Krankenhausbetreiber unterhält sich mit Ärztin.

Investitionen an bayerischen Krankenhäusern

Es zählt zu den Kernaufgaben eines modernen Sozialstaats, eine leistungsfähige Krankenhausstruktur aufzubauen und zu erhalten. Freistaat und Kommunen stellen daher jährlich hohe Förderbeträge für notwendige Investitionen bereit, damit in allen Landesteilen zeitgemäße, medizinisch hochwertige klinische Einrichtungen in zumutbarer Entfernung zur Verfügung stehen.

Zeitgemäße Standards in den Kliniken erfordern kontinuierliche Investitionen. Deshalb ist es ein zentrales Anliegen bayerischer Gesundheitspolitik, die Krankenhausträger dabei durch konsequente Förderung zu unterstützen.
Judith Gerlach, Staatsministerin

Wer wird gefördert?

Alle Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan des Freistaats Bayern aufgenommen sind, haben Anspruch auf staatliche Finanzierung der Investitionen, die im Rahmen ihres Versorgungsauftrages notwendig sind. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um öffentliche, freigemeinnützige oder private Krankenhausträger handelt.

Was wird gefördert?

Die staatliche Förderung bezieht sich ausschließlich auf die akutstationäre Versorgung und umfasst insbesondere:

Förderung von Baumaßnahmen

Fördervorhaben sind vor allem Neu-, Um- und Erweiterungsbauten an Krankenhäusern zur Anpassung der Untersuchungs- und Behandlungseinrichtungen an die Fortschritte von Medizin und Medizintechnik, zur Verbesserung betriebsorganisatorischer Abläufe sowie zur Modernisierung der Pflegebereiche. Für derartige Projekte stehen derzeit rund 538 Millionen Euro zur Verfügung, die über das jeweilige Jahreskrankenhausbauprogramm verteilt werden.

Übersicht der laufenden Krankenhausbauvorhaben

Bereitstellung pauschaler Förderbeträge

Außerdem fließen den Krankenhäusern pauschale Förderbeträge für Beschaffungen und kleine bauliche Maßnahmen zu. Für diese Zwecke werden aktuell rund 316 Millionen Euro auf die Krankenhäuser nach Leistungsfähigkeit und Versorgungsauftrag verteilt. Diese Jahrespauschalen sind von den Trägern in eigener Verantwortung zur Beschaffung kurzfristiger Anlagegüter und für kleine bauliche Maßnahmen einzusetzen. Sie dienen vorwiegend zur Erneuerung medizinischer Geräte, aber auch zur Beschaffung anderer Ausstattungsgegenstände (zum Beispiel Kommunikationstechnik).

Weitere Fördertatbestände

Weitere Fördertatbestände sind unter anderem die Mietkostenförderung oder die Ausgleichsleistungen bei Schließung von Krankenhäusern bzw. Krankenhausabteilungen. Für diese Leistungen nach Art. 13 bis 17 Bayerisches Krankenhausgesetz (BayKrG) sind insgesamt 13 Millionen Euro vorgesehen.

Die Krankenhausförderung deckt nicht ab:

ambulante Leistungen,
– Rehabilitationseinrichtungen und
– universitäre Bereiche.

Hier gelten besondere Anspruchsgrundlagen außerhalb der Krankenhausförderung.

Leistungsstarke Versorgungsstruktur

Bayern nimmt die Gesundheit seiner Bürgerinnen und Bürger sehr ernst und engagiert sich seit vielen Jahren in erheblichem finanziellen Umfang für seine Krankenhäuser.

Seit Beginn der staatlichen Krankenhausförderung im Jahr 1972 hat der Freistaat gemeinsam mit seinen Kommunen bereits über 26 Milliarden Euro in die bayerischen Kliniken investiert. So ließ sich in allen Regionen eine Versorgungsstruktur schaffen, deren Leistungsniveau weit über die Landesgrenzen hinaus hohes Ansehen genießt. Trotz der kontinuierlichen Förderung verzeichnen die bayerischen Kliniken weiterhin erheblichen investiven Bedarf, um Gebäude und Ausstattung stetig an die modernen medizinischen, pflegerischen und technischen Anforderungen anzupassen. Die vom Bayerischen Landtag für das Jahr 2024 beschlossene Aufstockung des Krankenhausförderetats von rd. 643 Millionen Euro auf 800 Millionen Euro eröffnet hier wichtige zusätzliche Finanzierungsspielräume. Diese signifikante Erhöhung ist ein erster Meilenstein auf dem Weg zu der im Koalitionsvertrag vorgesehenen bedarfsgerechten Aufstockung auf die „Krankenhausmilliarde“. Der Freistaat wird auch in Zukunft ein zuverlässiger Partner der bayerischen Kliniken sein, wenn es um die Finanzierung notwendiger Investitionen geht.

Ergänzende Fördermöglichkeiten

Flankierend zur „regulären“ Krankenhausinvestitionsförderung stehen den bayerischen Kliniken aus dem Krankenhauszukunftsfonds des Bundes Mittel in Höhe von rund 590 Millionen Euro insbesondere für Digitalisierungsvorhaben, zur Verfügung. Der Freistaat hat hier die Ko-Finanzierung in Höhe von 30 Prozent der Kosten (180 Millionen Euro) vollständig übernommen.

Darüber hinaus hat der Freistaat speziell für kleinere Krankenhäuser im ländlichen Raum ein Sonderförderprogramm mit einem Gesamtvolumen von 100 Millionen Euro aufgelegt. Diese Summe ist über fünf Jahre verteilt (2024 bis 2028) und wird schrittweise zur Verfügung gestellt. Ziel ist es, die von den Strukturveränderungen durch die Krankenhausreform des Bundes besonders betroffenen kleineren Krankenhäuser im ländlichen Raum dabei zu unterstützen, notwendige Anpassungsmaßnahmen zu definieren und umzusetzen. Gefördert werden daher Strukturgutachten oder Umsetzungskonzepte, die die künftige Entwicklung der jeweiligen örtlichen Krankenhauslandschaft untersuchen. Aber auch konkrete bauliche Anpassungsmaßnahmen können finanziell unterstützt werden.

Nähere Informationen zu dem Förderprogramm finden Sie im Internetauftritt des Landesamtes für Pflege als zuständiger Bewilligungsbehörde:

Förderung mit Mitteln des Strukturfonds

Krankenhausstrukturfonds I

Der Bund hat im Zuge des Krankenhausstrukturgesetzes vom 10. Dezember 2015 einen Strukturfonds aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds mit einem Volumen von 500 Millionen Euro für strukturverbessernde Vorhaben im Krankenhausbereich zur Verfügung gestellt. Allgemeine Zielsetzungen des Fonds waren der Abbau von Überkapazitäten, insbesondere durch Schließungen, die Konzentration von stationären Versorgungsangeboten und Standorten sowie die Umwandlung von Kliniken in nicht akutstationäre Versorgungseinrichtungen. Förderkriterien und Vergabeverfahren hat der Bund Krankenhausstrukturfondsverordnung (KHSFV) geregelt.

Um die Umwandlungsförderung auch in Bayern zu ermöglichen, wurde mit der Umwandlungsförderrichtlinie hierfür die notwendige landesrechtliche Grundlage geschaffen. Die Fondsmittel wurden anhand des Königsteiner Schlüssels auf die einzelnen Länder verteilt. Für den Freistaat Bayern ergab sich hieraus ein Volumen von rund 76,86 Millionen Euro. Trotz des kurzen Anmeldezeitraums für die Projekte des Strukturfonds vom 1. Januar 2016 bis 31. Juli 2017 konnten durch die geforderte Ko-Finanzierung aus Landesmitteln in gleicher Höhe in Bayern strukturverbessernde Maßnahmen mit einem Gesamtvolumen von 153,73 Millionen Euro gefördert werden. Bayern hat das verfügbare Fondsvolumen somit vollständig für nachfolgende Projekte ausgeschöpft:

  • die Errichtung eines Mutter-Kind-Zentrums einschließlich eines Erwachsenen-Notfallzentrums sowie Erweiterungsbau und Strukturanpassungen im Bereich der Notaufnahme und Diagnostik im Rahmen der Neustrukturierung der Städtischen Kliniken München,
  • Umbaumaßnahmen im Bestand zur Integration der versorgungsrelevanten Restbettenkapazitäten des Gesundheitszentrums Treuchtlingen,
  • Erweiterungsbau mit Anpassungsmaßnahmen im Bestand zur Integration von 60 Betten des Kreiskrankenhauses Waldkirchen,
  • Integration der Schön Klinik Harthausen zur Herstellung der Einhäusigkeit.

Die zur Verfügung stehenden Strukturfondsmittel wurden und werden an die Krankenhausträger unter Berücksichtigung des tatsächlichen Baufortschritts ausbezahlt.

Krankenhausstrukturfonds II

Zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Krankenhausversorgung wurde mit dem zum 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Pflegepersonal-Stärkungsgesetz auch der Krankenhausstrukturfonds mit weiteren Mitteln ausgestattet und dabei unter anderem in seinem Anwendungsbereich modifiziert und erweitert. Der „Krankenhausstrukturfonds II“ hat ein jährliches Gesamtvolumen von 500 Millionen Euro bei einer Laufzeit von vier Jahren (2019 bis 2022). Die Antragsfrist für den Abruf der Strukturfondsmittel wurde mit dem Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) vom 23. Oktober 2020 um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2024 verlängert. Die Einzelheiten der Förderung und die Vergabekriterien legt weiterhin die Krankenhausstrukturfondsverordnung fest.

Der Freistaat Bayern kann aus dem Fonds bis zu rund
295 Millionen Euro für geeignete Strukturfondsvorhaben abrufen. Dieser Betrag ist – analog zum vorangegangenen Fonds – um eine mindestens entsprechend hohe Ko-Finanzierung des Landes zu ergänzen. Damit können für strukturverbessernde Vorhaben in Bayern in Abstimmung mit den Landesverbänden der Krankenkassen und dem Verband der Ersatzkassen insgesamt bis zu rund 590 Millionen Euro eingesetzt werden.

Die kontinuierlich hohen jährlichen Haushaltsansätze für die Krankenhausförderung (siehe oben) ermöglichen es dem Freistaat Bayern, die einzubringende Ko-Finanzierung zu gewährleisten und so den Weg für bayerische Strukturfonds-Förderprojekte frei zu machen.

Maßgebliche Voraussetzung, um die zur Verfügung stehenden Bundesmittel möglichst vollumfänglich abrufen zu können, ist die Bereitschaft der bayerischen Krankenhausträger, strukturverbessernde Vorhaben im Sinne des Strukturfonds zu entwickeln und vorzulegen. Des Weiteren müssen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen den Fördervorhaben und der Beantragung von Mitteln aus dem Strukturfonds einvernehmlich zustimmen.

Unter dem Krankenhausstrukturfonds II sind folgende Vorhaben förderfähig:

  • Konzentrationsvorhaben
  • Umwandlungsvorhaben
  • Vorhaben zur IT-Sicherheit
  • Vorhaben zur Bildung telemedizinischer Netzwerkstrukturen
  • Vorhaben zur Bildung Integrierter Notfallzentren
  • Vorhaben zur Schaffung oder Erweiterung der Ausbildungskapazitäten.

Zur Umsetzung der Strukturfonds-Fördervorhaben in Bayern hat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention eine Arbeitsgruppe eingerichtet. Ziel dieser Arbeitsgruppe ist es, zusammen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen geeignete Strukturfonds II-Förderprojekte zu identifizieren und zu beschließen. An den Treffen der Arbeitsgruppe nehmen auch Vertreter der Bayerischen Krankenhausgesellschaft teil.

Die wichtigsten Informationen zu den eröffneten Fördermöglichkeiten sind noch einmal in einem Informationsschreiben an die Krankenhausträger zusammengefasst, das hier zum Download bereit steht:

Darüber hinaus finden sich weitere Informationen beim Bundesamt für Soziale Sicherung:

Kontakt

Wenn Sie als Krankenhausträger selbst oder durch einen Dritten ein Vorhaben planen, das den Anforderungen für eine Förderung nach dem Krankenhausstrukturfonds II gerecht wird, dann nehmen Sie mit uns Kontakt mit folgenden Angaben:

  • Name und Anschrift des Krankenhausträgers
  • Betroffener Standort
  • Art der strukturverbessernden Maßnahme
    • Konzentrationsvorhaben
    • Umwandlungsvorhaben
    • Vorhaben zur IT-Sicherheit
    • Vorhaben zur Bildung telemedizinischer Netzwerkstrukturen
    • Vorhaben zur Bildung Integrierter Notfallzentren
    • Vorhaben zur Schaffung oder Erweiterung der Ausbildungskapazitäten
  • Soweit zutreffend: Anzahl der betroffenen Betten
  • Name des Ansprechpartners
  • E-Mail des Ansprechpartners
  • ggf. Telefonnummer

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung.

Kontakt

Umwandlungsförderung

Mit dem Krankenhausstrukturfonds II fördert der Bund weiterhin die Umwandlung von nicht mehr benötigten akutstationären Versorgungskapazitäten in Krankenhäusern in solche nicht akutstationären Versorgungsangebote, für die ein Bedarf besteht. Damit auch bayerische Krankenhäuser von dieser Förderung profitieren können, wurde die Umwandlungsförderrichtlinie neu gefasst und damit die notwendige landesrechtliche Grundlage für eine Umwandlungsförderung geschaffen. Die Neufassung der Umwandlungsförderrichtlinie berücksichtigt insbesondere die bisherigen Erfahrungen mit dem Krankenhausstrukturfonds I und setzt die Vorgaben des Bundes-, Europa- und Haushaltsrechts um. Diese Richtlinie ersetzt nicht das notwendige Einvernehmen der Krankenkassen zum jeweiligen Einzelvorhaben.

Im Zuge der Umwandlungsförderung können Krankenhäuser im Ganzen oder zu Teilen im Mindestumfang von einer Station in nicht akutstationäre Versorgungseinrichtungen umgewandelt werden, vorausgesetzt,

  • für die künftige nicht akutstationäre Versorgungseinrichtung gibt es einen Bedarf,
  • das Ausscheiden von Behandlungsplätzen aus dem Krankenhausplan des Freistaates Bayern liegt im krankenhausplanerischen Interesse und
  • die umgewandelte akutstationäre Versorgungseinrichtung wird nicht in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Umwandlung an anderer Stelle vollständig oder teilweise wieder aufgebaut.

Die Förderung beschränkt sich auf Baumaßnahmen, die nicht akutstationären Leistungen selbst werden nicht gefördert. Umwandlungsmaßnahme kann daher nur eine Baumaßnahme sein. Insoweit bestehen zur bisherigen Umwandlungsförderung nach dem KHSF I keine Änderungen.

Umwandlungsvorhaben, die vor dem 1. Januar 2019 begonnen wurden, sind von der Umwandlungsförderung nicht erfasst.

Der Zuwendung von Fördermitteln geht ein Bewerbungsverfahren voraus. Im Zuge dieses Bewerbungsverfahrens sind vom Antragsteller Unterlagen zur Begründung des Vorhabens und zur Bestimmung der zuwendungsfähigen Kosten vorzulegen. Zur Vereinfachung steht dem Antragsteller ein Bewerbungsantragsformular zur Verfügung, das die maßgeblichen Informationen und Unterlagen abfragt. Zur Bemessung der zuwendungsfähigen Ausgaben ist dem Bewerbungsantrag ein Bewerbungsbogen beizufügen, der als Excel-Tabelle die maßgeblichen Zahlen abfragt. Diese und weitere Formulare und Informationen stehen in unserer Cloud zum Download bereit. Nach Prüfung des Vorhabens durch die Förderbehörden entscheiden die Bayerischen Staatsministerien für Gesundheit, Pflege und Prävention und der Finanzen und für Heimat über die Aufnahme des Vorhabens in das Förderprogramm. Die Zustimmung der Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen zu jedem Einzelvorhaben ist notwendige Fördervoraussetzung.

Förderung von neuen oder erweiterten Ausbildungskapazitäten

Falls ein Krankenhausträger entsprechend den Maßgaben des § 2 Nr. 1a KHG eine Schule am Krankenhausstandort neu gründen oder bestehende Ausbildungskapazitäten erweitern möchte, besteht die Möglichkeit einer finanziellen Förderung der damit verbundenen Bau- und Beschaffungsmaßnahmen. Der Antrag ist bei den zuständigen Bezirksregierungen einzureichen. Zum Inhalt und Umfang des Antrags wird empfohlen, im Vorfeld das Gespräch mit dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention oder der jeweils zuständigen Regierung zu suchen.

Förderung von IT- Infrastruktur

Durch den Krankenhausstrukturfonds II wird erstmals auch die Möglichkeit eröffnet, Maßnahmen im Bereich der IT-Infrastruktur zu fördern. Allerdings steht dies nur den Plankrankenhäusern offen, die der „kritischen Infrastruktur“ im Sinne des BSI-Gesetzes angehören, also mehr als 30.000 vollstationäre Fälle im Jahr aufweisen.

Förderfähig sind dabei investive Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Vorgaben des § 8a BSI-Gesetz und der branchenspezifischen Sicherheitsstandards zu erfüllen. Die Notwendigkeit solcher Vorhaben ist anhand des Mängelberichts der letzten KRITIS-Prüfung nachzuweisen. Ein vom Antragsteller beauftragter unabhängiger Prüfer hat zudem zu bestätigen, dass die Maßnahmen geeignet sind, die im KRITIS-Bericht aufgeführten Mängel zu beseitigen. Die Fördersumme ist auf 4 Millionen Euro beschränkt.

Für die Beantragung wurde ein Formblatt entwickelt, das zusammen mit der den Vorhaben zugrunde liegenden KRITIS-Mängelliste einzureichen ist. Das Formblatt kann über die angegebene Kontakt-E-Mail-Adresse angefordert werden.