Vertrauliche Spurensicherung für Opfer sexualisierter Gewalt oder körperlicher Misshandlung

Körperliche Gewalt verursacht häufig sichtbare Verletzungen und hinterlässt immer Spuren. Betroffene sollten rasch Hilfe suchen – für medizinische Versorgung, Strafverfolgung, Beratung und um Spuren am Körper zu sichern.

Ich habe sexualisierte Gewalt oder körperliche Misshandlung erlebt. Was soll ich tun?

Bei schwerwiegenden Verletzungen wählen Sie bitte immer entweder den Notruf 110 oder den Rettungsdienst 112 oder suchen direkt eine Notaufnahme in einem Krankenhaus auf.

Sie haben Gewalt erlebt und wollen die Spuren der Tat an Ihrem Körper sichern lassen? Gehen Sie am besten zur Polizei! Diese hilft Ihnen, koordiniert das weitere Vorgehen und gewährleistet, dass alle notwendigen Spuren angemessen gesichert werden.

Darüber hinaus kann die Polizei Sie durch Maßnahmen wie eine Gefährderansprache oder ein Kontaktverbot, wenn Sie dies wünschen, vor weiteren Taten schützen. Es können Ihnen auch Angebote des Opferschutzes sowie der polizeilichen und psychosozialen Beratungen gemacht werden. Sie werden mit dem Erlebten nicht allein gelassen. Selbstverständlich ist neben der Spurensicherung auch eine medizinische Versorgung gewährleistet.

Mehr zur Unterstützung von Gewaltopfern erfahren Sie unter: bayern-gegen-gewalt.de/spurensicherung

Wenn Sie (vorerst) keine Polizei einschalten wollen oder können, ist aber auch eine vertrauliche Spurensicherung möglich. Eine schnellstmögliche Spurensicherung ist wichtig, da Spuren sonst verloren gehen oder schwer nachweisbar werden.

Eine Liste der Leistungserbringer, die die vertrauliche Spurensicherung anbieten, finden Sie hier:

Weitere Informationen zur Unterstützung von Gewaltopfern erhalten Sie auf den Seiten des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales:

Was ist vertrauliche Spurensicherung?

Personen, die einen sexuellen oder körperlichen Übergriff erlitten haben, stehen oft erst einmal unter Schock. Auch wenn solche Taten grundsätzlich zur Anzeige kommen sollten, mag der Gang zur Polizei, um Anzeige zu erstatten, manchmal schwerfallen; womöglich sprechen persönliche Gründe dagegen. Dennoch sollten die Spuren der Tat dokumentiert und gesichert werden, da sie später vielleicht doch noch in einem straf- oder zivilrechtlichen Gerichtsverfahren zur Fallaufklärung beitragen können.

Dafür gibt es die Möglichkeit, Spuren vertraulich zu sichern, ohne sofort die Polizei einschalten zu müssen. Bei der vertraulichen Spurensicherung erfolgt die Beweismittelaufnahme streng vertraulich. Das heißt im Rahmen der vertraulichen Spurensicherung werden die Opfer von der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt (Leistungserbringer) zwar nach ihrem Namen und ihrer Adresse gefragt, damit die gesicherten Spuren dem Opfer zugeordnet werden können. Allerdings werden diese gesicherten Spuren nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Opfers an die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder andere Stellen weitergegeben.

Petrischale

Wer hat Anspruch auf die vertrauliche Spurensicherung?

Anspruchsberechtigt sind Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen. Die gesetzlichen Krankenkassen tragen die Kosten der vertraulichen Spurensicherung.

Um den Versicherungsstatus zu überprüfen, ist bei Inanspruchnahme der vertraulichen Spurensicherung die elektronische Gesundheitskarte (eGK) vorzulegen. Allerdings erfolgt die Leistungsabrechnung des Leistungserbringers mit der Krankenkasse anonymisiert. Die Krankenkasse erfährt nicht, bei welcher versicherten Person die vertrauliche Spurensicherung durchgeführt wurde.

Kann die eGK nicht vorgelegt werden, lässt sich der Leistungserbringer den Versichertenstatus durch die Patientin bzw. den Patienten versichern.

Nicht anspruchsberechtigt sind gesetzlich Krankenversicherte jedoch dann, wenn

  • der Sachverhalt der sexualisierten Gewalt beziehungsweise der körperlichen Misshandlung bereits den Strafverfolgungsbehörden durch das Opfer zur Kenntnis gebracht wurde und
  • im Falle eines Antragsdeliktes ein Strafantrag gestellt wurde.

Entscheidend ist der Zeitpunkt des Beginns der Leistungsinanspruchnahme, also der Durchführung der vertraulichen Spurensicherung.

Welche Leistungen umfasst die vertrauliche Spurensicherung?

Zu den Leistungen der vertraulichen Spurensicherung gehören insbesondere

  • die Spurensicherung am Körper,
  • eine entsprechende Dokumentation und
  • die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Aufbewahrung der gesicherten Spuren und der Dokumentation, um eventuell zu einem späteren Zeitpunkt etwaige Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden oder ggf. die Fallaufklärung in einem zivilrechtlichen Verfahren zu ermöglichen. Die Aufbewahrungsfrist beträgt regelmäßig zwei Jahre. Opfer können jedoch sowohl eine frühere Vernichtung der Beweismittel als auch eine Verlängerung der Aufbewahrungsfrist verlangen. Im Falle Minderjähriger wird eine Aufbewahrung der Beweismittel bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres angeboten. Erst wenn sich die Opfer an die Polizei wenden oder ihr ausdrückliches Einverständnis geben, werden die aufbewahrten Beweismittel für strafrechtliche Ermittlungen oder gegebenenfalls als Beweise in einem zivilrechtlichen Verfahren zur Verfügung gestellt.

Wo kann ich die vertrauliche Spurensicherung in Anspruch nehmen?

Die vertrauliche Spurensicherung wird von bestimmten vertraglich gebundenen stationären (Krankenhäuser) oder ambulanten Leistungserbringern (Vertragsarztpraxen, medizinische Versorgungszentren, rechtsmedizinische Institute) erbracht.

Unter folgendem Link können Sie eine aktuelle Liste der Leistungserbringer der vertraulichen Spurensicherung abrufen:

vertrauliche Spurensicherung

Informationen für Leistungserbringer zur Teilnahme

Um Gewaltopfern einen niederschwelligen Zugang zur vertraulichen Spurensicherung vor Ort zu ermöglichen, ist eine breite Teilnahme stationärer und ambulanter Leistungserbringer in allen Regionen Bayerns unabdingbar.

Der Vertrag über die Vergütung und Erbringung von Leistungen der vertraulichen Spurensicherung in Bayern nach § 27 Abs. 1 Satz 6 i.V.m. § 132k SGB V zwischen dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (StMGP), den gesetzlichen Krankenkassen bzw. ihren Landesverbänden und den rechtsmedizinischen Instituten der Universitäten München und Würzburg ist nach Unterzeichnung am 30.05.2025 in Kraft getreten.

Stationäre (Krankenhäuser) und ambulante Leistungserbringer (Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, zugelassene medizinische Versorgungszentren, weitere rechtsmedizinische Institute), die zur Erbringung der vertraulichen Spurensicherung als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung bereit und nach Maßgabe des vorgenannten Vertrages hierzu geeignet sind, können diesem Vertrag nun zu den darin genannten Konditionen beitreten. Hierzu können sie sich an das für sie regional zuständige rechtsmedizinische Institut wie folgt wenden:

Für Leistungserbringer mit Sitz in den Regierungsbezirken Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz und Schwaben ist das Institut für Rechtsmedizin der LMU München zuständig.

Für Leistungserbringer mit Sitz in den Regierungsbezirken Unter-, Mittel- und Oberfranken ist das Institut für Rechtsmedizin der Uni Würzburg zuständig.

Diese rechtsmedizinischen Institute erfassen und prüfen die Beitritte. Anschließend werden die Beitrittsunterlagen an die gesetzlichen Krankenkassen zur abschließenden Entscheidung über den Vertragsbeitritt weitergegeben. Hierzu ist eine zentrale Koordinierungsstelle bei der AOK Bayern eingerichtet worden, die sich im Auftrag der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern um diese Aufgabe kümmert. Von dieser Koordinierungsstelle erhalten die Leistungserbringer ihre Beitrittsbestätigung und weitere Informationen unter anderem zur Bestellung des Untersuchungs- und Dokumentationsmaterials (Spurensicherungs-Kit) sowie zur Vergütung und Abrechnung.

Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Website der Untersuchungsstelle für Opfer von häuslicher Gewalt am Institut für Rechtsmedizin der LMU München unter: