Wer zahlt was im Krankenhaus?
Hier informieren wir Sie über die unterschiedlichen Leistungen, die Sie bei einem Krankenhausaufenthalt in Anspruch nehmen können und wer bestimmte Leistungen bezahlt.
| Allgemeine Krankenhausleistungen | Zuzahlung | Wahlleistungen (insb. Chefarztbehandlung und/oder Wahlleistung Zimmer) | 
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Allgemeine Krankenhausleistungen  | Zuzahlung  | Wahlleistungen (insb. Chefarztbehandlung und/oder Wahlleistung  Zimmer)  | |
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| Gesetzlich Versicherte | Patienten zahlen nichts, Krankenkasse zahlt direkt an das Krankenhaus. | Patienten zahlen an das Krankenhaus, das den Betrag an die Krankenkasse weiterleitet. | Patienten zahlen selbst. | 
| Gesetzlich Versicherte mit privater Zusatzver- sicherung | Patienten zahlen nichts. Krankenkasse zahlt direkt an das Krankenhaus. | Patienten zahlen an das Krankenhaus, das den Betrag an die Krankenkasse weiterleitet. | Patienten zahlen zunächst selbst, Zusatzversicherung erstattet. | 
| Privat Versicherte | Patienten zahlen selbst, Privatver- sicherung erstattet. | Fällt nicht an. | Patienten zahlen selbst, Privatversicherung erstattet. | 
| Beamte | Patienten zahlen selbst, Beihilfe und Privatversicherung erstatten anteilig. | Beihilfe zieht Zuzahlung bei Erstattung ab. | Patienten zahlen selbst, Beihilfe erstattet anteilig, Eigenbeteiligung wird abgezogen; Privatversicherung erstattet anteilig. | 
Zusätzlich zu den allgemeinen Krankenhausleistungen können Patientinnen und Patienten im Krankenhaus besondere Leistungen in Anspruch nehmen. Diese müssen schriftlich vereinbart werden.
Die Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen werden bei zugelassenen Krankenhäusern staatlich genehmigt und sind für alle Patienten (auch privat oder nicht Versicherte) gleich hoch. Nur zugelassene Krankenhäuser sind zur Behandlung gesetzlich Versicherter berechtigt.
Allgemeine Krankenhausleistungen werden im Bereich der Somatik überwiegend mit einer Pauschale pro Fall vergütet (sogenannte DRG-Fallpauschale). Die Pauschalen sind weitgehend unabhängig von der Dauer der Behandlung im Einzelfall gleich hoch. Die Pflegepersonalkosten der Krankenhäuser sind seit 2020 aus den DRG-Fallpauschalen ausgegliedert und werden parallel zu den DRG-Fallpauschalen über ein krankenhausindividuelles Pflegebudget nach dem Selbstkostendeckungsprinzip finanziert. Künftig werden auch die Vorhalteanteile aus den DRG-Fallpauschalen ausgegliedert und nach einer gesonderten Systematik vergütet. Im Bereich der Psychiatrie sind überwiegend gesonderte Vergütungsregelungen (PEPP-Entgelte) vorgesehen.
Gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten ab 18 Jahren zahlen an die Krankenkasse zehn Euro pro Tag für höchstens 28 Aufenthaltstage im Jahr (§39 SGB V). Das Krankenhaus rechnet die Zuzahlung direkt mit den gesetzlich Versicherten ab.
Für Beamtinnen und Beamte wird die Zuzahlung von der Beihilfe abgezogen („Eigenbehalt“).
Für Selbstzahler und Privatversicherte fällt eine Zuzahlung nicht an. Die tragen die Kosten unmittelbar selbst beziehungsweise erhalten eine Erstattung der privaten Krankenversicherung, soweit die zu erstattende Leistung vom jeweiligen Versicherungsumfang abgedeckt ist.
Eine häufig in Anspruch genommene Wahlleistung ist die Behandlung durch den Chefarzt. Die Patientin beziehungsweise der Patient muss diese Leistung selbst bezahlen. Gesetzlich Versicherte können dafür eine private Zusatzversicherung abschließen. Private Versicherungen enthalten diese Leistungen in Abhängigkeit vom Versicherungsumfang. Bei Beamtinnen und Beamten erstattet die Beihilfestelle die Wahlleistungen anteilig, zieht aber davon eine erhebliche Eigenbeteiligung ab.
Bei der Wahlleistung „Chefarzt“ vereinbart die Patientin beziehungsweise der Patient, von der Chefärztin beziehungsweise dem Chefarzt behandelt zu werden, auch wenn dies medizinisch nicht notwendig ist. Die Vereinbarung kann nicht auf einen einzelnen Arzt beschränkt werden, sondern umfasst alle an der Behandlung beteiligten Ärzte. In der Regel wird vereinbart, dass anstatt der Chefärztin oder des Chefarztes auch seine Stellvertreterin beziehungsweise sein Stellvertreter behandeln darf.
Eine Patientin beziehungsweise ein Patient kann sich im Krankenhaus für die Unterbringung in einem Einzelzimmer entscheiden. In Krankenhäusern, in denen Zweibettzimmer nicht Standard sind, können auch sie als Wahlleistung angeboten werden. Diese Wahlleistungen müssen schriftlich zwischen Betroffenen und Krankenhaus vereinbart werden. Die Patientin oder der Patient muss diese Leistungen selbst bezahlen.
Gesetzlich Versicherte können dafür eine private Zusatzversicherung abschließen. Private Krankenversicherungen enthalten diese Leistungen in Abhängigkeit vom Versicherungsumfang. Bei Beamtinnen und Beamten erstattet die Beihilfestelle auch die Wahlleistungen bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers anteilig.
Besondere Komfortleistungen wie Telefon, Fernseher, Internetanschluss und Zeitschriften sind in der Regel nicht enthalten. Diese muss die Patientin oder der Patient selbst bezahlen.
Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind insbesondere Arbeiter, Angestellte, Auszubildende und Rentner (§ 5 SGB V) sowie ihre nicht berufstätigen Familienangehörigen (§ 10 SGB V). Unter bestimmten Voraussetzungen können nicht Versicherungspflichtige freiwillig der gesetzlichen Krankenversicherung beitreten (§ 9 SGB V).
Die Krankenkasse bietet ihren Versicherten grundsätzlich sogenannte Sachleistungen. Das heißt, die Krankenkasse rechnet direkt mit dem Krankenhaus ab. Der Patient beziehungsweise die Patientin entrichtet nur die Zuzahlung, die das Krankenhaus an die gesetzliche Krankenversicherung weiterleitet.
Private Zusatzversicherungen übernehmen im vereinbarten Umfang Kosten für die Wahlleistungen wie beispielsweise Chefarztbehandlung und Einzelzimmer. Die Versicherten schließen sie bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen ab und müssen deren Erstattung in der Regel dort beantragen.
Personen, die nicht gesetzlich versicherungspflichtig sind (insbesondere Angestellte, deren Einkommen die Versicherungspflichtgrenze übersteigt, Selbständige und Beamte), müssen sich privat versichern, soweit sie nicht freiwillig der gesetzlichen Krankenversicherung beitreten. Der Umfang der erstattungsfähigen Kosten richtet sich nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag, der sich an §193 Abs. 3 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes – VVG und an den Musterbedingungen des Verbandes der privaten Krankenversicherung orientiert.
Im Unterschied zur gesetzlichen Krankenversicherung gilt bei der privaten Krankenversicherung das Kostenerstattungsprinzip. Das heißt, die Patientin oder der Patient bezahlt die Rechnung des Krankenhauses und bekommt den entsprechenden Betrag von seiner Krankenversicherung erstattet. Bei privat Versicherten verzichten Krankenhäuser oft auf die direkte Zahlung durch die Behandelten und lassen sich stattdessen den Anspruch gegenüber der Versicherung abtreten.
Beamtinnen und Beamte erhalten eine Beihilfe zu den Krankheitskosten (vergleichbar zum Arbeitgeberanteil der gesetzlichen Krankenversicherung). Der Beihilfeanteil beträgt regelmäßig 50 Prozent. Für Familienangehörige und Kinder gelten höhere Sätze von 70 beziehungsweise 80 Prozent. Für den restlichen Anteil müssen sie sich privat versichern.
Auch bei der Beihilfe gilt das Kostenerstattungsprinzip. Beamtinnen und Beamte bezahlen die Rechnung des Krankenhauses und bekommen die entsprechenden Beträge anteilig von der Beihilfe und ihrer privaten Krankenversicherung nach den jeweils dafür geltenden Vorschriften und vertraglichen Vereinbarungen erstattet.
Anders als bei ausschließlich privat Versicherten verzichten Krankenhäuser wegen abrechnungstechnischer Probleme, die durch eine geteilte Rechnung entstehen, kaum auf direkte Zahlung der Behandelten.

