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Häufig gestellte Fragen

Hier finden Sie häufig gestellte Fragen zum Thema Corona.

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Allgemeine Fragen

Was mache ich bei einem positiven Testergebnis?

Informationen dazu, wie Sie sich nach einem positiven Testergebnis verhalten, finden Sie auf unserer Webseite "Infektion" .

Benötigen Besucher oder Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen noch einen Testnachweis?

Aktuell gelten in Bayern keine gesetzlichen Testpflichten in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen mehr. Jedoch können die Einrichtungen von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und dennoch die Erbringung eines negativen Testnachweis verlangen, daher empfehlen wir, sich vor dem Besuch zu informieren.

Weiterhin Bestand bis 7. April 2023 haben die bundesrechtlichen Maskenpflichten für Besucher in diesen Bereichen.

Wie schütze ich mich und andere vor einer Corona-Infektion?

Das Coronavirus kann beim Husten und Niesen sowie beim Atmen, Sprechen und Singen freigesetzt und übertragen werden.

Mit der Merkregel „AHA-L“ lassen sich Maßnahmen zusammenfassen, mit denen Sie sich und andere Personen vor einer Ansteckung schützen können:

  • A wie Abstand: Halten Sie mindestens 1,5 Meter Abstand zu anderen Personen. Vermeiden Sie direkten Körperkontakt mit erkrankten Personen (Umarmung, Küsschen, Händeschütteln).
  • H wie Hygiene: Berühren Sie Ihr eigenes Gesicht möglichst nur mit gewaschenen Händen. Waschen Sie Ihre Hände stets gründlich mit Wasser und Seife.
  • A wie Alltagsmaske: Tragen Sie bei größeren Menschenansammlungen eine Gesichtsmaske.
  • L wie Lüften: Öffnen Sie die Fenster möglichst komplett für drei bis fünf Minuten. Wiederholen Sie das Stoßlüften alle 20 Minuten, wenn sich mehrere Personen in einem geschlossenen Raum aufhalten.

Außerdem kann eine Corona-Impfung das Risiko für eine Ansteckung oder einen schweren Krankheitsverlauf reduzieren.

Wenden Sie sich bei Fragen an Ihren Arzt oder Ihre Ärztin, um persönliche Schutzmaßnahmen zu besprechen.

Was muss ich bei der Einreise beachten?

Die Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) sieht Pflichten bei und nach der Einreise aus einem Virusvariantengebiet in die Bundesrepublik Deutschland vor. Folgende Pflichten werden in der CoronaEinreiseV geregelt:

  • Anmeldepflicht (Digitale Einreiseanmeldung)
  • Absonderungspflicht
  • Nachweispflicht (negatives PCR-Testergebnis)
  • Beförderungsverbot und weitere Pflichten für Beförderer, Verkehrsunternehmen und Mobilfunknetzbetreiber

Detaillierte Informationen hierzu finden sich auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums.

Fragen zur Maskenpflicht

Wo und für wen besteht die Pflicht zum Tragen einer Maske?

Maskenpflichten werden gesetzlich inzwischen ausschließlich durch den Bund im Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt.

Seit dem 1. März 2023 besteht danach die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbar nur mehr:

  • für Patienten und Besucher beim Betreten von Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutischen Praxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden und Rettungsdiensten,
  • für Besucher beim Betreten von Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und vergleichbaren Einrichtungen.

Die Betreiber dieser Einrichtungen sind verpflichtet, die Einhaltung der Maskenpflicht durch stichprobenhafte Kontrollen zu überwachen.

Einen Üblick, wo aktuell für wen Maskenpflicht gilt, finden Sie in unserer PDF-Übersicht (193 KB).

Wann besteht eine Ausnahme von der Maskenpflicht?

Von der bundesrechtlich angeordneten Maskenpflicht sind in den genannten Bereichen jeweils befreit:

  • Kinder bis zum sechsten Geburtstag.
  • Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, solange dies vor Ort sofort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben zum Grund der Befreiung enthalten muss.
  • Gehörlose und schwerhörige Menschen, deren Begleitpersonen und Personen, die mit schwerhörigen oder gehörlosen Menschen kommunizieren.

Soweit für Patienten noch Maskenpflichten bestehen (§ 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 IfSG) gilt die Maskenpflicht außerdem nicht, wenn die Erbringung oder Entgegennahme einer medizinischen oder vergleichbaren Behandlung dem Tragen einer Atemschutzmaske entgegensteht. Diese Ausnahme ist weit auszulegen. Erfasst sind auch die Erbringung und Entgegennahme anderer Leistungen, die dem jeweiligen Zweck des Aufenthalts in der Einrichtung entsprechen. Das Erbringen oder die Entgegennahme einer Behandlung steht der Maskenpflicht entgegen, wenn die mit der Maske für Entgegennahme oder Erbringen der Behandlung verbundenen Nachteile außer Verhältnis zu dem konkreten Schutz stehen.

Besteht die Pflicht zum Tragen einer Maske auch für Menschen mit Demenz?

Aufgrund der mit einer Demenz einhergehenden Einschränkung können Betroffene eine Maskenpflicht meist nicht verstehen. Personen, die Menschen mit Demenz in Bereichen begleiten, in denen die Maskenpflicht gilt, können Betroffene daher nicht immer erfolgreich dazu anhalten, eine Maske zu tragen. Sorgen um juristische Folgen sind aber in der Regel unbegründet. Soweit nicht ohnehin eine Ausnahme von der Maskenpflicht greift, kann eine Ordnungswidrigkeit nur begehen, wer vorwerfbar im Sinne des § 12 OWiG handelt. Hiervon ist bei Menschen mit Demenz aufgrund der Erkrankung häufig nicht auszugehen.

Fragen zur COVID-19-Impfung

Wer sollte sich impfen lassen?

Die STIKO empfiehlt allen Menschen ab fünf Jahren einen Corona-Impfschutz. Kindern mit bestimmten Vorerkrankungen wird bereits im Alter von sechs Monaten bis vier Jahren eine Grundimmunisierung empfohlen. Bei Frühgeborenen unter zwei Jahren ist eine Grundimmunisierung ebenfalls ratsam. Denn diese Kinder haben ein erhöhtes Risiko für einen schweren COVID-19-Verlauf. Auch Frauen mit Kinderwunsch, in der Schwangerschaft oder stillenden Müttern sollten sich gegen Corona impfen lassen. Nur sehr wenige Personen sollten nicht gegen COVID-19 geimpft werden.

Sie möchten wissen, ob Sie ausreichend geschützt sind? Nach wenigen Klicks gibt Ihnen das Online-Tool „Corona-Impfcheck“ eine persönliche Impfempfehlung.

Was ist eine Grundimmunisierung?

Sie gelten als grundimmunisiert, wenn Sie

  • drei Einzelimpfungen erhalten haben. Die dritte Impfung muss dabei mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt sein.
  • zwei Impfstoffdosen erhalten haben und zusätzlich eine labordiagnostisch nachgewiesene SARS-CoV-2 Infektion durchgemacht haben.

Was sind Auffrischungsimpfungen und warum sind sie so wichtig?

Auffrischungsimpfungen sind weitere Corona-Impfungen nach der Grundimmunisierung.
Die Auffrischungsimpfungen verstärken die Immunreaktion und werden daher auch "Booster-Impfung" genannt. Die Impfungen schützen Sie vor einer Corona-Infektion und einem schweren Verlauf. Zudem kann eine Auffrischungsimpfung die Coronavirus-Übertragung auf andere Personen für eine gewisse Zeit verringern. Durch eine Booster-Impfung schützen Sie also nicht nur sich selbst, sondern auch Ihre Mitmenschen.

Weitere Informationen erhalten Sie unter Auffrischungsimpfungen im Überblick, einer Seite des Bundesministeriums für Gesundheit.

Wem wird eine zweite Auffrischungsimpfung empfohlen und werden noch weitere Auffrischungen nötig sein?

Ihnen wird eine zweite Auffrischungsimpfung empfohlen, wenn Sie ein hohes Risiko für eine Corona-Infektion und einen schweren Verlauf haben. Das Risiko wird als hoch eingeschätzt bei:

  • Menschen ab 60 Jahren
  • Menschen ab fünf Jahren mit Immunschwäche oder mit Grunderkrankungen
  • Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen
  • Tätige in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen
  • Personen mit einem Risiko für einen schweren COVID-19-Verlauf in Einrichtungen der Eingliederungshilfe.

Als zweite Auffrischung gilt die Impfung nach der Grundimmunisierung und einer Auffrischungsimpfung. Der Mindestabstand zur letzten Corona-Impfung oder -Infektion soll mindestens sechs Monate betragen. Bei Menschen mit Immunschwäche kann bereits drei Monate nach der letzten Impfung oder Infektion aufgefrischt werden.

Eine dritte Auffrischungsimpfung kann bei besonders gefährdeten Menschen sinnvoll sein. Ein besonders hohes Risiko für eine Corona-Infektion und einen schweren Verlauf haben beispielsweise Hochbetagte, Menschen mit einer Immunschwäche oder Bewohnerinnen und Bewohner von Altenpflegeheimen. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte wägen von Fall zu Fall den Nutzen und das Risiko einer weiteren Auffrischungsimpfung ab.

Brauchen Sie eine weitere Auffrischungsimpfung? Der Corona-Impfcheck gibt Ihnen eine Impfempfehlung – passend für Ihre persönliche Situation.

Wo ist die Impfung möglich?

Fragen Sie Ihre Kinder-, Jugend-, Haus-, Zahnarzt- sowie Betriebsärztinnen und -ärzte, ob diese Corona-Impfungen anbieten und vereinbaren Sie einen Termin. Übrigens bieten auch einige Apotheken Corona-Impfungen an.

Welcher Impfstoff wird für Corona-Impfungen verwendet?

Für Corona-Impfungen können mRNA-Impfstoffe von BioNTech/Pfizer (Corminaty®) oder Moderna (Spikevax®) verwendet werden. Zudem gibt es den Vektor-Impfstoff von Johnson & Johnson (Jcovden®). Als proteinbasierte Impfstoffe können Nuvaxovid® oder VidPrevtyn Beta® verimpft werden. Darüber hinaus gibt es den Ganzvirus-Impfstoff Valneva®.

Für die Auffrischung stehen auch mRNA-Impfstoffe zur Verfügung, die an die Omikron-Variante angepasst sind.

Lassen Sie sich bei Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt zu geeigneten Impfstoffen beraten.

Dürfen sich Minderjährige ohne das Einverständnis ihrer Eltern impfen lassen?

Bei Minderjährigen unter 16 Jahren ist die Zustimmung der Eltern beziehungsweise Sorgeberechtigten vor der Impfung notwendig. Jugendliche ab 16 Jahren werden von der Ärztin oder dem Arzt umfassend beraten. Es wird von Fall zu Fall entschieden, ob die oder der Jugendliche ausreichend aufgeklärt ist, um ohne Zustimmung der Eltern beziehungsweise Sorgeberechtigten geimpft werden zu können.

Wie kann der Impfschutz nachgewiesen werden?

Corona-Impfungen werden in Ihrem gelben Impfpass eingetragen. Sollte der Impfausweis zum Zeitpunkt der Impfung nicht vorhanden sein, wird Ihnen eine Ersatzbescheinigung gegeben. Diese gilt auch als Impfnachweis.

Zusätzlich kann der Impfnachweis auch durch das digitale COVID-Zertifikat der EU erfolgen. In der Arztpraxis oder Apotheke wird Ihnen dazu ein QR-Code erstellt. Für jede Impfung wird ein eigenes Zertifikat ausgestellt. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite der Europäischen Union zum digitalen COVID-Zertifikat. Dieses Zertifikat können Sie in der CovPass-App oder in der Corona-Warn-App digital auf Ihrem Smartphone speichern.

Einen Überblick zum digitalen Impfpass gibt Ihnen die Seite des Robert-Koch-Instituts unter https://digitaler-impfnachweis-app.de/faq.

Den QR-Code zum Impfzertifikat können Sie sich auch in einer Apotheke ausdrucken und als Immunkarte im Scheckkartenformat erstellen lassen. Auf der Webseite immunkarte.de erhalten Sie weitere Informationen zum Nachweis Ihres Immunstatus.

Was mache ich, wenn ich Beschwerden nach einer Impfung habe?

Wie bei jeder Impfung kann es auch nach der COVID-19-Impfung zu kurzfristigen Impfreaktionen kommen. Bei diesen Reaktionen handelt es sich um einen Ausdruck der erwünschten Auseinandersetzung des Immunsystems mit dem Impfstoff. Diese zeigen an, dass das Immunsystem mobilisiert wurde. Die typischen Beschwerden nach einer Impfung können sich lokal äußern (z.B. Schmerzen und Rötung an der Einstichstelle) oder systemisch (z.B. Abgeschlagenheit, Kopfschmerzen und in manchen Fällen Fieber) und klingen in der Regel nach wenigen Tagen komplett ab.

Schwerwiegende unerwünschte Arzneimittelwirkungen nach Impfungen sind sehr selten. Dennoch ist es möglich, dass es zu Impfkomplikationen oder gar -schäden kommt.

Sollten bei Ihnen Nebenwirkungen auftreten, sprechen Sie Ihre Ärztin oder Ihren Arzt darauf an. Sie können Nebenwirkungen auch selbst über das Online-Portal des Paul-Ehrlich-Instituts melden.

Weitere Informationen zu diesem Thema und wie Sie vorgehen sollten, wenn Sie nach der Impfung unüblich starke Beschwerden haben, können Sie auf unserer Themenseite zur Corona-Impfung nachlesen.