Die Fachaufsicht erstreckt sich auf eine rechtmäßige und zweckmäßige Aufgabenwahrnehmung durch die Krankenkasse und ihre Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen. Sie beinhaltet auch ein Weisungsrecht beispielsweise zur Sachbearbeitung im konkreten Einzelfall oder zu Verfahrensabläufen. Die Zuständigkeit für die Fachaufsicht hat der Bundesgesetzgeber dem jeweiligen Vorstand der Krankenkasse übertragen.