Angehörige mit Seniorin und Katze.

Angebote zur Unterstützung im Alltag – Stärkung der häuslichen Betreuung

Pflegebedürftige Versicherte können Angebote zur Unterstützung im Alltag, zu denen Betreuungsangebote, Angebote zur Entlastung im Alltag und Angebote zur Entlastung von Pflegenden gehören, in Anspruch nehmen.

Die Unterstützung pflegender Angehöriger und ähnlich nahestehender Personen nimmt in der Pflegepolitik einen besonderen Stellenwert ein. Für Betroffene ermöglichen häuslich Pflegende ein möglichst langes Verbleiben in den eigenen vier Wänden. Die Pflege und die damit verbundenen vielfältigen Aufgaben stellen für die Pflegenden eine extreme körperliche und seelische Belastung dar. Diese Aufgaben erfordern neben Zeit und Organisation auch viel Kraft und Geduld. Die Betreuung von Hilfebedürftigen erfolgt zudem meist „rund um die Uhr“. Diese Umstände stellen eine wesentliche Veränderung im Leben von häuslich Pflegenden dar, die bis zur sozialen Isolation führen können. Angebote zur Unterstützung im Alltag begleiten sie bei ihrem wertvollen Engagement.

Pflegerin spielt mit älterer Dame Mensch Ärgere Dich Nicht. Foto: Stefan Ernst.

Finanzielle Unterstützung

Zur Unterstützung von Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege können bis zu 125 Euro monatlich als einheitlicher Entlastungsbetrag für qualitätsgesicherte Leistungen der Betreuung und Entlastung eingesetzt werden.

Erstattung von Leistungen durch die Pflegekassen

Die Pflegekassen erstatten diesen Betrag für die Inanspruchnahme folgender Leistungen:

  • der Tages- und Nachtpflege,
  • der Kurzzeitpflege,
  • der ambulanten Pflegedienste im Sinn des § 36 SGB XI, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung oder
  • der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a SGB XI.

Der einheitliche monatliche Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro kann seit dem 1. Januar 2017 auch für Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI eingesetzt werden, die von ambulanten Pflegediensten erbracht werden.

Folgende Angebote zur Unterstützung im Alltag können in Bayern nach der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) und den dazugehörigen Vollzugshinweisen (VV-AVSG) anerkannt und gefördert werden:

Betreuungsangebote

Eine Liste mit Kontaktdaten der Anbieter von anerkannten Betreuungsangeboten finden Sie hier:

Ehrenamtlicher Helferkreis

Geschulte ehrenamtlich Helfende betreuen grundsätzlich unter fachlicher Anleitung pflegebedürftige Personen stundenweise im häuslichen Bereich. Dieses Betreuungsangebot kann auch von Personen genutzt werden, die immobil sind und keine Betreuungsgruppe besuchen können.

Betreuungsgruppen

In Betreuungsgruppen werden pflegebedürftige Personen für mehrere Stunden gemeinsam in einer Gruppe betreut. Für die Teilnehmenden bedeutet der Besuch der Gruppe Kontakt- und Teilhabemöglichkeiten. Vorhandene Fähigkeiten werden unterstützt und können damit so lange wie möglich erhalten bleiben. Durch die stundenweise Betreuung haben die pflegenden Angehörigen zeitliche Freiräume für sich.

Die Betreuungsgruppen finden unter der Leitung einer Fachkraft, ergänzt durch geschulte ehrenamtliche Helferinnen und Helfer, statt.

Qualitätsgesicherte Tagesbetreuung in Privathaushalten (TiPi)

In Privathaushalten werden Menschen mit einem Unterstützungsbedarf für mehrere Stunden durch eine sogenannte Gastgeberin oder einen Gastgeber betreut. Unterstützt werden diese von geschulten ehrenamtlich Helfenden. Das Angebot wird durch eine geschulte Fachkraft geleitet und auf die Bedürfnisse der Gäste ausgerichtet.

Pflegerin hilft älteren Herren in den Mantel. Foto: Stefan Ernst.

Außerdem können Angebote zur Unterstützung im Alltag erbracht werden von:

  • Familienpflegestationen
  • Dorfhelferinnen
  • Familienentlastenden Diensten
    Bei Familienentlastenden Diensten handelt sich um Angebote der Offenen Behindertenarbeit. Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Bezirk.
  • ambulanten Pflegediensten

Angebote zur Entlastung im Alltag

Eine Liste mit Kontaktdaten der Anbieter von anerkannten Angeboten zur Entlastung im Alltag finden Sie hier:

Alltagsbegleiterinnen und Alltagsbegleiter

Alltagsbegleiterinnen und Alltagsbegleiter unterstützen Pflegebedürftige beim Umgang mit allgemeinen und pflegebedingten Anforderungen des Alltags. Sie helfen verlässlich im Alltag, um eine Überforderung häuslich Pflegender abzubauen und eine Isolation zu vermeiden. Sie unterstützen Betroffene, ihre Selbstständigkeit und Selbstbestimmung zu erhalten oder zurückzugewinnen und so ein längeres Verbleiben in der eigenen Wohnung zu ermöglichen. Sie begleiten zum Beispiel beim Einkauf, zum Gottesdienst oder Friedhofsbesuch, kochen gemeinsam oder lesen. Sie übernehmen nicht eigenständig Tätigkeiten im Haushalt, sondern leisten eher kleine Hilfen wie das Einräumen der Spülmaschine.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Unter haushaltsnahen Dienstleistungen versteht man Dienstleistungen, die üblicherweise zur Versorgung in einem Privathaushalt erbracht werden. Hierzu zählen beispielsweise

  • Reinigungs- und Ordnungsarbeiten,
  • Verpflegung auch im Falle ernährungsbezogener Krankheiten,
  • Lebensmittelbevorratung,
  • Wäschepflege,
  • Blumenpflege,
  • Erledigung des Wocheneinkaufs,
  • Fahrdienste zum Arzt und anderen Terminen sowie
  • Botengänge zum Beispiel zur Apotheke.

Keine haushaltsnahen Dienstleistungen sind handwerkliche Tätigkeiten, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden oder die keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben. Tätigkeiten wie Gartenarbeiten und Schneeräumen sind ebenfalls keine haushaltsnahen Dienstleistungen.

Angebote zur Entlastung von Pflegenden

Eine Liste mit Kontaktdaten der Anbieter von anerkannten Angeboten zur Entlastung von Pflegenden finden Sie hier:

Pflegebegleiterinnen und Pflegebegleiter

Pflegebegleiterinnen und Pflegebegleiter geben den häuslich Pflegenden verlässliche beratende, aber auch emotionale Unterstützung zur besseren Bewältigung des Pflegealltags. Sie helfen bei der Strukturierung und Organisation des Pflegealltags und stärken die Fähigkeit zur Selbsthilfe. Sie sind mit Hilfsangeboten vernetzt und achten darauf, dass die Selbstfürsorge der oder des Pflegenden nicht so weit in den Hintergrund gerät, dass gesundheitliche Gefährdung und soziale Isolation entstehen. Sie leisten keine Pflegeberatung nach § 7 a SGB XI, sondern unterstützen Pflegende, vorhandene Hilfsangebote in Anspruch zu nehmen.

Angehörigengruppen

Angehörigengruppen bieten den pflegenden Angehörigen und ähnlich nahestehenden Pflegepersonen die Möglichkeit, sich mit anderen Menschen in ähnlicher Lebenssituation auszutauschen. Die regelmäßigen Treffen der Angehörigengruppen finden unter fachlicher Anleitung statt.

Angebote zur Unterstützung im Alltag durch Einzelpersonen

Seit 1. Januar 2021 ist die Erbringung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag durch Einzelpersonen unter bestimmten Qualitätsgesichtspunkten möglich. Dabei ist es dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention wichtig, sowohl die bestehenden gut funktionierenden Strukturen zu erhalten als auch neue, sehr niedrigschwellige Möglichkeiten für ehren- und hauptamtliche Einzelhelferinnen und -helfer zu eröffnen.

Einzelpersonen können insbesondere folgende sein:

1. Ehrenamtlich tätige Einzelpersonen im Rahmen der stundenweisen Entlastung und Unterstützung von Personen mit Pflegebedarf und ihrer Angehörigen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Einzelperson ist eine natürliche Person ab dem 16. Lebensjahr.
  • Sie ist mit den Personen mit Pflegebedarf weder bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert noch lebt sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft.
  • Die Einzelperson ist nachweislich zielgruppen- und tätigkeitsgerecht qualifiziert oder hat mindestens die erforderliche Basisschulung von acht Unterrichtseinheiten absolviert.
  • Sie verfügt über einen ausreichenden Versicherungsschutz. Erforderlich ist das Vorliegen eines Haftpflicht- und Unfallversicherungsschutzes. Subsidiär besteht Versicherungsschutz nach den Vertragsbedingungen der Bayerischen Ehrenamtsversicherung.
  • Die Aufwandsentschädigung liegt deutlich unter dem für die jeweilige Tätigkeit maßgeblichen Mindestlohn und übersteigt nicht offenbar die Aufwendungen der Einzelperson für ihr ehrenamtliches Engagement. Die Aufwandsentschädigung für die ehrenamtliche Unterstützung einer Person mit Pflegebedarf kann nach § 3 Nr. 36 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sein.
  • Es werden nicht mehr als drei Personen mit Pflegebedarf pro Monat unterstützt.
  • Die Einzelperson ist bei den Fachstellen für Demenz und Pflege für den Regierungsbezirk, in dem die Unterstützung geleistet wird, registriert; mit dieser Registrierung gilt das Angebot zur Unterstützung im Alltag als anerkannt.

2. Einzelpersonen im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit, wenn

  • es sich um haushaltsnahe Dienstleistungen oder Alltagsbegleitungen handelt,
  • die Einzelperson eine geeignete Fachkraft ist,
  • das Angebot regelmäßig, verlässlich und auf Dauer ausgerichtet ist sowie
  • eine Anerkennung durch das Bayerische Landesamt für Pflege vorliegt.