Hygieneanforderungen im gewerblichen Bereich
Wer gewerblich tätig ist und engen Kontakt zu Menschen hat, muss besondere Hygieneregeln einhalten. Die Einhaltung rechtlicher Vorgaben wie die Hygiene-Verordnung oder das Infektionsschutzgesetz sorgt dafür, dass Kundinnen, Kunden und Beschäftigte bestmöglich vor Infektionen geschützt werden. Für den beruflichen Umgang mit Lebensmitteln gelten gesonderte Vorschriften.
Körpernahe Dienstleistungen
In Bayern gelten für körpernahe Dienstleistungen, bei denen die Haut verletzt werden kann, spezifische Hygienevorschriften. Die relevanten rechtlichen Vorgaben sind in der Bayerischen Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung) festgelegt. Ziel ist es, das Risiko der Übertragung von Infektionskrankheiten zu minimieren.
Zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Biostoffe sind die spezifischen Regelungen zum Arbeitsschutz (zum Beispiel die Biostoffverordnung), insbesondere mindestens die allgemeinen Hygienemaßnahmen zu beachten.
Geltungsbereich der Hygiene-Verordnung
Die Verordnung betrifft alle Personen, die ohne ärztliche Approbation Tätigkeiten am Menschen ausüben, bei denen Hautverletzungen durch Geräte, Instrumente oder Handlungen vorgenommen oder nicht ausgeschlossen werden können. Dies umfasst insbesondere:
- Tattoo- und Piercingstudios
- Kosmetikstudios
- Friseure und Barbiere
- Fußpflegeeinrichtungen (kosmetische Fußpflege und Podologie)
- Nichtärztliche Heilkundler (zum Beispiel Heilpraktiker)
Zentrale Hygieneanforderungen
Die Hygiene-Verordnung legt zum Beispiel Mindestanforderungen zu folgenden Punkten fest:
- Reinigung, Desinfektion und Sterilisation von Geräten und Instrumenten
- Händehygiene und Flächendesinfektion
- Aufbereitung von Mehrwegmaterialien gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Hygiene nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik
Wir weisen darauf hin, dass dennoch bei invasiven Tätigkeiten trotz aller Maßnahmen ein gewisses Restrisiko für Infektionen bestehen bleibt.
Branchenspezifische Hinweise
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Wenn Sie beruflich mit bestimmten Lebensmitteln arbeiten – beispielsweise in der Gastronomie, in einer Metzgerei oder bei Veranstaltungen mit offener Essensausgabe –, müssen Sie vor Beginn Ihrer Tätigkeit eine sogenannte Belehrung nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) absolvieren. Diese Belehrung informiert Sie über wichtige Hygieneregeln und Vorsichtsmaßnahmen, um die Verbreitung von Krankheiten über Lebensmittel zu verhindern.
Die Belehrung wird vom zuständigen Gesundheitsamt durchgeführt, kann aber inzwischen meist auch online absolviert werden. Nach erfolgreicher Teilnahme erhalten Sie eine Bescheinigung, die Sie Ihrem Arbeitgeber vorlegen müssen.
Bitte beachten Sie: Die Belehrung ist verpflichtend und muss vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit abgeschlossen sein. Bei Fragen wenden Sie sich an Ihr örtliches Gesundheitsamt.
Die klassische Lebensmittelhygiene fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV). Bei Fragen zur Lebensmittelhygiene informieren Sie sich gerne auf den Internetseiten des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) oder auch des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL).
Weitere Informationen zu den Themen Lebensmittelhygiene und Belehrung gemäß § 43 IfSG
Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit – Küchen- und Lebensmittelhygiene
Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) – Lebensmittelhygiene
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz – Lebensmittelhygiene
Leitfaden für den sicheren Umgang mit Lebensmitteln
Robert Koch-Institut (RKI) – Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Sauberkeit und Haut-Schutz für die Hände
Bayern Portal – Lebensmittelpersonal; Anmeldung zur Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz