Fortgeltung der Berufsbezeichnungen nach dem Kranken- oder Altenpflegegesetz
Eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder nach dem Altenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung gilt zugleich als Erlaubnis nach § 1 Satz 1 Pflegeberufegesetz (PlfBG). Die die Erlaubnis nach § 1 Satz 1 PflBG betreffenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. Ein Antrag ist nicht erforderlich. Die Erlaubnisurkunde behält dabei die ursprüngliche Berufsbezeichnung.
Geschlechtsneutrale Form der Berufsbezeichnung
Wer die Erlaubnis folgende Berufsbezeichnungen (m/w) zu führen innehat und über eine entsprechende Urkunde verfügt, kann beantragen, künftig eine geschlechtsneutrale Berufsbezeichnung zu führen.
| Berufsbezeichnung (m/w) | Neutrale Berufsbezeichnung, die beantragt werden kann |
|---|---|
| Pflegefachfrau / Pflegefachmann | Pflegefachperson |
| Altenpflegerin / Altenpfleger | Altenpflegefachperson |
| Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin / Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger | Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson |
| Gesundheits- und Krankenpflegerin / Gesundheits- und Krankenpfleger | Gesundheits- und Krankenpflegefachperson |
In diesen Fällen wird die Urkunde entsprechend umgeschrieben.
Wer noch keine Urkunde innehat, also insbesondere Personen, die eine Berufsausbildung nach dem Pflegeberufegesetz neu durchlaufen, können den Antrag auch vor erstmaliger Ausstellung einer Urkunde stellen.
Ein entsprechender Antrag ist bei der zuständigen Bezirksregierung zu stellen.
