Beratung in der Apotheke.

Apotheken und Arzneimittelversorgung in Bayern

In Bayern steht der Bevölkerung ein flächendeckendes Netz von rund 2.900 Apotheken zur Verfügung. Darüber hinaus ist Bayern Spitzenstandort der Biotechnologie und Pharmaindustrie. Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention setzt sich für eine sichere und bezahlbare Arzneimittelversorgung und die Attraktivität des Standortes für Unternehmen der Gesundheitswirtschaft ein.

Wir brauchen unabhängige Apothekerinnen und Apotheker in ihren Apotheken vor Ort – und zwar überall in Bayern und in Deutschland.
Klaus Holetschek, Staatsminister

Arzneimittelknappheit

Bayerische Pharma-Taskforce

Gesundheitsminister Klaus Holetschek rief die bayerische Pharma-Taskforce am 30. November 2022 ins Leben. Ziel der Pharma-Taskforce ist, Vorschläge für bessere Rahmenbedingungen zu erarbeiten, um die Arzneimittelversorgung mittel- und langfristig zu stabilisieren. Die Ergebnisse der Taskforce sollen bis Anfang 2023 vorliegen und im Bayerischen Pharmadialog in konkrete Vorschläge an den Bund einfließen.

Bei der Taskforce wirken der Bayerische Apothekerverband sowie Verbände und Firmen der pharmazeutischen Industrie, Pharmagroßhändler und Krankenkassen mit.

Apothekenbetrieb

In Deutschland darf nur eine Apothekerin oder ein Apotheker in persönlicher Verantwortung eine Apotheke betreiben. Das gewährleistet eine von nicht fachkundigen Dritten unabhängige Patientenversorgung und dient der sicheren und ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Seit 2004 darf jede Apothekerin und jeder Apotheker neben einer Hauptapotheke bis zu drei Filialapotheken im näheren Umkreis betreiben.

Die deutschen Apotheken bieten ca. 157.000 wohnortnahe, qualifizierte Arbeitsplätze, auch für Teilzeitkräfte.

Apotheken in Bayern

In Bayern stellen derzeit rund 2.900 (Quelle: Bayerische Landesapothekenkammer; Stand: 31.12.2022) öffentliche Apotheken, von denen circa 25 Prozent als Filiale geführt werden, die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten sicher – flächendeckend, zeit- und wohnortnah und rund um die Uhr. Eine Apotheke in Bayern versorgt im Durchschnitt mehr als 4.600  Einwohnerinnen und Einwohner.

Ziel der Bayerischen Staatsregierung ist es, auch weiterhin eine flächendeckende Arzneimittelversorgung wohnortnah über öffentliche Apotheken zu erhalten.

Zukunft der Apotheken in Bayern

Das Honorar der meisten Apotheken wird wesentlich durch die Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung bestimmt. Für die Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln erhält die Apotheke einen pauschalen Festzuschlag, wobei sie den gesetzlichen Krankenkassen einen Rabatt (Kassenabschlag) gewähren muss. Der Apothekenaufschlag deckt pauschal alle mit dem gesetzlichen Arzneimittelversorgungsauftrag verbundenen Dienstleistungspflichten ab (zum Beispiel Information und Beratung, Arzneimittelvorratshaltung).

Die Zahl der Apotheken ist in Deutschland wie auch in Bayern rückläufig. Seit dem Höchststand 2009 gibt es heute etwa 300 Apotheken weniger in Bayern. Gerade im ländlichen Raum führt diese Tendenz zu einer steigenden Arbeitsbelastung für die verbleibenden Apotheken und zu längeren Wegen bis zur nächsten Apotheke für die Patientinnen und Patienten. Im Flächenland Bayern ist eine flächendeckende Arzneimittelversorgung mit möglichst kurzen Wegen für die Patientinnen und Patienten unverzichtbarer Bestandteil der Daseinsfürsorge. Dazu brauchen wir den freien Heilberuf des Apothekers bzw. der Apothekerin und die öffentliche Apotheke vor Ort.

Um dem Rückgang der Apotheken in den ländlichen Gebieten des Freistaats entgegen zu wirken, hat sich die Bayerische Staatsregierung maßgeblich für die Einführung einer Nacht- und Notdienstpauschale eingesetzt. In der Folge erhalten deutsche Apotheken seit 2013 für einen vollständig erbrachten Notdienst, unabhängig von der Inanspruchnahme durch Patientinnen und Patienten, einen pauschalen Zuschuss aus einem Fonds. Die Vergütung wird damit gerade für Apotheken auf dem Land mit weniger Laufkundschaft gerechter. Landapotheken versorgen in der Regel weniger Patientinnen und Patienten während der Nacht- und Notdienstzeiten als Stadtapotheken und leisten zum Teil häufiger Nacht- und Notdienste. Die Pauschale kann dazu beitragen, die Existenz vieler Apotheken im ländlichen Raum zu sichern. Sie hilft, eine verlässliche Arzneimittelversorgung sowie eine angemessene persönliche Beratung der Bürgerinnen und Bürger zu jeder Tages- und Nachtzeit auch in Zukunft aufrechtzuerhalten.

Darüber hinaus fordert die Bayerische Staatsregierung ein Apothekenhonorar, das so hoch ist, dass die öffentlichen Apotheken ihren gesetzlichen Versorgungsauftrag ohne zusätzliche Querfinanzierung erfüllen können. Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention setzt sich für eine angemessene Honorierung der apothekerlichen Leistungen ein. Hierbei sollen heilberufliche und nicht kaufmännische Aspekte im Vordergrund stehen, damit auch in Zukunft eine hochqualitative und sichere flächendeckende Vor-Ort-Versorgung mit Arzneimitteln durch die öffentlichen Apotheken sichergestellt ist.

Apothekenbetriebsordnung: Beratung in der Apotheke

Die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) regelt unter anderem die Herstellung, Qualitätsprüfung, Lagerung und Abgabe von Arzneimitteln in Apotheken.

Eines der wesentlichen Ziele bei der Überarbeitung der ApBetrO im Jahr 2012 war, die Arzneimitteltherapiesicherheit, insbesondere durch verstärkte Information und aktive Beratung der Patienten bei der Abgabe von Arzneimitteln in der Apotheke zu verbessern. Das gilt auch für die Abgabe nicht-verschreibungspflichtiger Arzneimittel. Insofern wurde diese Kernaufgabe von Apothekerinnen und Apothekern deutlich hervorgehoben und präzisiert und auf die notwendige Vertraulichkeit bei der Beratung in der Apotheke hingewiesen.

Möchte eine Patientin oder ein Patient ein nicht-verschreibungspflichtiges Arzneimittel in der Apotheke kaufen, muss das pharmazeutische Personal feststellen, ob das gewünschte Arzneimittel zur Anwendung bei der vorgesehenen Person geeignet ist und in welchen Fällen ein Arztbesuch anzuraten ist.

Es ist nicht per se davon auszugehen, dass alle Patientinnen und Patienten, die bestimmte Arzneimittel mehr oder weniger regelmäßig anwenden, diese wirklich kennen. Möglicherweise kennen sie zwar die erwünschten Wirkungen, nicht aber die korrekte Anwendung (Menge, Zeitpunkt, Dauer, Kombination mit Lebensmitteln etc.) oder die Risiken (Neben- und Wechselwirkungen mit anderen Arznei- oder Lebensmitteln).

Es ist deshalb wichtig, bei der Abgabe von Arzneimitteln in der Apotheke auch über mögliche Neben- und Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln zu beraten und zu informieren, die die Patientin bzw. der Patient beispielsweise auf ärztliche Verordnung anwenden muss.

Auf das Angebot einer Beratung sollte eine Patientin beziehungsweise ein Patient selbst bei einer Dauermedikation nicht verzichten. So können sich beispielsweise die Umstände bei der Patientin beziehungsweise bei dem Patienten geändert haben, zum Beispiel durch zusätzlich aufgetretene Erkrankungen oder geänderte Ernährungsgewohnheiten. Zudem ist der wissenschaftliche Erkenntnisstand in einem ständigen Fluss. Auch bei langjährig verwendeten Arzneimitteln können sich Änderungen hinsichtlich der Anwendungsbereiche oder des empfohlenen Einnahmeverhaltens ergeben, zum Beispiel wegen neu erkannter Neben- oder Wechselwirkungen.

Hinzu kommt, dass apothekenpflichtige Arzneimittel missbräuchlich angewendet werden oder auch abhängig machen können. Exemplarisch sei die missbräuchliche Verwendung von Abführmitteln, der durch Dauereinnahme von Schmerzmitteln bedingte Kopfschmerz oder der arzneimittelbedingte Schnupfen durch den Dauergebrauch bestimmter Schnupfenmittel genannt.

Im Einzelfall kann das zur Folge haben, dass die Apothekerin bzw. der Apotheker die Abgabe des gewünschten Arzneimittels verweigern muss.
Gemeinsam mit den Verbraucher- und Patientenschutzverbänden fordert das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention eine aktive, hochqualitative und vertrauliche Beratung bei jeder Abgabe von Arzneimitteln in einer Apotheke ein.

Dazu die Empfehlung:

Nehmen Sie das Beratungsangebot Ihrer Apotheke an! Sehen Sie die Information und persönliche Beratung auch oder gerade in der Selbstmedikation als Beitrag zur Sicherheit Ihrer Arzneimitteltherapie, zum Erhalt Ihrer Gesundheit und zur Krankheitsprävention.

Import von Arzneimitteln aus dem Ausland

Privatpersonen ist die Einfuhr von (ausländischen) Arzneimitteln nach Deutschland grundsätzlich verboten.

Die einzig zulässige Möglichkeit, ausländische Arzneimittel zu beziehen, ist die Bestellung über eine in Deutschland ansässige Apotheke. Für eine solche Apothekenbestellung von ausländischen Fertigarzneimitteln ist unter anderem Voraussetzung, dass keine gleichartigen Arzneimittel in Deutschland zur Verfügung stehen. Sollen die Arzneimittel nicht aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bezogen werden, sondern aus Drittstaaten außerhalb des EWR ist immer eine ärztliche Verschreibung erforderlich.

Deshalb die Empfehlung:

Informieren Sie sich in der Apotheke Ihres Vertrauens über die gewünschten Importpräparate. Bei konkreten Bedenken bezüglich der Zulässigkeit eines Imports ist es außerdem ratsam, sich vorab bei den zuständigen Zollbehörden zu erkundigen.

Erlaubter Arzneimittel-Versandhandel

Versandhandel mit verschreibungs- und apothekenpflichtigen Arzneimitteln innerhalb Deutschlands ist nur öffentlichen Apotheken mit entsprechender behördlicher Erlaubnis gestattet.

Zudem ist der Versand nach Deutschland derzeit nur aus Island, den Niederlanden, dem Vereinigten Königreich und mit Einschränkungen aus Schweden und Tschechien erlaubt.

Im Wege des erlaubten Versandhandels an private Verbraucher innen und Verbraucher dürfen nur in Deutschland zugelassene oder registrierte Arzneimittel geliefert werden. Eine Reihe von Arzneimitteln ist generell vom Versand ausgeschlossen. Ebenso kommt eine Versendung nicht in Betracht, wenn die zur sicheren Anwendung des Arzneimittels notwendige Patienteninformation nur durch die persönliche Beratung durch einen Apotheker bzw. eine Apothekerin erreicht werden kann.

Arzneimittelfälschungen

Seit der Zulassung des Versandhandels mit Arzneimitteln 2004 kam es zu einer Verminderung der Patientensicherheit. Die Anzahl und Gefahr von Arzneimittelfälschungen ist in Deutschland gestiegen, gerade weil die Patientinnen und Patienten nicht klar zwischen legalen und illegalen Versandangeboten von Arzneimitteln unterscheiden können. Aktuelle Recherchen bestätigen, dass ca. 95 Prozent der Internetangebote von Arzneimitteln illegal sind. Rund 50 Prozent aller Arzneimittel aus dem Internet sind gefälscht. Gefälschte Arzneimittel können tödlich sein!

Die Fälschung von Arzneimitteln ist ein weltweites Problem, das wirksame und verstärkte internationale Abstimmung und Zusammenarbeit erfordert. Nur so versprechen die Strategien zur Bekämpfung von Arzneimittelfälschungen die gewünschte Wirkung.

Mit der europaweiten Umsetzung der sogenannten EU-Arzneimittelfälschungsschutz-Richtlinie seit 09.02.2019 müssen Packungen bestimmter Arzneimittel (vom pharmazeutischen Unternehmer zum Verkauf oder Vertrieb freigegebene verschreibungspflichtige- sowie bestimmte nicht-verschreibungspflichtige Omeprazol-haltige Arzneimittel) Sicherheitsmerkmale tragen. Die Umsetzung erfolgt in Deutschland im Rahmen des Projekts „securPharm“.

securPharm e. V. ist die deutsche Organisation für die Echtheitsprüfung von Arzneimitteln als deutscher Baustein für ein EU-weites Netzwerk gegen Arzneimittelfälschungen. Der Verein wurde zur Umsetzung der EU-Arzneimittelfälschungsschutz-Richtlinie 2011/62/EU und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/161 von Pharma-, Großhandels- und Apothekerverbänden (ABDA, BAH, BPI, PHAGRO und dem Verband Forschender Arzneimittelhersteller e.V. (vfa) gegründet und getragen.

Die Bundesländer sind daran nicht beteiligt.

In Apotheken kann bei den betroffenenArzneimitteln die Echtheit überprüft werden.

Bürgerinnen und Bürger können sich, wenn sie den Verdacht einer Arzneimittelfälschung haben, an eine öffentliche Apotheke oder an die zuständige Arzneimittelüberwachungsbehörde wenden. Zuständige Arzneimittelüberwachungsbehörden in Bayern sind die Regierungen von Oberbayern und Oberfranken sowie die Kreisverwaltungsbehörden. Von den zuständigen Behörden können im Verdachtsfall Proben (Verdachtsproben) für die amtliche Untersuchung am Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) entnommen werden. Zur effektiven Bekämpfung von Arzneimittelfälschungen ist das LGL in ein deutschlandweites Netzwerk von Arzneimitteluntersuchungsstellen eingebunden.

Deshalb die Empfehlung:

Kaufen Sie Ihre Arzneimittel ausschließlich in der öffentlichen Apotheke Ihres Vertrauens. Die größte Sicherheit bietet die persönliche Beratung in einer Apotheke vor Ort.

Besserer Schutz vor Arzneimittelfälschungen – Bundesratsinitiative eingebracht

Gefälschte Arzneimittel gefährden Leib und Leben der Patientinnen und Patienten in Deutschland. Der illegale Handel damit ist gewinnträchtiger als der Drogenhandel. Mittlerweile werden nicht mehr nur Lifestyle-Arzneimittel wie Schlankheits-, Aufputsch- oder Potenzmittel gefälscht, sondern auch unterschiedliche lebensnotwendige Arzneimittel.

Um Arzneimittelfälschungen und die oft organisierte Arzneimittelkriminalität strafrechtlich effektiver verfolgen zu können, erscheint eine Ausweitung der Straftatbestände und der Strafbewehrung der Arzneimittelfälschung erforderlich.

Deshalb hat Bayern eine Bundesratsinitiative eingebracht, mit der die Bundesregierung aufgefordert wird, zeitnah entsprechende gesetzliche Regelungen, die sich an den im Betäubungsmittelrecht bestehenden Regelungen orientieren, auf den Weg zu bringen.

Die Verhinderung von Arzneimittelfälschungen stellt eine der fünf Kernforderungen dar, die Bayerns Gesundheitsministerin Melanie Huml am 17. März 2016 den Bundestagsabgeordneten bei einem Parlamentarischen Frühstück in Berlin vorstellte:

  1. Arzneimittelfälschungen verhindern – Patienten schützen
  2. Importförderklausel abschaffen – mehr Sicherheit, weniger Bürokratie
  3. Bürokratie abbauen – weniger und effektivere Regelungen
  4. Anforderungen von Zulassungsbehörden und Gemeinsamem Bundesausschuss harmonisieren
  5. vertrauliche Erstattungsbeträge – Einsparpotenziale besser nutzen

Die Kernforderungen wurden beim Bayerischen Pharmagipfel im Jahr 2015 erarbeitet. Sie wurden am 17. März 2016 beim Parlamentarischen Frühstück auf Bundesebene präsentiert, damit sie Eingang in den Pharmadialog des Bundes finden können.

Bayerischer Pharmagipfel

Die Bayerische Staatsregierung steht seit 2015 im intensiven Dialog mit der pharmazeutischen Industrie. Mit den im Rahmen der Bayerischen Pharmagipfel 2015 und 2019 vom Bayerischen Wirtschaftsministerium, dem Bayerische Gesundheitsministerium und der pharmazeutischen Industrie erarbeiteten Maßnahmen hat Bayern in den letzten Jahren entscheidende Impulse für Maßnahmen auf Bundesebene zur Versorgungssicherheit mit Arzneimitteln gesetzt. Einige der formulierten Forderungen wurden mittlerweile vom Bund aufgegriffen. Dazu gehören die steuerliche Forschungsförderung, die Zusammenführung von Krebsregisterdaten sowie verschiedene von Bayern vorgeschlagene Änderungen bei aktuellen Gesetzgebungsverfahren.

Die Stärkung des Standortes Bayern und der bayerischen Gesundheitswirtschaft und eine zukunftssichere Arzneimittelversorgung sind die Eckpfeiler der bayerischen Politik für ein Gesundheitssystem der Zukunft. Die Corona-Pandemie hat gezeigt, welche Schlüsselrolle Pharmaunternehmen bei der Entwicklung innovativer Impfstoffe und Therapeutika haben.

Bayerischer Pharmagipfel 2023

Beim bayerischen Pharmagipfel wurden von Gesundheitsminister Klaus Holetschek sowie Vertreterinnen und Vertreter der pharmazeutischen Industrie am 19. April 2023 in Berlin drei Papiere veröffentlicht und diskutiert:

Bayerns Gesundheitsminister Klaus Holetschek beim Pharmagipfel in Berlin am 19. April 2023

Bayerns Gesundheitsminister Klaus Holetschek beim Pharmagipfel in Berlin am 19. April 2023

Gemeinsame Erklärung zu den Auswirkungen des GKV-FinStG

Am 12. November 2022 trat das Gesetz zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstabilisierungsgesetz – GKV-FinStG) in Kraft. Zur Deckung des GKV-Defizits wurden u. a. weitreichende Sparmaßnahmen im Arzneimittelbereich eingeführt. Dabei hat das GKV-FinStG – auch mangels eines Dialogs mit den Beteiligten – Chancen zur nachhaltigen Stabilisierung der Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung verpasst. Die vorgesehenen Einsparmaßnahmen lassen eine hinreichende Auseinandersetzung mit ihren Konsequenzen für die Versorgungsqualität und -sicherheit von Arzneimitteln sowie den Pharma- und Forschungsstandort Deutschland vermissen.
Der Bund muss nun gegensteuern. Ansonsten droht auch bei den innovativen Arzneimitteln in Zukunft eine Situation, die schon heute mit den Versorgungsengpässen im Bereich der Generika zu beobachten ist. Es bedarf einer Analyse der einzelnen Regelungen, um Lösungen für Nachbesserungen und Reformen aufzuzeigen.

Gemeinsame Erklärung der Task-Force Arzneimittelversorgung

Vor dem Hintergrund zunehmender Liefer- und Versorgungsengpässe und eine daraus resultierenden angespannten Situation in der Arzneimittelversorgung hat das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention die Task-Force Arzneimittelversorgung ins Leben gerufen. Die Task-Force hat vier Handlungsfelder und mögliche Maßnahmen identifiziert, die Liefer- und Versorgungsengpässen kurz- und mittelfristig entgegenwirken und den Arzneimittelstandort Deutschland stärken – und fordert den Bund und die EU zur raschen Umsetzung auf.

Positionspapier der Arbeitsgruppe Klinische Forschung in Bayern

Zur Erprobung neuer, innovativer Medikamente ist Klinische Forschung nötig. Deutschland verliert als Studienstandort an Boden und ist bei den Klinischen Studien vom zweiten auf den sechsten Platz zurückgefallen – hinter Spanien und Großbritannien. Die geringe Attraktivität Deutschlands als Studienstandort für Unternehmen liegt vor allem an administrativen Hürden, zu wenig Digitalisierung im Gesundheitsbereich, Vorbehalten gegenüber der Teilnahme an Klinischen Studien und zu rigiden datenschutzrechtlichen Regelungen.
Im Positionspapier werden zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung bei der Patientenrekrutierung, der Optimierung klinikinterner Abläufe, einheitlicher Vertragsdokumente, Verbesserungen beim Ethikkommissions-Verfahren und beim Datenschutz vorgeschlagen. Dadurch soll Deutschland wieder ein führender Standort für die Klinische Forschung werden.

Die Bayerische Landesapothekerkammer

Die Bayerische Landesapothekerkammer regelt die Angelegenheiten des Berufsstands im Rahmen der Gesetze eigenverantwortlich und in eigener Zuständigkeit. Sie ist, wie die anderen bayerischen Heilberufe-Kammern auch, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Bayerische Landesapothekerkammer führt die Berufsaufsicht über die bayerischen Apothekerinnen und Apotheker. Die Rechtsaufsicht über die Bayerische Landesapothekerkammer übt das Bayerische Gesundheitsministerium aus. Das bedeutet, dass das Ministerium Rechtsverstöße der Kammer beanstanden kann. Zugleich steht es der Kammer bei Rechtsfragen beratend zur Seite, etwa im Vorfeld von Satzungsänderungen. Fachliche Weisungen kann das Ministerium der Kammer dagegen nicht erteilen.

Logo Bayerische Apothekerkammer BLAK

Häufig gestellte Fragen

Ich habe ein Arzneimittel eingenommen und Nebenwirkungen gehabt. Wo kann ich das melden?

Unerwünschte Arzneimittelwirkungen kann man bei der behandelnden ärztlichen Person oder in der Apotheke melden. Solche Meldungen müssen dort dokumentiert und an die zuständigen Behörden zur Bewertung weitergeleitet werden.