Umsetzung der Krankenhausreform in Bayern
Veränderte Rahmenbedingungen machen – verstärkt durch die Krankenhausreform des Bundes – Anpassungen in den Krankenhausstrukturen unumgänglich. Bayern unterstützt die Krankenhäuser bei den notwendigen Umstrukturierungen und der Umsetzung der Krankenhausreform.
Bayernweites Gutachten zur Darstellung des aktuellen und zur Prognose des künftigen Bedarfs an stationären somatischen Krankenhausleistungen
Die Bereitstellung fundierter Datengrundlagen versetzt Entscheidungsträger in die Lage, die Strukturen der stationären Versorgung vorausschauend und bedarfsorientiert weiterzuentwickeln und geeignete Umsetzungskonzepte zur Realisierung des reformbedingten Strukturwandels der Versorgungslandschaft zu erarbeiten.
Die Analyse der künftigen stationären Versorgungsbedarfe berücksichtigt insbesondere die voraussichtliche Bevölkerungsentwicklung, die Alters- und Geschlechtsverteilung innerhalb der Bevölkerung und die zukünftig verstärkt mögliche ambulante Versorgung bisher stationär erbrachter Leistungen (sog. Ambulantisierungspotential). Die Prognosen erfolgen inhaltlich differenziert sowohl nach Krankheitsbildern als auch nach künftigen Leistungsgruppen und weisen diese Daten geografisch heruntergebrochen bis auf die Ebene der sog. Wohnquartiere aus.
Mit dem webbasierten Modellierungstool für Krankenhausträger setzt der Freistaat einen bundesweiten Maßstab für ein umfassendes digitales Instrument zur inhaltlich und regional differenzierten Darstellung aktueller und Ermittlung künftiger stationärer Versorgungsbedarfe.
7-Punkte-Plan des Freistaates Bayern
Staatsministerin Judith Gerlach hat am 24. Oktober 2024 mit ihrer Regierungserklärung zum Thema Krankenhausreform „Krankenhäuser in Bayern – den Wandel gemeinsam gestalten“ den im Ministerrat beschlossenen 7-Punkte-Plan zur Unterstützung bayerischer Krankenhäuser vorgestellt.
Um die Krankenhäuser frühzeitig für die bevorstehenden Umstrukturierungen zu sensibilisieren und eine tragfähige Basis für die Überlegungen zur künftigen Ausgestaltung der bayerischen Krankenhauslandschaft zu bekommen, hat das StMGP bereits im Sommer 2024 eine Abfrage („Selbsteinschätzung“) bei allen somatischen Häusern in Bayern zur standortscharfen Darstellung (1.) des aktuellen Leistungsangebots, (2.) des künftig voraussichtlich möglichen Leistungsangebots (Erfüllung der vom Bund geplanten Leistungsgruppen) sowie (3.) des künftig geplanten Leistungsangebots und der damit einhergehenden Notfallversorgung durchgeführt.
Der Freistaat sorgt damit für Transparenz über das in der Region künftig voraussichtlich zu erwartende Leistungsgeschehen. Dies erleichtert den Krankenhausträgern die Vorbereitung auf die anstehenden Veränderungen und ermöglicht die bedarfsgerechte Neuausrichtung der Versorgungsstrukturen.
Die Datengrundlagen liegen zwischenzeitlich aufbereitet vor und können bei Bedarf für in der jeweiligen Regionen angestellte Umstrukturierungsüberlegungen bei der Krankenhausplanungsbehörde angefordert werden (per E-Mail an krankenhausreform@stmgp.bayern.de). Zu beachten ist jedoch der unvermeidlich eingeschränkte Aussagegehalt der „Selbsteinschätzungen“ der Krankenhäuser, der daraus resultiert, dass der für die exakte Zuordnung der Leistungen zu den 65 Leistungsgruppen zwingend erforderliche „Grouper“ des Bundes erst im Januar 2025 zur Verfügung stehen soll.
Als weitere Hilfestellung für die Anpassung der Krankenhausstrukturen an die Erfordernisse der Zukunft hat das StMGP ein bayernweites Gutachten zur Prognose der künftig zu erwartenden Patientenzahlen in Auftrag gegeben. Ziel ist die Abbildung einer möglichst realistischen Einschätzung der künftig (das heißt in den Jahren 2030 und 2035) zu erwartenden stationären Behandlungsbedarfe der Bevölkerung in den verschiedenen medizinischen Fachrichtungen und künftigen Leistungsgruppen.
Damit erhalten die Krankenhausträger auf Grundlage einer bayernweit ermittelten Prognose eine detailgenaue Hilfestellung zu den in der regionalen Bevölkerung künftig zu erwartenden Behandlungsbedarfen und bekommen so eine landesweit einheitliche Basis für ihre weiteren regionalen Analysen und Anpassungsstrategien.
Zu diesem Zweck soll in dem externen Gutachten zunächst unter Bezugnahme auf die jeweilige Bevölkerungssituation der aktuelle Bedarf an stationären somatischen Krankenhausleistungen dargestellt werden (Ist-Darstellung aller im Jahr 2023 erfolgten somatischen Krankenhausbehandlungen im jeweiligen örtlichen Bereich). Damit diese Auswertung problemlos als Basis für spätere regionale Betrachtungen dienen kann, wird sie auf kleine Raumeinheiten (sogenannte „Wohnquartiere“, räumlicher Umgriff von rund 1.000 Einwohnern) bezogen. Ausgehend von dem so ermittelten Status quo soll eine bevölkerungsbezogene Prognose der entsprechenden Krankenhausleistungen für die Jahre 2030 und 2035 erfolgen, wobei sowohl die prognostizierte (regionalisierte) Bevölkerungsentwicklung und die damit verbundenen demografischen Versorgungseffekte als auch die zu erwartende Ambulantisierung der medizinischen Leistungen zu berücksichtigen sind.
Die beschriebenen Grundzüge des Gutachtens wurden vom StMGP mit der Bayerischen Krankenhausgesellschaft (BKG) und der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern (ARGE) konsentiert.
Die Krankenhausträger und sicherstellungsverpflichteten Kommunen erhalten für ihre Umstrukturierungsüberlegungen klare Hinweise zu den auch künftig erforderlichen medizinischen Leistungsangeboten. Hierfür gibt das StMGP Leitlinien für die vor allem auch im ländlichen Raum benötigten Angebote in besonders wichtigen medizinischen Bereichen an die Hand.
Maßgebliche Leistungsangebote sind
- die Geburtshilfe,
- die Kinder- und Jugendmedizin (Pädiatrie),
- die Basisnotfallversorgung (Allgemeine Innere Medizin und Allgemeine Chirurgie incl. intensivmedizinischer Versorgung) sowie
- die adäquate Versorgung lebensbedrohlicher Erkrankungen (sog. Tracer-Diagnosen wie Herzinfarkt, Schlaganfall, Polytrauma) durch Krankenhäuser mit einer erweiterten oder umfassenden Notfallversorgung im Sinne der Notfallstufen des Gemeinsamen Bundesauschusses (G-BA).
Dabei werden auch Definitionskorridore für Erreichbarkeiten sowie Anhaltspunkte für das Betroffenheitsmaß der Bevölkerung, Ausnahmen zur Sicherstellung der benötigten Versorgung etc. angegeben.
Die Aufrechterhaltung einer gesicherten Notfallversorgung der Bevölkerung ist ein zentrales Anliegen, auf das auch bei erforderlich werdenden Strukturanpassungen der stationären Versorgung ein besonderes Augenmerk zu legen ist.
Im Sinne einer hochwertigen Patientenversorgung ist es unabdingbar, dass der Rettungsdienst in einer angemessenen Zeit eine Klinik mit einer bestimmten Notfallversorgungsstufe erreicht. Hierbei wird nach den Vorgaben des G-BA zwischen einer Basisnotfallversorgung, einer erweiterten und einer umfassenden Notfallversorgung unterschieden. Insbesondere im Falle von sog. Tracerdiagnosen ist für den Rettungsdienst die schnelle Erreichbarkeit einer Klinik mit einer mindestens erweiterten Notfallversorgung anzustreben.
Sofern die im Zuge des bereits laufenden Reformprozesses und in Umsetzung der angekündigten Krankenhausreform von einer Schließung oder einer Reduzierung ihres Angebots bedrohte Kliniken bislang maximal nur eine Basisnotfallversorgung anbieten, wurden diese Kliniken bei den zeitkritischen Tracerdiagnosen auch bisher in aller Regel nicht angefahren. Gleichwohl können sich Veränderungen von solchen Klinikstandorten beziehungsweise der dort angebotenen Leistungen auf die Transport- und somit Bindungszeiten von Rettungsmitteln auswirken, welche sich ggf. deutlich verlängern und damit die Verfügbarkeit von Rettungsmitteln für weitere Patientinnen und Patienten reduzieren. Die bekannten Projekte des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration (StMI) wie die Erprobung des Rettungseinsatzfahrzeugs und die bereits vollzogene Vernetzung der Integrierten Leistellen mit den Vermittlungsstellen der KVB zur Entlastung des Rettungsdienstes bei minderschweren Erkrankungs- und Verletzungsmustern werden daher weiter an Bedeutung gewinnen.
„Leitplanken“ des StMGP zu notwendigen Leistungsangeboten („Matrix“)
Zur Erarbeitung passgenauer, medizinisch sinnvoller und wirtschaftlich tragfähiger Strukturänderungen unter Beachtung der bayernweiten Bedarfsprognose (siehe Ziffer 2), der „Matrix“ (siehe Ziffer 3) und der Vorgaben des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG) zu den künftigen Leistungsgruppen hat das StMGP ein spezielles Förderprogramm für kleinere Krankenhäuser aufgelegt (Förderrichtlinie zur Unterstützung kleinerer Krankenhäuser und zum Erhalt von Gesundheitsversorgungsstrukturen im ländlichen Raum – KleinK-FöR). Mit diesem Sonderförderprogramm sollen insbesondere kleinere Krankenhäuser im ländlichen Raum dabei unterstützt werden, angesichts der sich verändernden Rahmenbedingungen notwendige Anpassungsprozesse zu definieren und umzusetzen. Wesentlich ist hierbei, dass die Gutachten regelmäßig eine Betrachtung des gesamten Versorgungsgebiets beinhalten sollen.
Die aktuellen Entwicklungen haben gezeigt, dass die bundespolitischen Vorgaben nicht nur einen Anpassungsprozess für kleinere Kliniken in ländlichen Regionen erfordern. Auch größere Kliniken im ländlichen Raum sowie teilweise auch Kliniken in Verdichtungsräumen müssen – etwa durch die Bereitstellung von (teils zusätzlichen) akutstationären Kapazitäten für die Versorgung des ländlichen Raumes – erhebliche Beiträge zur Sicherstellung des Versorgungsangebots leisten. Daher wurde die Förderung von Strukturgutachten und Umsetzungskonzepten auch auf solche Kliniken ausgeweitet, die – unabhängig von ihrer Größe oder der Lage – in herausgehobener Weise eine maßgebliche Rolle bei der Versorgung des ländlichen Raums übernehmen. In diesem Zusammenhang wurde auch die Förderung von investiven baulichen Anpassungsmaßnahmen zur Stärkung der akutstationären Versorgung an diesen Häusern ermöglicht. Das für das Förderprogramm vorgesehene Gesamtvolumen i. H. v. insgesamt 100 Millionen Euro in den Jahren 2024 bis 2028 wird dadurch nicht berührt.
Auch für den erweiterten Förderumgriff gilt, dass geförderte Gutachten in aller Regel Fragen der Bedarfsnotwendigkeit bei Verlagerung, Neuerrichtung und Wegfall medizinischer Angebote unter Einbeziehung auch telemedizinischer Aspekte erörtern und Analysen insbesondere zur Sicherstellung der stationären Notfallversorgung (insbesondere im Bereich der sog. Tracer-Diagnosen) und der Erreichbarkeit der Geburtshilfe enthalten müssen. Soweit maßgeblich, bringen sich dabei auch die Universitätsklinika in ihrer Funktion als Maximalversorger ein. Der Begutachtung sind die Leistungsgruppen gemäß dem KHVVG und der auf Basis des KHVVG erlassenen Rechtsverordnungen mitsamt den jeweiligen Struktur- und Qualitätsvoraussetzungen zugrunde zu legen.
Ergänzend wurde zudem die Möglichkeit der Förderung bestimmter kommunikativer Maßnahmen geschaffen (vgl. unter 5.)
Die dargestellten Änderungen der Förderrichtlinie sind zum 27. März 2025 in Kraft getreten (konsolidierte Fassung abrufbar unter: Bayern.Recht).
Sofern die vor Ort verantwortlichen Krankenhausträger nicht bereits Überlegungen zur Anpassung ihrer Klinikstrukturen anstellen, geht das StMGP bei aus seiner Sicht bestehendem Handlungsbedarf auf die Klinikträger der jeweiligen Region zu und fordert sie zur träger- und regionenübergreifenden Befassung mit den Krankenhausstrukturen auf. Sofern für die Versorgungsregion relevant, wirken hierbei auch die Universitätsklinika in ihrer Funktion als Maximalversorger im erforderlichen Umfang mit.
Zudem bietet das StMGP an, den Dialogprozess durch einen externen Moderator organisieren und fachkundig begleiten zu lassen. Die Förderfähigkeit dieser Kommunikationsmaßnahmen wurde bei der Änderung der KleinK-FöR (s. Punkt 4) berücksichtigt.
Die bevorstehenden Anpassungen der Krankenhausstrukturen werden voraussichtlich insbesondere kleinere Krankenhäuser betreffen, die bisher zur Gewährleistung der Krankenhausversorgung in der Fläche beitragen.
Entscheidungen über Umstrukturierungen müssen letztlich vom jeweiligen Krankenhausträger getroffen werden. Durch die Einbringung der fachlichen Expertise des StMGP, die Bereitstellung der notwendigen Datengrundlagen und die Finanzierung von Gutachten zur konzeptionellen Neuausrichtung der Versorgungsstrukturen sowie deren Diskussion im Rahmen von regionalen Konferenzen wird die Übereinstimmung der Entscheidungen des Krankenhausträgers mit den krankenhausplanerischen Beurteilungen des StMGP beziehungsweise der gesetzlich dafür zuständigen Gremien wie etwa dem Bayerischen Krankenhausplanungsausschuss gewährleistet.
Aber auch über diese fachlich-inhaltliche Komponente hinaus lässt der Freistaat die Krankenhausträger bei Entscheidungen nicht allein, sondern bietet den Kommunen in besonders gelagerten Fällen auch politische Rückendeckung an: Auf Vorschlag der jeweiligen sicherstellungsverpflichteten Kommune oder auf Vorschlag des StMGP wird daher die Staatsregierung die Ergebnisse von solchen Umstrukturierungsüberlegungen, die mit erheblichen Veränderungen der gegenwärtig bestehenden Versorgungsangebote einhergehen, insbesondere bei gebietsübergreifenden oder in anderer Hinsicht systemrelevanten Neuordnungen, im Kabinett bestätigen und damit die vor-Ort-Verantwortlichen in ihrer getroffenen Entscheidung politisch unterstützen.
Die bestehenden Verantwortlichkeiten und fachlichen Beratungen in den bestehenden, gesetzlich vorgesehenen Verfahren (insbesondere die Beteiligung des Krankenhausplanungsausschusses) usw. bleiben davon unberührt. Insbesondere bedeutet die Befassung des Kabinetts keinerlei Einflussnahme auf die am Ende des Diskussionsprozesses vor Ort getroffene Entscheidung des Krankenhausträgers oder gar eine Verlagerung der Entscheidungskompetenz auf das Kabinett.
Aktuell kommt es aufgrund der schwierigen Rahmenbedingungen für Krankenhäuser vermehrt zu (Teil-)Schließungen. Dieser Trend wird sich infolge der Rechtsänderungen durch das KHVVG voraussichtlich weiter verstärken. Mit der (Teil-)Schließung eines Krankenhauses endet die zweckentsprechende Verwendung der Krankenhausfördermittel. Von förderrechtlicher Seite ist daher in jedem Einzelfall zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe eine Rückforderung von noch gebundenen Fördermitteln zu erfolgen hat.
Das Bayerische Krankenhausgesetz (BayKrG) enthält dabei bereits sachgerechte Regelungen, die die (Teil-)Schließung von Krankenhäusern erleichtern. Voraussetzung für deren Anwendung ist, dass eine Schließung in Abstimmung mit der Krankenhausplanungsbehörde (StMGP) erfolgt. Nur so kann sichergestellt werden, dass es nicht zu Versorgungslücken im akutstationären Bereich kommt. Zu den bestehenden Erleichterungen zählt unter anderem die Möglichkeit des Widerrufsverzichts bei Nachnutzungen, die eine im sozialstaatlichen Interesse liegende Zweckbestimmung erfüllen, soweit dadurch keine Refinanzierung geförderter Anlagegüter gegeben ist. Solche Nachnutzungen können beispielsweise bedarfsgerechte Alten- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen oder Einrichtungen der geriatrischen Rehabilitation sein. Aber auch soweit ein vollständiger Rückforderungsverzicht im Einzelfall nicht möglich ist, wird die Erstattungspflicht regelmäßig auf die erzielbaren Verwertungserlöse ermäßigt, die anteilig auf geförderte Anlagegüter entfallen. Bezüglich der bestehenden Erleichterungen wird auf das kürzlich veröffentlichte Informationsschreiben für Krankenhausträger verwiesen.
Mit Blick auf die zu erwartenden Umbrüche in der Krankenhauslandschaft sollen die Möglichkeiten zum Absehen einer Rückforderung zugunsten der Krankenhausträger im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten deutlich erweitert werden.
Die Möglichkeiten zum Rückforderungsverzicht sollen künftig auf Nachnutzungen für andere förderfähige kommunale Zwecke oder zur Erfüllung anderer kommunaler Aufgaben ausgeweitet werden. Zudem sollen vom Krankenhausträger eingesetzte Eigenmittel für im Zusammenhang mit der Schließung an einem anderen Krankenhausstandort durchgeführte und grundsätzlich förderfähige Krankenhausinvestitionen angerechnet werden können. Außerdem sollen Veräußerungserlöse für umsetzbare Anlagegüter bei teilweisen Schließungen den Pauschalmitteln zugeführt werden und damit den Trägern verbleiben können.
Ein entsprechender Gesetzentwurf sieht neben vielfältigen Rückforderungsverzichtsmöglichkeiten auch weitere Vereinfachungen des Förderrechts vor. Diese mit den kommunalen Spitzenverbänden und der Bayerischen Krankenhausgesellschaft (BKG) abgestimmten Änderungen wurden am 18. Dezember 2024 vom Bayerischen Ministerrat beschlossen und sollen nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens umgehend umgesetzt werden. Von den Neuregelungen profitieren auch Krankenhäuser, die aufgrund der aktuellen schwierigen Lage bereits geschlossen haben, sofern ihnen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch kein Widerrufsbescheid bekannt gegeben wurde. Zur Abwicklung der förderrechtlichen Rechtsbeziehungen wird eine frühzeitige Kontaktaufnahme des Krankenhausträgers mit der örtlich zuständigen Bezirksregierung empfohlen.
Zeitplan für die Umsetzung des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG)
Wie bereits der zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode des Deutschen Bundestags geschlossene Koalitionsvertrag erwarten ließ, kommt es bei der Umsetzung der Krankenhausreform zu inhaltlichen und zeitlichen Änderungen. Im Zuge des Bund-Länder-Gesprächs am 3. Juli 2025 wurden von Frau Bundesgesundheitsministerin Warken geplanten Anpassungen im Zeitplan zur Umsetzung der Krankenhausreform konkreter erläutert. Die angekündigten Verschiebungen der Fristen im Zusammenhang mit der Zuweisung der neuen Leistungsgruppen sind notwendig, um eine sorgfältige Prüfung der künftig geltenden Leistungsgruppenvoraussetzungen zu ermöglichen und verlässliche Zuweisungsentscheidungen zu treffen, auf deren Grundlage die Versorgungsstrukturen vor Ort gestaltet werden können.
Das Jahr 2027 soll nunmehr erlösneutral ausgestaltet werden, um die Wirkung der neuen Vorhaltevergütung transparent aufzuzeigen und gegebenenfalls nachzujustieren. Die Vorhaltevergütung soll anschließend, also ab 2028 und damit ein Jahr später als ursprünglich vorgesehen, in zwei Schritten eingeführt werden. Nach den aktuellen Äußerungen des Bundes hat die Zuweisung der Leistungsgruppen bis zum 31. Dezember 2026 zu erfolgen, damit die Krankenhäuser für das Jahr 2027 eine aussagekräftige, aber noch nicht finanzwirksame Information über die künftigen Auswirkungen der Vorhaltevergütung erhalten.
Die nachfolgende Zeitachse stellt auf Basis der Ankündigungen aus Berlin die einzelnen Verwaltungsschritte zur Umsetzung der Krankenhausreform des Bundes bis zum voraussichtlichen effektiven Inkrafttreten der finanziellen Auswirkungen der Reform am 1. Januar 2028 kalendarisch dar. Die Angaben stehen insofern unter Vorbehalt als geänderte Vorgaben des Bundes ggf. eine erneute Anpassung erforderlich machen.
Häufig gestellte Fragen
Stand: 30.10.2025
Vorbemerkung:
Das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz – KHVVG) – und damit die Krankenhausreform des Bundes – ist am 12.12.2024 in Kraft getreten. Kernbestandteil des KHVVG ist die Umstellung der Krankenhausbetriebskostenfinanzierung auf ein System von sogenannten Leistungsgruppen.
Im Koalitionsvertrag der aktuellen Bundesregierung wurde die Fortentwicklung der Krankenhausreform festgelegt. Auch mit Vorliegen des Gesetzentwurfs des Krankenhausreformanpassungsgesetzes (KHAG) müssen bis zum Inkrafttreten des KHAG die derzeit bestehenden gesetzlichen Vorgaben des KHVVG Berücksichtigung finden.
Wir weisen daher ausdrücklich darauf hin, dass durch das Gesetzgebungsverfahren zum KHAG weitere Änderungen der derzeit gültigen Regelungen zur Krankenhausreform des Bundes zu erwarten sind. Die untenstehenden Angaben basieren auf den vom KHAG aktuell vorhergesehenen Regelungen.
Beantragung der Leistungsgruppen über KLAAS
Allgemeines
Die Registrierung erfolgt auf der Plattform KLAAS (Krankenhaus-Länder-Antrags-Analyse-System).
Die Registrierungsschreiben wurden postalisch zugestellt.
Falls kein Registrierungsschreiben übersandt wurde, wenden Sie sich bitte an
krankenhausreform@stmgp.bayern.de
Für die Zuweisung von Leistungsgruppen zum 01.01.2027 ist eine Beantragung über KLAAS bis zum 30.11.2025 erforderlich, da nur so das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (StMGP) den Medizinischen Dienst Bayern (MD) mit der Prüfung der Erfüllung der Qualitätskriterien der jeweiligen Leistungsgruppen fristgemäß bis zum 31.12.2025 beauftragen kann. Bis zum 31.07.2026 sind die Prüfungen durch den MD spätestens abzuschließen. Danach erfolgt die Zuweisung von Leistungsgruppen auf der Grundlage der Gutachten des MD und die Meldungen an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus GmbH (InEK) durch das StMGP. Anträge auf Zuteilung von Leistungsgruppen sind auch nach dem 30.11.2025 möglich, jedoch kann dann eine abschließende Prüfung des MD bis zum 31.07.2026 nicht gewährleistet werden.
Der mit dem KHVVG neu eingeführte § 6c Abs. 1 KHG ermöglicht es Krankenhausstandorten, in sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen (süV) umgewandelt zu werden. In Bezug auf das stationäre Leistungsangebot sowie die zu beachtenden Qualitätskriterien der süV finden gegenwärtig Verhandlungen der Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene statt, deren Abschluss bzw. Inhalt noch nicht absehbar ist. Aufgrund der daraus resultierenden Unsicherheiten wird den Krankenhäusern daher angeraten, auch bei Vorliegen der Absicht einer Umwandlung in eine süV dennoch zunächst Leistungsgruppen zu beantragen für den Fall, dass die Umwandlung in eine süV doch nicht zustande kommt.
Derzeit können 65 Leistungsgruppen gemäß Anlage 1 zu § 135e SGB V beantragt werden.
Nach dem aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens zum KHAG ist zu erwarten, dass zukünftig nur noch 61 Leistungsgruppen zugrunde gelegt werden, sodass die Krankenhäuser sich in ihrer Beantragung auf diese 61 Leistungsgruppen beschränken sollen.
Beantragung

Dem ersten Leistungsgruppenantrag ist der ausgefüllte Strukturdatenbogen („Anlage 2: Strukturdaten zu Leistungsgruppen“ zur LOPS-RL) beizufügen. Es handelt sich hierbei um eine Excel-Datei, die unter dem Reiter Support herunterzuladen ist. Anschließend ist der ausgefüllte Strukturdatenbogen (weiterhin im Excel-Format) in dem gelben Reiter „MD-Strukturdatenbogen“ (rot umrandet) beizufügen.
Der Strukturdatenbogen ist hierbei jeweils nur einmalig je Standort einzureichen.
Weitere Unterlagen, die während der Leistungsgruppenprüfung ggf. erforderlich werden, werden direkt durch den MD angefordert. Sie müssen keine weiteren Nachweise in KLAAS hochladen.

Nein, dies ist systemseitig leider nicht möglich.
Eine gebündelte Einreichung aller Anträge innerhalb eines Tages ist erforderlich, um ein möglichst aufwands- und bürokratiearmes Prüfungsverfahren durch den MD zu gewährleisten. Besonders wichtig ist dabei, dem ersten Leistungsgruppenantrag den ausgefüllten Strukturdatenbogen beizufügen.
Wir bitten Sie, im Rahmen eines Leistungsgruppenantrages nur den ausgefüllte Strukturdatenbogen beizufügen. Weitere Unterlagen, die während der Leistungsgruppenprüfung ggf. erforderlich werden, werden direkt durch den MD angefordert.
Für das abschließende Prüfergebnis des MD wird die nach Inkrafttreten des KHAG geltende Rechtslage maßgeblich sein. Das bedeutet, dass der MD in seinem abschließenden Prüfergebnis die durch das KHAG bedingten Änderungen in den Leistungsgruppenvoraussetzungen automatisch berücksichtigen wird, ohne dass es eines dahingehenden Antrags des Klinikträgers bedarf. Wenn daher gegenwärtig Qualitätskriterien in KLAAS abgefragt werden, die zukünftig entfallen, werden diese auch keine Berücksichtigung finden.
Nein. Im Anforderungsbereich der personellen Ausstattung im Abschnitt „Qualifikation“ sind die genannten Fachärzte nicht zwingend kumulativ vorzuhalten, solange die Anforderungen aus dem Abschnitt „Verfügbarkeit“ erfüllt werden. In den Abschnitten „Erbringung verwandter Leistungsgruppen“ und „sachliche Ausstattung“ hingegen ist eine kumulative Vorhaltung der Mindestvoraussetzungen erforderlich.
Die Erfüllung von Auswahlkriterien wird durch den MD geprüft und in einem Gutachten beurteilt. Die Erfüllung von Auswahlkriterien kann für die Zuweisung von Leistungsgruppen von Bedeutung sein, sofern eine Auswahlentscheidung zwischen mehreren geeigneten Krankenhausstandorten notwendig wird.
Nein. Wurde ein Antrag eingereicht, liegt dieser zur Prüfung beim StMGP. Eine Änderung dieses Antrags auf der Antragsplattform ist nicht mehr möglich. Ein Einreichen des Antrags ist daher nur sinnvoll, wenn dieser vollständig, richtig und in der beabsichtigten Weise vorliegt.
Sollte in Einzelfällen eine Änderung bereits eingereichter Anträge erforderlich sein, wenden Sie sich hierfür bitte an krankenhausreform@stmgp.bayern.de.
Ja, bereits eingereichte Anträge können – auch nach Ende der Antragsfrist- im Menü „Meine Anträge“, Reiter „Anträge“ über den Button „Anträge zurückziehen“ zurückgezogen werden.
Bitte beachten Sie dabei, dass ein von Ihnen zurückgezogener Antrag nicht überarbeitet und erneut eingereicht werden kann. Nutzen Sie diese Funktion daher nur, wenn Sie sich ganz sicher sind, dass der Antrag endgültig zurückgezogen werden soll.
Wenn Sie einen Antrag fälschlicherweise zurückgezogen haben, treten Sie bitte direkt mit dem technischen Support von trinovis in Kontakt (KHPBYSupport@trinovis.com).
Nein, der Leistungsgruppenkatalog der Anlage 1 zum SGB V umfasst keine psychiatrischen, psychosomatischen oder psychotherapeutischen Leistungsgruppen.
Eine Beantragung von Leistungsgruppen über KLAAS ist in diesen Fällen nicht möglich.
Bei Krankenhäusern, die einen Versorgungsvertrag abgeschlossen haben, erfolgt die Beantragung und Zuweisung der Leistungsgruppen nach § 109 Abs. 3a SGB V bei den bzw. durch die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen. Dementsprechend haben die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen den Medizinischen Dienst zu beauftragen, die Erfüllung der maßgeblichen Qualitätskriterien für die jeweiligen Leistungsgruppen zu prüfen.
Alle registrierten Personen einer Einrichtung können Leistungsgruppenanträge erstellen, bearbeiten und einreichen, sodass Sie auch die Anträge der Kolleginnen und Kollegen sehen können.
Sie haben die Möglichkeit, diese Angaben unter den Stammdaten anzupassen. Die systemseitige Änderung erfolgt nach Bestätigung der Eingaben durch das StMGP.
Leistungsgruppenprüfungen durch den Medizinischen Dienst Bayern (MD)
Die erforderlichen Angaben zu allen beantragten Leistungsgruppen sind in den Strukturdatenbogen aufzunehmen und zu übermitteln. Weitere Nachweise sind erst im Anschluss an die Unterlagenanforderung durch den MD erforderlich.
Weitergehende Hinweise zu „Anlage 2: Strukturdaten zu Leistungsgruppen“ und zur LOPS-RL finden Sie auf der Homepage des Medizinischen Dienstes. Diese sowie Informationen zur Leistungsgruppenprüfung durch den Medizinischen Dienst sind unter folgendem Link veröffentlicht:
https://www.md-bayern.de/leistungserbringer/leistungsgruppen-pruefung/leistungsgruppen-pruefung
Die LOPS-RL finden Sie unter folgendem Link:
Nein. Weitere Anlagen werden nicht berücksichtigt und erschweren das Prüfungsverfahren.
Sie erhalten nach Abschluss des Prüfverfahrens gemäß § 275a Abs. 2 S. 6 SGB V das Ergebnis einer Prüfung auf elektronischem Weg, vgl. § 275a Abs. 4 S. 1 Nr. 4 SGB V.
Support
Bei technischen Problemen steht Ihnen das technische Support-Team des Dienstleisters trinovis zur Verfügung. Sie erreichen dieses per Mail unter
Oder montags bis freitags von 8:30 Uhr bis 16 Uhr per Telefon unter
+49 511 61071-141
Sie finden unter dem Reiter „Support“ auch ein Benutzerhandbuch mit den Funktionen von KLAAS.


