Generalistische Pflegeausbildung
Die Pflegeausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann vermittelt die notwendigen Kompetenzen zur Pflege von Menschen aller Altersgruppen und ermöglicht den flexiblen Einsatz in allen Versorgungsbereichen.
Die Ausbildung gut qualifizierter Pflegefachkräfte ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und geht uns alle an!
Deshalb erfolgt sie künftig auch umlagefinanziert. Das heißt: Alle Einrichtungen müssen sich an der Ausbildung beteiligen, egal ob sie selbst ausbilden oder nicht. „Kooperation statt Konkurrenz“ muss daher unser Leitspruch lauten! Gerade die organisatorisch abgestimmte Zusammenarbeit vor Ort wird entscheidend sein für die Vielzahl der erforderlichen Praxiseinsätze in der generalistischen Pflegeausbildung. Gehen Sie aufeinander zu! Gute Pflege funktioniert nur, wenn alle Beteiligten an einem Strang ziehen. Die Sorge, den „eigenen“ Auszubildenden zu verlieren, löst man nicht durch Abschottung. Im Gegenteil, die Attraktivität der Pflegeausbildung steigern wir nur im engen Schulterschluss. „Fremde“ Auszubildende könnten Ihre potentiellen Arbeitskräfte von morgen sein. Das ist ein echter Gewinn für all diejenigen, die die Zeichen der Zeit erkannt haben und Ausbildung zur Chefsache machen.
Generalistisches Pflegeverständnis
Die Herausforderung, aber auch die Chance der Pflege liegt in der Entwicklung eines gemeinsamen Berufsprofils. Es handelt sich nicht nur um eine Zusammenführung von ehemals drei unterschiedlichen Pflegeberufen, sondern um eine grundlegende Definition von Pflege. Es bedarf eines zugrundeliegenden pflegerischen Selbstverständnisses: Im Rahmen dieser Entwicklung spielt die Rückbesinnung auf den Kern der Pflege eine zentrale Rolle – somit geht es hier vielmehr darum, das pflegerische Können in einen größeren Rahmen zu stellen und das Profil zu schärfen.
Die Fachkommission nach § 53 PflBG hat sich unter Einbeziehung gesetzlicher Grundlagen, des ICN-Ethikkodex und der Chartas zum Schutz der Menschenwürde auf ein gemeinsames Berufs- und Pflegeverständnis verständigt. Es findet sich im Begleitmaterial zu den Rahmenplänen:
Generalistik – warum eigentlich?
Moderne, sich wandelnde Versorgungsstrukturen und demografische Veränderungen in den Versorgungsstrukturen verändern auch die Anforderungen an das Pflegepersonal. Um diesen Herausforderungen zu begegnen, muss sich die Profession der Pflege über die bisherigen überwiegend sozialpflegerischen und kurativen Bereiche hinaus als Gesundheitsfachberuf neu aufstellen. Die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz qualifiziert daher für die selbstständige und umfassende Pflege von Menschen aller Altersstufen und in allen Versorgungsbereichen. Darüber hinaus bietet das solidarische Finanzierungssystem die erforderliche Grundlage für eine zukunftsfähige Pflegeausbildung, die notwendige Verbesserung der Pflegequalität und die Steigerung der Attraktivität des Pflegeberufs. Zu einer weiteren Aufwertung des Berufsbildes der Pflege tragen bei:
- die ausschließlich für Pflegefachkräfte definierten Vorbehaltsaufgaben und
- die Möglichkeit eines Pflegestudiums als zusätzliche Qualifizierungs- und Karrieremöglichkeit.
Berufliche Pflegeausbildung
Zum 1. Januar 2020 trat das Pflegeberufegesetz (PflBG) vollständig in Kraft und regelt die Rahmenbedingungen für die generalistische Pflegeausbildung. Mit dieser Reform der Pflegeberufe hat der Gesetzgeber die Pflegeausbildung an die veränderten Strukturen in der Pflege angepasst. Das PflBG löst das Altenpflegegesetz und das Krankenpflegegesetz ab. Der Bundestag hat das Gesetz am 17. Juli 2017 mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen.
Ablauf der Ausbildung und Zugangsvoraussetzungen
Die generalistische Pflegeausbildung ist eine dreijährige Fachkraftausbildung mit Theorie und Praxis in verschiedenen Versorgungsbereichen im Wechsel. Diese ist bewusst so konzipiert, dass sie nicht nur umfangreiches theoretisches Wissen vermittelt, sondern durch gezielte praktische Anleitung auf den Pflegealltag vorbereitet. Denn tragende Säule der Pflegeausbildung ist die praktische Ausbildung. Dabei findet der überwiegende Teil der praktischen Ausbildung beim Träger statt, mit dem der / die Auszubildende den Ausbildungsvertrag schließt. Die Pflegeausbildung schließt mit einer staatlichen Abschlussprüfung ab. Für die Auszubildenden ist die berufliche Pflegeausbildung kostenlos. Das Schuldgeld wurde bundesweit abgeschafft, die Auszubildenden erhalten eine angemessene Ausbildungsvergütung.
Um „Pflegefachmann / Pflegefachfrau“ werden zu können, benötigt man:
- einen mittleren Schulabschluss oder
- einen Hauptschulabschluss in Kombination mit
- einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer oder
- einer erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer oder
- einen erfolgreichen Abschluss einer sonstigen zehnjährigen allgemeinen Schulbildung
Das Beratungsteam Pflegeausbildung des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben hat eine „Arbeitshilfe für die praktische Pflegeausbildung“ erstellt, um die Ausbildungssituation im eigenen Unternehmen zu analysieren und zur Erfüllung der Anforderungen weiter entwickeln zu können. Die Arbeitshilfe und viele weitere Publikationen des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben finden Sie hier:
Vergütung während der Ausbildung
In der Pflege gibt es keinen allgemein verbindlichen Tarifvertrag. Deshalb kann die Vergütung abhängig vom Ausbildungsbetrieb unterschiedlich ausfallen. In jedem Fall erhalten die Auszubildenden ab dem ersten Ausbildungsjahr eigenes Gehalt. Das Gehalt staffelt sich meist nach Ausbildungsjahren.
Wahlrecht des Auszubildenden
Auszubildende, die im dritten Jahr den Schwerpunkt ihrer Ausbildung auf die Pflege älterer Menschen gelegt haben, erhalten vor Beginn des letzten Ausbildungsdrittels ein Wahlrecht. Sie können statt der begonnenen generalistischen Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann im dritten Jahr den „Besonderen Abschluss“ als „Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“ wählen.
Eine entsprechende Regelung gilt für die Pädiatrie und damit zum „Besonderen Abschluss“ des „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers“ beziehungsweise der „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“.
Wichtig: Wahlrecht ist den Auszubildenden vorbehalten!
Das Wahlrecht steht ausschließlich der oder dem Auszubildenden zu und kann frühestens sechs Monate und spätestens vier Monate vor Beginn des letzten Ausbildungsdrittels schriftlich gegenüber dem Träger der praktischen Ausbildung ausgeübt werden. Wird das Wahlrecht ausgeübt, muss der Träger der praktischen Ausbildung den Ausbildungsvertrag entsprechend anpassen. Eine Verpflichtung des Trägers der praktischen Ausbildung bei Abschluss des Ausbildungsvertrages eine Pflegeschule vorzuhalten, die einen „Besonderer Abschluss“ anbietet, besteht nicht. Eine Festschreibung des „Besonderen Abschlusses“ zu Beginn der Ausbildung ist unzulässig!
Empfehlung: Pflegefachmann / Pflegefachfrau mit vertiefter Praxis
Auch ohne Wahl eines „Besonderen Abschlusses“ in der generalistischen Ausbildung zum Pflegefachmann beziehungsweise Pflegefachfrau ist eine deutliche Vertiefung im Bereich der Langzeitpflege oder in der Pädiatrie von bis zu rund 80 Prozent (!) der insgesamt 2.500 Praxisstunden möglich. Diese erfolgt bereits durch die Wahl des Ausbildungsträgers und setzt sich bei der Wahl der verschiedenen Einsatzorte fort.
Nur der Abschluss der dreijährig generalistischen Ausbildung als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann ist innerhalb der Europäischen Union (EU) anerkannt. Des Weiteren gilt zu bedenken, dass mit den verschiedenen Abschlüssen unterschiedliche Kompetenzen erworben werden. Insofern sind für Absolventinnen und Absolventen der Besonderen Abschlüsse nicht ohne Weiteres die gleichen Einsatzmöglichkeiten in allen Bereichen der Pflege möglich und es dürfen die Vorbehaltenen Tätigkeiten gemäß § 4 Pflegeberufegesetz nicht in allen Versorgungsbereichen gleichermaßen durchgeführt werden.
Gerade vor dem Hintergrund der immer dynamischer werdenden Berufswelt ist die Flexibilität und die Berechtigung in allen Versorgungsbereichen der Pflege tätig sein zu können sehr vorteilhaft.
Daher – und da der „Besondere Abschluss“ unter Evaluationsvorbehalt steht – empfiehlt das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention den angehenden Pflegefachkräften den generalistischen Berufsabschluss „Pflegefachfrau“ beziehungsweise „Pflegefachmann“.

Hochschulische Pflegeausbildung
Die zunehmende Komplexität der pflegerischen Versorgung erfordert einen Qualifikationsmix innerhalb des Pflegewesens. Mit dem Pflegeberufegesetz wurde ergänzend zur beruflichen Pflegeausbildung eine Grundlage für eine primärqualifizierende hochschulische Pflegeausbildung geschaffen, die für die unmittelbare Pflege von Menschen aller Altersstufen qualifiziert.
Im Unterschied zur beruflichen Pflegeausbildung trägt hier die Hochschule die Gesamtverantwortung für die Koordination der theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen mit den Praxiseinsätzen.
Ablauf des Studiums
Die hochschulische Pflegeausbildung umfasst je nach Studiengangskonzept in Vollzeit eine Regelstudienzeit von sieben Semestern (210 ECTS-Punkte) oder acht Semestern (240 ECTS-Punkte). Das Studium beginnt jeweils im Wintersemester. Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben wird es durch den Wechsel von Lehrveranstaltungen und Praxiseinsätzen strukturiert. Die an der Hochschule zu absolvierenden theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen entsprechen einem Umfang von 2.100 Stunden.
Lernort- und Praxiskooperationen
Die Praxiseinsätze haben einen Umfang von mindestens 2.300 Stunden. Die Hochschule trägt die Gesamtverantwortung für die Koordination der theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen mit den Praxiseinsätzen, die Praxiseinrichtungen übernehmen die Praxisanleitung (sofern nicht anders darstellbar, in Form von Lehraufträgen der Hochschulen).
Nutzen Sie den Einsatz von Studierenden im Rahmen von Praxiseinsätzen in Ihrer Einrichtung als Chance zur Kompetenzentwicklung!
Vergütung während des Studiums
Mit dem Pflegestudiumstärkungsgesetz, welches am 1. Januar 2024 in Kraft trat, ist die Vergütung der Studierenden nun geregelt. Der Träger ist verpflichtet, der oder dem Studierenden während der gesamten Dauer des Vertragsverhältnisses eine angemessene monatliche Vergütung zu zahlen. Dies erhöht die Attraktivität der akademischen Pflegeausbildung erheblich und trägt somit zu einer nachhaltigen und besseren Gesundheitsversorgung in Deutschland bei.
Träger der praktischen Ausbildung und Einsatzmöglichkeiten
Träger der praktischen Ausbildung
Die Träger der praktischen Ausbildung schließen mit den Auszubildenden den Ausbildungsvertrag, der den Ausbildungsplan zur Durchführung der praktischen Ausbildung enthält.
Träger der praktischen Ausbildung können sein – beziehungsweise Pflichteinsätze können stattfinden bei:
- zur Versorgung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäusern,
- zur Versorgung nach § 71 Absatz 2 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen,
- zur Versorgung nach § 71 Absatz 1 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 37 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen
Weitere Beispiele von Trägern der praktischen Ausbildung
Psychiatrische Krankenhäuser als Träger
Zugelassene Krankenhäuser umfassen auch psychiatrische Krankenhäuser, wenn Ausbildungsinhalte der allgemeinen Akutpflege vermittelt werden können.
Tagespflegeeinrichtungen als Träger
Unter Stationären Pflegeeinrichtungen sind auch Einrichtungen der Tagespflege zu verstehen, wenn Ausbildungsinhalte der allgemeinen Akut- und / oder Langzeitpflege vermittelt werden können.
Hinweise zur Durchführung der praktischen Ausbildung
Eine Einrichtung ist nur dann zur Vermittlung von Ausbildungsinhalten im Rahmen der praktischen Ausbildung geeignet, wenn stets ein angemessenes Verhältnis von Auszubildenden zu (Pflege-)Fachkräften gewährleistet ist. Dies gilt auch dann, wenn es keine landesrechtlichen Regelungen gibt. Zweck ist, Auszubildende vor Überforderung zu schützen.
Das Ausbildungsziel muss stets im Fokus der Ausbildung und des Einsatzes stehen.
Unteilbarkeit von Einsätzen
Am 29. April 2020 hat das Bundeskabinett das 2. Bevölkerungsschutzgesetz beschlossen, demnach wird unter anderem § 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV) im Hinblick auf die generalistische Pflegeausbildung geändert beziehungsweise ergänzt. Die Neuerung sieht vor, dass der beim Träger der praktischen Ausbildung zu absolvierende Pflichteinsatz teilweise in einer zweiten Einrichtung durchgeführt werden kann, wenn nicht gewährleistet werden kann, dass die zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen Kompetenzen vollständig beim Träger der praktischen Ausbildung selbst erworben werden können. Diese zweite Einrichtung muss wiederum die Anforderungen an einen Träger der praktischen Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) erfüllen. Damit werden insbesondere die Möglichkeiten, dass psychiatrische Krankenhäuser Träger der praktischen Ausbildung sein können, erweitert. Der § 3 Abs. 2a Satz 3 PflAPrV sieht vor, dass die übrigen Praxiseinsätze, d.h. die weiteren allgemeinen Pflichteinsätze, die speziellen psychiatrischen und pädiatrischen Pflichteinsätzen und die weiteren Einsätze nicht auf verschiedene Einrichtungen aufgeteilt werden können, d.h. das diese jeweils in ein und derselben Einrichtung abzuleisten sind.
Selbstverständlich kann ein praktischer Einsatz, von zum Beispiel einem Schulblock, unterbrochen werden, die Fortführung des praktischen Einsatzes muss aber in derselben Einrichtung wie vor der Unterbrechung stattfinden.
Ausbildungsplan / Phasenplanung
Eine abgestimmte Phasenplanung ist unumgänglich. Denn sie hilft, folgenden Befürchtungen zu begegnen:
Eine große Befürchtung der Pflegekräfte und Leitungen in den jeweiligen Einrichtungen ist nach wie vor, dass durch die Veränderungen der praktischen Ausbildung in Zukunft zu viele Auszubildende auf den Stationen und Bereichen vorzufinden sind und dadurch zum einen keine qualitativ hochwertige Ausbildung in der Praxis mehr möglich und zum anderen der Arbeitsablauf erheblich gestört sein wird.
Eine weitere Befürchtung ist, dass in Phasen, in welchen der Unterricht stattfindet, überhaupt keine Auszubildenden in der Praxis sein werden.
Auf der Grundlage der Bundesrahmenpläne vom Juli 2019 wurden für Bayern verbindliche Lehrpläne und Ausbildungspläne für die Berufsfachschule für Pflege erarbeitet.
Umgang mit unterschiedlichen Arbeitszeiten in den verschiedenen Einsätzen
Der Träger schließt mit den Schülerinnen und Schülern einen Arbeitsvertrag mit entsprechenden Wochenarbeitszeiten. Diese Ausbildungsverträge variieren in der Regel zwischen 37 und 40 Wochenarbeitsstunden. In der Pflegeausbildung müssen Auszubildende ihre Ausbildung zum einen künftig an verschiedenen Einsatzorten absolvieren. Zum anderen haben die unterschiedlichen Kooperationspartner (Einsatzorte) unterschiedliche Wochenarbeitszeiten. Auch die Schulklassen haben regelmäßig Schülerinnen und Schüler von unterschiedlichen Trägern mit unterschiedlichen Wochenarbeitszeiten.
Es ist also notwendig, vor allem die Einsatzorte mit knappen Ressourcen so schonend wie möglich zu verplanen. Das bedarf einer gemeinsamen Phasenplanung im Ausbildungsverbund. Nur im Verbund und mit einer zentral gesteuerten „Phasenplanung“ durch die Pflegeschulen oder andere zentrale Koordinationsstellen können die vorhandenen Ausbildungskapazitäten effektiv genutzt werden.
Die arbeitsvertraglich geregelte Arbeitszeit ist Grundlage der Einsatzplanung. Diese Arbeitszeit gilt auch beim Kooperationspartner beziehungsweise bei externen Einsatzorten.
Es wird empfohlen, die Einsatzpläne für alle Schüler mit der kürzesten Wochenarbeitszeit zu planen.
Über- beziehungsweise Minderstunden im einzelnen Einsatzort
Der Umgang mit Über- beziehungsweise Minderstunden unterliegt grundsätzlich arbeitsrechtlichen Grundsätzen. Die Auszubildenden sollen sich außerdem voll und ganz auf ihre Ausbildung konzentrieren und gleichzeitig in den Arbeitsablauf ihrer jeweiligen Einsatzorte integriert werden können. Deshalb ist mit Über- und Minderstunden im Rahmen der verschiedenen Einsatzorte wie folgt umzugehen:
Einsatzmöglichkeiten
Der praktische Teil der Pflegeausbildung umfasst aufgrund der generalistischen Ausrichtung der Ausbildung Einsätze in verschiedenen Versorgungsbereichen. Die praktische Ausbildung ist mit mindestens 2.500 Stunden deutlicher Schwerpunkt der Ausbildung. Sie wird auf der Basis eines Ausbildungsplans durchgeführt, und gliedert sich in:
- Orientierungseinsatz mit 400 Stunden
- Pflichteinsätze in den drei allgemeinen Versorgungsbereichen
- Akutpflege in stationären Einrichtungen mit 400 Stunden
- Langzeitpflege in stationären Einrichtungen mit 400 Stunden
- ambulanten Akut- und Langzeitpflege (häusliche Pflege) mit 400 Stunden
- Pflichteinsätze in den speziellen Bereichen der
- pädiatrischen Versorgung mit 120 Stunden
- allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrischen Versorgung 120 Stunden
- Vertiefungseinsatz mit 500 Stunden
- weitere Einsätze mit 160 Stunden, davon
- 80 Stunden, zum Beispiel in den Bereichen Pflegeberatung, Rehabilitation, Palliativpflege
- 80 Stunden im Versorgungsbereich des Vertiefungseinsatzes
Die Pflichteinsätze in den allgemeinen Versorgungsbereichen und der Pflichteinsatz in der pädiatrischen Versorgung müssen bis zum Ende des zweiten Ausbildungsdrittels absolviert werden.
Allgemeine Pflichteinsätze
Pflichteinsätze im Rahmen der praktischen Ausbildung können in der Akutpflege (verpflichtend in allgemeiner Medizin und medizinischen Fachgebieten sowie allgemeiner Chirurgie und chirurgischen Fachgebieten) in stationären Einrichtungen, der Langzeitpflege in stationären Einrichtungen und der häuslichen Pflege (ambulanten Akut- und Langzeitpflege) stattfinden. Dies sind zugleich die Einrichtungen, die auch Träger der praktischen Ausbildung sein können.
Beispiele für Pflichteinsätze:
Der Einsatz im „betreuten Wohnen“ als Pflichteinsatz in der ambulanten beziehungsweise stationären Versorgung ist möglich. Hier ist zwischen ambulant-betreutem und stationär-betreutem Wohnen zu unterscheiden, da es viele Kombinationen eines Miet-/ und Servicevertrags gibt.
Maßgeblich für die Zuordnung des Einsatzes zum ambulanten beziehungsweise stationären Pflichteinsatz sind die vorliegenden Versorgungsverträge. Erfüllt der Dienstleister im betreuten Wohnen seine Pflege- und Serviceangebote als zur Versorgung nach § 71 Abs. 1 und § 72 Abs. 1 SGB XI und nach § 37 SGB V zugelassene ambulante Pflegeeinrichtung, kann ein Einsatz von Auszubildenden dort der ambulanten Versorgung zugeordnet werden.
Spezielle Pflichteinsätze
Zukünftig muss jeder Auszubildende Einsätze in der Psychiatrie und Pädiatrie absolvieren. Da diese Einsätze zu bestimmten Zeiten während der Ausbildung stattfinden müssen, kann es hier zu Engpässen kommen. Das Wichtigste ist daher mit abgestimmten Phasenplänen möglichst viele Ressourcen in der Region zu nutzen. Das bedeutet, dass alle in der Region befindlichen Pflegeschulen und Träger der praktischen Ausbildung ihre Phasenplanungen bestmöglich abstimmen sollten. Näheres zur Phasenplanung finden Sie unter „Ausbildungsplan / Phasenplanung“.
Achtung:
Es ist keine doppelte Anrechnung eines Einsatzes möglich!
Das bedeutet, dass zum Beispiel ein Einsatz auf einer kinderpsychiatrischen Station über 120 Stunden entweder ein pädiatrischer Einsatz ODER ein psychiatrischer Einsatz ist.
Weitere Einsätze
Außerhalb der im Rahmen der Pflichteinsätze zu durchlaufenden Versorgungsbereiche soll der oder die Auszubildende einen Einsatz mit 80 Stunden in speziellen Pflegebereichen absolvieren. Mögliche Einsatzbereiche sind zum Beispiel die Pflegeberatung, die Rehabilitation oder die Palliativpflege. Dieser Einsatz dient dazu, Bereiche der Pflege kennenzulernen, die in den Pflichteinsätzen nicht im Fokus stehen.
Zudem soll ein weiterer Einsatz mit 80 Stunden zur freien Verteilung im Versorgungsbereich des Vertiefungseinsatzes erfolgen.
Liste der möglichen Einsatzorte
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention unterstützt die Ausbildungsträger und -schulen unter anderem mit Listen zu möglichen Einsatzorten in der Pädiatrie, Psychiatrie und zu weiteren Einsatzorten. Diese Listen sind nicht abschließend und werden kontinuierlich weitergeführt.
Die aktuellsten Listen der möglichen Einsatzorte finden Sie nachfolgend:
Beispiele für Einsatzorte in der pädiatrischen Versorgung (120 Stunden)
- Ambulante Kinderpflegedienste
- Einrichtungen für pflegebedürftige Kinder
- Kinderkliniken
- Kinderarztpraxen
- Hebammenpraxen*
- Wohnheime für Kinder und Jugendliche mit Behinderung
- Förderschulen
- Heilpädagogische Tagesstätten
- Sonderpädagogische Förderzentren für verhaltensauffällige oder lernverzögerte Kinder und Jugendliche
- Sozialpädiatrische Zentren
- Kinderkrippen
- Integrative Einrichtungen für Kinder, zum Beispiel integrative Kindergärten
- Gesundheitsämter (wenn dort Schuleingangsuntersuchungen durchgeführt werden)
- Kinder- und Jugendpsychiatrien
- Solitäre Familienpflegestationen mit Einsätzen bei Säuglingen und Kleinkindern sowie bei Kindern mit Behinderungen
- Kinder- und Jugendberatungsstellen
- Kinderreha- und Jugendrehakliniken
- Kinderhospize
- Einrichtungen für Mutter-Kind-Interaktionstherapien
- Frühkindliche Gesundheitsförderung
- Frühchen-Nachsorge-Einrichtungen, zum Beispiel Harlekin e.V.
- Vereine, Stiftungen oder ähnliche Organisationen zur Unterstützung von Familien mit zum Beispiel chronisch-, krebs- und schwerstkranken Kindern
- stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zum Beispiel Mutter-Kind-Wohngruppen
- Entwicklungspsychologische Beratungsstelle (zum Beispiel Schreikinderberatung)
- Frühkindliche Förderstellen
* in Einzelfällen möglich
Beispiele für Einsatzorte in der psychiatrischen Versorgung (120 Stunden)
- Psychiatrische Kliniken
- Stationäre Einrichtungen für psychisch Kranke oder Suchtkranke
- Forensische Kliniken
- Ambulant betreute Wohngruppen
- Sozialpsychiatrische Dienste
- Suchtberatungstellen
- Psychosoziale Beratungsstellen
- Wohngemeinschaften für Demenzkranke
- Psychiatrische Institutsambulanzen
- Tagesstätten im Rahmen der Eingliederungshilfe
- Werkstätten für psychisch Kranke
- Gerontopsychiatrische Einrichtungen
- Gerontopsychiatrische Tagespflege
- Psychiatrische Krisendienste
- Stationsäquivalente Behandlungsteams
- Praxen mit suchtmedizinischem Schwerpunkt
- Einrichtungen der interdisziplinären Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit Intelligenzminderung und komorbiden psychischen Erkrankungen
- Niedergelassene Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie
- Forensische Jugendpsychiatrien
- Ambulant psychiatrische Pflegedienste für psychisch kranke und suchtkranke Menschen
- Reha Psychosomatik / Psychotherapie / Psychiatrie
Aufstellung des Bayerischen Bezirketages: Einsatzorte und Ansprechpartner
Beispiele für Einsatzorte für den weiteren Einsatz (80 Stunden)
Pflege
- Rehabilitionskliniken
- Palliative Einrichtungen, Hospize
- Intensivpflegeeinrichtungen
- Dialysezentren
- Krankenstationen in Gefängnissen
- Privatkliniken nach § 30 GewO
- Eingliederungshilfeeinrichtungen mit Pflegezuschlägen
- Regeleinrichtungen im Bereich der Kinder- und Tagesbetreuung mit Einzelintegration
- Straßenambulanzen
Beratung
- Beratungseinrichtungen (zum Beispiel bezüglich Drogen, HIV, Schwangerschaft), Pflegestützpunkte
- Beratungsstellen für Familien
- An Kliniken angegliederte Betreuungs- und Beratungseinrichtungen
- Medizinischer Dienst der Krankenversicherung, Krankenkassen
- Gesundheitszentren
- Elterninitiativen für krebskranke Kinder (zum Beispiel Projekt KONA)
- Demenzagentur Bayern oder regionale Demenzagenturen
- Fachstellen für pflegende Angehörige
- Unabhängige Patientenberatungsstellen
- Gesundheitsregionenplus
- Behinderteneinrichtungen
- Familienentlastende Dienste
- Offene Behindertenarbeit
Sonstiges
- Stadtmissionen / Bahnhofsmissionen
- Blindeninstitute
- Einrichtungen für Hörgeschädigte
- Mutter-Kind-Wohnen
Praxisanleitung
Auszubildende sind vor Ort in die pflegerischen Aufgaben und Tätigkeiten schrittweise anhand des Ausbildungsplans einzuweisen und anzuleiten, jeweils durch Pflegefachkräfte, die die Qualifikation als Praxisanleitung innehaben.
Im Einzelnen:
- während des Orientierungseinsatzes,
- der Pflichteinsätze,
- sowie des Vertiefungseinsatzes.
Der Praxisanleitung kommt damit eine wesentliche Rolle beim Erwerb der Kompetenzen zu und unterstreicht den Ausbildungscharakter der praktischen Ausbildungseinheiten. Die gezielte und geplante Anleitung der Auszubildenden im Umfang von mindestens zehn Prozent im Rahmen jedes Praxiseinsatzes wird zu einer Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche und qualitativ hochwertige Ausbildung. Die Zeiten der Praxisanleitung sind im Dienstplan der Auszubildenden festzuhalten. Hinzu kommt die im Ausbildungsalltag spontan erforderliche situative Praxisanleitung im Rahmen der verbliebenen 90 Prozent der praktischen Ausbildungszeit.
Mit „gezielter praktischer Anleitung“ ist eine geplante Anleitungssituation gemeint, die eine Vorbereitungszeit (Ankündigung des Themas), gemeinsame Durchführung sowie eine Evaluation umfasst. Die Themen für eine gezielte Anleitung ergeben sich aus dem Profil des Praxiseinsatzortes und sollen die Stufe des Kompetenzerwerbs des Auszubildenden erfassen.
Die gezielte Anleitung erfolgt im Regelfall als Einzelanleitung und kann abhängig vom jeweiligen Thema auch als Gruppenanleitung geplant werden. Wichtig ist, dass die Praxisanleitung am Praxiseinsatzort stattfindet und bei Gruppenanleitungen nur im Rahmen von Kleinstgruppen (bestenfalls von zwei bis vier Schülerinnen und Schülern) durchgeführt wird.
Verändertes Rollenverständnis
Von Praxisanleitern und Praxisbegleitern wird in der Pflegeausbildung ein zunehmendes Maß an Selbstständigkeit, Eigenverantwortung und Weiterbildungsinitiative erwartet. Das bedeutet auch, dass sich das Rollenverständnis für Lehrende und Lernende verändert hat. Lehrende sind neben der reinen Wissensvermittlung vor allem Lernbegleiterinnen und Lernbegleiter.
Lernortkooperationen und Ausbildungsverbünde
Alle Akteure sind im Rahmen der generalistischen Pflegeausbildung auf die Zusammenlegung zu größeren Systemen angewiesen, um das Berufsprofil der Pflege von Menschen aller Altersstufen und in allen Versorgungsbereichen zu etablieren. Kooperationen müssen als Teil einer großen Bildungslandschaft betrachtet werden, um das Angebot für Theorie und Praxis zu erweitern. Aufgrund der Vielzahl der unterschiedlichen Praxiseinsätze ist eine enge Kooperation zwischen den Pflegeschulen, den Trägern der praktischen Ausbildung und den Einrichtungen der weiteren Praxiseinsätze erforderlich. Die Verantwortung für die Umsetzung des Pflegeberufegesetztes (PflBG) mit all seinen Herausforderungen wird auf mehreren Schultern verteilt und erfährt so eine Bündelung von personellen und fachlichen Ressourcen. Die „Einzelschule/ Einzeleinrichtung“ kann somit in den Hintergrund treten und den Blick frei machen für ein großes Ganzes.
Weg von „Meine Einrichtung und ich“ hin zu „Wir und die Pflege“.
Kooperation statt Konkurrenz muss den Weg der Pflegeausbildung in Richtung Zukunft und gemeinsamer Bewältigung des Fachkräftemangels bereiten.
Der Ausbildungsverbund Forchheim e. V., als einer von vielen tollen Verbünden, gewährt uns einen Einblick in seine Bemühungen für eine qualitativ hochwertige Pflegeausbildung.
Wir empfehlen Ausbildungsverbünde zu schließen, um Synergien größtmöglich zu nutzen. Wichtig hierbei zu beachten ist, dass nicht die Anzahl der Kooperationen entscheidend für die Sicherstellung der Pflegeausbildung an sich ist, sondern die Ausgestaltung und das „Wie“ der gemeinsamen Absprachen und Tätigkeitsbereiche.
Die Ausbildungsverbünde sollten genutzt werden, um einheitliche Prozesse zu etablieren und einheitliche Kooperationsverträge und Formularsysteme anzuwenden. Dies reduziert den Verwaltungsaufwand für die einzelne Ausbildungsstätte und schafft größere Kapazitäten für die Ausbildung.
In einem ersten Schritt müssen alle ausbildenden Einrichtungen und Schulen die eigenen Ausbildungskapazitäten ermitteln, um dann in einem zweiten Schritt gemeinsam mögliche Kapazitäten für den Ausbildungsverbund auszuloten und Kooperationsverträge zu schließen. Wir raten davon ab, voreilig einzelne Kooperationen einzugehen. Nur im Verbund können die Einsätze in den möglichen „Nadelöhrbereichen“ (zum Beispiel Pädiatrie) sinnvoll aufeinander abgestimmt und genutzt werden, damit keine Ressourcen verloren gehen.
Das Prinzip „Wer zuerst kommt, malt zuerst“ („First-Come-First-Serve“) ist nicht zielführend.
Übersicht der Ausbildungsverbünde
Kooperationsvertrag des Ausbildungsverbundes
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention empfiehlt den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen auf Ebene der Ausbildungsverbünde, um die erfolgreiche Zusammenarbeit aller an der Ausbildung Beteiligten auf einer gemeinsamen Grundlage zu gewährleisten. Die Empfehlung geht weiter dahin, die Aufgabe der Koordination der praktischen Ausbildung von den Trägern der praktischen Ausbildung auf die Pflegeschule zu übertragen, um den Organisationsaufwand zu reduzieren und die Einsätze in Theorie und Praxis sinnvoll aufeinander abzustimmen, und so eine ressourcenschonende Planung für alle Schülerinnen und Schüler gewährleisten zu können.
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention hat in Zusammenarbeit mit den Verbänden der Träger der praktischen Ausbildung und der Pflegeschulen eine Empfehlung für einen Musterkooperationsvertrag für den Ausbildungsverbund erstellt. Der Musterkooperationsvertrag liegt nun in Version 2 vor, es wurde § 13 Abs. 4 angepasst:
Darin können unter anderem geregelt werden:
- die Kapazitäten zur Aufnahme von Auszubildenden,
- die Zusammenarbeit der Pflegeschulen,
- die Sicherstellung der Praxisanleitung in allen praktischen Einsätzen und
- die Finanzierung durch Weiterleitung von Teilen der Ausbildungsbudgets.
Die Empfehlungen für Musterkooperationsverträge des Bundesinstituts für Berufsbildung stehen beim Bundesinstitut für Berufsbildung zur Verfügung:
Nur im Verbund und mit einer gemeinsamen Phasenplanung können die vorhandenen Einsatzbereiche effektiv genutzt werden. Näheres zur Phasenplanung finden Sie unter „Ausbildungsplan / Phasenplanung“.

Unterstützung bei der Etablierung des Ausbildungsverbundes
Das „Beratungsteam Pflegeausbildung“ des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) steht Ihnen vor Ort zur Verfügung und unterstützt Netzwerke, Lernortkooperationen und Ausbildungsverbünde zwischen den Pflegeschulen, den Trägern der praktischen Ausbildung sowie den weiteren an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen:
Des Weiteren werden Verantwortliche vor Ort benötigt, um in der Funktion von neutralen Moderatorinnen und Moderatoren die träger- und verbandsübergreifende, aber auch die sektorenübergreifende Zusammenarbeit von Krankenpflege und Altenpflege im Rahmen von Ausbildungsverbünden zu gestalten. Kooperationen aus regionalen Pflegeschulen, Trägern der praktischen Ausbildung und weiteren an der Ausbildung beteiligten Akteuren erfordern eine Abstimmung auf Kreisebene. Hier sind die Kommunen in der Pflicht – beispielsweise bei den Gesundheitsregionenplus oder bei anderen Stellen auf Kreisebene – Ausbildungsverbünde zu initiieren.
Von der Etablierung regionaler Ausbildungsverbünde ist die Aufgabe der Koordination der praktischen Ausbildung zu unterscheiden. Es wird empfohlen, diese Aufgabe auf die Pflegeschule zu übertragen.
Kooperationspartner finden
Mögliche Kooperationspartner finden Sie auch im BayernPortal. Hier sind die Kontaktdaten aller bayerischen Krankenhäuser, ambulanten Pflegedienste, voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen sowie aller Pflegeschulen gelistet. Nach der Auswahl der Einrichtungsart, des Regierungsbezirks und des Landkreises oder der kreisfreien Stadt werden die Einrichtungen für die generalistische Pflegeausbildung aufgelistet. Die Einrichtungen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt können Sie außerdem über die Freitextsuche finden.
Bündnis für generalistische Pflegeausbildung in Bayern
Am 8. Januar 2019 wurde das Bündnis für generalistische Pflegeausbildung in Bayern ins Leben gerufen. Das „Bündnis für die generalistische Pflegeausbildung“ befördert als Willensbekundung zur Kooperationsbereitschaft auf politischer Ebene die Zusammenarbeit in der jeweiligen Region im Rahmen von Ausbildungsverbünden. Nutzen Sie diese Willensbekundung zur sektoren- und verbandsübergreifenden Zusammenarbeit und sprechen Sie Einrichtungen und Schulen beziehungsweise deren Dachverbände direkt vor Ort an, um alle Ausbildungskapazitäten zu nutzen!
Ihr Verband oder Ihre Einrichtung ist an der Pflegeausbildung beteiligt und möchte beitreten? Oder haben Sie Probleme, in einen bestehenden Verbund eines Bündnispartners aufgenommen zu werden?
Dann schreiben Sie uns!
E-Mail: referat44@stmgp.bayern.de
Die unterschriebene Bündniserklärung finden Sie in unserer Download-Cloud. Die Zugangsdaten hierfür sind im Download-Bereich.

Kampagnen
Die NEUEPFLEGE.bayern gemeinsam stark machen
Wir haben unter dem Motto NEUE PFLEGE – Eine Ausbildung. Mehr Möglichkeiten. eine Kampagne gestartet, welche die Profession und Professionalität der Pflegenden in den Vordergrund stellt. Echte Auszubildende geben authentische Einblicke in die Herausforderungen der generalistischen Pflegeausbildung.
Die generalistische Pflegeausbildung wird umfangreich beworben – und auch Sie können zur Bekanntheit beitragen. Unterstützen Sie als Träger, Verband oder Pflegeschule die NEUEPFLEGE.bayern!
Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, spezielle Kampagnenmaterialien kostenlos anzufordern. Nutzen Sie kostenlos unseren Messestand, Social Media-Pakete oder witzige Giveaways, um mit uns motivierten Nachwuchs für den Pflegeberuf zu gewinnen.
Häufig gestellte Fragen
Das Ziel der Ausbildung liegt in der selbstständigen und umfassenden Pflege von Menschen aller Altersstufen in unterschiedlichen Versorgungsbereichen. Um dies erreichen zu können, müssen zuverlässige und planbare Lernangebote und -situationen geboten werden. Dies lässt sich in der Realität eines Krankenhauses, eines Wohnbereichs oder einer häuslichen Situation jedoch nicht immer zuverlässig darstellen. Hierfür bieten Skills Labs standardisierte und realitätsnahe Übungsmöglichkeiten zum Kompetenzerwerb für praktische Fertigkeiten – außerhalb realer Settings. Dieser Kompetenzerwerb ist der schulischen, nicht der praktischen Ausbildung zuzuordnen.
Mit Inkrafttreten des Pflegestudiumstärkungsgesetzes zum 1. Januar 2024 wurde auch die Möglichkeit zur regelhaften Nutzung von Skills Labs innerhalb der generalistischen Pflegeausbildung geschaffen. Auf der Grundlage einer Genehmigung der zuständigen Behörde (Bezirksregierung) kann ein geringer Anteil eines jeden Einsatzes der praktischen Ausbildung durch praktische Lerneinheiten an der Pflegeschule ersetzt werden.
Der Umfang von professioneller Praxisanleitung in einem Skills Lab begleitet durch die Didaktik der Skills Lab-Methode sollte in einem angemessenen Umfang in Skills Labs erbracht werden können, wenn die Erreichung des Ausbildungsziels nicht gefährdet und eine Lernentwicklung von fachpraktischen Kompetenzen sichergestellt wird.
In diesem Rahmen kann der Lernprozess im Skills Lab gegebenenfalls den Mangel an Praxisanleitung in der Praxis anteilig kompensieren, verläuft in Phasen und beinhaltet Simulation am Klienten oder am Simulator.
Eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem bisher geltenden Krankenpflegegesetz („Gesundheits- und Krankenpfleger/in“, „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in“) oder Altenpflegegesetz („Altenpfleger/in“) und den diesen gleichgestellten Ausbildungen gilt kraft Gesetzes zugleich als Erlaubnis, die neue Bezeichnung „Pflegefachmann“ beziehungsweise „Pflegefachfrau“ zu führen. Das Pflegeberufegesetz sieht kein Antragserfordernis vor. Die Urkunde wird jedoch die ursprüngliche Berufsbezeichnung behalten.
Im Pflegeberufegesetz werden für die berufliche Pflege erstmals vorbehaltene Tätigkeiten für Pflegefachkräfte definiert – Aufgaben also, die nur durch Pflegefachkräfte durchgeführt werden dürfen. Angehörige anderer Heilberufe sind ausgeschlossen; dies gilt auch für Ärzte und Heilpraktiker.
Arbeitgeber dürfen Beschäftigten, die keine Pflegefachkräfte sind, vorbehaltene Tätigkeiten weder übertragen noch deren Durchführung durch diese Personen dulden. In den vorbehaltenen Tätigkeiten spiegelt sich der Pflegeprozess als berufsspezifische Arbeitsmethode wieder.
Vorbehaltene Tätigkeiten sind
- die Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs,
- die Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses,
- die Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege.
- Die Durchführung pflegerischer Maßnahmen ist keine vorbehaltene Tätigkeit.
Berechtigter Personenkreis
Die Festlegung von Vorbehaltsaufgaben ist eine wesentliche Aufwertung des Pflegeberufs und gilt gleichermaßen für alle künftigen Pflegefachkräfte nach dem Pflegeberufegesetz wie auch für alle Pflegefachkräfte nach dem Krankenpflegegesetz und dem Altenpflegegesetz.
Achtung!
Daraus folgt auch bei weiter Auslegung (das heißt ohne Differenzierung zwischen den einzelnen Berufsabschlüssen nach dem Pflegeberufegesetz) nicht, dass eine Pflegefachperson auch in allen Einsatzbereichen eingesetzt werden kann. Durch die verschiedenen Berufsabschlüsse wird der Erwerb unterschiedlicher Kompetenzen nachgewiesen. Daraus ergeben sich Einschränkungen für die Einsetzbarkeit in den verschiedenen Versorgungsbereichen. Pflegefachkräfte müssen die ihnen im Einzelfall übertragenen vorbehaltenen Aufgaben fachgerecht durchführen können.
Hierfür tragen die Arbeitgeber die haftungsrechtliche Verantwortung.
§ 12 Pflegeberufegesetz (PflBG) regelt die Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen auf die generalistische Pflegeausbildung. Hiernach kann die zuständige Behörde (Bezirksregierung) auf Antrag eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit bis zu zwei Dritteln der Dauer einer Ausbildung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 anrechnen. Das Erreichen des Ausbildungsziels darf durch die Anrechnung nicht gefährdet werden. Die Anträge auf Anrechnung sind bei der für den Antragsteller zuständigen Bezirksregierung zu stellen.
Die Einplanung des Nachtdienstes erfolgt erst in der zweiten Hälfte der Ausbildungszeit und soll 80 bis 120 Stunden umfassen. Bei unter 18-Jährigen sind die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten. Nachtdienste können nur unter unmittelbarer Aufsicht von Pflegefachkräften erfolgen. Die Träger und Einrichtungen sollen der Pflegeschule die Anzahl der Stunden melden, die jeder oder jede Auszubildende im Nachtdienst leistet. Es ist geplant, dies im Ausbildungsnachweis zu erfassen.
Einrichtungen müssen zur Durchführung praktischer Ausbildung geeignet sein. Geeignet sind Einrichtungen, wenn sie die gesetzlichen Vorgaben erfüllen.
In Bayern gibt es derzeit kein formelles Genehmigungsverfahren, die Regierungen überprüfen die Geeignetheit anhand eines einheitlichen Erhebungsbogens im Sinne einer Grundlagenermittlung. Bei Rechtsverstößen kann die Durchführung der Ausbildung untersagt werden.
Bei Auffälligkeiten bzw. Rechtsverstößen sollen die Verantwortlichen des Ausbildungsplans beziehungsweise die Pflegeschulen unverzüglich mit der zuständigen Regierung in Kontakt treten, um eine Gefährdung des Ausbildungsziels zu vermeiden.
Für Arbeitgeber besteht die Möglichkeit von der ortsansässigen Agentur für Arbeit durch das Förderprogramm WEITER.BILDUNG! – die Qualifizierungsoffensive (ehemals WeGebAU) gefördert zu werden.
Die Höhe der Förderung für das Arbeitsentgelt ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und im § 82 SGB II festgehalten. Die Förderhöhe ist individuell unterschiedlich und unterliegt dem Ermessen der örtlichen Agentur für Arbeit. Berücksichtigt werden zum Beispiel die Arbeitsmarktsituation vor Ort, die Betriebsgröße, aber auch die persönliche Situation des Umschülers.
Im nachfolgenden Link sind die Voraussetzungen ausführlich aufgelistet:
Förderung der beruflichen Weiterbildung Beschäftigter
Informationen der Agentur für Arbeit für Jugendliche
Dein Praktikum zur Ausbildung – Betriebliche Einstiegsqualifizierung (EQ)
Deinen Berufsabschluss schaffen! – Assistierte Ausbildung (AsA)
Mehr erfahren
Broschüre und Flyer Pflegeausbildung
Das Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) wendet sich mit einer Broschüre an alle Ausbildungsinteressierten, erläutert den Ablauf der Pflegeausbildungen, geht auf die Zugangsvoraussetzungen ein und zeigt Karrierewege auf. Der Flyer bietet Kurzinformation für Ausbildungsinteressierte.
Informationsschreiben zur generalistischen Pflegeausbildung
Alle Informationsschreiben rund um die generalistische Pflegeausbildung finden Sie in unserer Cloud. Die Zugangsdaten finden Sie in unserem Download-Bereich.
Name des Ordners „Informationsschreiben zur generalistische Pflegeausbildung“.