Aktuelles
Die aktuellen Corona-Regeln auf einen Blick
Stand: 1. Oktober 2022

Vulnerable Einrichtungen
- In Krankenhäusern, stationären Rehabilitationseinrichtungen und Einrichtungen zur Betreuung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen gilt grundsätzlich für alle, die die Einrichtung betreten, FFP2-Maskenpflicht. Es gelten aber Ausnahmen, etwa wenn die Erbringung oder Entgegennahme einer medizinischen oder vergleichbaren Behandlung dem Tragen einer Atemschutzmaske entgegensteht.
Besucher und Beschäftigte dürfen diese Einrichtungen außerdem grundsätzlich nur bei Vorlage eines negativen Testnachweises betreten. Geimpfte oder genesene Beschäftigte müssen weiterhin zwei Tests pro Woche erbringen, nicht geimpfte oder genesene Beschäftigte drei Tests pro Woche. Dabei sind Selbsttests ohne Aufsicht für geimpfte oder genesene Beschäftigte erlaubt. - In Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutischen Praxen und weiteren ambulanten medizinischen Einrichtungen wie zum Beispiel Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken gilt grundsätzlich FFP2-Maskenpflicht für Patienten und Besucher. Auch hier gelten Ausnahmen.
- In folgenden ambulanten medizinischen Einrichtungen gilt zusätzlich für Beschäftigte die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske: Arztpraxen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorgeeinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Rettungsdienste.

Schulen und Kitas
In Schulen und Kitas gelten seit dem 1. Mai 2022 keine Sonderregelungen mehr.

Öffentliche Verkehrsmittel
- Nahverkehr: Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Gesichtsmaske für Fahrgäste ab 6 Jahren.
- Fernverkehr: FFP2-Maskenpflicht für Fahrgäste ab 14 Jahren; Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Gesichtsmaske für Fahrgäste zwischen 6 und 14 Jahren.
- Für das Kontroll- und Servicepersonal sowie das Fahr- und Steuerpersonal, soweit für dieses tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht: Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Gesichtsmaske.

Empfehlung: Maske tragen
Es wird weiterhin empfohlen, in geschlossenen Räumlichkeiten eine medizinische Gesichtsmaske oder FFP2-Maske zu tragen.

Empfehlung: Abstand halten
Wo immer möglich, wird jeder angehalten einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten.

Empfehlung: Hygieneregeln beachten
Regelmäßiges Händewaschen oder Desinfizieren der Hände hilft, Infektionen zu vermeiden. Innenräume sollten regelmäßig gelüftet werden, um die mögliche Konzentration von Viren zu verringern.

Empfehlung: Impfen lassen
Nach wie vor stellt die Impfung den besten Schutz gegen das Coronavirus dar. Insbesondere vulnerable Personengruppen sollten deshalb auf einen vollständigen Impfschutz achten.
19.09.2022
#NaSicher mach‘ ich mit!
Seit dem Start der Coronakampagne #NaSicher steht die Eigenverantwortung im Mittelpunkt. Eigenverantwortung bedeutet, dass niemand mehr die Coronaschutzmaßnahmen anwenden muss. Das heißt aber auch, dass jede und jeder die Entscheidung eigenverantwortlich trifft, sich und andere zu schützen. Die Kampagne informiert mit unterschiedlichen Testimonials, was jede und jeder Einzelne konkret tun kann. Ganz nach dem Motto: Na sicher mach’ ich mit!
1. Juli 2022
Selbstauskunft reicht für Krankenhaus- und Pflegeheimbesuche vorerst als Nachweis für Anspruch auf Corona-Test aus
Bayerns Gesundheits- und Pflegeminister Klaus Holetschek stellt klar: „Besuche in Krankenhäusern und Pflegeheimen müssen weiterhin niedrigschwellig möglich sein. Das von der Bundesregierung verschuldete Chaos bei der Testverordnung darf nicht zulasten vulnerabler Gruppen oder deren Angehöriger gehen. Deshalb haben wir beschlossen, dass ab sofort bis auf Weiteres für bestimmte Gruppen – darunter Besucherinnen und Besucher von Einrichtungen wie Krankenhäusern sowie Alten- und Pflegeheimen – eine Selbstauskunft zum Nachweis eines Anspruches auf Testung ausreicht.“
Bis das Bundesgesundheitsministerium verbindliche Vorgaben zum Nachweis des Anspruchs auf Bürgertestung kommuniziert, wird das Bayerische Gesundheitsministerium ein Formular für Teststellen, die Bürgertestungen durchführen, bereitstellen. Darin werden die Vorgaben zum Nachweis der Anspruchsberechtigung konkretisiert.
Somit gilt bis auf Weiteres, dass für
- Besucherinnen und Besuchern vulnerabler Einrichtungen wie beispielsweise Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenhäusern,
- Menschen mit Behinderung, die Unterstützung über das persönliche Budget erhalten (§ 29 SGB IX) und deren Assistenzkräfte
- sowie für pflegende Angehörige
eine unterschriebene Selbsterklärung ausreichend ist. Ein Nachweis der jeweiligen Einrichtung oder des Krankenhauses ist damit derzeit keine zwingende Voraussetzung, um eine kostenlose Bürgertestung als Besucher, Bewohner oder Patient zu erhalten.
Die übrigen zu Bürgertestungen berechtigten Personengruppen haben zusätzlich zum Identitätsnachweis die Testberechtigung durch entsprechende Dokumente zu belegen (zum Beispiel ärztliches Attest, Mutterpass, positiver Test, Eintrittskarte, rote Corona-Warn-App, Testergebnis und Nachweis des Wohnortes).
Das Selbstauskunfts-Formular für die Einrichtungen können Sie hier abrufen:
Selbstauskunft/Nachweis nach § 6 Abs. 3 Nr. 4 und 5 TestV zur Inanspruchnahme von Testungen nach § 4a TestV



