Die Krankenkassen sind per Gesetz verpflichtet, ihre Versicherten vorab ausführlich über die ePA zu informieren – auch darüber, wie sie widersprechen können.
Versicherte haben grundsätzlich die Möglichkeit, der Einrichtung und Bereitstellung einer ePA durch ihre Krankenkasse zu widersprechen. Dies ist erstmalig vor der initialen Einrichtung möglich. Darüber hinaus kann man später jederzeit die Löschung von Daten bei der jeweiligen Krankenkasse veranlassen.