Lächelnde Leute nach einer Impfung zeigen ihr Pflaster

Impfen gegen das Coronavirus

Mittlerweile haben nahezu alle Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, sich gegen das Coronavirus impfen zu lassen. Die COVID-19-Impfung schützt vor schweren Verläufen und entlastet unser Gesundheitssystem. Die Erst- und Zweitimpfung tragen dazu genauso bei wie die Auffrischungsimpfung.

Es gibt in der Medizin keine wirksamere Vorsorge als eine Impfung. Daher empfehle ich allen, diese Chance zu nutzen. Das ist auch ein zentraler Baustein hin zu mehr Normalität.
Klaus Holetschek, Staatsminister, MdL

Allgemeine Informationen

Eine Impfung gegen das Coronavirus ist freiwillig, es gibt keine allgemeine Impfpflicht. Wir empfehlen jedoch jedem, sich impfen zu lassen, um sich vor einer schweren COVID-19-Erkrankung zu schützen. Damit helfen Sie sich, Ihren Angehörigen und den Menschen in Ihrer Umgebung.

Gute Gründe für Ihre Impfentscheidung

Stärkung der eigenen Immunabwehr

Die COVID-19-Impfung aktiviert die eigene Immunabwehr und unterstützt den Körper dabei, einen eigenen Infektionsschutz herzustellen.

Schutz vor schweren Verläufen

Die COVID-19-lmpfung schützt gut vor schweren Verläufen, Hospitalisierung und Tod durch eine COVID-19-Erkrankung.

Geringeres Ansteckungsrisiko

Auch Geimpfte können sich mit zunehmendem Zeitabstand zur Grundimmunisierung mit dem Coronavirus infizieren und dann das Virus ohne eigene Symptome oder im Rahmen einer milden Erkrankung weitergeben. Laut Angaben des Robert Koch-Instituts gibt es hinsichtlich der Virusübertragung unter Omikron bislang zwar keine ausreichenden Daten, jedoch scheint die Virusübertragung durch Geimpfte reduziert zu sein, wobei das Ausmaß der Reduktion noch nicht vollständig geklärt ist. Gegen schwere Erkrankungen bietet die Impfung weiterhin einen guten Schutz.

(Stand: 15. Dezember 2022)

Entlastung des Gesundheitssystems

Die COVID-19-lmpfung senkt das Risiko einer Hospitalisierung erheblich.

Daher: Je weniger Menschen an COVID-19 schwer erkranken und deswegen eine intensiv­medizinische Behandlung benötigen, desto mehr wird das Gesundheitssystem entlastet.

Wo wird geimpft?

Eine Corona-Schutzimpfung bieten mittlerweile die allermeisten (Kinder-, Jugend-, Haus- und Zahn-)Arztpraxen, Betriebsärzte und viele Apotheken an.

Hinweise zur Schließung der kommunalen Impfzentren

Bitte beachten Sie, dass nach Beschluss der Staatsregierung vom 25. Oktober 2022 die kommunalen Impfzentren ihren Betrieb zum 31. Dezember 2022 eingestellt haben.

Sollten Sie einen Nachweis über die in einem Impfzentrum durchgeführte Impfung benötigen, können Sie sich hierfür entweder an das digitale Impfarchiv im Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit oder Ihr zuständiges Gesundheitsamt wenden.

Neutrales Logo der Impfzentren.

Wer sollte sich impfen lassen?

Jede Impfung zählt! In Deutschland können sich grundsätzlich alle Menschen ab dem 5. Lebensjahr kostenlos gegen COVID-19 impfen lassen.

Die STIKO empfiehlt allen Menschen ab 5 Jahren einen Corona-Impfschutz. Hier finden Sie aktuelle Informationen rund um die Schutzimpfung für Kinder ab 5 Jahren und Jugendliche ab 12 Jahren sowie eine Entscheidungshilfe für Eltern und Sorgeberechtigte.

Kindern mit bestimmten Vorerkrankungen im Alter von 6 Monaten bis 4 Jahren sowie Frühgeborene im Alter unter 2 Jahren wird aufgrund eines schweren Verlaufs durch eine COVID-19 Infektion eine Grundimmunisierung empfohlen.

Auch Frauen mit Kinderwunsch, in Schwangerschaft oder stillenden Müttern wird eine COVID-19-Impfung von Seiten der STIKO empfohlen: Was (werdende) Mütter wissen und beachten sollten

Nur sehr wenige Personen sollten nicht gegen COVID-19 geimpft werden (Einschätzung des Robert Koch-Instituts). Sprechen Sie bei Bedenken mit der impfenden Ärztin oder dem impfenden Arzt. Wie bei jeder Immunisierung sollte auch eine Corona-Schutzimpfung erst nach sorgfältiger Anamnese durchgeführt werden.

Die bundesweit geltende einrichtungsbezogene Impfpflicht für Personen aus dem Bereich der Gesundheitsversorgung ist zum Ende des Jahres 2022 ausgelaufen. Seit dem 1. Januar 2023 entfallen daher auch alle im Zusammenhang mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht bestehenden Nachweis- und Benachrichtigungspflichten.

Impfstoffe, Grundimmunisierung, Boostern

Die Qual der Wahl bei den Impfstoffen

Alle COVID-19-Impfstoffe, die von der EU-Kommission zugelassen wurden und in Deutschland verimpft werden, sind als unbedenklich, sicher, wirksam und gut erprobt anzusehen.

Mittlerweile haben wir die Qual der Wahl beim Impfen: Aktuell kommen in Deutschland insgesamt vier Impfstofftypen und acht zugelassene COVID-19-Impfstoffe gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 zum Einsatz: Fünf mRNA-Impfstoffe (Comirnaty® von BioNTech/Pfizer und Spikevax® von Moderna sowie die an die bivalenten Omikron-adaptierten Impfstoffe Comirnaty Original/Omicron BA.1 und Comirnaty Original/Omicron BA.4-5 sowie Spikevax bivalent Original/Omicron BA.1), ein Vektorimpfstoff (Jcovden® von Johnson & Johnson) und ein proteinbasierter Impfstoff (Nuvaxovid® von Novavax.) Der Vektorimpfstoff Vaxzevria® von AstraZeneca wird seit dem 1. Dezember 2021 in Deutschland nicht mehr verimpft.

Zudem wurde in der EU und damit auch in Deutschland am 24. Juni 2022 der Totimpfstoff Valneva® für Personen im Alter von 18 bis 50 Jahren der FirmaValneva GmbH zugelassen, den die STIKO alternativ zu den bereits empfohlenen COVID-19-Impfstoffen zur Grundimmunisierung empfiehlt.

Welcher der Impfstoffe ist der richtige für mich? Vektor, mRNA, proteinbasierter Impfstoff oder Totimpfstoff? Wie sie wirken und worin sie sich unterscheiden, wird hier auf den Seiten der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung anschaulich beschrieben.

Impfspritze wird aufgezogen

Sie haben noch Fragen?

Infektionsimmunologe Prof. Dr. Christian Bogdan klärt auf zu den Themenkomplexen Funktionsweisen der Corona-Impfstoffe, Impfstoffkategorien und ihre Wirkung im Körper.

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Ja
Wie funktionieren die verschiedenen Impfstoffe gegen COVID-19?

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Ja
Drei verschiedene Impfstoffkategorien - was bringt uns das?

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Ja
So wirkt eine Impfung im Körper

Weitere Informationen zu den Impfstoffen, der Wirksamkeit und Sicherheit gibt es auch auf den Seiten der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzgA).

Grundimmunisierung durch mindestens zwei Impfungen

Seit dem 1. Oktober 2022 sind grundsätzlich drei Einzelimpfungen notwendig, um als grundimmunisiert zu gelten. Hierbei muss dann die dritte Einzelimpfung mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt sein.

Darüber hinaus gelten seit 1. Oktober 2022 auch Personen mit nur zwei Impfstoffdosen als vollständig geimpft, wenn zusätzlich eine labordiagnostisch nachgewiesene SARS-CoV-2 Infektion durchgemacht wurde (§ 22a Abs. 1 IfSG).

Der Booster fürs Immunsystem: die Auffrischungsimpfung

Die Impfung ermöglicht dem Körper, eine speziell gegen das Virus gerichtete Immunabwehr aufzubauen. Allerdings lässt die Erinnerung des Immunsystems nach einiger Zeit nach – und der Schutz nimmt wieder ab. Doch die gute Nachricht ist: Durch die Auffrischungsimpfung, auch Booster- Impfung genannt, lässt sich der Immunschutz einfach und effektiv wieder aufbauen. Mit einer ersten, bzw. zweiten Auffrischungsimpfung wird Ihr Immunsystem wieder auf den neuesten Stand gebracht. Wenngleich auch geimpfte Menschen an Corona erkranken, sind Sie im Falle einer Infektion dann sehr viel besser gegen einen schweren Verlauf geschützt als ungeimpfte Personen.

Grundsätzlich empfiehlt die STIKO eine Auffrischungsimpfung gegen COVID-19

  • Kindern zwischen 5 bis 11 Jahren mit Vorerkrankungen, insbesondere bei Immundefizienz.
  • allen Personen ab 12 Jahren, auch Schwangeren jeden Alters ab dem 2. Schwangerschaftsdrittel.

Bestimmten Personengruppen wird von Seiten der STIKO eine weitere Auffrischungsimpfung empfohlen, darunter

  • Menschen ab 5 Jahren mit einem erhöhten Risiko für schwere COVID-19-Verläufe infolge einer Grunderkrankung, insbesondere Immundefizienz
  • Menschen ab 60 Jahren
  • Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeeinrichtungen
  • Tätige in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen
  • Personen mit einem Risiko für einen schweren Verlauf in Einrichtungen der Eingliederungshilfe.

Die Impfungen sollen in einem Abstand von mindestens 6 Monaten nach abgeschlossener Grundimmunisierung bzw. bei weiteren Auffrischungsimpfungen 6 Monate nach der letzten Impfstoffdosis bzw. SARS-CoV-2-Infektion erfolgen. In begründeten Einzelfällen kann der Impfabstand auf 4 Monate reduziert werden. Bei Personen mit Immundefizienz ab 5 Jahren wird die Impfung im Abstand von mindestens 3 Monaten zum letzten Ereignis empfohlen.

Abhängig von bisher erfolgten SARS-CoV-2-Antigenexpositionen (Infektion/Impfung) kann es bei besonders gefährdeten Personen (z. B. Hochbetagten, Immundefizienten, Bewohnerin­nen und Bewohnern von Altenpflegeheimen) sinnvoll sein, nach dem 4. Ereignis (z. B. 2. Auffrischungsimpfung) noch eine weitere Impfstoffdosis zu verabreichen. Die Indikation sollte unter Berücksichtigung des Ge­sundheitszustands und der Gefährdung indivi­duell durch die behandelnden Ärztinnen und Ärzten getrof­fen werden.

Die häufigsten Fragen zur Auffrischungsimpfung werden auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit beantwortet.

Publikationen für Menschen in Pflegeeinrichtungen

  • Informationsblatt „Gesund durch Herbst und Winter“ (auf deutsch, englisch, albanisch, bosnisch, kroatisch, rumänisch, russisch und serbisch verfügbar)

  • Broschüre „Gesund durch Herbst und Winter“ (auf deutsch verfügbar)

  • Poster „Gesund durch Herbst und Winter“

Impfreaktionen und Nebenwirkungen sind möglich

Vor der Impfung wird jede Patientin und jeder Patient eingehend von einer Ärztin, einem Arzt, einer Apothekerin oder einem Apotheker aufgeklärt, um die individuellen Risiken einzuschätzen und eine informierte Impfentscheidung treffen zu können. Unmittelbar nach der Impfung erfolgt eine routinemäßige Nachbeobachtung.

Wie bei jeder Impfung kann es auch nach der Corona-Schutzimpfung zu kurzfristigen Reaktionen kommen, die in der Regel nach wenigen Tagen komplett abklingen (Impfreaktionen). Es handelt sich hier um einen Ausdruck der Auseinandersetzung des Körpers mit dem Impfstoff und zeigt an, dass das Immunsystem mobilisiert wurde.

Eine Impfkomplikation beziehungsweise Impfnebenwirkung dagegen ist eine seltene, über das normale Maß einer Impfreaktion hinausgehende, Folge einer Impfung. Der Verdacht auf eine solche unerwünschte Wirkung ist nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) meldepflichtig, unter anderem durch die Ärzteschaft. Die Meldepflicht ist somit auch Teil der kontinuierlichen Überwachung eines Arzneimittels beziehungsweise Impfstoffs nach der Zulassung. Die dafür zuständige Bundesbehörde ist das Paul-Ehrlich-Institut.

Wichtig zu wissen: Durch die Impfung bedingte, anhaltende Gesundheitsstörungen kommen insgesamt nur sehr selten vor, sodass der Nutzen einer Impfung bei weitem die Risiken überwiegt!

Hotline des LGL zum Thema „Post-Vac“

Häufig gestellte Fragen bei gesundheitlichen Beschwerden nach einer COVID-19-Impfung

Ich habe Angst vor Impfschäden!

Ihre Gesundheit steht an erster Stelle! Schwerwiegende Nebenwirkungen nach Impfungen sind sehr selten. Lassen Sie sich gerne von der Ärztin bzw. dem Arzt Ihres Vertrauens zu allen Fragen rund um die COVID-19-Impfung aufklären und individuell beraten. Die verfügbaren COVID-19-Impfstoffe schützen gut vor einer schweren COVID-19-Erkrankung.

Ich habe Beschwerden nach einer COVID-19-Impfung, wie soll ich das einordnen?

Gesundheitliche Reaktionen auf eine verabreichte Impfung können in drei Kategorien eingeteilt werden: Impfreaktionen, Impfkomplikationen und Impfschäden.

Impfreaktion:

Wie bei jeder Impfung kann es auch nach der COVID-19-Impfung zu kurzfristigen Impfreaktionen kommen. Bei diesen Reaktionen handelt es sich um einen Ausdruck der erwünschten Auseinandersetzung des Immunsystems mit dem Impfstoff. Diese zeigen an, dass das Immunsystem mobilisiert wurde. Die typischen Beschwerden nach einer Impfung können sich lokal äußern (z.B. Schmerzen und Rötung an der Einstichstelle) oder systemisch (z.B. Abgeschlagenheit, Kopfschmerzen und in manchen Fällen Fieber) und klingen in der Regel nach wenigen Tagen komplett ab.

Impfkomplikationen:

Schwerwiegende unerwünschte Arzneimittelwirkungen nach Impfungen sind sehr selten. Der Verdacht auf eine unerwünschte Wirkung, die über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgeht, ist nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtig, unter anderem durch die Ärzteschaft. Das Melden von Verdachtsfällen von Nebenwirkungen ist eine zentrale Säule für die Beurteilung der Sicherheit von Arzneimitteln. So können zeitnah neue Signale detektiert und das Nutzen-Risiko-Profil der Impfstoffe kontinuierlich überwacht werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass auch Reaktionen in zeitlicher Nähe zu einer Impfung nicht unbedingt im ursächlichen Zusammenhang mit einer Impfung stehen müssen. Die Meldepflicht ist Teil der kontinuierlichen Überwachung eines Arzneimittels beziehungsweise Impfstoffs nach der Zulassung. Die für die Arzneimittelsicherheit von Impfstoffen zuständige Bundesbehörde ist das Paul-Ehrlich-Institut (PEI). Nicht nur Beschäftigte in Gesundheitsberufen, auch jede geimpfte Person oder ihre Angehörigen können Verdachtsfälle von Nebenwirkungen oder Impfkomplikationen nach Impfung mit einem COVID-19-Impfstoff unter anderem online melden unter https://nebenwirkungen.bund.de/nw/DE/home/home_node.html.

Das PEI veröffentlicht regelmäßig Sicherheitsberichte zu den COVID-19-Impfstoffen, in denen über die Meldungen über die Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Impfkomplikationen seit Beginn der COVID-19-Impfungen in Deutschland berichtet wird.

Impfschaden:

Ein Impfschaden ist die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung (§ 2 Nr. 11 Infektionsschutzgesetz).

Kann die COVID-19-Impfung den Herzmuskel schädigen?

Nach Gabe von COVID-19-mRNA-Impfstoffen zur Grundimmunisierung wurden sehr seltene Fälle von Herzmuskel- und Herzbeutelentzündungen (Myokarditis und Perikarditis) beobachtet. Diese Fälle traten hauptsächlich innerhalb von 14 Tagen nach der Impfung, häufiger nach der 2. Impfstoffdosis (im Vergleich zur 1. Impfstoffdosis) und häufiger bei Jungen und jüngeren Männern auf. Die meisten Fälle dieser Herzmuskel- bzw. Herzbeutelentzündungen verliefen mild bis moderat, bei einem kleinen Teil der Betroffenen kam es jedoch zu schwere Verlaufsformen und in sehr wenigen Einzelfällen zu Todesfällen.

Wichtig zu wissen: Auch bei Infektionen mit dem Coronavirus können Herzmuskel- und Herzbeutelentzündungen auftreten!

Was wird unter dem sogenannten „Post-Vac-Syndrom“ verstanden?

Unter dem „Post-Vac-Syndrom“ wird ein verschiedenartiges Krankheitsbild zusammengefasst, das in unterschiedlichem Abstand zur COVID-19 Impfung auftritt. Mögliche Ursachen und zugrundeliegende Wirkmechanismen des „Post-Vac-Syndroms“ sind derzeit Bestandteil der wissenschaftlichen Forschung und Diskussion. Die Symptome werden als Long-COVID-ähnlich, wie etwa Erschöpfungssyndrom (Myalgische Enzephalomyelitis / Chronic Fatigue Syndrome = ME/CFS) oder Multisystemisches Entzündungssyndrom (MIS-C, PIMS) beschrieben. Das PEI hatte sich im September 2022 in einem Sicherheitsbericht zum „Post-Vac-Syndrom“ geäußert und bekräftigt, dass eine intensive Überwachung entsprechender Verdachtsmeldungen durch das PEI erfolgt und im Rahmen von weiteren Studien das Thema zu erforscht werden soll.

Wohin kann ich mich bei Beschwerden nach COVID-19-Impfung wenden oder wenn ich den Verdacht habe, unter dem „Post-Vac-Syndrom“ zu leiden?

Wenn Sie den Verdacht haben, dass Sie nach der COVID-19-Impfung unter anhaltenden gesundheitlichen Störungen leiden, können Sie die bereits etablierten Versorgungsstrukturen nutzen. Als erster Ansprechpartner gilt in der Regel Ihre Hausarztpraxis.

Ihre Hausärztin bzw. Ihr Hausarzt führt meist die erste Diagnostik durch, veranlasst weitere fachärztliche Untersuchungen anderer Spezialgebiete, sammelt Befunde, dokumentiert den Verlauf Ihrer Beschwerden und ist Lotse und Ratgeber für die weiteren vorzunehmenden Schritte. Seitens der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern (KVB) wurde deshalb bereits im Sommer 2021 ein Long-COVID-Netzwerk Bayern (LoCoN) gegründet. Ziel ist der Aufbau eines breitgefächerten Netzwerkes aus haus- und fachärztlicher sowie psychotherapeutischer Expertise in Bayern, das die Basisversorgung der Bürger sichert. Zur Nutzung dieses Netzwerkes stellt Ihr Hausarzt bzw. Ihre Hausärztin ebenfalls die erste Ansprechstelle dar.

Für schwere Fälle sehen Experten Post-COVID-/ Long-COVID-Ambulanzen als gute Ansprechpartner für Diagnostik und Therapie für Patienten mit vermuteten „Post-Vac-Syndrom“ an. Der Freistaat verfügt hier über ein umfangreiches Netz an Anlaufstellen über die Post-COVID-/ Long-COVID-Ambulanzen.

Wo kann ich bei Verdacht auf einen Impfschaden Versorgungsleistungen beantragen?

Ein Impfschaden ist die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung (§ 2 Nr. 11 Infektionsschutzgesetz). Wer infolge einer COVID-19-Schutzimpfung einen Impfschaden erlitten hat, kann Versorgungsleistungen beantragen (§ 60 Infektionsschutzgesetz). In Bayern ist für die Bearbeitung entsprechender Anträge das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) zuständig. Das ZBFS prüft den Fall und beurteilt, ob ein Impfschaden vorliegt und damit Ansprüche auf Versorgung gemäß § 60 Infektionsschutzgesetz bestehen.

Wie wird geprüft, ob ein Impfschaden vorliegt?

In Bayern ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) für die Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Impfschäden zuständig. Das ZBFS ist die zentrale Landesbehörde im Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS).

Eine Anerkennung als Impfschaden setzt eine dreigliedrige Kausalkette voraus:

  1. Das schädigende Ereignis in Form der betreffenden öffentlich empfohlenen Schutzimpfung,
  2. eine darauf beruhende gesundheitliche Schädigung, die über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgeht und
  3. eine dadurch bedingte gesundheitliche und wirtschaftliche Folge (Impfschaden).

Wenn nach Prüfung des Einzelfalls ein Kausalzusammenhang besteht (der über ein rein zeitliches Zusammentreffen zwischen der Impfung und dem Auftreten einer gesundheitlichen Störung hinausgehen muss), werden die Schädigungsfolgen bezeichnet und ein Grad der Schädigungsfolgen (GdS) festgelegt. Der festgestellte GdS ist dann Grundlage für die zustehenden Leistungen.

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