Landesunmittelbare gesetzliche Krankenkassen, deren Zuständigkeitsbereich sich auf das Gebiet eines Landes, beispielsweise Bayern, erstreckt, unterstehen der Länderaufsicht. Das gilt auch für Krankenkassen, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt und für die das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.