Veröffentlichungspflichten

Hier finden Sie Informationen über Veröffentlichungsverpflichtungen des Ministeriums.

Anträge auf schriftliche Bestätigung nach § 187 Abs. 10 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstruktur (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz – KHVVG) wurde eine weitere Ausnahme von der Fusionskontrolle nach dem GWB geschaffen.

Nach § 187 Abs. 10 Satz 1 GWB sind die §§ 35 bis 41 GWB auf den Zusammenschluss nicht anzuwenden, sofern:

der Zusammenschluss eine standortübergreifende Konzentration von mehreren Krankenhäusern im Sinne des § 2 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder einzelnen Fachrichtungen solcher Krankenhäuser zum Gegenstand hat,
die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden der Bundesländer, in denen die am Zusammenschluss beteiligten Krankenhäuser oder einzelnen Fachrichtungen solcher Krankenhäuser belegen sind, – im Falle der Zuständigkeit mehrerer Landesbehörden einvernehmlich – schriftlich bestätigen, dass sie den Zusammenschluss zur Verbesserung der Krankenhausversorgung für erforderlich halten und dem Zusammenschluss nach vorliegenden Erkenntnissen keine anderen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften entgegenstehen,
der Zusammenschluss bis zum 31. Dezember 2030 vollzogen wird.

Wird ein Antrag auf schriftliche Bestätigung i.S.d. § 187 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 GWB gestellt, hat das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention diesen unter Nennung der Zusammenschlussbeteiligten zu veröffentlichen und sich vor der Bestätigung mit dem Bundeskartellamt ins Benehmen zu setzen. Eine Entscheidung über diesen Antrag darf nicht vor Ablauf von einem Monat nach der Veröffentlichung erfolgen.

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Kontakt

  • Referat 24 – Krankenhausplanung, Strukturen der stationären Versorgung
  • Haidenauplatz 1, 81667 München

  • +49 89 95414-0

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Beauftragungen nach Art. 25 Abs. 1 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes (EMFA)

Beauftragungen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Europäisches Medienfreiheitsgesetz (EMFA – European Media Freedom Act) erfolgen gemäß der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO), den Anforderungen der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und den Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Maßgebend sind danach insbesondere die Eignung des Mediendiensteanbieters oder des Anbieters der Online-Plattform, um die regional und/oder thematisch gewünschte Zielgruppe zu erreichen, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie die übrigen nach dem Vergaberecht zu beachtenden Vergabekriterien.

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