
Aktuelles
19.01.2023
Bayern hebt landeseigene Maskenpflichten auf
Der Freistaat Bayern wird wegen der Entspannung bei der Corona-Lage die landesrechtlichen Maskenpflichten aufheben. Mit Ablauf des 31. Januar 2023 fallen damit die Maskenpflichten für Beschäftigte in Arztpraxen, weiteren ambulanten medizinischen Einrichtungen und für Personen in Gemeinschaftsunterkünften. Die FFP2-Maskenpflichten für Patientinnen und Besucher beispielsweise in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Arztpraxen gelten wegen bundesinfektionsschutzrechtlicher Regelungen jedoch weiterhin. Gesundheitsminister Klaus Holetschek fordert die Bundesregierung auf, diese bundesweit geregelte Maskenpflicht im Gesundheitswesen bereits vor dem 7. April 2023 auszusetzen.


29.12.2022
Ab dem 1. Januar 2023 übernehmen die Arztpraxen und die Apotheken komplett die Corona-Schutzimpfungen – Bayerns Gesundheitsminister macht Abschlussbesuch am Impfzentrum Kempten
Bayerns Gesundheitsminister Klaus Holetschek hat bei einem Besuch des Impfzentrums in Kempten im Allgäu eine positive Schlussbilanz der Arbeit der Corona-Impfzentren im Freistaat gezogen. „Die Impfzentren waren ein großer Erfolg und ein wichtiger Beitrag im Kampf gegen die Corona-Pandemie!“, betonte der Minister. Ab dem 1. Januar 2023 übernehmen in Bayern nun komplett die Arztpraxen, die Betriebsärzte und Apotheken die Corona-Schutzimpfungen.
Die aktuellen Corona-Regeln auf einen Blick
Stand: 19. Januar 2023

Vulnerable Einrichtungen
- In Krankenhäusern, stationären Rehabilitationseinrichtungen und Einrichtungen zur Betreuung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen gilt grundsätzlich für alle, die die Einrichtung betreten, FFP2-Maskenpflicht. Es gelten aber Ausnahmen, etwa wenn die Erbringung oder Entgegennahme einer medizinischen oder vergleichbaren Behandlung dem Tragen einer Atemschutzmaske entgegensteht.
Besucher und Beschäftigte dürfen diese Einrichtungen außerdem grundsätzlich nur bei Vorlage eines negativen Testnachweises betreten. Geimpfte oder genesene Beschäftigte müssen weiterhin zwei Tests pro Woche erbringen, nicht geimpfte oder genesene Beschäftigte drei Tests pro Woche. Dabei sind Selbsttests ohne Aufsicht für geimpfte oder genesene Beschäftigte erlaubt. - In Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutischen Praxen und weiteren ambulanten medizinischen Einrichtungen wie zum Beispiel Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken gilt grundsätzlich FFP2-Maskenpflicht für Patienten und Besucher. Auch hier gelten Ausnahmen.
- In folgenden ambulanten medizinischen Einrichtungen gilt zusätzlich für Beschäftigte die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske: Arztpraxen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorgeeinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Rettungsdienste (entfällt mit Ablauf des 31. Januar 2023).

Schulen und Kitas
In Schulen und Kitas gelten seit dem 1. Mai 2022 keine Sonderregelungen mehr.

Öffentliche Verkehrsmittel
- Nahverkehr: Empfehlung zum Tragen mindestens einer medizinischen Gesichtsmaske für Fahrgäste ab 6 Jahren.
- Fernverkehr: FFP2-Maskenpflicht für Fahrgäste ab 14 Jahren; Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Gesichtsmaske für Fahrgäste zwischen 6 und 14 Jahren.

Empfehlung: Maske tragen
Es wird weiterhin empfohlen, in geschlossenen Räumlichkeiten eine medizinische Gesichtsmaske oder FFP2-Maske zu tragen.

Empfehlung: Abstand halten
Wo immer möglich, wird jeder angehalten einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten.

Empfehlung: Hygieneregeln beachten
Regelmäßiges Händewaschen oder Desinfizieren der Hände hilft, Infektionen zu vermeiden. Innenräume sollten regelmäßig gelüftet werden, um die mögliche Konzentration von Viren zu verringern.

Empfehlung: Impfen lassen
Nach wie vor stellt die Impfung den besten Schutz gegen das Coronavirus dar. Insbesondere vulnerable Personengruppen sollten deshalb auf einen vollständigen Impfschutz achten.