
Bitte beachten Sie: Die untenstehenden Hinweise sollen einen Überblick über die aktuellen Regelungen geben. Rechtsverbindlich gültig sind aber nur die erlassenen Rechtsverordnungen.
Schnellsuche der häufigsten Fragen
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Fragen zur Maskenpflicht
Wo und für wen besteht die Pflicht zum Tragen einer Maske?
Maskenpflichten werden gesetzlich inzwischen ausschließlich durch den Bund im Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt.
Seit dem 1. März 2023 besteht danach die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbar nur mehr:
- für Patienten und Besucher beim Betreten von Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutischen Praxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden und Rettungsdiensten,
- für Besucher beim Betreten von Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und vergleichbaren Einrichtungen.
Die Betreiber dieser Einrichtungen sind verpflichtet, die Einhaltung der Maskenpflicht durch stichprobenhafte Kontrollen zu überwachen.
Einen Üblick, wo aktuell für wen Maskenpflicht gilt, finden Sie in unserer PDF-Übersicht (193 KB).
Wann besteht eine Ausnahme von der Maskenpflicht?
Von der bundesrechtlich angeordneten Maskenpflicht sind in den genannten Bereichen jeweils befreit:
- Kinder bis zum sechsten Geburtstag.
- Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, solange dies vor Ort sofort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben zum Grund der Befreiung enthalten muss.
- Gehörlose und schwerhörige Menschen, deren Begleitpersonen und Personen, die mit schwerhörigen oder gehörlosen Menschen kommunizieren.
Soweit für Patienten noch Maskenpflichten bestehen (§ 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 IfSG) gilt die Maskenpflicht außerdem nicht, wenn die Erbringung oder Entgegennahme einer medizinischen oder vergleichbaren Behandlung dem Tragen einer Atemschutzmaske entgegensteht. Diese Ausnahme ist weit auszulegen. Erfasst sind auch die Erbringung und Entgegennahme anderer Leistungen, die dem jeweiligen Zweck des Aufenthalts in der Einrichtung entsprechen. Das Erbringen oder die Entgegennahme einer Behandlung steht der Maskenpflicht entgegen, wenn die mit der Maske für Entgegennahme oder Erbringen der Behandlung verbundenen Nachteile außer Verhältnis zu dem konkreten Schutz stehen.
Besteht die Pflicht zum Tragen einer Maske auch für Menschen mit Demenz?
Aufgrund der mit einer Demenz einhergehenden Einschränkung können Betroffene eine Maskenpflicht meist nicht verstehen. Personen, die Menschen mit Demenz in Bereichen begleiten, in denen die Maskenpflicht gilt, können Betroffene daher nicht immer erfolgreich dazu anhalten, eine Maske zu tragen. Sorgen um juristische Folgen sind aber in der Regel unbegründet. Soweit nicht ohnehin eine Ausnahme von der Maskenpflicht greift, kann eine Ordnungswidrigkeit nur begehen, wer vorwerfbar im Sinne des § 12 OWiG handelt. Hiervon ist bei Menschen mit Demenz aufgrund der Erkrankung häufig nicht auszugehen.
Allgemeine Fragen
Welche Verhaltensregeln sind besonders wichtig um sich und andere zu schützen?
Jeder wird angehalten, wo immer möglich zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 Meter einzuhalten und auf ausreichende Handhygiene zu achten. Sofern nicht bereits aufgrund der gesetzlichen Regelungen eine Pflicht zum Tragen einer Maske besteht, wird, in geschlossenen Räumlichkeiten empfohlen, mindestens eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen und auf ausreichende Belüftung zu achten. Für Betriebe, Einrichtungen, Angebote und Veranstaltungen mit Publikumsverkehr wird empfohlen, Hygienekonzepte zu erstellen, die insbesondere Maßnahmen zur Bereitstellung von Desinfektionsmitteln und zur Vermeidung unnötiger Kontakte vorsehen.
Was mache ich bei einem positiven Testergebnis?
Informationen dazu, wie Sie sich nach einem positiven Testergebnis verhalten, finden Sie auf unserer Webseite "Infektion" .
Was muss ich bei der Einreise beachten?
Die Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) sieht Pflichten bei und nach der Einreise aus einem Virusvariantengebiet in die Bundesrepublik Deutschland vor. Folgende Pflichten werden in der CoronaEinreiseV geregelt:
- Anmeldepflicht (Digitale Einreiseanmeldung)
- Absonderungspflicht
- Nachweispflicht (negatives PCR-Testergebnis)
- Beförderungsverbot und weitere Pflichten für Beförderer, Verkehrsunternehmen und Mobilfunknetzbetreiber
Detaillierte Informationen hierzu finden sich auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums.
Benötigen Besucher oder Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen noch einen Testnachweis?
Aktuell gelten in Bayern keine gesetzlichen Testpflichten in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen mehr. Jedoch können die Einrichtungen von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und dennoch die Erbringung eines negativen Testnachweis verlangen, daher empfehlen wir, sich vor dem Besuch zu informieren.
Weiterhin Bestand bis 7. April 2023 haben die bundesrechtlichen Maskenpflichten für Besucher in diesen Bereichen.
Fragen zur COVID-19-Impfung
Wer sollte sich impfen lassen?
Die STIKO empfiehlt allen Menschen ab 5 Jahren einen Corona-Impfschutz.
Kindern mit bestimmten Vorerkrankungen im Alter von 6 Monaten bis 4 Jahren sowie Frühgeborene im Alter unter 2 Jahren wird aufgrund eines schweren Verlaufs durch eine COVID-19 Infektion eine Grundimmunisierung empfohlen.
Auch Frauen mit Kinderwunsch, in Schwangerschaft oder stillenden Müttern wird eine COVID-19-Impfung von Seiten der STIKO empfohlen.
Nur sehr wenige Personen sollten nicht gegen COVID-19 geimpft werden (Einschätzung des Robert Koch-Instituts). Sprechen Sie bei Bedenken mit der impfenden Ärztin oder dem impfenden Arzt. Wie bei jeder Immunisierung sollte auch eine Corona-Schutzimpfung erst nach sorgfältiger Anamnese durchgeführt werden.
Für Personen aus dem Bereich der Gesundheitsversorgung galt bis zum 31. Dezember 2022 bundesweit in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Ab dem 1. Januar 2023 entfallen alle im Zusammenhang mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht bestehenden Nachweis- und Benachrichtigungspflichten.
Wo ist die Impfung möglich?
Eine Corona-Schutzimpfung bieten mittlerweile die allermeisten (Kinder-, Jugend-, Haus- und Zahn-)Arztpraxen, Betriebsärzte und Apotheken an. Bitte setzen Sie sich für eine Terminvereinbarungmit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt in Verbindung.
Für welche Bevölkerungsgruppen wird in Bayern aktuell eine Auffrischungsimpfung empfohlen?
Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt allen Personen ab 12 Jahren, auch Schwangeren ab dem zweiten Trimenon, eine Auffrischungsimpfung mit einem mRNA-Impfstoff, wenn sie zuvor zwei immunologische Ereignisse hatten (z.B. Grundimmunisierung mit zwei Impfstoffdosen oder eine Impfstoffdosis und eine SARS-CoV-2-Infektion).
Auch Kindern im Alter von 5 bis 11 Jahren, die infolge einer Grunderkrankung (gemäß bestehender STIKO-Empfehlung) ein erhöhtes Risiko für einen schweren COVID-19-Verlauf aufweisen, empfiehlt die STIKO die Verabreichung einer Auffrischungsimpfung, wenn sie zuvor zwei immunologische Ereignisse hatten.
Laut STIKO soll bei den Auffrischungsimpfungen ein Mindestabstand von 6 Monaten zum letzten Ereignis (vorangegangene Infektion oder COVID-19-Impfung) eingehalten werden. In begründeten Einzelfällen kann der Abstand auf 4 Monate reduziert werden.
Besonders vulnerablen bzw. exponierten Personengruppen empfiehlt die STIKO eine weitere Auffrischungsimpfung, wenn sie bislang drei immunologische Ereignisse hatten (z.B. Grundimmunisierung plus eine Auffrischungsimpfung oder Grundimmunisierung plus SARS-CoV-2-Infektion). Laut STIKO sollen folgende Personengruppen eine weitere COVID-19-Impfung erhalten:
- Menschen ab 60 Jahren
- Menschen im Alter ab 5 Jahren mit Immunschwäche oder mit Grunderkrankungen, die ein erhöhtes Risiko für schwere COVID-19-Verläufe haben.
- Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeeinrichtungen
- Tätige in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen
- Personen mit einem Risiko für einen schweren COVID-19-Verlauf in Einrichtungen der Eingliederungshilfe.
Dabei soll die weitere Auffrischungsimpfung im Abstand von in der Regel mindestens 6 Monaten zum letzten immunologischen Ereignis (COVID-19-Impfung oder SARS-CoV-2-Infektion) mit einem mRNA-Impfstoff durchgeführt werden. Bei Personen mit Immundefizienz soll die weitere Auffrischungsimpfung im Abstand von mindestens 3 Monaten zum letzten immunologischen Ereignis durchgeführt werden.
Personen der genannten Gruppen, die nach erfolgter COVID-19-Grundimmunisierung und erster Auffrischungsimpfung eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, wird vorerst keine weitere Impfung mit einem COVID-19-Impfstoff empfohlen.
Letztlich obliegt die fachlich-medizinische Einschätzung, ob und wann eine (Auffrischungs-)impfung durchgeführt werden kann, im Ermessen der impfenden Ärztin oder des impfenden Arztes.
Die rechtliche Grundlage für die Frage, ab wann eine Person als vollständig geimpft (grundimmunisiert) anzusehen ist, bildet das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Seit 1. Oktober 2022 sind nach § 22a Abs. 1 Satz 2 IfSG grundsätzlich drei Einzelimpfungen oder zwei Einzelimpfungen und eine überstandene Infektion notwendig, um als vollständig geimpft zu gelten. Hierbei darf die dritte Einzelimpfung frühestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgen.
Ist vor der Impfung ein Coronatest notwendig?
Ein Coronatest vor der Impfung ist nicht erforderlich.
Kann man zwischen den unterschiedlichen Impfstoffen wählen, vorausgesetzt, es kommen für die Person mehrere Impfstoffe in Frage?
Grundsätzlich entscheidet der behandelnde Arzt im Rahmen der Therapiefreiheit über die konkrete Durchführung der Impfung. Allerdings besteht keine Verpflichtung für die impfende Person, eine Impfung mit einem bestimmten Impfstoff zu akzeptieren.
Welche Impfreaktionen und Impfkomplikationen können auftreten und wer klärt die Patienten darüber auf?
Wichtig zu wissen: Alle Impfstoffe werden vor der Zulassung umfassend klinisch geprüft. Die häufigsten Nebenwirkungen (Impfreaktionen und eventuelle Impfkomplikationen) sind in den Aufklärungsmerkblättern des Robert Koch-Instituts festgehalten und dokumentiert.
Vor Impfung wird jeder Patient eingehend von einem Arzt aufgeklärt, um die individuellen Risiken einzuschätzen und eine informierte Impfentscheidung treffen zu können. Unmittelbar nach der Impfung erfolgt eine routinemäßige Nachbeobachtung.
Wie bei jeder Impfung kann es auch nach der Corona-Schutzimpfung zu kurzfristigen Reaktionen kommen, die sich meist innerhalb von 2 Tagen nach der Impfung zeigen und selten länger als 3 Tage anhalten (Impfreaktionen). Dazu gehören zum Beispiel lokale Beschwerden wie Schmerzen, Rötungen oder Schwellungen an der Einstichstelle oder auch Allgemeinreaktionen wie Müdigkeit, Kopf-, Muskel- und Gelenkschmerzen oder Fieber und Unwohlsein. Es handelt sich hier um einen Ausdruck der Auseinandersetzung des Körpers mit dem Impfstoff und zeigt an, dass das Immunsystem mobilisiert wurde. Die meisten Reaktionen sind bei älteren Personen etwas seltener als bei jüngeren Personen zu beobachten. Die Impfreaktionen sind zumeist mild oder mäßig ausgeprägt und treten nach der 2. Impfung etwas häufiger auf als nach der 1. Impfung. Nach derzeitigem Kenntnisstand sind Häufigkeit und Art möglicher Nebenwirkungen nach der Auffrischungsimpfung vergleichbar mit denen nach der 2. Impfung. Zur Verträglichkeit der 2. Auffrischungsimpfung gibt es noch keine ausreichenden Daten.
Impfkomplikationen sind über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehende Folgen der Impfung. Der Verdacht auf eine solche unerwünschte Wirkung ist meldepflichtig, unter anderem durch die Ärzteschaft – dies ist Teil der kontinuierlichen Überwachung eines Arzneimittels beziehungsweise Impfstoffs nach der Zulassung. Die dafür zuständige Bundesbehörde ist das Paul-Ehrlich-Institut.
Bei allen bislang verfügbaren Impfstoffen wurde in sehr seltenen Fällen von allergischen Reaktionen bei Geimpften berichtet; betroffen davon waren vorwiegend Personen mit schweren Allergien in der Vorgeschichte. Fälle von Herzmuskel- oder Herzbeutelentzündungen (Myokarditis und Perikarditis) sind sowohl bei Kindern und Jugendlichen als auch bei Erwachsenen ebenfalls sehr selten aufgetreten, wobei überwiegend männliche Jugendliche und junge Männer in den ersten 14 Tagen nach der 2. Impfstoffdosis mit einem mRNA-Impfstoff betroffen waren. Die Erkrankungen verliefen zumeist mild.
Sollten nach der Impfung schwere Beeinträchtigungen, insbesondere Atemnot, Brustschmerzen, Beinschwellungen, anhaltenden Bauchschmerzen oder Sehstörungen auftreten oder wenn einige Tage nach der Impfung starke oder anhaltende Kopfschmerzen bestehen oder Blutergüsse oder punktförmige Hautblutungen außerhalb der Einstichstelle auftreten, sollten Sie sich unverzüglich in ärztliche Behandlung begeben.
Spätfolgen beziehungsweise Langzeit-Nebenwirkungen sind Expertinnen und Experten zufolge sehr unwahrscheinlich, denn die meisten Nebenwirkungen treten in der Regel innerhalb weniger Stunden oder Tage nach der Impfung auf. Langzeitfolgen, die sich erst Jahre später zeigen, sind bei bisherigen Impfungen nicht bekannt und auch bei den Corona-Impfstoffen nicht zu erwarten.
Weitere detaillierte Informationen zu möglichen Impfreaktionen oder -komplikationen der jeweiligen Impfstoffe, wie z.B. Thrombose mit Thrombozytopenie-Syndrom bei Vektor-Impfstoffen oder Myokarditis bei den mRNA-Impfstoffen, finden Sie in den regelmäßig aktualisierten Aufklärungsmerkblättern zu den in Deutschland angebotenen Impfungen gegen COVID-19: Seite zum Thema Impfung gegen das Coronavirus des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege und auf der Seite des Robert Koch-Insituts.
Wie wird die Impfung dokumentiert?
Die Schutzimpfung wird im Impfausweis oder, falls der Impfausweis nicht vorgelegt wird, in einer Impfbescheinigung dokumentiert.
Was gibt es zum digitalen Impfnachweis zu wissen?
Geimpfte Personen haben seit dem 10. Juni 2021 im Impfzentrum den ausgedruckten QR-Code als Bestandteil ihrer Impfdokumentation mit ausgehändigt bekommen. Der QR-Code kann dann anschließend in der Corona-Warn-App oder der CovPass-App eingepflegt werden.
Bei Verlust oder für Impfungen, die durch Haus-, Fach- oder Betriebsärzte durchgeführt werden, können teilnehmende Apotheken einen QR-Code erstellen.
Aktuelle Informationen finden Sie in den FAQ des BMG zu diesem Thema.
Was gibt es bei den EU-COVID-19-Impfzertifikaten zu beachten?
Die EU hat geregelt, dass zum 1. Februar 2022 die digitalen EU-COVID-19-Impfzertifikate, die nach Abschluss der ersten Impfserie ausgestellt werden, nach Ablauf von 270 Tagen nach Verabreichung der letzten Dosis ihre Gültigkeit verlieren. Dieser Zeitraum gilt aber nur für die Wahrung der Freizügigkeit, konkret für Reisen innerhalb der EU.
Die Verordnung der EU hat daher keine Auswirkungen auf den Status „vollständig geimpft“ im Sinne des § 22a Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Vertiefende Informationen rund um das digitale COVID-Zertifikat der EU finden Sie auf der Website der Europäischen Kommission.
Wenn Minderjährige ab 12 Jahren sich impfen lassen möchten, die Eltern aber dagegen sind, darf das Kind trotzdem geimpft werden? Oder braucht der Arzt das Einverständnis der Eltern?
Ob die alleinige Zustimmung des Minderjährigen ausreichend ist, beurteilt sich allein nach der sog. Einwilligungsfähigkeit, d. h. der Einsichts- und Urteilsfähigkeit des betroffenen Minderjährigen. Auf die Geschäftsfähigkeit kommt es nicht an.
Eine starre Altersgrenze lässt sich nicht ziehen. Die Rechtsprechung stellt daher bei der Beurteilung der Einsichtsfähigkeit darauf ab, ob der betroffene Minderjährige nach ordnungsgemäßer Aufklärung die Bedeutung und Tragweite des körperlichen Eingriffs durch die Impfung erfassen kann. Die Anforderungen an die Einsichtsfähigkeit sind demnach umso höher, je schwerwiegender der Eingriff, je größer das Risiko des Eingriffs und je mehr vom medizinischen Standard abgewichen wird. Die Ständige Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch-Institut empfiehlt die Durchführung von Schutzimpfungen nach dem Stand der Wissenschaft, insbesondere auf der Grundlage von Informationen zu Wirksamkeit und Verträglichkeit und unter Einbeziehung der epidemiologischen Nutzen-Risiko-Abwägung. Auch zur COVID-19-Impfung gibt sie laufend aktualisierte Impfempfehlungen heraus.
Unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs einer Impfung sowie der Corona-Impfempfehlung und der damit einhergehenden Nutzen-Risiko-Abwägung wird vom RKI in der Regel bei Jugendlichen über 16 Jahren die Einsichtsfähigkeit im Hinblick auf die (Corona-)Impfung angenommen, sodass allein deren Zustimmung zur Impfung ausreichend ist (Epid. Bull. 34/2020, S. 27). Dies auch vor dem Hintergrund der umfassenden medialen Berichterstattung über Corona und mRNA-Impfstoffe sowie des Umgangs mit Corona in der Schule.
Bei Minderjährigen unter 16 Jahren ist somit regelmäßig die Zustimmung der Eltern beziehungsweise Sorgeberechtigten einzuholen. Zutreffend weist die STIKO darauf hin, dass es Aufgabe des jeweiligen Arztes ist, im konkreten Einzelfall festzustellen, ob der Jugendliche die erforderliche Einsichtsfähigkeit aufweist oder nicht.
Wie können Geimpfte ihren vollen Schutz nachweisen?
Der Nachweis einer vollständigen COVID-19-Impfung kann durch das Vorlegen des internationalen Impfpasses (sogenannter Impfausweis) erfolgen, in welchem die Impfung nach § 22 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ordnungsgemäß dokumentiert wurde. Sollte zum Zeitpunkt der Impfung kein Impfausweis vorhanden oder er verlegt worden sein, erfolgt die Dokumentation der Impfung in einer Ersatzbescheinigung durch die impfende Institution. Diese enthält dieselben Informationen wie der Impfausweis und ist zum Nachweis einer vollständigen Impfung geeignet.
Zusätzlich kann der Nachweis der COVID-19-Impfung auch durch das digitale COVID-Zertifikat der EU erfolgen. Alle EU-Bürgerinnen und -Bürger sowie Drittstaatenangehörige, die sich rechtmäßig in der EU aufhalten oder hier wohnen und das Recht haben, in andere Mitgliedstaaten zu reisen, haben einen Anspruch auf Ausstellung eines solchen Zertifikats. Dieses erhalten Sie in der Arzt-, Zahnarztpraxis, Apotheke oder dem Impfzentrum. Dabei ist zu beachten, dass für jede Impfung ein eigenes Zertifikat ausgestellt wird. (Weitere Informationen finden Sie hier.) Geimpften Personen wird damit einhergehend ermöglicht, etwaige Informationen im Hinblick auf die Impfungen in der CovPass-App oder in der Corona-Warn-App digital auf ihrem Smartphone zu speichern und zu verwalten. Weiterführende Informationen zum digitalen Impfpass finden Sie auf der Seite des Robert-Koch-Instituts unter https://digitaler-impfnachweis-app.de/faq).
Zudem ist der Impfnachweis im Scheckkartenformat ebenso gültig wie der digitale Nachweis auf dem Smartphone – dabei wird der EU-weit gültige QR-Code der Impfung auf die Scheckkarte gedruckt. Er ist derselbe, der in der CovPass-App oder Corona-Warn-App verwendet wird. Diese Karten werden unter anderem von teilnehmenden Apotheken ausgestellt. Weiterführende Informationen finden Sie hier: https://immunkarte.de.
Wer haftet im Fall eines Impfschadens?
Ein Impfschaden ist die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung. Gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) besteht für Impfschäden, die im Zusammenhang mit Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 eingetreten sind, die auf der Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) vorgenommen wurden, ein Anspruch auf Entschädigung. Dieser Anspruch besteht unabhängig von den öffentlichen Empfehlungen der Landesbehörden. Die Impfung soll dabei im Rahmen der arzneimittelrechtlichen Zulassung erfolgen. Im Einzelfall ist aber auch eine zulassungsüberschreitende Anwendung zulässig, wenn dies nach ärztlicher Einschätzung für die zu impfende Person und nach dem Stand der Wissenschaft medizinisch vertretbar ist.
Was ist eine Auffrischungsimpfung?
Eine Auffrischungsimpfung (Booster- („Verstärker“), Wiederholungsimpfung, Revakzination) bezeichnet im Allgemeinen eine bei bestimmten Impfstoffen notwendige Wiederholung einer Impfung nach einer vollständigen Grundimmunisierung, um eine nachlassende Immunantwort wieder zu verstärken und einen länger anhaltenden Impfschutz aufzubauen. Als COVID-19-Auffrischungsimpfungen werden COVID-19-Impfungen bezeichnet, die nach vollständiger Grundimmunisierung verabreicht werden. Seit dem 1. Oktober 2022 sind für den Nachweis eines vollständigen Impfschutzes entweder drei Impfstoffdosen erforderlich oder zwei Impfstoffdosen und zusätzlich der Nachweis einer überstandenen SARS-CoV-2-Infektion.
Die häufigsten Fragen zur Auffrischungsimpfung werden auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit beantwortet.
Warum sind Auffrischungsimpfungen so wichtig?
Die STIKO empfiehlt die generelle Auffrischungsimpfung aller Personen ab 12 Jahren in erster Linie, um schwere COVID-19-Verläufe, Hospitalisierungen und Tod zu verhindern.
Der Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und einer COVID-19-Erkrankung nimmt mit zunehmendem Zeitabstand zur Grundimmunisierung – insbesondere bei älteren und vorerkrankten Menschen – deutlich ab, sodass sich auch Geimpfte mit dem Coronavirus infizieren und an COVID-19 erkranken können. Bisherige Studien zeigen eine reduzierte Schutzwirkung und insbesondere reduzierte Dauer des Impfschutzes gegen die Omikron-Variante. Es konnte jedoch gezeigt werden, dass eine Auffrischungsimpfung nach Grundimmunisierung den Immunschutz substantiell verbessert und vor Infektionen sowie insbesondere vor schweren Krankheitsverläufen schützt Zudem kann eine Auffrischungsimpfung die SARS-CoV-2-Übertragung von infizierten Geimpften auf andere Personen für eine gewisse Zeit deutlich reduzieren. Darüber hinaus lässt die Auffrischungsimpfung einen längerfristigen robusten Impfschutz erwarten. Eine zweite Auffrischungsimpfung führt bei Zielgruppen mit höherem COVID-19-Risiko zu einer erneuten Verbesserung der Wirksamkeit. Personen mit einer Auffrischungsimpfung sind also besser vor einer Erkrankung geschützt als Personen mit Grundimmunisierung.
Wann sollen Erwachsene eine Auffrischungsimpfung erhalten?
Die STIKO empfiehlt allen Personen ab 12 Jahren, auch Schwangeren ab dem zweiten Trimenon, eine Auffrischungsimpfung mit einem mRNA-Impfstoff, wenn sie zuvor zwei immunologische Ereignisse hatten (z.B. Grundimmunisierung mit zwei Impfstoffdosen oder eine Impfstoffdosis und eine SARS-CoV-2-Infektion).
Bei den Auffrischungsimpfungen soll ein Mindestabstand von 6 Monaten zum letzten Ereignis (vorangegangene Infektion oder COVID-19-Impfung) eingehalten werden. In begründeten Einzelfällen kann der Abstand auf 4 Monate reduziert werden.
Wann sollen Kinder und Jugendliche eine Auffrischungsimpfung erhalten?
Die STIKO empfiehlt allen Personen ab 12 Jahren eine Auffrischungsimpfung, wenn sie zuvor zwei immunologische Ereignisse hatten (z.B. Grundimmunisierung mit zwei Impfstoffdosen oder eine Impfstoffdosis und eine SARS-CoV-2-Infektion).
Auch Kindern im Alter von 5 bis 11 Jahren, die infolge einer Grunderkrankung (gemäß bestehender STIKO-Empfehlung) ein erhöhtes Risiko für einen schweren COVID-19-Verlauf aufweisen, empfiehlt die STIKO die Verabreichung einer Auffrischungsimpfung, wenn sie zuvor zwei immunologische Ereignisse hatten. Laut STIKO soll bei den Auffrischungsimpfungen ein Mindestabstand von 6 Monaten zum letzten Ereignis (vorangegangene Infektion oder COVID-19-Impfung) eingehalten werden. In begründeten Einzelfällen kann der Abstand auf 4 Monate reduziert werden.
Welches Vorgehen wird Personen mit einer Immundefizienz empfohlen?
Bisher ungeimpfte immundefiziente Personen ab 5 Jahren sollen grundsätzlich eine Grundimmunisierung und zwei Auffrischungsimpfungen mit einem mRNA-Impfstoff in der altersspezifischen Formulierung erhalten. Je nach Ausprägung der Immundefizienz können mehrere Impfstoffdosen für eine optimierte Grundimmunisierung (Mindestabstand von 4 Wochen zur vorangegangen Impfstoffdosis) notwendig werden. Nach erfolgreicher Grundimmunisierung empfiehlt die STIKO die Verabreichung zweier Auffrischungsimpfungen im Mindestabstand von 3 Monaten (Abstand zur Grundimmunisierung und zwischen beiden Auffrischungsimpfungen).
Auch bei Personen mit Immundefizienz sollen zur Auffrischungsimpfung die Omikron-adaptierten bivalenten mRNA-Impfstoffe verwendet werden. Personen unter 30 Jahren sollen dabei präferenziell Comirnaty Original/Omicron BA.1, Comirnaty Original/ Omicron BA.4/5 bzw. Comirnaty in der altersentsprechenden Dosierung erhalten. Trotz einer derzeit limitierten Datenlage können immundefiziente Personen, die eine produktspezifische, medizinische Kontraindikation gegenüber anderen COVID-19-Impfstoffen aufweisen oder die auf die bisher bei Immundefizenz eingesetzten Impfstoffe keine messbare Immunantwort gegen SARS-CoV-2 entwickelt haben, mit Nuvaxovid oder COVID-19-Impfstoff Valneva geimpft werden. Bei Personen mit Immundefizienz, die eine gesicherte SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, muss im Einzelfall entschieden werden, wie viele weitere Impfstoffdosen für einen optimalen Schutz notwendig sind. Dies hängt maßgeblich von Art und Ausprägung der Immunschwäche ab.
Wem wird eine zweite Auffrischungsimpfung empfohlen?
Besonders vulnerablen bzw. exponierten Personengruppen empfiehlt die STIKO eine weitere Auffrischungsimpfung, wenn sie bislang drei immunologische Ereignisse hatten (z.B. Grundimmunisierung plus eine Auffrischungsimpfung oder Grundimmunisierung plus SARS-CoV-2-Infektion). Laut STIKO sollen folgende Personengruppen eine weitere COVID-19-Impfung erhalten:
- Menschen ab 60 Jahren
- Menschen im Alter ab 5 Jahren mit Immunschwäche oder mit Grunderkrankungen, die ein erhöhtes Risiko für schwere COVID-19-Verläufe haben.
- Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeeinrichtungen
- Tätige in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen
- Personen mit einem Risiko für einen schweren COVID-19-Verlauf in Einrichtungen der Eingliederungshilfe.
Dabei soll die weitere Auffrischungsimpfung im Abstand von i.d.R. mindestens 6 Monaten zum letzten immunologischen Ereignis (COVID-19-Impfung oder SARS-CoV-2-Infektion) mit einem mRNA-Impfstoff durchgeführt werden. Bei Personen mit Immundefizienz soll die weitere Auffrischungsimpfung im Abstand von mindestens 3 Monaten zum letzten immunologischen Ereignis durchgeführt werden.
Werden noch weitere Auffrischungsimpfungen nötig sein?
Eine 3. Auffrischungsimpfung, d. h. eine 5. Impfstoffdosis ist nicht generell empfohlen. Abhängig von bisher erfolgten immunologischen Ereignissen (Infektion/Impfung) kann es bei besonders gefährdeten Personen (z.B. Hochbetagten, Immundefizienten, Bewohnerinnen und Bewohnern von Altenpflegeheimen) sinnvoll sein, nach dem 4. Ereignis (z.B. 2. Auffrischungsimpfung) noch eine weitere Impfstoffdosis zu verabreichen. Die Indikation sollte unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands und der Gefährdung individuell getroffen werden.
Welcher Impfstoff wird für Auffrischungsimpfungen verwendet?
Seit ihrer 22. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung vom 06.10.2022 empfiehlt die STIKO empfiehlt nun für Auffrischungsimpfungen ab dem Alter von 12 Jahren vorzugsweise einen der zugelassenen und verfügbaren Omikron-adaptierten bivalenten mRNA-Impfstoffe (Comirnaty Original/Omicron BA.1, Comirnaty Original/ Omicron BA.4/5 oder Spikevax bivalent Original/ Omicron BA.1) einzusetzen. Dabei empfiehlt die STIKO die Verwendung von Spikevax und Spikevax bivalent Original/Omicron BA.1 erst ab dem Alter von 30 Jahren. Die STIKO betrachtet in der Altersgruppe ab 30 Jahre die beiden mRNA-Impfstoffe als gleichwertig.
Bei Schwangeren jeden Altes ab dem 2. Trimenon empfiehlt die STIKO den Einsatz der Impfstoffe Comirnaty Original/Omicron BA.1, Comirnaty Original/ Omicron BA.4/5.
Auch die bisherigen monovalenten mRNA-Impfstoffe Comirnaty und Spikevax können für die Auffrischungsimpfung weiterhin eingesetzt werden, da sie unverändert vor schweren COVID-19-Verläufen schützen.
Für die Grundimmunisierung in allen Altersgruppen und für die Auffrischungsimpfung im Alter von 5 –11 Jahren mit einer entsprechenden Indikation müssen weiterhin die jeweils für die Altersgruppe empfohlenen und zugelassenen herkömmlichen, monovalenten Impfstoffe verwendet werden.
Auch bei Personen mit Immundefizenz sollen i.d.R. zur Auffrischungsimpfung die Omikron-adaptierten bivalenten mRNA-Impfstoffe verwendet werden.
Bestehen produktspezifische, medizinische Kontraindikationen gegen die Verwendung von Comirnaty oder Spikevax, kann laut STIKO auch der Impfstoff Nuvaxovid oder JCOVDEN (vormals COVID-19 Vaccine Janssen) zur Auffrischungsimpfung verwendet werden.
In welcher Dosierung wird aufgefrischt?
Auffrischungsimpfungen immungesunder Personen ab fünf Jahren mit dem Impfstoff Comirnaty erfolgen in derselben Dosierung wie für die Grundimmunisierung (30 µg). Die bivalenten Omikron-adaptierten Impfstoffe werden in der Dosierung 15µg/15µg eingesetzt. Der Impfstoff Spikevax ist für die Auffrischungsimpfung immungesunder Personen ab 12 Jahren in der halben Dosierung (50 µg statt 100 µg) zugelassen,der bivalente Omikron-adaptierte Impfstoff Spikevax bivalent Original/Omicron BA.1 wird in der Dosierung 25µg/25µg eingesetzt. . Im Alter von 5 – 11 Jahren wird präferenziell Comirnaty (10µg) empfohlen. Die Verwendung von Spikevax (50µg) ist ab dem Alter von 6 Jahren möglich.
Soll vor einer Auffrischungsimpfung eine Antikörperbestimmung durchgeführt werden?
Nein. Der Nachweis von Antikörpern und deren Höhe ist bezüglich des vorliegenden Immunschutzes allein nicht aussagekräftig. Auch wird nicht grundsätzlich eine Antikörpertestung zur Überprüfung des Impferfolges empfohlen. Es ist nicht bekannt, ab welchem Wert von einem ausreichenden Schutz vor Erkrankung ausgegangen werden kann (Schwellenwert). Zudem wird unabhängig vom Vorhandensein von Antikörpern nach Impfung eine zelluläre Immunität aufgebaut. Ob im weiteren Verlauf ein serologisches Korrelat für die Wirksamkeit definiert werden kann, ist unsicher. Auch bei anderen impfpräventablen Krankheiten (zum Beispiel Pertussis) kann bisher kein sicheres serologisches Korrelat für Schutz angegeben werden. Lediglich bei schwer immundefizienten Personen mit einer erwartbar stark verminderten Impfantwort wird eine Antikörperbestimmung vor und nach der Impfstoffgabe empfohlen.
Wer haftet, wenn es zu gesundheitlichen Schäden durch die (Auffrischungs-)Impfung kommt?
Ein Impfschaden ist die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung. Gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) besteht für Impfschäden, die im Zusammenhang mit Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 eingetreten sind, die auf der Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) vorgenommen wurden, ein Anspruch auf Entschädigung. Dieser Anspruch besteht unabhängig von den öffentlichen Empfehlungen der Landesbehörden. Die Impfung soll dabei im Rahmen der arzneimittelrechtlichen Zulassung erfolgt sein. Im Einzelfall ist aber auch eine zulassungsüberschreitende Anwendung zulässig, wenn dies nach ärztlicher Einschätzung für die zu impfende Person und nach dem Stand der Wissenschaft medizinisch vertretbar war.
Wer führt die Auffrischungsimpfung durch?
Zur Durchführung der Auffrischungsimpfungen können sich die Bürgerinnen und Bürger an die (Kinder-, Jugend-, Haus- und Zahn-)Arztpraxen sowie Betriebsärztinnen und -ärzte wenden. Zudem können auch in Apotheken COVID-19-Impfungen angeboten werden.
Fragen zu Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen
Wo finde ich Informationen zum aktuellen Schulbetrieb in Bayern?
Viele Informationen rund um den Schulbetrieb finden Sie in den FAQ des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus.
Wo finde ich aktuelle Informationen zum Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen in Bayern?
Viele Informationen rund um die Kindertagesbetreuung finden Sie in den FAQ des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales.
Fragen zur Vorbeugung
Welche weiteren Impfungen sind während der SARS-CoV-2-Pandemie wichtig?
Ein umfassender Impfschutz gemäß den aktuellen STIKO-Empfehlungen trägt während der aktuellen Corona-Pandemie zur Entlastung des Gesundheitssystems und zu einem guten allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung bei.
Wichtig: Bitte stimmen Sie einen Impftermin und das weitere Vorgehen vorab telefonisch mit dem behandelnden Arzt ab, um sich und das Praxispersonal zu schützen.
Weitere Informationen finden Sie beim Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.
Wie schütze ich mich vor einer Infektion mit dem neuen Coronavirus SARS-CoV-2?
Die üblichen Hygieneempfehlungen beim Vorliegen von infektiösen Atemwegserkrankungen, wie zum Beispiel Grippe, schützen auch vor einer Infektion mit dem neuen Coronavirus SARS-CoV-2.
- Mindestens 1,5 Meter Abstand halten.
- Direkten Körperkontakt mit Erkrankten (Umarmung, Küsschen, Händeschütteln) vermeiden.
- Berührung des eigenen Gesichts mit ungewaschenen Händen vermeiden.
- Häufiges, gründliches Händewaschen mit Wasser und Seife.
Warum ist infektionsschutzgerechtes Lüften wichtig?
Nach den derzeit verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen sind Aerosole einer der wichtigen Übertragungswege des SARS-CoV-2-Virus. Die potenzielle Gefahr einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 erhöht sich, wenn mehrere Menschen sich über längere Zeit in einem geschlossenen Raum aufhalten. Es ist deshalb wichtig, dass Aerosole, die Viren tragen könnten, in Räumen möglichst minimiert werden.
Gerade wenn keine Raumlufttechnische Anlage (RLT) zur Verfügung steht, kommt dem infektionsschutzgerechten Lüften in den Herbst- und Wintermonaten eine besondere Bedeutung zu. Stoß- und Querlüften führt bereits nach 3-5 Minuten zu einer deutlichen Reduktion der Aerosole und damit auch zur einer Minderung potentieller Viren in der Raumluft. Die AHA-Formel – Abstandhalten, Hygienemaßnahmen und Alltagsmasken – sollte deshalb um ein L zu AHA-L erweitert werden. Lüften ist das Mittel der Wahl, wenn keine RLT zur Verfügung steht.
Grundsätzlich gilt: Es sollte häufig und ausgiebig gelüftet werden, zum Beispiel Klassenräume im Winter alle 20 Minuten für drei bis fünf Minuten. Dazu sollten die Fenster möglichst komplett geöffnet und nicht nur gekippt werden.
Was muss beim Betrieb von Raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) und mobilen Luftreinigungsgeräten beachtet werden?
Zum infektionsschutzgerechten Betrieb von RLT-Anlagen und Luftreinigungsgeräten siehe die Informationen des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL).
Eine Stellungnahme der Kommission für Innenraumlufthygiene am Umweltbundesamt zu mobilen Raumluftreiniger finden Sie hier.
Weitere Empfehlungen zum „Betrieb Raumlufttechnischer Anlagen unter den Randbedingungen der aktuellen Covid-19-Pandemie“ der Fachverbände
- Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e.V.,
- Fachverband Gebäude-Klima e.V. und
- RLT Raumlufttechnische Geräte Herstellerverband
stehen hier zum Download zur Verfügung.