
Aktuelle Informationen
12.01.2021
FFP2-Maskenpflicht ab 18. Januar 2021
Um die Ausbreitung der sehr ansteckenden Virusvarianten aus Großbritannien und Südafrika einzudämmen hat der Ministerrat am 12. Januar 2021 eine Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske im Öffentlichen Personennahverkehr und im Einzelhandel ab Montag, den 18. Januar 2021, beschlossen.
Informationen des Bayerischen Gesundheitsministeriums
Was Bürgerinnen und Bürger jetzt wissen müssen
Bayerisches Impfkonzept
Bayern hat am 27.12.2020 mit den ersten Impfungen gegen das SARS-CoV-2 Virus begonnen. Der Impfstoff reicht allerdings zu Beginn nicht für alle – wir wollen daher die besonders gefährdeten Menschen zuerst schützen. Menschen, bei denen das Risiko eines schweren Verlaufs hoch ist sowie Menschen mit einer hohen Ansteckungsgefahr aus beruflichen Gründen sollen auf freiwilliger Basis zuerst geimpft werden.
In einem zweiten Schritt soll die Impfung der gesamten bayerischen Bevölkerung offen stehen.
Grundlage für die Priorisierung ist die Coronaimpfverordnung, die auf den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) basiert.
Danach soll die Impfung zunächst Personen über 80 und Bewohnerinnen und Bewohnern in Alten- und Pflegeheimen angeboten werden. Diese sind besonders gefährdet. Gleichzeitig empfiehlt die STIKO die Impfung medizinischem Personal mit sehr hohem Ansteckungsrisiko und Personal in der Altenpflege.
Weiterführende Informationen zum Thema Impfen und Impfstoff finden Sie hier:
Befristete Sonderregelungen für ärztlich verordnete Leistungen
Seit 2. November gelten in Bayern neue Sonderregeln für ärztlich verordnete Leistungen.
Konkret können:
- medizinische Behandlungen bei einer Vielzahl von Heilmitteln (wie Logopädie) auch als Videobehandlungen stattfinden, wenn dies aus therapeutischer Sicht möglich ist;
- ärztliche Verordnungen etwa für häusliche Krankenpflege, Hilfs- und Heilmittel auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden – Voraussetzung ist, dass es zuvor wegen derselben Erkrankung eine persönliche Untersuchung gab;
- ärztliche Verordnungen mit einer verlängerten Frist von bis zu zehn Tagen bei den Krankenkassen eingereicht werden.
Zudem gelten verschiedene Erleichterungen bei ärztlichen Verordnungen. So bleiben Heilmittelverordnungen etwa auch bei einer Leistungsunterbrechung von mehr als 14 Tagen gültig; Folgeverordnungen können flexibler ausgestellt werden.
Die neuen Sonderregeln hat der Gemeinsame Bundesausschuss beschlossen. Sie gelten bundesweit zunächst bis 31. Januar 2021 und können bei Bedarf verlängert werden.
Weiterführende Informationen finden Sie hier:
Befristete Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie
Grippe-Impfung während der Pandemie – darauf sollten Sie jetzt achten!
Während der aktuellen SARS-CoV-2-Pandemie ist es wichtig, dass die Bevölkerung möglichst gesund bleibt – auch um das Gesundheitssystem zu entlasten. Durch Impfungen ist man vor Infektionen geschützt, die auch in der Pandemiezeit zusätzlich gefährden oder schädigen können.
Sowohl bei Influenza als auch bei Corona sind es ähnliche Personengruppen, die ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben: Vor allem Senioren und Menschen mit Grunderkrankungen sollten sich frühzeitig gegen Grippe impfen lassen.
Die Impfung gegen Grippe sollte jedes Jahr, vorzugsweise im Oktober oder November, durchgeführt werden. Nach der Impfung dauert es etwa 10 bis 14 Tage, bis der Körper einen ausreichenden Schutz vor einer Ansteckung aufgebaut hat. Am besten ist es daher, sich möglichst vor Beginn der Grippewelle impfen zu lassen, die in den vergangenen Jahren meist nach der Jahreswende begonnen hat.
Um das Risiko einer Übertragung des Virus in der Arztpraxis zu reduzieren, sollten Impftermine von anderen Arztbesuchen zeitlich und räumlich getrennt werden. Zudem sollten Wartezeiten möglichst vermieden werden, um Kontakte in der Praxis zu minimieren. Grundsätzlich sollte der Impftermin vorab telefonisch abgesprochen werden und beim Aufenthalt in der Praxis allgemeine Hygienemaßnahmen beachten werden. Weitere Hinweise zur Frage, wie sich Impftermine während der Pandemie in Praxisabläufe integrieren lassen finden Sie beim Robert-Koch-Insitut. Mehr zur Grippe-Impfung erfahren Sie in unseren FAQs.
Einreise in den Freistaat Bayern – was ist zu beachten?
Insbesondere bei einem Urlaub in anderen Ländern ist es wichtig, sich genau über die Lage vor Ort zu informieren. Das gilt sowohl für die Corona-Fallzahlen als auch für die Schutzmaßnahmen der dortigen Behörden. Auch am Strand oder im Gebirge sollte ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu fremden Menschen eingehalten werden. Wenn dies nicht möglich ist, empfiehlt sich das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
Personen, die in den Freistaat Bayern einreisen und sich innerhalb von zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet (gemäß Veröffentlichung des RKI) aufgehalten haben, sind grundsätzlich verpflichtet,
- sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise in Quarantäne zu begeben und
- die jeweils zuständige Kreisverwaltungsbehörde zu kontaktieren und auf ihre Verpflichtung zur häuslichen Quarantäne hinzuweisen. Die Kontaktaufnahme soll dabei vorrangig durch die Digitale Einreiseanmeldung erfolgen.
Ausnahmen und weitere Details entnehmen Sie bitte der Verordnung über Quarantänemaßnahmen für Einreisende zur Bekämpfung des Coronavirus (Einreise-Quarantäneverordnung – EQV) und unseren FAQs.
Nach Reisen in ein Risikogebiet unter Inkaufnahme der Quarantäne bei Rückkehr kann kein gesetzlicher Verdienstausfall in Anspruch genommen werden.
Bitte beachten Sie hierzu:
- die Einreise-Quarantäneverordnung,
- die Liste der Risikogebiete des Robert Koch-Instituts,
- den „Tourismus-Wegweiser“ für die Regelungen der Bundesländer,
- Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes;
- Lagebild Ausland des Auswärtigen Amtes und
- die jeweiligen Einreiseregeln des Urlaubslandes.
Testungen ohne Symptome?
Allen Bürgerinnen und Bürgern Bayerns wird seit 1. Juli 2020 angeboten, sich bei einer niedergelassenen Vertragsärztin oder einem niedergelassenen Vertragsarzt auch ohne Symptome testen zu lassen. Wichtig ist: Symptomatische Verdachtsfälle auf eine COVID-19-Erkrankung sollen wie bisher prioritär getestet werden.
Erfahren Sie mehr über die Teststationen und die Testpflicht für Reiserückkehrende in unseren FAQs.
Symptome? Richtig handeln!
Wenn Sie COVID-19-Symptome wie Fieber, Muskelschmerzen, Husten, Schnupfen oder Durchfall entwickeln:
- Melden Sie sich frühzeitig krank.
- Schicken Sie erkrankte Kinder nicht in eine Gemeinschaftseinrichtung (z. B.Kindergarten, Schule, Notbetreuung).
- Beachten Sie die Husten- und Nies-Etikette
- Wenn Sie ärztliche Hilfe benötigen, vereinbaren Sie telefonisch einen Termin mit Ihrem Hausarzt und weisen Sie auf Ihre Atemwegserkrankung hin.
- Wenn Sie Symptome wie Fieber, Muskelschmerzen, Husten, Schnupfen oder Durchfall entwickeln, so vermeiden Sie zunächst alle nicht notwendigen Kontakte zu anderen Menschen und bleiben zu Hause! Setzen Sie sich bitte umgehend telefonisch mit Ihrer Hausarztpraxis in Verbindung oder rufen Sie den kassenärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Telefonnummer 116 117 an. Die Hausärztin beziehungsweise der Hausarzt oder der kassenärztliche Bereitschaftsdienst bespricht mit Ihnen das weitere Vorgehen.
Hatten Sie innerhalb der letzten 14 Tage Kontakt zu einem bestätigten Coronavirus-Fall, so kontaktieren Sie bitte umgehend das zuständige Gesundheitsamt. Dies muss in jedem Fall erfolgen – unabhängig vom Auftreten von Symptomen.
Das Robert Koch-Institut hat eine Orientierungshilfe für Bürgerinnen und Bürger entwickelt:
COVID-19: Bin ich betroffen und was ist zu tun?
In häuslicher Quarantäne – Was tun?
Sie sind Kontaktperson der Kategorie I, Verdachtsperson oder wurden positiv auf das Virus SARS-CoV-2 getestet? Was Sie nun beachten müssen:
- Informationen zu geltenden Regelungen zur Isolation
- Tipps bei häuslicher Quarantäne des BMG
- Flyer für Kontaktpersonen von COVID-19-Erkrankten des RKI
- Empfehlungen für Menschen für leicht erkrankte COVID-19-Patientinnen und -Patienten und Hinweise für Haushaltsangehörige von leicht erkrankten Patientinnen und Patienten, die sich selbst versorgen können
So schützen Sie sich im Corona-Alltag
Die Corona-Warn-App: Gemeinsam Corona bekämpfen
Die Corona-Warn-App soll vor einer weiteren Ausbreitung von Covid-19 schützen, indem sie den „digitalen Handschlag“ zweier Smartphones dokumentiert. Die App ermöglicht es, Kontaktpersonen besonders schnell zu informieren, wenn sich jemand mit dem Coronavirus infiziert hat.
Mit der Corona-Warn-App können alle mithelfen, Infektionsketten schnell zu durchbrechen. Der Datenschutz bleibt dabei über die gesamte Nutzungsdauer und bei allen Funktionen gewahrt. Die App kann ab sofort im Apple-Store und Play-Store heruntergeladen werden.
Kurz und knapp – aktuelle Maßnahmen
FFP2-Maskenpflicht ab 18. Januar 2021
Um die Ausbreitung ansteckender Virusvarianten des Coronavirus einzudämmen hat der Ministerrat am 12. Januar 2021 eine Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske im Öffentlichen Personennahverkehr und im Einzelhandel ab Montag, den 18. Januar 2021, beschlossen.
Die in Bayern geltenden Infektionsschutzmaßnahmen wurden bis zum 31. Januar 2021 verlängert. Die Kontaktbeschränkungen wurden auf Kontakt mit maximal einer Person außerhalb des eigenen Haushaltes verschärft.
Kontaktbeschränkungen
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur mit den Angehörigen desselben Hausstands und einer weiteren Person möglich. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder bis einschließlich drei Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.
Landesweite Ausgangsbeschränkung und Ausgangssperre
Seit dem 9. Dezember 2020 gilt eine landesweite Ausgangsbeschränkung. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur noch aus triftigen Gründen möglich. Der Ministerrat hat am 14. Dezember 2020 beschlossen, eine landesweite nächtliche Ausgangssperre einzuführen. Ab 16. Dezember 2020 von 21 Uhr bis 5 Uhr morgens ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung nunmehr untersagt, es sei denn, dies ist begründet unter anderem auf einen (veterinär-)medizinischen Notfall oder andere medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen, der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke oder der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts. Zu den Gründen zählen auch die unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger, die Begleitung Sterbender, Handlungen zur Versorgung von Tieren oder ähnlich gewichtige und unabweisbare Gründe.
Mund-Nasen-Bedeckung
Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 Metern einzuhalten. Ist dies nicht möglich, besteht die Maskenpflicht – zum Beispiel im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr. Es besteht zudem eine erweiterte Maskenpflicht unter anderem auf stark frequentierten öffentlichen Plätzen und auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte.
Es gibt aber auch Ausnahmen: Kinder beispielsweise sind bis zum sechsten Geburtstag von der Tragepflicht befreit. Auch Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung, aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind ebenfalls von der Trageverpflichtung befreit.
Das Bayerische Gesundheitsministerium stellt unverbindliche Hinweise zu Schutzmasken und selbst hergestellten Masken zur Verfügung:
Hinweise zu Schutzmasken und selbst hergestellten Masken
Hier finden Sie nähere Informationen über Arten und Wirksamkeit:
Veranstaltungen, Versammlungen, Gottesdienste
Veranstaltungen und Versammlungen sowie öffentliche Festivitäten sind landesweit untersagt. Das Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Personen ebenfalls untersagt.
Bei Gottesdiensten, für die Besucherzahlen erwartet werden, die zu einer Auslastung der Kapazitäten führen können, besteht zusätzlich eine Anmeldungspflicht. Weiterhin gelten die bisherigen Maßnahmen wie die Maskenpflicht auch am Platz, das Gesangsverbot (Beschränkung auf liturgischen Gesang) und der Mindestabstand. Auch Versammlungen im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes unter freiem Himmel sind unter Einhaltung der Hygieneregeln möglich.
Messen, Tagungen und Kongresse
Tagungen, Kongresse, Messen und vergleichbare Veranstaltungen sind untersagt.
Freizeit- und Kultureinrichtungen
Geschlossen bleiben nahezu alle Kultureinrichtungen. Dazu zählen unter anderem Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Theater, Opern, Konzerthäuser, Kinos und ähnliche Einrichtungen. Geschlossen werden zudem nahezu alle Freizeiteinrichtungen. Dazu gehören unter anderem Freizeitparks und vergleichbare ortsfeste Freizeiteinrichtungen, Stadt- und Gästeführungen, Seilbahnen, touristische Bahnverkehren und Flusskreuzfahrten, Badeanstalten, Hotelschwimmbäder, Thermen und Wellnesszentren sowie Saunen, Spielhallen und sonstige Vergnügungsstätten und vergleichbare Freizeiteinrichtungen. Touristische Busreisen sind ebenfalls untersagt.
Besuche in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen
In den jeweiligen Einrichtungen gelten spezielle Besuchsregelungen, wodurch deutlich mehr Besuche möglich sind. Gleichzeitig steht der Schutz der Gesundheit mit passgenauen Hygienekonzepten, der Maskenpflicht für alle Besucherinnen und Besucher und dem Gebot des Mindestabstands weiter an erster Stelle.
Am 6. Dezember 2020 hat der Ministerrat weitergehende Maßnahmen beschlossen. Für Altenheime und Seniorenresidenzen, Pflege- und Behinderteneinrichtungen gilt ab 9. Dezember 2020:
- Jede Bewohnerin beziehungsweise jeder Bewohner darf höchstens eine Besucherin beziehungsweise einen Besucher pro Tag empfangen.
- Als Besucherin beziehungsweise Besucher wird nur zugelassen, wer einen aktuellen negativen Coronatest nachweisen kann (insbesondere Schnelltests).
- Das Betreten der Einrichtungen durch Besucherinnen und Besucher ist nur mit einer FFP2-Maske erlaubt.
- Alle Beschäftigten der Einrichtungen haben sich in regelmäßigen Abständen, mindestens zweimal wöchentlich, einem Coronatest zu unterziehen.
Gastronomie und Beherbergung
Ladengeschäfte
Seit dem 16. Dezember 2020 ist die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels untersagt. Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel einschließlich Direktvermarktung, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermittel und der Verkauf von Weihnachtsbäumen. Wochenmärkte sind nur zum Verkauf von Lebensmitteln zulässig. Der Großhandel bleibt geöffnet. Die danach ausnahmsweise geöffneten Geschäfte dürfen über ihr übliches Sortiment hinaus keine sonstigen Waren verkaufen.
Dienstleistungsbetriebe
Seit dem 16. Dezember 2020 sind Dienstleistungsbetriebe mit Kundenverkehr, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, geschlossen. Das schließt neben Massagepraxen, Kosmetikstudios, Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben auch Friseure mit ein. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien oder Podologie bleiben weiter möglich.
Gastronomie
In der Gastronomie sind weiterhin nur die Abgabe und Lieferung mitnahmefähiger Speisen und Getränke zulässig. Bei der Gastronomie einschließlich Imbissständen wird der Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort auch bei mitnahmefähigen Produkten untersagt. Betriebskantinen bleiben offen.
Alkoholverbot
Der Verkauf von Alkohol an Tankstellen und durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste ist ab 22 Uhr bis 6 Uhr verboten. Das Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen ist untersagt.
Beherbergung
Alle sollen auf nicht notwendige private Reisen verzichten. Das bezieht sich auch auf Reisen im Inland und auf überregionale tagestouristische Ausflüge. Beherbergungsbetriebe dürfen nur noch Geschäftsreisende aufnehmen, jedoch keine Touristen.
Bildung
Kindertageseinrichtungen
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen für Kinder sind seit dem 16. Dezember 2020 geschlossen. Der Bund ist aufgefordert, die zugesagten zusätzlichen Möglichkeiten, für die Betreuung der Kinder während des Lockdowns bezahlten Urlaub zu nehmen, umgehend zu schaffen.
Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales wird gemeinsam mit den einschlägigen Trägern der Kindertageseinrichtungen etc. das Nähere für eine Notbetreuung für Eltern, die ihre Kinder nicht selbst betreuen können, durch eine Bekanntmachung regeln.
Schulen
Mit Blick auf das aktuelle Infektionsgeschehen müssen die Schulen weiter geschlossen bleiben. Distanzunterricht wird in allen Schulen und Jahrgangsstufen eingerichtet. Eine Notbetreuung wird für Kinder der Jahrgangsstufen 1 bis 6 sowie für Schülerinnen und Schüler der Förderschulen und Kinder mit Behinderungen angeboten. Sobald es das Infektionsgeschehen nach dem 31. Januar 2021 zulässt, wird eine Rückkehr zum Präsenzunterricht – nach Jahrgangsstufen gestaffelt – angestrebt.
Hochschulen
An den Hochschulen finden keine Präsenzveranstaltungen statt. Eine Ausnahme hiervon gilt für praktische und künstlerische Ausbildungsabschnitte sowie Veranstaltungen, die besondere Labor- oder Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern.
Sport
Profisport ist ohne Zuschauer erlaubt. Mannschaftssport ist untersagt. Die Ausübung von Individualsportarten an der frischen Luft ist erlaubt, allerdings ausschließlich allein, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie einer weiteren Person; die zugehörigen Kinder bis einschließlich drei Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.
Der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist untersagt.
Maßnahmen in Hotspots
Bayern setzt bei der Eindämmung des Coronavirus weiterhin auf die Hotspot-Strategie. Bei Inzidenzwerten größer 200 beziehungsweise 300 sollen besondere Maßnahmen gelten.
#bayerngemeinsam
Die Kontaktbeschränkungen für Bayern fordern uns alle. Sie sind jedoch notwendig, um die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu verlangsamen. Mit der Initiative #bayerngemeinsam sprechen wir Sie an, trotz der Einschränkung sozialer Begegnungen Gemeinsamkeiten in Zeiten der Ausgangsbeschränkung zu teilen und weiterhin verantwortungsvoll mit dem Coronavirus umzugehen. Bewältigen wir diese Zeit gemeinsam, denn gemeinsam schaffen wir das!
Warnung vor falschen Internetseiten zu finanziellen Leistungen des Freistaats Bayern
Aus gegebenen Anlass bitten wir Sie, genau zu prüfen, auf welchen Internetseiten Sie Anträge für finanzielle Leistungen bezüglich der Corona-Pandemie des Freistaats Bayern stellen. Über falsche Webangebote besteht die Gefahr, dass Ihre persönlichen Daten in falsche Hände geraten und zu Ihrem Schaden missbraucht werden. Alle Förderungen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege sind unter der Domain „bayern.de“ zu finden (zum Beispiel „stmgp.bayern.de“, „formularserver.bayern.de“). Sollten Ihnen verdächtige Internetseiten auffallen, bitten wir Sie, uns umgehend per E-Mail (poststelle@stmgp.bayern.de) zu informieren.