Im Vordergrund Notizbuch, auf dem ein Stethoskop liegt, im Hintergrund sitzt eine Person hinter einem Laptop

E-Rezept, elektronische Patientenakte (ePA) und elektronische Gesundheitskarte (eGK)

Mit dem Aufbau einer einheitlichen Telematikinfrastruktur (TI) zur sicheren, digitalen und sektorenübergreifenden Vernetzung in Gesundheit und Pflege ist insbesondere die Einführung des elektronischen Rezepts (E-Rezept, flächendeckend verfügbar seit 2024), der elektronischen Patientenakte (ePA, seit 2021, ePA für alle (im Opt-out-Verfahren) ab 2025) und der elektronischen Gesundheitskarte (eGK, seit 2015) verbunden.

Das elektronische Rezept (E-Rezept)

Das E-Rezept ist neben der elektronischen Patientenakte eine Schlüsselanwendung in der TI und macht die Digitalisierung im deutschen Gesundheitswesen mit ihren Chancen für die Bürgerinnen und Bürgern im Alltag greifbar. Das E-Rezept ersetzt das bisherige allein papiergebundene rosafarbene Kassenrezept und kann in jeder Apotheke vor Ort oder in einer Online-Apotheke eingelöst werden. Seit 2024 ist das E-Rezept flächendeckend in Deutschland im Einsatz:

  • Gesetzlich Versicherte können das E-Rezept mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) einlösen, indem sie ihre eGK in der Apotheke in das dortige Kartenterminal stecken.
  • Daneben kann das E-Rezept per Smartphone über eine sichere E-Rezept-App der gematik verwaltet und an die gewünschte Apotheke gesendet werden.
  • Die für die Einlösung des E-Rezepts erforderlichen Zugangsdaten können auch als Papierausdruck mit Rezeptcode (QR-Code) in der Arztpraxis ausgehändigt werden.

Das E-Rezept bietet für die Praxen, für die Apotheken und für die gesetzlich Versicherten folgende Vorteile:

  • In den Praxen muss kein Rezept mehr ausgedruckt und unterschrieben werden, Anrufe und Rückfragen von Apotheken aufgrund nicht lesbarer oder fehlender Angaben auf Rezepten werden reduziert und Patientinnen und Patienten müssen bei regelmäßig wiederkehrenden Rezeptverschreibungen nicht mehr für Folgeverschreibungen in die Praxis kommen.
  • In Verbindung mit dem elektronischen Medikationsplan haben alle behandelnden Leistungserbringer einen Überblick über die Gesamtmedikation. Kontraindikationen oder Wechselwirkungen können dadurch schneller erkannt werden.
  • Zukünftig soll der Medikationsplan in der elektronischen Patientenakte gespeichert werden und bietet so eine Gesamtübersicht über die Rezepthistorie.
  • Für Privatversicherte ist das E-Rezept derzeit noch freiwillig. Sie können auf Wunsch oder bei technischen Problemen weiterhin ein klassisches Rezept erhalten. Dennoch schafft auch die PKV die Voraussetzungen für das E-Rezept und die elektronische Patientenakte (ePA). Die jeweiligen Versicherten müssen mit ihrer privaten Krankenkasse klären, ob die Voraussetzungen für das E-Rezept bestehen. Bayern setzt sich dafür ein, dass auch die privaten Krankenversicherungen für ihre Versicherten schnell die Voraussetzungen zur Nutzung eines E-Rezepts schaffen.

Die elektronische Patientenakte (ePA)

Gesetzlich Versicherte haben seit dem 1. Januar 2021 ein Anrecht auf die Nutzung einer ePA. Mit dem Ende 2023 verabschiedeten Digital-Gesetz wird die ePA ab 2025 für alle gesetzlich Versicherten bereitgestellt. Sie wird den Austausch und die digitale Nutzung von Gesundheitsdaten auf Basis einheitlicher Standards ermöglichen und die Versorgung gezielt unterstützen – im ersten Schritt durch die Einführung eines digital unterstützten Medikationsprozesses.

Die ePA wird von den Krankenkassen, in der Regel als App, kostenlos bereitgestellt und kann auf mobilen Endgeräten, wie zum Beispiel dem eigenen Smartphone oder einem Tablet, installiert werden. Mit der ePA werden die Nutzerinnen und Nutzer darin bestärkt, souverän und eigenverantwortlich mit ihren Gesundheitsdaten umzugehen. So werden Patientinnen und Patienten Teil des Teams, das sich um ihre Gesundheit kümmert. Zugleich können sie eine aktivere Rolle bei ihrer eigenen Gesundheitsversorgung spielen.

Ziel der ePA ist eine umfassende Vernetzung in Gesundheit und Pflege, sowohl zwischen verschiedenen Fachärzten oder Apotheken als auch zwischen Arztpraxen, Apotheken und Patienten. Viele bisher analog oder in Papierform ablaufende Arbeitsschritte können durch die ePA digitalisiert und damit vereinfacht werden. Weitere Vorteile: Medizinische Informationen liegen transparent vor und erleichtern zukünftig viele Abläufe. Davon profitieren die Patientinnen und Patienten ebenso wie Ärzte, Apothekerinnen, Therapeuten und anderes medizinisches Fachpersonal.

Die Einrichtung und Nutzung einer ePA ist für Patientinnen und Patienten selbstverständlich freiwillig. Wer die ePA nicht nutzen möchte, kann dem widersprechen (Opt-out). Für privat Versicherte können die Unternehmen der PKV ebenfalls eine widerspruchsbasierte ePA anbieten. Mit ihr profitieren Patienten von vielen Vorteilen: So können sie jederzeit online auf ihre Gesundheitsdaten – wie zum Beispiel ihren elektronischen Medikationsplan (kurz: E-Medikationsplan oder eMP) oder ihren Notfalldatensatz (NFDM) – zugreifen. Das ermöglicht eine ortsunabhängige optimale Versorgung. Kurz: Die ePA ist das sichere digitale Zuhause für medizinische Dokumente und damit der Schlüssel zu einer modernen Gesundheitsversorgung.

Die Einführung der ePA startete am 1. Januar 2021.

Die elektronische Gesundheitskarte (eGK)

Die eGK hat die bisherige Krankenversichertenkarte (§291a SGB V) ersetzt. Ihre Einführung erfolgte im Zusammenhang mit dem Aufbau einer einheitlichen Telematikinfrastruktur zur sicheren, digitalen und sektorenübergreifenden Vernetzung in Gesundheit und Pflege und ist ein wesentlicher Bestandteil für die Einführung umfassender digitaler Anwendungen. Damit verbunden ist zusätzlich die Einführung des elektronischen Heilberufsausweises (eHBA).

Eine wesentliche Aufgabe der eGK ist es, mit Unterstützung des Versichertenstammdatendienstes der jeweiligen Krankenkasse die hinterlegten Stammdaten automatisch auf Richtigkeit und Aktualität zu prüfen. Stammdaten sind Name, Adresse, Krankenkasse und Versichertennummer des Karteninhabers. Deswegen braucht man nach einem Umzug oder einer Namensänderung durch zum Beispiel Heirat keine neue Karte mehr.

Muster einer elektronischen Gesundheitskarte

Welche Daten werden auf dieser Karte gespeichert?

Die eGK enthält die Versichertendaten wie Name, Adresse, Krankenkasse und Versichertennummer des Karteninhabers. Sie wird auch für die Europäische Krankenversicherungskarte verwendet und macht eine unbürokratische Behandlung innerhalb Europas möglich.

Jeder und jede Versicherte erhält eine eigene eGK. Für die einfachere Identifikation ist sie mit einem Lichtbild des oder der Versicherten versehen. So können Arztpraxen und Krankenhäuser den Missbrauch von Gesundheitskarten leichter als bisher verhindern. Ausnahmen beim Lichtbild auf der eGK bestehen bei Kindern und Jugendlichen bis zum 15. Lebensjahr und Versicherten, die bei der Erstellung ihres Lichtbildes nicht mitwirken können, zum Beispiel immobile pflegebedürftige Patienten.

Welche weiteren Anwendungsmöglichkeiten gibt es?

Zu den weiteren, freiwilligen Anwendungen zählen auf Wunsch des Versicherten seit August 2020 auch der auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeicherte elektronische Notfalldatensatz sowie der einheitliche elektronische Medikationsplan.

▼ Notfalldatenmanagement (NFDM)

Versicherte haben die Möglichkeit, freiwillig bestimmte Daten, die im Notfall relevant sind oder sein könnten auf ihrer Karte zu speichern. Dazu gehören beispielsweise Informationen über bestehende Arzneimittelunverträglichkeiten, Schwangerschaft oder sonstige Allergien. Auch die Kontaktdaten von im Notfall zu verständigenden Personen können auf Ihrer eGK hinterlegt werden. Auf diese Daten haben die Ärztin oder der Notfallsanitäter auch Zugriff, wenn Sie nicht mehr mitwirkungsfähig sein sollten. Damit im Notfall diese Daten auch wirklich zur Verfügung stehen, können sie im Gegensatz zu allen anderen medizinischen Daten auch ohne vorherige Eingabe der PIN gelesen werden.

▼ Der elektronische Medikationsplan (E-Medikationsplan)

Informationen zur medikamentösen Behandlung können freiwillig als elektronischer Medikationsplan auf der eGK gespeichert werden. Damit sind Ärztinnen, Zahnärzte, Psychotherapeutinnen und Apotheker stets umfassend über die medikamentöse Behandlung informiert. Mögliche Wechselwirkungen der Arzneimittel können berücksichtigt werden, wenn zusätzliche Arzneimittel verordnet werden. Die Gefährdung, die von Wechselwirkungen unterschiedlicher Arzneimittel ausgehen kann, wird dadurch erheblich verringert.

Auf Wunsch des Versicherten können auch Hinweise auf das Vorliegen einer schriftlichen Erklärung zur Organspende sowie zu deren Aufbewahrungsort auf der elektronischen Gesundheitskarte dokumentiert werden.

Geplante Weiterentwicklungen der elektronischen Gesundheitskarte

Künftig soll die eGK als Versicherungsnachweis der Versicherten und nicht mehr als Datenspeicher dienen. Hierfür wird ein kontaktloses Einlesen bei Leistungserbringern ermöglicht.

In weiteren Ausbaustufen wird der elektronische Medikationsplan in eine eigene Anwendung überführt werden, die nicht mehr auf der eGK, sondern in der elektronischen Patientenakte (ePA) gespeichert wird und auch die elektronischen Notfalldaten werden zu einer elektronischen Patientenkurzakte weiterentwickelt.

Genau wie bei der ePA können Versicherte künftig über ihre persönliche digitale Benutzeroberfläche auch auf diese digitalen Anwendungen selbstständig zugreifen und ihre Versichertenrechte wahrnehmen.

Wie sicher sind meine Daten?

Die Daten der Patientinnen und Patienten sind vor unberechtigtem Zugriff geschützt!

Bei der Speicherung persönlicher Informationen auf einer Karte wie der eGK muss die Sicherheit der Daten gewährleistet sein. Daher wurde die Entwicklung auch eng vom Bundesdatenschutzbeauftragten begleitet. Mit der eGK sind sensible Daten erstmals verschlüsselt.

Mittels moderner Verschlüsselungsverfahren sind die Daten auf der neuen eGK vor unberechtigtem Zugriff sogar noch besser geschützt als auf der früheren Krankenversichertenkarte. Die Daten sind nur abrufbar, wenn zusätzlich zur eGK der Heilberufsausweis vorliegt. Über diesen Heilberufsausweis verfügen lediglich Personen, die die gespeicherten Daten zur Erbringung medizinischer oder sonstiger ärztlich verordneter Leistungen benötigen, wie Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten oder Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern.

Dieses Zweikarten-Prinzip dient dem Schutz Ihrer Daten.

Zusätzlich erhalten Sie als Versicherte von Ihrer Krankenkasse eine sechsstellige PIN, mit welcher Sie dem Arzt Zugriff auf Ihre Daten erlauben können.

Der Heilberufsausweis dient neben der elektronischen Anmeldung im Netz der Verschlüsselung von Daten und der digitalen Signatur.

Mehr Informationen finden Sie auf der Informationsseite des Bundesgesundheitsministeriums.

Der elektronische Heilberufsausweis (eHBA)

Der elektronische Heilberufsausweis dient der Authentifizierung (elektronische Anmeldung im Netz), der Verschlüsselung von Daten und der digitalen Signatur. Diese Karte stellt das Gegenstück zur eGK dar. Einen elektronischen Heilberufsausweis können in Zukunft neben Berufsgruppen wie Ärztinnen und Ärzte oder Apothekerinnen und Apotheker auch Angehörige der Gesundheitsfachberufe, z.B. Pflegefachkräfte, Hebammen oder Physiotherapeutinnen und -therapeuten erhalten. Daneben können bspw. künftig auch Angehörige der Gesundheitshandwerke (z.B. Augenoptiker oder Hörgeräteakustikerinnen) einen solchen Ausweis erhalten, der dann elektronischer Berufsausweis genannt wird. Nur der elektronische Heilberufsausweis bzw. Berufsausweis ermöglicht einen Zugriff auf Daten, die auf der eGK vorhanden sind.

Den Heilberufsausweis geben bei den akademischen Berufen die jeweiligen Heilberufe-Kammern, beispielsweise die Landesärztekammern, aus. Für die weiteren Berufsgruppen übernimmt künftig das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR) als gemeinsame Stelle der Bundesländer die Ausgabe von Ausweisen.

Versichertenkarte im Lesegerat mit Patientin im Hintergrund.

Kommunikation im Medizinwesen (KIM)

KIM verbindet erstmalig Nutzer in Gesundheit und Pflege über Einrichtungs-, System- und Sektorengrenzen hinweg. Mit KIM können alle TI-Teilnehmer miteinander kommunizieren. Hierzu zählen beispielsweise Ärzte, Zahnärztinnen, Psychotherapeuten und Apothekerinnen in medizinischen Einrichtungen wie Praxen, Versorgungszentren, Apotheken und Krankenhäuser. Aber auch die offiziellen Interessensvertretungen der benannten Berufsgruppen, wie KBV/KVen, KZBV/KZVen, GKV-SV/Kassen, ABDA und DKG. KIM ermöglicht den sicheren Austausch von sensiblen Informationen wie Befunden, Bescheiden, Abrechnungen oder Röntgenbildern über die Telematikinfrastruktur. Ausgedruckte Arztbriefe gehören damit bald der Vergangenheit an. Das bietet den Vorteil, dass die Inhalte nicht von anderen unbemerkt mitgelesen oder verändert werden können.

Gesellschaft für Telematik – gematik

Die Einführung der eGK obliegt der Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH (gematik) in Berlin, die auf Bundesebene von der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen gegründet wurde (§291b SGB V).

Sie hat die technischen Vorgaben einschließlich eines Sicherheitskonzepts erstellt, Inhalt und Struktur der Datensätze für deren Bereitstellung und Nutzung festgelegt sowie die notwendigen Test- und Zertifizierungsmaßnahmen sichergestellt.

Über die Telematikinfrastruktur können Sie sich auf der Internetseite der gematik informieren: