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Richtlinie Pflege – WoLeRaF: Schaffung von Kurzzeitpflegeplätzen in vollstationären Einrichtungen der Pflege

Der Freistaat Bayern fördert die Bereitstellung von Kurzzeitpflegeplätzen in stationären Einrichtungen der Pflege. Träger dieser Einrichtungen können einen Pauschbetrag in Höhe von maximal 100 Euro je nicht belegtem Tag bis zu höchstens 10.000 Euro und Jahr beantragen, um die mit der Bereitstellung einhergehenden besonderen finanziellen Risiken abzufedern.

Grundlagen und Höhe einer Förderung

Zweck der Zuwendung ist es, Träger von vollstationären Pflegeeinrichtungen von den mit der Bereitstellung von Kurzzeitpflegeplätzen einhergehenden besonderen finanziellen Risiken zu entlasten und Hemmnisse bei der Schaffung von Kurzzeitpflegeplätzen abzubauen.

Im Rahmen einer Projektförderung können für die Neuschaffung von dauerhaften Kurzzeitpflegeplätzen oder die Umwandlung von Langzeitpflegeplätzen in dauerhafte Kurzzeitpflegeplätze für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ab Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids pro Projekt maximal 100 Euro je nichtbelegtem Tag bis zu einer Höchstgrenze in Höhe von 10.000 Euro je Platz und Jahr gewährt werden.

Die Zuwendung beträgt höchstens 90 Prozent des einrichtungsindividuellen Tagessatzes.

Es gelten die Nebenbestimmungen für Projektförderungen (ANBestP).

Förderantrag

Antragsberechtigt sind Träger vollstationärer Einrichtungen der Pflege, die einen Versorgungsvertrag gemäß §§ 72 ff. SGB XI sowie eine Vergütungsvereinbarung gemäß § 85 SGB XI nachweisen können.

Der Antrag ist an das Bayerische Landsamt für Pflege in Amberg zu richten.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Verpflichtungserklärung über die Schaffung einer entsprechenden Anzahl von Kurzzeitpflegeplätzen
  • Nachweis über den im entsprechenden Landkreis oder den in der entsprechenden kreisfreien Stadt bestehenden Bedarf an Kurzzeitpflegeplätzen
  • Versorgungsvertrag gemäß §§ 723 ff. SGB XI und Vergütungsvereinbarung gemäß § 85 SGB XI

Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf noch keine Verpflichtung für „Fix plus x“ im Sinne des LPSK-Beschlusses vom 12. Oktober 2017 gegenüber der Pflegekasse erklärt worden sein.

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