Krankenhaustransformationsfonds

Zur Umsetzung der Krankenhausstrukturreform hat der Bund mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz – KHVVG) einen Transformationsfonds errichtet.

Allgemeines zum Krankenhaustransformationsfonds

In § 12b Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) werden der rechtliche Rahmen und die Fördertatbestände für die Inanspruchnahme von Mitteln aus dem Transformationsfonds bestimmt.

Die Verordnung zur Verwaltung des Transformationsfonds im Krankenhausbereich (Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung – KHTFV) vom 15. April 2025 bestimmt das Nähere zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Förderung von Vorhaben nach § 12b KHG.

Für die Umsetzung des Transformationsfonds wird das zuständige Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) noch eine Förderrichtlinie erlassen. Die Richtlinie nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KHTFV wird nähere Bestimmungen zur Durchführung des Förderverfahrens und zu den notwendigen Unterlagen enthalten.

Die geplante Änderung des KHVVG durch das Krankenhausreformanpassungsgesetz – KHAG ist auch hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den Transformationsfonds abzuwarten und bleibt im Folgenden daher außer Betracht.

Der Transformationsfonds hat eine Laufzeit von 10 Jahren (2026 bis 2035) und ein Finanzvolumen von bis zu 50 Milliarden Euro für die förderungsfähigen Vorhaben der Krankenhäuser. Der Transformationsfonds führt nicht zu einer höheren Förderung für die Krankenhäuser, sondern dazu, dass – durch die Kofinanzierung des Bundes – mehr Projekte als bisher gefördert werden können.

Wer wird gefördert?

Aus dem Transformationsfonds können nur Vorhaben an Plankrankenhäusern gefördert werden, beziehungsweise wo dies ausdrücklich geregelt ist, auch an Universitätskliniken. Maßnahmen an Plankrankenhäusern sind – wegen der erforderlichen Kofinanzierung der Länder – derzeit nur dann förderfähig, wenn sie auch nach den Regelungen des KHG förderfähig sind.

Was wird gefördert?

Ein Vorhaben ist nur dann förderfähig, wenn die Voraussetzungen eines Fördertatbestandes nach § 12b Absatz 1 Satz 4 Nr. 1-8 KHG vorliegen.

Gefördert werden danach Vorhaben zur

  1. standortübergreifenden Konzentration akutstationärer Versorgungskapazitäten,
  2. Umstrukturierung von Standorten mit dem Ziel, sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen zu bilden,
  3. Bildung telemedizinischer Netzwerkstrukturen, einschließlich robotergestützter Telechirurgie,
  4. Bildung beziehungsweise Ausbau von Zentren zur Behandlung von seltenen, komplexen oder schwerwiegenden Erkrankungen,
  5. Bildung beziehungsweise Fortentwicklung von regional begrenzten Krankenhausverbünden (mit mindestens zwei Krankenhäusern), insbesondere durch Standortzusammenlegungen,
  6. Bildung integrierter Notfallstrukturen,
  7. Schließung von Krankenhausstandorten beziehungsweise Teilen davon in Gebieten mit einer hohen Dichte an Krankenhäusern und Krankenhausbetten,
  8. Schaffung von zusätzlichen Ausbildungskapazitäten.

Hinweise zur Vorgehensweise

  • Aktuell sind nur Anträge für diejenigen Fördertatbestände möglich, für die eine Förderung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) beziehungsweise dem Bayerischen Krankenhausgesetz (BayKrG) eröffnet ist. Dies schließt insbesondere die Förderung ambulanter Behandlungsbereiche aus. Entsprechend richten sich die erforderlichen Antragsunterlagen für zu beantragende Maßnahmen nach den im Verfahren nach KHG/BayKrG üblichen Anforderungen.
  • Für die Kliniken und mögliche Anträge aus dem Transformationsfonds bleibt es laut dem Referentenentwurf zum KHAG beim bisherigen Verfahren. Anträge zur Förderung können daher ausschließlich beim Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (StMGP) gestellt werden. Eine direkte Antragsstellung der Träger für Mittel aus dem Fonds beim BAS ist nicht vorgesehen.

Wir empfehlen den Krankenhäusern, in der üblichen Weise die geplanten Maßnahmen frühzeitig zu skizzieren und mit dem StMGP zu besprechen.

Zudem bitten wir folgende Hinweise zu beachten:

  • Wettbewerbs- und beihilferechtliche Grenzen des Europarechts gelten weiterhin.
  • Die Frist zur Antragstellung 30. September 2025 gilt für die Länder, sie hat keine Relevanz für die Krankenhäuser. Nach dem Referentenentwurf zum KHAG sollen die bisherigen jahresbezogenen Antragsfristen entfallen.
  • Die Fördertatbestände des KHTF, die nicht bereits durch das KHG förderfähig sind bedürfen gegebenenfalls einer eigenen Förderrichtlinie. Diese und die notwendige Kofinanzierung müssen in Bayern noch rechtlich und haushaltstechnisch abgesichert werden.

Über Änderungen beim Verfahren oder neue Entwicklungen halten wir Sie auf dem Laufenden.