHygV)

Wann ist von einer berufs- oder gewerbsmäßigen Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 der BayHygV auszugehen?2026-04-15T13:17:18+01:00

Von einer gewerbsmäßigen Tätigkeit ist in der Regel auszugehen, wenn sie selbstständig, planmäßig, auf Dauer angelegt ist und mit Gewinnerzielungsabsicht beziehungsweise zur Erzielung von Einnahmen erfolgt.

Eine berufsmäßige Tätigkeit liegt regelmäßig vor, wenn die Tätigkeit der Sicherung des Lebensunterhalts dient. Diese kann auch unselbstständig ausgeübt werden und erfordert keine Gewinnerzielungsabsicht, ausreichend ist, dass die Tätigkeit typischerweise entgeltlich erbracht wird.

Unerheblich ist hierbei jeweils, ob Tätigkeiten in privaten Räumlichkeiten oder in Geschäftsräumen ausgeübt werden. Die Einordung ist im Einzelfall vorzunehmen.

Welche Bereiche der Fußpflege sind durch die in § 1 Abs. 1 der BayHygV genannten Tätigkeiten betroffen?2026-04-15T13:17:15+01:00

Alle Bereiche der Fußpflege (kosmetische Fußpflege, medizinische Fußpflege, Pediküre und podologische Behandlungen) beinhalten Tätigkeiten, die zu einer Verletzung der Haut oder Schleimhaut führen können, und sind somit von der BayHygV umfasst. Somit sind auch Podologiepraxen (Medizinische Fußpflege einschließlich der durch sektorale Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker für Podologie erbrachten Leistungen als Maßnahmen der nichtärztlichen Heilkunde) erfasst.

Sind Tätigkeiten der invasiven und dekorativen Kosmetik gleichermaßen vom Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 der BayHygV umfasst?2026-04-15T13:12:02+01:00

Invasive Kosmetik

Die invasive Kosmetik ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 BayHygV von der BayHygV erfasst. Diese umfasst kosmetische Anwendungen, bei denen die Haut oder Schleimhautintegrität gezielt verletzt wird. Hierunter fällt zum Beispiel Microneedling, aber auch oberflächliche Mikrodermabrasion und Dermaplaning, sowie das Ausreinigen von Akne, das Öffnen von Milien und das Öffnen/Entfernen von Komedonen, soweit dabei die Hautintegrität gezielt (zum Beispiel mittels Nadel oder Lanzette) verletzt wird.

Dekorative Kosmetik

Die dekorative Kosmetik ist demgegenüber nicht von der BayHygV umfasst. Dekorative kosmetische Anwendungen, dienen ausschließlich der vorübergehenden optischen Verschönerung oder Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes und erfolgen bei korrekter Anwendung ohne Verletzung oder Durchdringung der Haut oder Schleimhaut. Eine medizinische Zweckbestimmung ist nicht gegeben.

Ist die Tätigkeit des Wimpernstylings vom Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 der BayHygV umfasst?2026-04-15T13:12:15+01:00

Wimpernstyling bezeichnet kosmetische Maßnahmen zur Veränderung des Erscheinungsbilds der Wimpern, einschließlich Verlängerung, Verdichtung, Färbung oder Lifting, ohne dass dabei Eingriffe an Auge oder Körper vorgenommen werden. Als Tätigkeit der dekorativen Kosmetik führt Wimpernstyling bei korrekter Anwendung nicht zu Verletzungen der Haut oder Schleimhaut und ist in der Regel nicht von der BayHygV umfasst.

Was versteht man unter allgemein anerkannten Regeln der Hygiene nach § 2 Abs. 1 der BayHygV?2026-04-15T13:12:24+01:00

Zu den allgemein anerkannten Regeln der Hygiene gehört die Einhaltung der Basishygienemaßnahmen. Basishygienemaßnahmen sind grundlegende, standardmäßig anzuwendende hygienische Maßnahmen zur Vermeidung der Übertragung von Krankheitserregern, die unabhängig vom Infektionsstatus der betroffenen Personen bei allen Tätigkeiten einzuhalten sind. Hierunter zählt insbesondere die Händehygiene (siehe auch FAQ zu geeigneten Desinfektionsmitteln), die Reinigung und Desinfektion von Flächen und Gegenständen, der sachgerechte Umgang mit Instrumenten und Materialien sowie das situationsgerechte Tragen von Schutzkleidung (zum Beispiel Kittel, Mund-Nasenschutz, Einmal-Handschuhe).

Für Desinfektionsmaßnahmen sind auf die entsprechende Wirksamkeit geprüfte Desinfektionsmittel (zum Beispiel Liste des Verbunds für angewandte Hygiene e.V. (VAH)) zu verwenden.

Die VAH-Liste der Desinfektionsmittel finden Sie unter:

VAH-Desinfektionsmittelliste

Was ist unter geeigneten Desinfektionsmitteln nach §§ 2 Abs. 2 Nummer 1, Abs. 4 bzw. § 4 Abs. 1 der BayHygV zu verstehen?2026-04-16T13:39:11+01:00

Nicht jedes Desinfektionsmittel wirkt gegen jeden Krankheitserreger und ist dementsprechend nicht für jeden Gebrauch geeignet. Nach § 4 Abs. 1 der BayHygV dürfen ausschließlich wirksamkeitsgeprüfte Desinfektionsmittel zum Einsatz kommen. Ein wirksamkeitsgeprüftes Desinfektionsmittel ist ein Desinfektionsmittel, dessen antimikrobielle Wirkung durch standardisierte Prüfverfahren nachgewiesen und dokumentiert wurde. Das verwendete Desinfektionsmittel sollte mindestens über ein begrenzt viruzides Wirkspektrum verfügen, um die häufigsten behüllten Viren zuverlässig zu inaktivieren. Bei Vorliegen oder Verdacht auf bestimmte Erkrankungen kann es erforderlich sein, ein Desinfektionsmittel mit erweitertem Wirkspektrum (viruzid) einzusetzen. Es ist also wichtig, das richtige Mittel mit dem erforderlichen Wirkspektrum und für den entsprechenden Anwendungsbereich einzusetzen.

Zudem sind die Desinfektionsmittel auf spezifische Anwendungsgebiete beschränkt. Das Anwendungsgebiet eines Desinfektionsmittels bezeichnet den Bereich, die Oberfläche, das Material, den Körperbereich, aber auch die Indikation (Hautdesinfektion vs. Wunddesinfektion), für den das Desinfektionsmittel bestimmungsgemäß zur Inaktivierung oder Abtötung von Mikroorganismen eingesetzt wird, das heißt Flächendesinfektionsmittel sind zum Beispiel für die Hautdesinfektion nicht geeignet.

Der Einsatz von Desinfektionsmitteln an Anwendungsgebieten am Körper erfolgt entsprechend des Eingriffs oder der Tätigkeit und ist insbesondere vor der Durchführung von Maßnahmen, die zu einer Verletzung der Haut oder Schleimhaut führen, indiziert.

Neben der Auswahl eines geeigneten Desinfektionsmittels muss dieses auch sachgerecht verwendet werden. Hierzu zählt die Beachtung von Einwirkzeit, Anwendungskonzentration und -menge, Lagerbedingungen (Hinweis: Alkohol verdampft bei offenem Deckel, ggf. Wirksamkeitsbeeinträchtigung durch direkte Sonneneinstrahlung etc.), Haltbarkeitsdatum und Datum des Anbruchs. Nur so kann die Wirksamkeit des Desinfektionsmittels gewährleistet werden.

Bei der Auswahl der geeigneten und auf Wirksamkeit geprüften Desinfektionsmittel für die routinemäßige und prophylaktische Desinfektion in Bereichen, in denen Infektionen übertragen werden können, kann die VAH-Liste als Hilfestellung dienen. Diese finden Sie unter:

VAH-Desinfektionsmittelliste

Desinfektionsmittel sind in der Regel Biozid-Produkte. Daher sind auch die einschlägigen Vorschriften des Biozidrechts zu beachten. Vorgaben zur Verwendung von Biozid-Produkten sind außer auf der Gebrauchsanweisung des Produkts auch in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) enthalten, diese werden in den zugehörigen Technischen Regeln TRGS 540 ff. konkretisiert. Die Vorschriften der GefStoffV gelten für jeden Verwender – unabhängig ob er Arbeitgeber, Selbstständiger oder Beschäftigter ist.

Ist das Desinfektionsmittel auch ein Gefahrstoff, ist zusätzlich zu prüfen, welche Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerpflichten sich aus dem Arbeitsschutzrecht (zum Beispiel Gefährdungsbeurteilung) ergeben.

Was ist unter korrekter Händedesinfektion nach § 2 Abs. 2 der BayHygV zu verstehen?2026-04-16T13:39:49+01:00

Unmittelbar vor der Tätigkeit muss eine korrekte Händedesinfektion durchgeführt werden. Dies sollte in Form einer hygienischen Händedesinfektion mit einem geeigneten und auf Wirksamkeit geprüften Händedesinfektionsmitteln erfolgen. Indikation und Technik der hygienischen Händedesinfektion sowie die Indikation zum Wechsel der Einmalhandschuhe kann der Empfehlung der Kommission für Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen und in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe (KRINKO) beim Robert Koch-Institut (RKI) zu Händehygiene oder der Leitlinie zur Händedesinfektion und Händehygiene der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V. (AWMF) entnommen werden.

Was ist unter sachgerechter Lagerung von Geräten nach § 2 Abs. 4 der BayHygV zu verstehen?2026-04-16T13:35:26+01:00

Nach der Reinigung und sachgerechten Desinfektion von Geräten und Gegenständen ist eine sachgerechte (insbes. hygienische und sichere) Lagerung nach Herstellerangaben wichtig, um die Qualität und Funktionalität zu erhalten.

Hinweise zu sachgerechten Lagerungsbedingungen finden sich in verschiedenen Empfehlungen, beispielsweise der Empfehlung der Kommission für Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen und in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe (KRINKO) beim Robert Koch-Institut (RKI) und des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) „Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“ oder der „Empfehlung zur Lagerdauer für sterile Medizinprodukte“ des Fachausschusses Qualität der Deutschen Gesellschaft für Sterilgutversorgung (DGSV).

Die aktuellen Empfehlungen finden Sie unter:

Die Empfehlungen der KRINKO richten sich primär an Einrichtungen des Gesundheitswesens, sollten jedoch von anderen Berufsgruppen bei Tätigkeiten mit vergleichbarem infektionshygienischem Risiko, als fachlicher Orientierungsrahmen berücksichtigt werden; ergänzend sind die jeweils einschlägigen berufsgruppenspezifischen Hygiene- und Qualitätsleitfäden anzuwenden.

Hinweis:

Sachgerechte Lagerungsbedingungen von Medizinprodukten sind auch bei Einmalhandschuhen zu gewährleisten. Die Handschuhe sollten in der Originalverpackung kühl und trocken aufbewahrt werden und nicht direkter Sonnenstrahlung ausgesetzt sein. Das Verfallsdatum ist nur dann gültig, wenn die Handschuhe ordnungsgemäß gelagert wurden.

Was ist unter dem Begriff Geräte nach § 2 Abs. 4 der BayHygV zu verstehen?2026-04-15T13:13:54+01:00

Im Sinne der BayHygV umfasst der Begriff Geräte solche Instrumente, bei deren Verwendung eine Verletzung der Haut oder Schleimhaut eintreten kann oder die zur temporären beziehungsweise dauerhaften Anbringung von sterilen Materialien unter die Haut oder Schleimhaut dienen. Maßgeblich für die erforderliche Sterilität sowie Umfang der Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen der verwendeten Geräte ist die Art der Anwendung und das damit verbundene Infektionsrisiko.

Wir weisen darauf hin, dass sterile Einwegartikel unter möglichst aseptischen Bedingungen und mit aseptischer Arbeitstechnik der Sterilverpackung entnommen und unter die Haut oder Schleimhaut gebracht werden. Sterile Einwegartikel dürfen bestimmungsgemäß nicht wiederverwendet oder aufbereitet werden.

Welche Desinfektionsmittel sind zur Wunddesinfektion nach § 2 Abs. 5 der BayHygV geeignet?2026-04-15T13:14:27+01:00

Es dürfen ausschließlich durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) als Arzneimittel zugelassene Wunddesinfektionsmittel verwendet werden. Bei der Zulassung von Desinfektionsmitteln zur Wunddesinfektion wird durch das BfArM geprüft, ob diese Desinfektionsmittel den Anforderungen an Wirksamkeit (gegenüber einem definierten Erregerspektrum), Unbedenklichkeit und pharmazeutische Qualität (inklusive mikrobiologische Reinheit) entsprechen. Zugelassene Wunddesinfektionsmittel können in dem Arzneimittel-Informationssystem AMIce des BfArM oder bei PharmNet.Bund über Produktname, Wirkstoff, Zulassungsnummer oder Anwendungsgebiet gefunden werden.

Die vorgenannten Produkte unterscheiden sich als Arzneimittel hinsichtlich der an sie und ihre Verwendung gestellten Anforderungen zum Teil grundlegend von denen in den § 2 Abs. 2 Nummer 1, Abs. 4 bzw. § 4 Abs. 1 sowie § 2 Abs. 6 BayHygV angesprochenen Biozid-Produkten; siehe auch die entsprechenden Ausführungen in den FAQ.

Was ist unter Kontamination und Wischdesinfektion nach § 2 Abs. 6 der BayHygV zu verstehen?2026-04-15T13:14:45+01:00

Eine Kontamination ist das unbeabsichtigte Vorhandensein oder die Übertragung von Mikroorganismen oder anderen potenziell gesundheitsgefährdenden Stoffen auf Personen, Gegenstände, Oberflächen oder Instrumente, wodurch ein Infektions- oder Gesundheitsrisiko sowohl für die behandelte Person als auch den Behandler entstehen kann.

Wischdesinfektion ist ein Verfahren zur Desinfektion von Oberflächen, um Krankheitserreger zu entfernen, auf ein unschädliches Maß zu reduzieren und abzutöten bzw. zu inaktivieren. Die Gebrauchsanweisung des Desinfektionsmittels (insbesondere die Einwirkzeit und gegebenenfalls Schutzkleidung) ist zu beachten.

Im Anschluss an Tätigkeiten nach § 1, bei denen es zu Verletzungen der Haut oder Schleimhaut kommt oder bei Kontamination mit Blut oder Sekreten, sind die betroffenen Arbeits- und Kontaktflächen, beispielsweise von Behandlungsstühlen oder Ablageflächen, nach Entfernung der etwaigen Kontamination mit einem trockenen Tuch, unverzüglich einer Wischdesinfektion zu unterziehen. Hinweise zur Wischdesinfektion sowie gezielten Desinfektion finden Sie beispielsweise in der Empfehlung der Kommission für Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen und in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe (KRINKO) beim Robert Koch-Institut (RKI) „Anforderungen an die Hygiene bei der Reinigung und Desinfektion von Flächen“.

Die aktuellen Empfehlungen finden Sie unter:

Empfehlungen der KRINKO

Geeignete Mittel zur Wischdesinfektion finden Sie unter:

VAH-Desinfektionsmittelliste

Was ist unter dem Begriff Arbeitsbereich nach § 3 der BayHygV zu verstehen?2026-04-15T13:14:57+01:00

Der Arbeitsbereich ist der organisatorisch oder räumlich abgegrenzte Bereich einschließlich der hierfür erforderlichen Flächen, Einrichtungen, Geräte und Materialien.

Der Arbeitsbereich, in dem Tätigkeiten vorgenommen werden, die eine Verletzung der Haut oder Schleimhaut vorsehen, umfasst die unmittelbaren Kontaktflächen (Oberflächen oder Gegenstände, die mit der Haut der behandelten Person, Körperflüssigkeiten oder Sekreten in Berührung kommen) einschließlich der dabei genutzten Arbeitsflächen (Bereiche, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zur Durchführung von Arbeitsabläufen genutzt werden und dabei mit Personen, Materialien, Instrumenten oder Geräten in Berührung kommen können).

Arbeitsbereiche für Tätigkeiten, die eine Verletzung der Haut oder Schleimhaut vorsehen, sind organisatorisch oder räumlich von Arbeitsbereichen für Tätigkeiten mit abweichendem Infektionsrisiko zu trennen. Die organisatorische Trennung kann insbesondere durch eine zeitliche Trennung der Tätigkeiten erfolgen. Eine räumliche Trennung ist hierfür nicht zwingend erforderlich, kann jedoch je nach räumlichen Gegebenheiten und deren Ausstattung, insbesondere bei einer Mehrfachnutzung durch verschiedene Berufsgruppen, aus hygienischen Gründen erforderlich sein. Werden in einem Arbeitsbereich sowohl Tätigkeiten mit als auch ohne beabsichtigte Verletzung der Haut- oder Schleimhaut durchgeführt, sind die jeweils strengeren Hygieneanforderungen an den Arbeitsbereich für Tätigkeiten, die eine Verletzung der Haut oder Schleimhaut vorsehen, zu erfüllen.

Die Ausstattung der Räume, in denen Tätigkeiten, die eine Verletzung der Haut oder Schleimhaut vorsehen, durchgeführt werden, muss zudem so beschaffen sein, dass alle Oberflächen (zum Beispiel Schränke oder Stühle) leicht zu reinigen und bei Bedarf zu desinfizieren sind. Dies schließt alle Arbeitsflächen, Behandlungsliegen und andere Kontaktflächen ein. Es wird empfohlen auf rutschfeste Bodenbeläge, die gewischt werden können, zu achten. Teppiche, außer sie sind entsprechend für den Gebrauch zugelassen, sollen nicht im Behandlungsraum verwendet werden.

Alle weiteren Flächen des Arbeitsbereichs neben den Kontakt- und Arbeitsflächen sind mindestens einmal pro Arbeitstag zu reinigen sowie im Falle einer Kontamination mit Blut oder Sekreten, nach Entfernung der Kontamination mit einem trockenen Tuch, zusätzlich mittels Wischdesinfektion zu desinfizieren.

Wie müssen Arbeitsflächen nach § 3 der BayHygV beschaffen sein?2026-04-15T13:15:11+01:00

Die Arbeitsflächen des Arbeitsbereichs müssen reinigungs- und desinfektionsfähig sein. Oberflächen gelten als leicht zu reinigen und zu desinfizieren, wenn sie glatt, porenfrei, flüssigkeitsdicht und beständig gegenüber den eingesetzten Reinigungs- sowie Desinfektionsmitteln sind und eine wirksame Wischdesinfektion ermöglichen. Geeignete Oberflächen können beispielsweise aus Kunstleder, Edelstahl, speziellen hochwertigen Kunststoffen oder speziell behandeltem Glas bestehen. Alternativ können insbesondere für Behandlungsstühle und -liegen Auflagen aus Papier oder Textil vorgehalten werden, welche nach jeder Behandlung, vor allem nach direktem Hautkontakt oder bei Kontamination, ausgetauscht werden. Textile Auflagen müssen desinfizierend gewaschen werden.

Die Wäschedesinfektion kann thermisch oder chemothermisch erfolgen. Geeignete Mittel zur Wäschedesinfektion finden Sie unter:

VAH-Desinfektionsmittelliste

Ist für den Arbeitsbereich nach § 3 der BayHygV ein Hygieneplan zu empfehlen?2026-04-15T13:15:24+01:00

Alle Arbeitsbereiche müssen stets sauber und hygienisch gehalten werden. Im Rahmen des Qualitätsmanagements empfiehlt es sich, alle Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionsgefährdungen und Regelungen zur Hygieneorganisation in einem Hygieneplan festzuhalten. Sollten Tätigkeiten im Sinne des § 1 BayHygV in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen vorgenommen werden, sollte vor Beginn der Tätigkeit der Hygieneplan mit dem Hygienefachpersonal der jeweiligen Einrichtung abgestimmt werden. Dieser Hygieneplan sollte sowohl die Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes als auch der Biostoffverordnung abdecken (siehe auch TRBA 250).

Musterhygienepläne finden Sie auf entsprechenden Fachseiten (zum Beispiel Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)) oder Berufsverbänden (zum Beispiel Deutscher Verband für Podologie (ZFD) e.V.).

Weitere Informationen finden Sie zum Beispiel unter:

Was ist bei der Aufbereitung und Sterilisation von Geräten und Materialien (Nicht-Medizinprodukte) nach § 4 Abs. 2 der BayHygV zu beachten?2026-04-15T13:15:33+01:00

Von Geräten und Materialien, die für Tätigkeiten benutzt werden, die eine Verletzung der Haut oder Schleimhaut vorsehen, geht ein erhöhtes Risiko der Infektionsübertragung aus. Dabei ist es bezüglich des Risikos unerheblich, ob es sich bei den eingesetzten Geräten um Medizinprodukte oder Nicht-Medizinprodukte handelt. Um das Infektionsrisiko zu minimieren, sind die eingesetzten Geräte und Materialen, sorgfältig und sachgerecht aufzubereiten. Dies beinhaltet auch, dass vor Sterilisation immer eine sorgfältige Reinigung und Desinfektion durchgeführt wird. Bei der Aufbereitung von Nicht-Medizinprodukten ist die Empfehlung der Kommission für Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen und in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe (KRINKO) beim Robert Koch-Institut (RKI) und des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu den Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten, die im Bundesgesundheitsblatt 2012 55:1244-1310 veröffentlicht ist, zu berücksichtigen.

Die Empfehlungen der KRINKO richten sich zwar primär an Einrichtungen des Gesundheitswesens, da es sich vorliegend um Tätigkeiten mit vergleichbarem infektionshygienischem Risiko handelt, sind diese als fachlicher Rahmen zu berücksichtigen.

Weitere Informationen zur Aufbereitung finden Sie zum Beispiel unter:

Risikobewertung und Aufbereitung von Instrumentarium und Arbeitsgeräten aus dem nicht-medizinischen Bereich

Sterilisation

Sterilisation ist ein Verfahren, durch das alle vermehrungsfähigen Mikroorganismen, einschließlich Bakterien, Viren, Pilze und Sporen, auf oder in Gegenständen vollständig abgetötet oder inaktiviert werden. Sterilisation kann durch physikalische, chemische oder physikalisch-chemische Verfahren erfolgen, insbesondere durch Dampf-, Heißluft-, Strahlen-, Gas- oder Plasma-Sterilisation.

Zur Sterilisation muss ein für den jeweiligen Gegenstand geeignetes, geprüftes, wirksames und validiertes Verfahren, bevorzugt Dampfsterilisation, angewendet werden. Heißluftsterilisatoren sollen aus Gründen der fehlenden Validierbarkeit nicht verwendet werden.

Es empfiehlt sich, die erforderliche regelmäßige Prüfung der Funktionsfähigkeit des Sterilisators entsprechend festgelegter Arbeitsabläufe durchzuführen.

Was muss bei der Beseitigung von spitzen, scharfen oder zerbrechlichen Gegenständen im Hausmüll nach § 4 Abs 3 der BayHygV beachtet werden?2026-04-15T13:15:44+01:00

Bei Tätigkeiten im Sinn des § 2 Abs. 2 bis 4 BayHygV verwendete spitze, scharfe oder zerbrechliche Gegenstände dürfen nur in Behältern, die eine Verletzungsgefahr ausschließen im Hausmüll entsorgt werden. Dies kann durch Nutzung eines stich- und bruchfesten Abwurfbehälters (UN geprüft; z.B. Sharps Container, Kanülensammler), der vor der Entsorgung sicher verschlossen werden kann, bewerkstelligt werden.

Branchenspezifische Hinweise

Beim Tätowieren und Piercen wird die Haut und/oder die Schleimhaut durchstochen, wodurch ein erhöhtes Infektionsrisiko, zum Beispiel durch Einbringen von Erregern in das Wundgewebe, besteht. Deshalb sind strenge Hygienemaßnahmen, einschließlich der Verwendung steriler Instrumente und Einweghandschuhe, erforderlich. Auch das Ohrlochstechen beim Juwelier fällt unter diese Regelungen.

Weitere Informationen zum Thema Tattoo und Piercing

Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit – Safer Tattoo

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz – Tattoo

So schützen Sie Ihre Haut (BGW)

Hautschutz- und Händehygieneplan für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Tattoo- und Piercingstudio (BGW)

Tattoo und Piercing im medizinischen Kontext: Häufig gestellte Fragen zu Schmuck sowie Piercings und Tattoos (RKI)

Bei der Arbeit mit Rasiermessern oder Haarschneidemaschinen kann es zu Hautverletzungen, zum Beispiel durch das Rasiermesser oder den Scherkopf von Haarschneidemaschinen, kommen.  Dies birgt ein potenzielles Risiko, sich mit dem HI-Virus, Hepatitis B und C oder einem Hautpilz zu infizieren. Daher sind Hygienemaßnahmen wie die Desinfektion von Werkzeugen und die Einhaltung von Hautschutzplänen notwendig.

Weitere Informationen zum Thema Friseur und Barbier

Arbeitshilfen für kleine und Kleinstbetriebe (BGW)

So schützen Sie Ihre Haut (BGW)

Hautschutz- und Händehygieneplan für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Friseurhandwerk (BGW)

Reinigungs- und Desinfektionsplan für Friseursalons und Barbershops (BGW)

Kosmetische Verfahren wie Micro-Needling oder Permanent Make-up erfordern das Durchdringen der Haut. Hier gelten ebenfalls die Hygiene-Verordnung sowie spezifische Empfehlungen zur Händehygiene und Instrumentenaufbereitung.

Weitere Informationen im Kontext der Durchführung kosmetischer Behandlungen

So schützen Sie Ihre Haut (BGW)

Hautschutz- und Händehygieneplan für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kosmetik (BGW)

Arbeitshilfen für kleine und Kleinstbetriebe (BGW)

Die Fußpflege und Podologie (Medizinische Fußpflege einschließlich der durch sektorale Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker für Podologie erbrachten Leistungen als Maßnahmen der nichtärztlichen Heilkunde) unterliegt den Hygienevorschriften der Hygiene-Verordnung.

Weitere Informationen zu Hygienethemen im Kontext der Durchführung von Fußpflege

Gesundheitsberuf Podologen/in

So schützen Sie Ihre Haut (BGW)

Hautschutz- und Händehygieneplan für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Podologie und Fußpflege (BGW)

Heilpraktiker und ähnliche Berufsgruppen, die nichtärztliche Heilkunde ausüben und die invasive Eingriffe vornehmen, zum Beispiel Schröpfen oder Akupunktur, müssen die Hygiene-Verordnung sowie die Verordnung zur Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedHygV) beachten.

Weitere Informationen zu Hygienethemen im Kontext der nichtärztlichen Heilkunde

So schützen Sie Ihre Haut (BGW)

Hautschutz- und Händehygieneplan für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kosmetik (BGW)

Hautschutz- und Händehygieneplan für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Podologie und Fußpflege (BGW)

Gesunde Haut (BGW)

Auch interessant: Gewerbsmäßige Tätigkeit mit Lebensmitteln

Wenn Sie gewerbsmäßig mit bestimmten Lebensmitteln arbeiten – beispielsweise in der Gastronomie, in einer Metzgerei oder bei Veranstaltungen mit offener Essensausgabe –, müssen Sie vor Beginn Ihrer Tätigkeit eine sogenannte Belehrung nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) absolvieren. Diese Belehrung informiert Sie über wichtige Hygieneregeln und Vorsichtsmaßnahmen, um die Verbreitung von Krankheiten über Lebensmittel zu verhindern.

Die Belehrung wird vom zuständigen Gesundheitsamt durchgeführt, kann aber inzwischen meist auch online absolviert werden. Nach erfolgreicher Teilnahme erhalten Sie eine Bescheinigung, die Sie Ihrem Arbeitgeber vorlegen müssen.

Bitte beachten Sie: Die Belehrung ist verpflichtend und muss vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit abgeschlossen sein. Bei Fragen wenden Sie sich an Ihr örtliches Gesundheitsamt.

Die klassische Lebensmittelhygiene fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV). Bei Fragen zur Lebensmittelhygiene informieren Sie sich gerne auf den Internetseiten des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) oder auch des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL).

Weitere Informationen zu den Themen Lebensmittelhygiene und Belehrung gemäß § 43 IfSG

Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit – Küchen- und Lebensmittelhygiene

Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) – Lebensmittelhygiene

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz – Lebensmittelhygiene

Leitfaden für den sicheren Umgang mit Lebensmitteln

Robert Koch-Institut (RKI) – Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Lebensmittelhygiene (LGL)

Sauberkeit und Haut-Schutz für die Hände

Bayern Portal – Lebensmittelpersonal; Anmeldung zur Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz

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