Durch eine Ermächtigung können auch weitere Ärzte in einem begrenzten Umfang an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. In der Regel wird eine Ermächtigung erteilt, wenn sie zur Abwendung einer bestehenden oder unmittelbar drohenden Unterversorgung notwendig ist, oder um einen begrenzten Personenkreis zu versorgen (z.B. Rehabilitanden in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation u.ä.).
Krankenhausärzte mit abgeschlossener Weiterbildung können mit Zustimmung des Krankenhausträgers dann ermächtigt werden, soweit und solange eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse von hierfür geeigneten Krankenhausärzten nicht sichergestellt ist.