Die meisten Menschen wünschen sich, selbständig und selbstbestimmt zu leben und zu wohnen, auch wenn sie zunehmend auf Hilfe und Pflege durch andere angewiesen sind. Wohnformen für pflegebedürftige Menschen, die der eigenen Häuslichkeit nahe kommen, werden angesichts des demografischen Wandels und der sich ändernden Familienstrukturen immer wichtiger. Ambulant betreute Wohngemeinschaften bieten Raum für Unabhängigkeit, ohne dabei bestehenden Pflegebedarf zu vernachlässigen. Diese Wohnform ist ideal für Menschen, für die ein Verbleib im bisherigen Zuhause nicht möglich und die Unterbringung in einer stationären Einrichtung nicht gewünscht oder notwendig ist.
Derzeit gibt es, laut Bayerischem Landesamt für Statistik, bayernweit 462 (Stand: 31.12.2021) ambulant betreute Wohngemeinschaften. Die Anzahl ist gegenüber dem Jahr 2020 um rund 4,5 Prozent gestiegen.
In Bayern leben damit knapp 3.500 Menschen in ambulant betreuten Wohngemeinschaften.
Was sind ambulant betreute Wohngemeinschaften?
Ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne des Art. 2 Abs. 3 Satz 3 PfleWoqG dienen dem Zweck, pflegebedürftigen Menschen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt und die Inanspruchnahme externer Pflege- oder Betreuungsleistungen gegen Entgelt zu ermöglichen.
Voraussetzungen für die Anerkennung als ambulant betreute Wohngemeinschaft sind:
Selbstbestimmung / Gremium der Selbstbestimmung
Die Selbstbestimmung der Mieterinnen und Mieter muss gewährleistet sein. Alle Mieterinnen und Mieter der ambulant betreuten Wohngemeinschaft bilden ein Gremium der Selbstbestimmung, in dem sie alle Angelegenheiten des Zusammenlebens sowie die Wahl der Dienstleister für Pflege und Betreuung regeln.
Wahlmöglichkeit
Pflege- und Betreuungsdienst sowie Art und Umfang der Leistungen müssen frei wählbar sein.
Pflege- und Betreuungsdienst
Der Pflege- und Betreuungsdienst darf keine Büroräume in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft oder in enger räumlicher Verbindung haben. Der Pflege- und Betreuungsdienst ist Gast in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft.
Selbstständigkeit der Wohngemeinschaft
Die ambulant betreute Wohngemeinschaft muss baulich, organisatorisch und wirtschaftlich selbstständig sein. Sie darf nicht Teil einer stationären Einrichtung sein und es dürfen sich nicht mehr als zwei ambulant betreute Wohngemeinschaften der gleichen Initiatoren in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden.
Größe
Es dürfen nicht mehr als zwölf Personen in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft leben.
Information und Beratung
Beispiele für ambulant betreute Wohngemeinschaften
Ambulant betreute Wohngemeinschaft „Leben wie im Kirschgarten“ für Menschen mit Demenzerkrankung in der Stadt Nürnberg, Mittelfranken
Die Wohngemeinschaft zeichnet sich aus durch:
- Selbstbestimmtes und familiäres Leben innerhalb einer Wohnung mit Einzelzimmern und Gemeinschaftsräumen
- 24-stündige Versorgungssicherheit durch frei wählbare Pflege-, Betreuungs- und/oder Versorgungsdienstleistungsanbieter
- Mietvertrag unabhängig von Pflege-, Betreuungs- und/oder Versorgungsverträgen
- Das Gremium der Selbstbestimmung wählt Art und Umfang der individuellen Pflege, Betreuung und/oder Versorgung und gestaltet das Gemeinschaftsleben innerhalb der ambulant betreuten Wohngemeinschaft.
Film „Pflege im Alter – innovative Modelle”
Informationen über verschiedene Wohnformen im Alter, darunter auch ambulant betreute Wohngemeinschaften, bietet der staatlich geförderte Film „Pflege im Alter – innovative Modelle“, veröffentlicht über den Medienladen e.V., Nürnberg. Er kann gegen Gebühr käuflich erworben oder kostenlos bei der Koordinationsstelle ambulant betreuter Wohngemeinschaften in Bayern ausgeliehen werden.
Förderung ambulant betreuter Wohngemeinschaften
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege fördert den Auf- und Ausbau ambulant betreuter Wohngemeinschaften im Rahmen der Förderrichtlinie Pflege – WoLeRaF.
Weitere Informationen zur Förderung ambulant betreuter Wohngemeinschaften finden Sie hier: