
Aktuelles
01.02.2023
Keine landesrechtlichen Corona-Pflichten nach der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung mehr
In Bayern gibt es wegen der entspannteren Pandemie-Lage keine landesrechtlichen Corona-Pflichten nach der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung mehr. Mit diesem Schritt hat Bayern die landesrechtliche Maskenpflicht aufgehoben für Beschäftigte in Arztpraxen, in Einrichtungen für ambulantes Operieren, in Dialyseeinrichtungen, in Tageskliniken und in Rettungsdiensten sowie die landesrechtliche Maskenpflicht in Gemeinschaftsunterkünften. Die FFP2-Maskenpflichten für Patientinnen und Besucher beispielsweise in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Arztpraxen gelten wegen bundesinfektionsschutzrechtlicher Regelungen jedoch weiterhin.


29.12.2022
Ab dem 1. Januar 2023 übernehmen die Arztpraxen und die Apotheken komplett die Corona-Schutzimpfungen – Bayerns Gesundheitsminister macht Abschlussbesuch am Impfzentrum Kempten
Bayerns Gesundheitsminister Klaus Holetschek hat bei einem Besuch des Impfzentrums in Kempten im Allgäu eine positive Schlussbilanz der Arbeit der Corona-Impfzentren im Freistaat gezogen. „Die Impfzentren waren ein großer Erfolg und ein wichtiger Beitrag im Kampf gegen die Corona-Pandemie!“, betonte der Minister. Ab dem 1. Januar 2023 übernehmen in Bayern nun komplett die Arztpraxen, die Betriebsärzte und Apotheken die Corona-Schutzimpfungen.
Die aktuellen Corona-Regeln auf einen Blick
Stand: 1. Februar 2023

Vulnerable Einrichtungen
- In Krankenhäusern, stationären Rehabilitationseinrichtungen und Einrichtungen zur Betreuung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen gilt aufgrund bundesrechtlicher Regelungen grundsätzlich für alle, die die Einrichtung betreten, FFP2-Maskenpflicht. Es gelten aber Ausnahmen, etwa wenn die Erbringung oder Entgegennahme einer medizinischen oder vergleichbaren Behandlung dem Tragen einer Atemschutzmaske entgegensteht.
- Besucher und Beschäftigte dürfen diese Einrichtungen außerdem grundsätzlich nur bei Vorlage eines negativen Testnachweises betreten. Geimpfte oder genesene Beschäftigte müssen weiterhin zwei Tests pro Woche erbringen, nicht geimpfte oder genesene Beschäftigte drei Tests pro Woche. Dabei sind Selbsttests ohne Aufsicht für geimpfte oder genesene Beschäftigte erlaubt.
- In Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutischen Praxen und weiteren ambulanten medizinischen Einrichtungen wie zum Beispiel Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken gilt grundsätzlich FFP2-Maskenpflicht für Patienten und Besucher. Auch hier gelten Ausnahmen.
Hier finden Sie eine Übersicht zu den Maskenpflichten und Testnachweiserfordernissen.

Schulen und Kitas
In Schulen und Kitas gelten seit dem 1. Mai 2022 keine Sonderregelungen mehr.

Öffentliche Verkehrsmittel
Empfehlung zum Tragen mindestens einer medizinischen Gesichtsmaske für Fahrgäste ab 6 Jahren.

Empfehlung: Maske tragen
Es wird weiterhin empfohlen, in geschlossenen Räumlichkeiten eine medizinische Gesichtsmaske oder FFP2-Maske zu tragen.

Empfehlung: Abstand halten
Wo immer möglich, wird jeder angehalten einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten.

Empfehlung: Hygieneregeln beachten
Regelmäßiges Händewaschen oder Desinfizieren der Hände hilft, Infektionen zu vermeiden. Innenräume sollten regelmäßig gelüftet werden, um die mögliche Konzentration von Viren zu verringern.

Empfehlung: Impfen lassen
Nach wie vor stellt die Impfung den besten Schutz gegen das Coronavirus dar. Insbesondere vulnerable Personengruppen sollten deshalb auf einen vollständigen Impfschutz achten.