Der direkte und indirekte Erregernachweis wird dem zuständigen Gesundheitsamt gemäß § 7 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes namentlich vom Arzt gemeldet, soweit die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen.
Der direkte und indirekte Erregernachweis wird dem zuständigen Gesundheitsamt gemäß § 7 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes namentlich vom Arzt gemeldet, soweit die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen.