Hygieneanforderungen im gewerblichen Bereich

Wer gewerblich tätig ist und engen Kontakt zu Menschen hat, muss besondere Hygieneregeln einhalten. Die Einhaltung rechtlicher Vorgaben wie die Hygiene-Verordnung oder das Infektionsschutzgesetz sorgt dafür, dass Kundinnen, Kunden und Beschäftigte bestmöglich vor Infektionen geschützt werden. Für den beruflichen Umgang mit Lebensmitteln gelten gesonderte Vorschriften.

Körpernahe Dienstleistungen

In Bayern gelten für körpernahe Dienstleistungen, bei denen die Haut verletzt werden kann, spezifische Hygienevorschriften. Die relevanten rechtlichen Vorgaben sind in der Bayerischen Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung) festgelegt. Ziel ist es, das Risiko der Übertragung von Infektionskrankheiten zu minimieren.

Zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Biostoffe sind die spezifischen Regelungen zum Arbeitsschutz (zum Beispiel die Biostoffverordnung), insbesondere mindestens die allgemeinen Hygienemaßnahmen zu beachten.

Geltungsbereich der Hygiene-Verordnung

Die Verordnung betrifft alle Personen, die ohne ärztliche Approbation Tätigkeiten am Menschen ausüben, bei denen Hautverletzungen durch Geräte, Instrumente oder Handlungen vorgenommen oder nicht ausgeschlossen werden können. Dies umfasst insbesondere:

  • Tattoo- und Piercingstudios
  • Kosmetikstudios
  • Friseure und Barbiere
  • Fußpflegeeinrichtungen (kosmetische Fußpflege und Podologie)
  • Nichtärztliche Heilkundler (zum Beispiel Heilpraktiker)

Zentrale Hygieneanforderungen

Die Hygiene-Verordnung legt zum Beispiel Mindestanforderungen zu folgenden Punkten fest:

  • Reinigung, Desinfektion und Sterilisation von Geräten und Instrumenten
  • Händehygiene und Flächendesinfektion
  • Aufbereitung von Mehrwegmaterialien gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Hygiene nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik

Wir weisen darauf hin, dass dennoch bei invasiven Tätigkeiten trotz aller Maßnahmen ein gewisses Restrisiko für Infektionen bestehen bleibt.

Branchenspezifische Hinweise

Beim Tätowieren und Piercen wird die Haut durchstochen, wodurch ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht, zum Beispiel durch Einbringen von Bakterien in das Wundgewebe. Deshalb sind strenge Hygienemaßnahmen erforderlich, einschließlich der Verwendung steriler Instrumente und Einweghandschuhe. Auch das Ohrlochstechen beim Juwelier fällt unter diese Regelungen. Nähere Informationen finden Betreiber und Kunden auf der Internetseite des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL Bayern).

Weitere Informationen zum Thema Tattoo und Piercing

LGL Bayern – Tätowieren und Piercen

LGL Bayern – Merkblatt für Betreiber (PDF-Datei)

LGL Bayern – Merkblatt für Kunden (PDF-Datei)

Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit – Safer Tattoo

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz – Tattoo

So schützen Sie Ihre Haut (BGW)

Hautschutz- und Händehygieneplan für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Tattoo- und Piercingstudio (BGW)

Tattoo und Piercing im medizinischen Kontext: Häufig gestellte Fragen zu Schmuck sowie Piercings und Tattoos (RKI)

Bei der Arbeit mit Rasiermessern oder Haarschneidemaschinen kann es zu Hautverletzungen kommen, zum Beispiel durch das Rasiermesser oder den Scherkopf von Haarschneidmaschine. Dies birgt ein potenzielles Risiko, sich mit dem HI-Virus, Hepatitis B und C oder einem Hautpilz zu infizieren. Daher sind Hygienemaßnahmen wie die Desinfektion von Werkzeugen und die Einhaltung von Hautschutzplänen notwendig.

Weitere Informationen zum Thema Friseur und Barbier

LGL Bayern – Merkblatt für Betreiber von Barbershops: Anforderungen an die Hygiene (PDF-Datei)

Arbeitshilfen für kleine und Kleinstbetriebe (BGW)

So schützen Sie Ihre Haut (BGW)

Hautschutz- und Händehygieneplan für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Friseurhandwerk (BGW)

Reinigungs- und Desinfektionsplan für Friseursalons und Barbershops (BGW)

Kosmetische Verfahren wie Micro-Needling oder Permanent Make-up erfordern das Durchdringen der Haut. Hier gelten ebenfalls die Hygiene-Verordnung sowie spezifische Empfehlungen zur Händehygiene und Instrumentenaufbereitung.

Weitere Informationen im Kontext der Durchführung kosmetischer Behandlungen

So schützen Sie Ihre Haut (BGW)

Hautschutz- und Händehygieneplan für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kosmetik (BGW)

Bei der Fußpflege wird zwischen zwei Berufsbilder unterschieden: kosmetische Fußpflege und Podologie. Die kosmetische Fußpflege ist die Ausübung der pflegerischen und dekorativen Maßnahmen an gesunden Füßen. Dagegen handelt es sich bei der Podologie um eine nichtärztliche Heilkunde am Fuß. Die Podologie ist ein gesetzlich geregelter Gesundheitsfachberuf. Sowohl die kosmetische Fußpflege als auch die Podologie können Hautverletzungen verursachen. Daher unterliegen beide Bereiche den Hygienevorschriften der Hygiene-Verordnung. Zusätzlich gelten für podologische Praxen als Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe die Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes.

Weitere Informationen zu Hygienethemen im Kontext der Durchführung von Fußpflege

Gesundheitsberuf Podologen/in

So schützen Sie Ihre Haut (BGW)

Hautschutz- und Händehygieneplan für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Podologie und Fußpflege (BGW)

Heilpraktiker und ähnliche Berufsgruppen, die nichtärztliche Heilkunde ausüben und die invasive Eingriffe vornehmen, zum Beispiel Schröpfen oder Akupunktur, müssen die Hygiene-Verordnung sowie die Verordnung zur Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedHygV) beachten.

Weitere Informationen zu Hygienethemen im Kontext der nichtärztlichen Heilkunde

So schützen Sie Ihre Haut (BGW)

Hautschutz- und Händehygieneplan für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kosmetik (BGW)

Hautschutz- und Händehygieneplan für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Podologie und Fußpflege (BGW)

Gesunde Haut (BGW)

Auch interessant: Gewerbliche Tätigkeit mit Lebensmitteln

Wenn Sie beruflich mit bestimmten Lebensmitteln arbeiten – beispielsweise in der Gastronomie, in einer Metzgerei oder bei Veranstaltungen mit offener Essensausgabe –, müssen Sie vor Beginn Ihrer Tätigkeit eine sogenannte Belehrung nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) absolvieren. Diese Belehrung informiert Sie über wichtige Hygieneregeln und Vorsichtsmaßnahmen, um die Verbreitung von Krankheiten über Lebensmittel zu verhindern.

Die Belehrung wird vom zuständigen Gesundheitsamt durchgeführt, kann aber inzwischen meist auch online absolviert werden. Nach erfolgreicher Teilnahme erhalten Sie eine Bescheinigung, die Sie Ihrem Arbeitgeber vorlegen müssen.

Bitte beachten Sie: Die Belehrung ist verpflichtend und muss vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit abgeschlossen sein. Bei Fragen wenden Sie sich an Ihr örtliches Gesundheitsamt.

Die klassische Lebensmittelhygiene fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV). Bei Fragen zur Lebensmittelhygiene informieren Sie sich gerne auf den Internetseiten des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) oder auch des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL).

Weitere Informationen zu den Themen Lebensmittelhygiene und Belehrung gemäß § 43 IfSG

Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit – Küchen- und Lebensmittelhygiene

Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) – Lebensmittelhygiene

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz – Lebensmittelhygiene

Leitfaden für den sicheren Umgang mit Lebensmitteln

Robert Koch-Institut (RKI) – Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Lebensmittelhygiene (LGL)

Sauberkeit und Haut-Schutz für die Hände

Bayern Portal – Lebensmittelpersonal; Anmeldung zur Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz