
Aktuelles
09.03.2023
Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts zu vorläufigen Ausgangsbeschränkungen liegt jetzt vor – Bayerns Gesundheitsminister Holetschek: In bestimmten Fällen können Betroffene Rückzahlung von Corona-Bußgeldern beantragen
Bayerische Bürgerinnen und Bürger können die Rückzahlung von Bußgeldern für bestimmte Verstöße gegen die bayerischen Corona-Ausgangsbeschränkungen im Frühjahr 2020 beantragen. Dabei handelt es sich um jene Fälle, in denen vom Bundesverwaltungsgericht die Regeln nachträglich als zu weitgehend eingeschätzt wurden – nämlich das Verbot des Verlassens der eigenen Wohnung zum Verweilen im Freien alleine oder ausschließlich mit Angehörigen des eigenen Hausstandes.


28.02.2023
Alle bayerischen Corona-Regelungen ab 1. März aufgehoben
Ab Mittwoch, den 1. März 2023, gibt es in Bayern keine Einschränkungen mehr für Bürgerinnen und Bürger durch Corona-Verordnungen und -Allgemeinverfügungen des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege. Sämtliche auf Landesebene infektionsschutzrechtlich angeordneten Maskenpflichten sowie bundesweit alle Testnachweispflichten enden mit Ablauf des 28. Februar 2023. Laut Bayerns Gesundheitsminister Klaus Holetschek handelt es sich hierbei um einen wichtigen Wendepunkt hin zu noch mehr Eigenverantwortung.
Nach Bundesrecht gelten jedoch in einigen Bereichen weiterhin Maskenpflichten. So gilt beispielsweise für Besucherinnen und Besucher sowie Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Arztpraxen, Tageskliniken und weiteren Einrichtungen noch die FFP2-Maskenpflicht. Nach dem Infektionsschutzgesetz gelten diese Regelungen bis zum Ablauf des 7. April 2023.
Die aktuellen Corona-Regeln auf einen Blick
Stand: 1. März 2023

Vulnerable Einrichtungen
- In Krankenhäusern, stationären Rehabilitationseinrichtungen und Einrichtungen zur Betreuung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen gilt aufgrund bundesrechtlicher Regelungen grundsätzlich für alle, die die Einrichtung betreten, FFP2-Maskenpflicht. Es gelten aber Ausnahmen, etwa wenn die Erbringung oder Entgegennahme einer medizinischen oder vergleichbaren Behandlung dem Tragen einer Atemschutzmaske entgegensteht.
- In Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutischen Praxen und weiteren ambulanten medizinischen Einrichtungen wie zum Beispiel Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken gilt grundsätzlich FFP2-Maskenpflicht für Patienten und Besucher.

Öffentliche Verkehrsmittel
Empfehlung zum Tragen mindestens einer medizinischen Gesichtsmaske für Fahrgäste ab 6 Jahren.

Empfehlung: Maske tragen
Es wird weiterhin empfohlen, in geschlossenen Räumlichkeiten eine medizinische Gesichtsmaske oder FFP2-Maske zu tragen.

Empfehlung: Abstand halten
Wo immer möglich, wird jeder angehalten einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten.

Empfehlung: Hygieneregeln beachten
Regelmäßiges Händewaschen oder Desinfizieren der Hände hilft, Infektionen zu vermeiden. Innenräume sollten regelmäßig gelüftet werden, um die mögliche Konzentration von Viren zu verringern.

Empfehlung: Impfen lassen
Nach wie vor stellt die Impfung den besten Schutz gegen das Coronavirus dar. Insbesondere vulnerable Personengruppen sollten deshalb auf einen vollständigen Impfschutz achten.